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1 CONTRACT JLS/2009/JCIV/PR/E4-30-CE /00-13 DEMOLIN BRULARD BARTHELEMY Commission Européenne Studie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rats vom 27. Januar 2003 zur Prozesskostenhilfe und zur Rechtskonformität der nationalen Umsetzungsmaßnahmen Zusammenfassung (DE)

2 1. Umsetzung Alle Mitgliedstaaten, für die die Richtlinie gilt, haben den Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten im zivilen und Handelsbereich umgesetzt. Trotzdem wurden nicht alle Anwendungsmodalitäten der Richtlinie immer voll und ganz umgesetzt. Diese Schwierigkeiten lassen sich hauptsächlich durch die Tatsache erklären, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Bereich der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe mitunter von den nationalen Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe abweichen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Das Kriterium unzureichender Mittel wird korrekt umgesetzt Der Grundsatz einer Prozesskostenhilfe, die auf der Grundlage eines Kriteriums unzureichender Mittel zur Übernahme der Gerichtskosten gewährt wurde, wurde in allen Mitgliedstaaten umgesetzt 1. Die Richtlinie sieht vor, dass man auch die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen zwei Mitgliedstaaten berücksichtigen sollte. Das Kriterium der Bedeutung des Rechtsstreits für den Antragsteller Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten eine Option, die es ihnen ermöglicht, die Anträge bezüglich einer Klage, die eindeutig unbegründet erscheint, abzuweisen 2. Diese Option wurde von den Mitgliedstaaten in starkem Maße ausgeübt. In diesem Fall verfügt die Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten daher die Bedeutung der strittigen Sache für den Antragsteller berücksichtigen müssen. Dieses Kriterium wurde jedoch nicht von allen Mitgliedstaaten, die sich für die Zurückweisung der eindeutig unbegründeten Anträge auf Prozesskostenhilfe entschieden, umgesetzt. Außerdem kann dieses Kriterium aufgrund der Bedeutung der strittigen Sache für den Antragsteller unterschiedlich ausgelegt werden. 1 Artikel 5 1 und 5 2 der Richtlinie 2 Artikel 6 1 der Richtlinie 1

3 Verfahren, für die Prozesskostenhilfe gewährt wird Die Richtlinie findet bei Streitverfahren Anwendung. Alle Mitgliedstaaten gewähren grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe für diese Verfahren. Die Richtlinie sieht auch vor, dass die Prozesskostenhilfe bei außergerichtlichen Verfahren, der Umsetzung von Beschlüssen und öffentlichen Beurkundungen bewilligt werden kann 3. Nicht alle Mitgliedstaaten ermöglichen es, die Prozesskostenhilfe für derartige Verfahren in Anspruch zu nehmen. Diese Situation erklärt sich durch die unterschiedlichen nicht streitigen Verfahren, aber auch durch die Interpretationsschwierigkeiten der Richtlinie. Die von der Prozesskostenhilfe gedeckten Kosten Die Richtlinie wurde hinsichtlich der Übernahme der gewöhnlichen Kosten eines Prozesses (Anwaltskosten, Dolmetschen und Übersetzung 4 ) zufriedenstellend umgesetzt. Die Umsetzung ist weniger zufriedenstellend bei den anderen Kosten, wir Reisekosten 5, Beratungskosten für einen Anwalt vor Ort bis zur Genehmigung des Antrags auf Prozesskostenhilfe Empirische Analyse Der unstreitbare Beitrag der Richtlinie Vor dem Inkrafttreten der Richtlinie wurden die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Prozesskostenhilfe durch bilaterale und multilaterale Vereinbarungen geregelt. Diese Vereinbarungen fanden nur eingeschränkt Anwendung, da sie nur die Beziehungen von zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einer beschränkten Anzahl von Mitgliedstaaten bei den multilateralen Vereinbarungen und insbesondere der Haager Konvention vom 25. Oktober 1980 zum internationalen Zugang zur Justiz betrafen. Die Umsetzung der Richtlinie ermöglichte es, einen tatsächlichen Zugang zur Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Fällen zu ermöglichen. In mehreren Mitgliedstaaten, die der Union 3 Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 4 Artikel 3 2 b) und Artikel 7 a) und b) der Richtlinie 5 Artikel 7 c) der Richtlinie 6 Artikel 8 der Richtlinie 2

