Workshop 2 Gemeindefinanzen
|
|
|
- Adolf Holtzer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tag der Kirchenvorstände Fürth 16. Februar 2013 Workshop 2 Gemeindefinanzen Womit wir rechnen können Dr. Hans-Peter Hübner Mitglied des Landeskirchenrates - Leiter der Abteilung Gemeinden und Kirchensteuer -
2 Inhaltsübersicht Seite Rechtliche Grundlagen der Gemeindefinanzen 4 Gemeindefinanzen im Überblick 5-6 Finanzausgleich zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden 7-11 Perspektiven der kirchlichen Mitglieder- und Finanzentwicklung Was ist zu tun? würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 2
3 Vorbemerkungen Eigenverantwortung der Kirchengemeinden ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen = der kirchlichen Dienst- und Solidargemeinschaft von Landeskirche, Dekanatsbezirken und Einrichtungen und Diensten gesichert und begrenzt. Gemeindeleitung = zugleich geistlicher und rechtlicher Dienst (Art. 5 Kirchenverfassung) D. h. insbesondere auch: Bei allen Maßnahmen und Beschlüssen (des Kirchenvorstandes) ist bei vermögensrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu bedenken, dass sie dem geistlichen Auftrag der Kirchengemeinde zu dienen haben und dadurch wesentlich bestimmt sind ( 22 Abs. 1 i. V. m. 2 Kirchengemeindeordnung). Der Haushalt einer Kirchengemeinde ist in Zahlen umgesetzte Theologie! Dr. Hans-Peter Hübner Folie 3
4 Rechtliche Grundlagen der Gemeindefinanzen Innere und äußere Einheit von Landeskirche, Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke, Einrichtungen und Diensten. In dieser Einheit haben sie die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben notwendige Eigenverantwortung und Freiheit, die durch die kirchlichen Ordnungen gesichert und begrenzt ist (Art. 2 Kirchenverfassung) kirchliche Dienst- und Solidargemeinschaft In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist Leitung der Kirche/der Gemeinde zugleich geistlicher und rechtlicher Dienst (Art. 5 Kirchenverfassung). 21 KGO: Aufgaben des Kirchenvorstandes im Allgemeinen. Der Kirchenvorstand hat im Rahmen der kirchlichen Ordnungen vor allem 1. über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienste zu beschließen und Gottesdienstzeiten festzusetzen, 2. über Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der kirchlichen Unterweisung (Kindergottesdienst, Religionsunterricht, Konfirmandenunterricht usw.) zu beraten und zu beschließen, 3. über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen zu entscheiden, 4. mitzuwirken, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben nachhaltig gefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden, 5. bei der Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens mitzuwirken, 6. bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken, 7. über die Sprengelordnung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen mitzuberaten, 8. die Erkenntnis der diakonischen und missionarischen Aufgaben in der Gemeinde zu vertiefen, die Arbeitskreise, Werke und Anstalten zu unterstützen, insbesondere christliche Liebestätigkeit und Gemeindediakonie, Männer-, Frauen- und Jugendarbeit, Eltern- und Familiendienst, kirchliche Sozialarbeit, Kirchenmusik, Volksmission, Ökumene, Äußere Mission und Diasporafürsorge zu fördern, 9. dafür zu sorgen, dass Zwistigkeiten in der Kirchengemeinde rechtzeitig und in geschwisterlicher Weise beigelegt werden, 10. für die Dienste in Kirchengemeinde und Kirche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen, 11. sich darum zu bemühen, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgabe erleichtert wird, 12. wichtige kirchliche Fragen zu erörtern, insbesondere darüber zu beraten, wie grundlegende, die Kirchengemeinde berührende kirchliche Anordnungen vollzogen und neue kirchliche Einrichtungen geschaffen oder gefördert werden können. 