ANHANG X GEMÄSS ARTIKEL 5.21 FINANZDIENSTLEISTUNGEN

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1 ANHANG X GEMÄSS ARTIKEL 5.21 FINANZDIENSTLEISTUNGEN

2 ANHANG X GEMÄSS ARTIKEL 5.21 FINANZDIENSTLEISTUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Dieser Anhang gilt für Massnahmen von Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Handel mit Finanzdienstleistungen Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet: (a) Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): (aa) (bb) Lebensversicherung; Nichtlebensversicherung; (i) Rückversicherung und Retrozession; (ii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern; (iii) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen, wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung; Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) (iv) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden; 1 Handel mit Finanzdienstleistungen ist im Sinne der Begriffsbestimmung von Handel mit Dienstleistungen wie in Buchstabe (a)(i) von Artikel 5.3 des Abkommens zu verstehen.

3 - 2 - (v) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; (vi) Finanzierungsleasing; (vii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks; (viii) Bürgschaften und Verpflichtungen; (ix) Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: (aa) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); (bb) (cc) Fremdwährungen; derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen; (dd) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements; (ee) (ff) übertragbaren Wertpapieren; sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen; (xi) (xii) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Platzierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen; Tätigkeiten als Finanzmakler; (xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio- Management, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung; (xiv) (xv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten; Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger

4 - 3 - einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; (xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern (v) bis(xv) aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmensstrategien. (b) (c) Erbringer von Finanzdienstleistungen bezeichnet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt. Der Ausdruck Erbringer von Finanzdienstleistungen umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen; Öffentliche Stelle bezeichnet: (i) (ii) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist; oder eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt. (d) Für die Zwecke von Artikel 5.3 Buchstabe (a)(ii) des Abkommens hat der Begriff in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen folgende Bedeutung: (i) (ii) (iii) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik, Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt. (e) Lässt eine Vertragspartei zu, dass eine der unter Buchstabe (d) (ii) oder (d) (iii) genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst

5 - 4 - der Begriff Dienstleistungen für die Zwecke von Artikel 5.3 Buchstabe a(ii) des Abkommens solche Tätigkeiten; (f) Artikel 5.3 Buchstabe (a)(iii) des Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen. Artikel 2 Inländerbehandlung 1. Jede Vertragspartei gewährt auf Basis der Inländerbehandlung den Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von staatlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Durchführung der üblichen Geschäfte zur Verfügung stehen gemäss den inländischen Gesetzen, Regeln und Verordnungen. Mit diesem Absatz ist nicht beabsichtigt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu gewähren. 2. Dabei gilt: (a) verlangt eine Vertragspartei, dass die Erbringer von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstverwaltungskörperschaft, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Erbringer von Finanzdienstleistungen der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können; oder (b) stellt eine Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar solche Einrichtungen, Vorrechte oder Vorteile für die Erbringung von Finanzdienstleistungen bereit, so stellt die Vertragspartei sicher, dass solche Stellen den Erbringern von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei niedergelassen sind, Inländerbehandlung gewähren, sofern in Appendix zu Anhang X nichts anderes festgelegt ist. Artikel 3 Transparenz 1. Jede Vertragspartei fördert die regulatorische Transparenz bei Finanzdienstleistungen. Dabei berücksichtigt sie Folgendes: (a) die im Rahmen des GATS von den Vertragsparteien unternommenen Arbeiten bezüglich des Handels mit Finanzdienstleistungen; und

6 - 5 - (b) die Bedeutung regulatorischer Transparenz, identifizierbarer politischer Ziele und klarer, einheitlich angewendeter Regulierungsverfahren. 2. Die zuständigen Behörden der einzelnen Vertragsparteien machen interessierten Personen die innerstaatlichen Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Anträgen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich. 3. Sofern für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Zulassung erforderlich ist, machen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei die entsprechenden Anforderungen für eine solche Zulassung öffentlich zugänglich. Die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag übliche Frist wird: (a) (b) (c) dem Antragsteller auf Anfrage bekannt gegeben; öffentlich zugänglich gemacht; oder durch eine Kombination von beidem zugänglich gemacht. Artikel 4 Rasche Antragsverfahren 1. Die zuständigen Behörden einer jeden Vertragspartei sorgen dafür, dass Anträge, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragsparteien für die Erbringung von Finanzdienstleistungen stellen, ohne unangemessenen Verzug bearbeitet werden. 2. Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei vom Antragsteller zusätzliche Informationen zur Bearbeitung seines Antrags, so informieren sie ihn ohne unangemessenen Verzug darüber. 3. Auf Anfrage des Antragstellers geben die zuständigen Behörden einer Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4. Ist für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Zulassung erforderlich und sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei dem Antragsteller in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage eines nach den inländischen Gesetzen, Regeln und Verordnungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags die Zulassung. 5. Sobald eine Entscheidung über einen Zulassungsantrag gefällt wurde, informieren die zuständigen Behörden einer Vertragspartei den Antragsteller umgehend darüber. Wird der Zulassungsantrag abgelehnt, wird dem Antragsteller soweit möglich der Grund für die Ablehnung mitgeteilt.

7 - 6 - Artikel 5 Innerstaatliche Regelung 1. Die Bestimmungen in Kapitel 5 des Abkommens hindern keine Vertragspartei daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen angemessene Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, einschliesslich Massnahmen: (a) (b) zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, von Personen, gegenüber denen ein Finanzdienstleistungserbringer treuhänderische Pflichten hat, und von gleichartigen Teilnehmern am Finanzmarkt; oder zum Schutz der Integrität und Stabilität des Finanzsystems dieser Vertragspartei. Solche Massnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäss Kapitel 5 des Abkommens benutzt werden. 2. Die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen sollen den Dienstleistungshandel weder stärker hemmen als für die Erreichung des regulatorischen Ziels erforderlich ist noch eine verdeckte Beschränkung für diesen darstellen. Sie dürfen auch keine Diskriminierung der Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei im Vergleich zu den eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern bewirken. 3. Jede Vertragspartei soll soweit wie möglich sicherstellen, dass die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Standards und Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher sowie die Ziele und Prinzipien der Effektenhandelsaufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden auf ihrem Gebiet umgesetzt und eingehalten werden. 4. Kapitel 5 des Abkommens ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Artikel 6 Anerkennung aufsichtsrechtlicher Massnahmen Anerkennt eine Vertragspartei bei der Festlegung, wie die ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen einer Nicht-Vertragspartei mittels Übereinkunft oder Vereinbarung, gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit dieser auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die

8 - 7 - Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Artikel 7 Weitergabe von Informationen und Verarbeitung von Informationen 1. Keine Vertragspartei trifft gemäss ihren inländischen Gesetzen, Regeln und Verordnungen Massnahmen, welche die Weitergabe von Informationen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder die Verarbeitung von Finanzinformationen, einschliesslich der Datenübertragung auf elektronischem Weg, verhindern oder die, sofern nicht mit internationalen Übereinkünften in Einklang stehende Einfuhrbestimmungen entgegenstehen, die Weitergabe von Geräten verhindern, sofern eine solche Weitergabe von Informationen, Verarbeitung von Finanzinformationen oder Weitergabe von Geräten zur Durchführung der üblichen Geschäfte eines Erbringers von Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei erforderlich ist. 2. Dieser Artikel schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, personenbezogene Daten, die Privatsphäre und die Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung zu schützen, solange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, die Bestimmungen von Kapitel 5 des Abkommens zu umgehen.

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