4 kürzlich beitraten, gab es keine staatliche Prozesskostenhilfe. Die Umsetzung der Richtlinie begünstigte die Schaffung einer Prozesskostenhilfe bei Inlandsfällen. Die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie in der Praxis Ein Bekanntheitsdefizit Die Anzahl der Personen, die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, ist nicht hoch. Diese Situation lässt sich teilweise durch die fehlende Bekanntheit erklären. Die geringe Anzahl von Anträgen kann auch erklärt werden durch den auf Zivil- und Handelssachen beschränkten Anwendungsbereich der Richtlinie. Es war daher besonders schwierig, die praktischen Schwierigkeiten aufgrund dieser Richtlinie zu benennen. Das Anwendungsfeld deckt nicht alle grenzüberschreitenden Fälle ab Unterschiedliche Auslegungen wurden festgestellt hinsichtlich der Begrenzung des materiellen Bereichs der Richtlinie (Zivil- und Handelsbereich). Außerdem deckt die Definition des grenzüberschreitenden Streits 7 bestimmte Fälle mit Auslandsbezug nicht ab (zum Beispiel die Gerichtsvollzieherkosten, um eine Person vor ein nationales Gericht zu laden, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat). Genehmigungsvoraussetzungen Die Unterschiede zwischen den Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Mitgliedstaaten wurden von der Richtlinie benannt, aber es gibt kein objektives Kriterium, das präzisiert, wie diese Unterschiede berücksichtigt werden müssen 8. Beauftragung von Sachverständigen Die Modalitäten zur Beauftragung von Anwälten, die Verfahren mit Prozesskostenhilfe übernehmen, sind in den einzelnen Staaten unterschiedlich. Antragsteller stießen manchmal 7 Artikel 2 der Richtlinie 8 Artikel 5 der Richtlinie: die von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellen können «aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen dem Mitgliedstaat des Wohnortes oder des gewöhnlichen Wohnsitzes und dem Staat des Gerichtsstands» abweichen. 3

5 auf Schwierigkeiten bei der Beauftragung eines Rechtsbeistands, der nicht nur die Sprache, sondern auch das Rechtssystem des Begünstigten der Prozesskostenhilfe versteht. Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten hängen ab von den internationalen Vereinbarungen oder dem inländischen Recht, das in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Der EGMR gibt nicht die spezifischen Festlegungen bezüglich der Zivilprozesskostenhilfe vor und die Haager Konvention betrifft nur bestimmte Mitgliedstaaten und bestimmte Drittstaaten. Die Frage des Beitritts der Europäischen Union zur Haager Konvention vom 25. Oktober 1980 zur Erleichterung des internationalen Zugangs zur Justiz stellt sich so zwangsläufig, und dies zumal die Europäische Union künftig Mitglieder der Haager Konferenz sein wird. Dieser Beitritt würde die einheitliche Umsetzung der Konvention in allen Staaten der Union ermöglichen und könnte den Beitritt anderer Drittstaaten zur Folge haben. Zu diesem Zweck müsste die Haager Konvention von 1980 geändert werden, um den Beitritt der Europäischen Union zu ermöglichen. Außerdem müsste eine implizite exklusive Zuständigkeit der Europäischen Union anerkannt werden. Der Beitritt der Union zur Konvention mit dieser Vereinbarung würde diesbezüglich wahrscheinlich zu Diskussionen führen. Er ist auch notwendig, um die Ziele des Vertrags und der Charta der Rechte der Europäischen Union zu realisieren. 3. Vorschläge Die folgenden Vorschläge werden sowohl im Hinblick auf die festgestellten Schwierigkeiten als auch auf die bei den durchgeführten Untersuchungen formulierten Empfehlungen gemacht : Anwendungsbereich - Erweiterung der Definition von grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. 4

6 Die wirtschaftlichen Kriterien - Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zwischen den Mitgliedstaaten des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe könnte auf der Grundlage eines gemeinsamen Kriteriums oder Ziels erfolgen oder auch durch Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der Kriterien des gewöhnlichen Wohnsitzes der Person, die den Antrag auf Inanspruchnahme stellt ; - Eine Harmonisierung der wirtschaftlichen Schwellen oder die Anerkennung der Schwellen um den Verzicht die Anfrage zu vermeiden. Die Kosten gedeckt - Erleichterung der Beziehungen zwischen den Fachleuten und dem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat durch folgende Maßnahmen: Benennung eines Sachverständigen, der die Sprache des Begünstigten spricht, Beistellung eines Übersetzers, oder die Benennung eines zweiten Sachverständigen des Staates des Begünstigten der Prozesskostenhilfe, der als Ansprechpartner des Sachverständigen im anderen Staat dient. Betrieb - Benennung einer einheitlichen Behörde in jedem Mitgliedstaat, die die Anträge annimmt und bearbeitet, um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern ; - Die Entmaterialisierung die Anfrage der Prozesskostenhilfe. Information - Eine bessere Information, einschließlich bei den Fachleuten, zu den durch die Richtlinie eingeräumten Rechten ist wünschenswert, eventuell durch das Medium zur Information hinsichtlich der staatlichen Prozesskostenhilfe. 5

7 Die Beziehungen mit Drittstaaten - Erweiterung der Prozesskostenhilfe bei den Beziehungen mit Drittstaaten durch den Beitritt zur Haager Konvention von

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