22 KGO: Aufgaben des Kirchenvorstandes auf vermögensrechtlichem Gebiet. (1 Bei allen Maßnahmen und Beschlüssen in finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist zu bedenken, dass sie dem Auftrag der Kirchengemeinde ( 2) zu dienen haben und dadurch wesentlich bestimmt sind. (2) Der Kirchenvorstand hat auf vermögensrechtlichem Gebiet vor allem 1. das Ortskirchenvermögen zu verwalten, 2. die ortskirchlichen Satzungen zu beschließen, 3. kirchengemeindliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, Dienstanweisungen für sie festzulegen und über die Beendigung von Dienstverhältnissen zu beschließen, 4. über Haushaltsplan und Rechnung zu beschließen, 5. die Erhebung des Kirchgeldes nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern zu beschließen, 6. für die Sicherung und gute Bewirtschaftung des Pfründevermögens besorgt zu sein und zu diesem Zweck den Pfründeinhaber bzw. die Pfründeinhaberin und den Pfründestiftungsverband zu beraten. (3) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde als Steuerverband. (4) Dem Kirchenvorstand obliegt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwaltung und Vertretung des ortkirchlichen Stiftungsvermögens, soweit nicht besondere Stiftungsorgane bestehen. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 4
5 Gemeindefinanzen im Überblick Finanzbedarf der Kirchengemeinden 76 Grundsatz Die Kirchengemeinde hat im Haushalt die Mittel zur Erfüllung der ortskirchlichen Aufgaben bereitzustellen, soweit hierzu nicht andere Rechtsträger verpflichtet sind. 67 Gebäude (1) ¹Die Gebäude sind in gutem baulichem Zustand zu erhalten und regelmäßig zu überprüfen. ²Neubauten und Umbauten müssen den kirchlichen Bedürfnissen entsprechen und zweckmäßig sein; übermäßiger Aufwand ist zu vermeiden. Ordentliche und außerordentliche Deckungsmittel 80 Deckungsmittel (1) Ordentliche Deckungsmittel für den Finanzbedarf der Kirchengemeinde sind vor allem: 1. die Erträgnisse des Kirchengemeindevermögens, 2. der Kirchenbeitrag ( 81 Abs. 1 und 2), 3. Zuweisungen an Kirchenumlagen und besonderem Kirchgeld aufgrund des innerkirchlichen Finanzausgleichs (Schlüsselzuweisungen 81 Abs. 3), 4. die Kirchengemeindegebühren ( 82), 5. Gottesdiensteinlagen sowie sonstige freiwillige Gaben, soweit sie Einnahmen der Kirchengemeinde sind ( 83), 6. freiwillige oder auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Leistungen Dritter, 7. Zuweisungen der Gesamtkirchengemeinde nach 94 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle von Nr. 2 und Nr. 3. (2) Außerordentliche Deckungsmittel sind vor allem: 1. außerordentliche Inanspruchnahme des Vermögens ( 66), 2. zweckgebundene Rücklagen ( 69), 3. Zuweisungen an Kirchenumlagen und besonderem Kirchgeld aufgrund des innerkirchlichen Finanzausgleichs (Bedarfszuweisungen 81 Abs. 3), 4. Aufnahme von Darlehen ( 84), 5. Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, die nicht ordentliche Einnahmen sind. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 5
6 Gemeindefinanzen im Überblick/2 Finanzbedarf der Kirchengemeinden 69 Zweckgebundene Rücklagen. (1 )Für kirchliche Gebäude und ortskirchliche Aufgaben, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern, sollen rechtzeitig Mittel angesammelt werden. (2 )Sie sind als zweckgebundene Rücklagen zu verwalten. (3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Ordentliche und außerordentliche Deckungsmittel 81 Kirchenbeitrag und Zuweisungen durch innerkirchlichen Finanzausgleich (1) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages von ihren Mitgliedern nach kirchlichem Recht einen Kirchenbeitrag zu erheben. (2) Derzeit erhebt die Kirchengemeinde das Kirchgeld. (3) Im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleichs erhalten die Kirchengemeinden Zuweisungen nach Maßgabe des Kirchengesetzes und der Verordnung über den innerkirchlichen Finanzausgleich. 82 Kirchengemeindegebühren (1) Zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Amtshandlungen entstehen, sowie für die Benutzung von Anstalten und Einrichtungen des Ortskirchenvermögens können nach Maßgabe einer Verordnung Gebühren erhoben werden. (2) Die Nutzung kirchengemeindlicher Friedhöfe ist durch Satzung zu regeln ( 68 Abs. 2). (3) Die besonderen Vorschriften über die Erhebung von kirchlichen Gebühren bei Amtsgeschäften bleiben unberührt. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 6
7 Evang.-Luth. Kirche in Bayern Landeskirchenamt Abt. E Gemeinden und Kirchensteuer Der Finanzausgleich zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden 1. Anteil der Kirchengemeinden am Kirchensteueraufkommen Haushaltsansatz Kirchensteuereinnahmen 2013 in HH-Ansätze Personal- und Sachausgaben für Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke in Ansatz Kirchensteuereinnahmen Pfarrer, Diakone, Religionspädagogen im Gemeindedienst /. Anteil Ev.-reform. Kirche und Militärseelsorge Kunst- und denkmalpflegerische Maßnahmen /. KiLSt-Verrechnungsverfahren EKD Schlüsselzuweisungen (bei Punktwert 133,50 ) /. Zuführung Clearing-Rücklage --- Sonderzuweisungen für Kindertageseinrichtungen, Sonderseelsorge, Jugendheime und besondere Belastungen, angemietete Pfarrdienstwhg /. Kirchensteuererhebungskosten Zuweisungen für Neubauten, Instandsetzungen, Grunderwerb, Baukanon Verteilbares Kirchensteueraufkommen Gesamtausgaben für Kirchengemeinden u. Dekanatsbezirke Schuldendienst, EDV-Betreuung, Verstärkungsmittel für unvorhersehbare Ausgaben, Revision LStPl Kirchengemeindeämter und Verwaltungsstellen, DB-Fundraiser = 81,9 % verteilbares Kirchensteueraufkommen Hauptamtliche Kirchenmusiker Projektstellen für Kirchenmusiker Revision Landesstellenplanung = 54,3 % an den lfd. Gesamtausgaben i.h.v Theol.-pädag. Personal der Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke Zentrale Ausgaben (KZVK, Beihilfen) (Sammel-) Versicherungen, Reparaturkostenzuschüsse Versorgungsaufwendungen Tariferhöhung Summe:
8 Der Finanzausgleich zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden 2. Vorrangiges Ziel: Stabile und verlässliche Gemeindefinanzierung Grundsätze: a) Konjunkturunabhängig verlässliche und stabile Haushaltsplanung vor Ort zu sichern, ist zentrales Anliegen: deshalb wird auch bei günstiger Kirchensteuerentwicklung in der Regel bei den Haushaltsansätzen im laufenden Ergebnishaushalt regelmäßig allerdings unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung - im Wesentlichen am Niveau der Vorjahre festgehalten. Mit einer aus Mitteln der Gemeinde- und Kirchensteuerabteilung gebildeten Schwankungsrücklage wird umgekehrt Vorsorge getroffen, dass dies auch dann gelten kann, wenn sich das Kirchensteueraufkommen rückläufig entwickelt. In diesem Sinne wurde bereits 2011 festgelegt, dass der Punktwert für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchengemeinden im Fünf-Jahreszeitraum von 2012 bis 2016 mindestens auf dem Niveau von 2011 (129,95 ) bleibt. b) Im Sinne verantwortungsbewusster Vorsorge für die Zukunft werden die anteiligen Kirchensteuer- Mehreinnahmen des Gemeindebereichs für gemeindebezogene nachhaltige Investitionen und Rücklagenbildung verwendet. Merkpunkte für die Weiterarbeit: - Mechanismen zur noch besseren Berücksichtigung der unterschiedlichen Räume (z. B. Diaspora) - Anreize für (besonders) innovative Kirchengemeinden Dr. Hans-Peter Hübner Folie 8
9 Der Finanzausgleich zwischen Landeskirche und Kirchengemeinde 3. Bildung von Investitionsrücklagen für Kirchengemeinden Zweckbestimmte Rücklagen Energie-Fonds: Energetische Sanierung von Pfarr- und Gemeindehäusern, Vgl. dazu Heft GE 3 Energetisches Bauen und Erneuern in Kirchengemeinden (gem. Richtlinien KABl 2009 S. 279 / 2011 S. 164) Pfarrhausfonds: Pfarrhaussanierung (gem. BekPfhRücklage KABl 2011 S. 162) Räume für die Zukunft : Förderung innovativer Gebäudekonzentration /-reduktion (gem. Ziff. 21.2e KGBauBek) Eigenmittel / Rücklagen KG, Spenden, Drittmittel, Ggf. ergänzende Landeskirchliche Förderung Landeskirchliche Regelförderung (1/3 der anerkennungsfähigen Gesamtkosten gem. Ziffn. 21 und 23 KGBauBek) Laufender Haushalt der ELKB Instandsetzungsmittel Abteilung Gemeinden und Kirchensteuer für substanzerhaltende und Notmaßnahmen Kirchensanierungsfonds: subsidiäre landeskirchliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen bei Kirchengebäuden ab 2014 (Finanzierungssicherungsgesetz Kirchen KABl 2012 S. 6) Folie 9
10 Finanzausgleich zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden 4. Wie funktioniert der Innerkirchlicher Finanzausgleich konkret? Das seit 1. Januar 2007 geltende System Schlüsselzuweisungen = Budget zu eigenverantwortlicher Bewirtschaftung; i. W. abhängig von der Gemeindegliederzahl und der Höhe der insgesamt in der Landeskirche zur Verteilung verfügbaren Mittel (Punktwert, der von der Landessynode jährlich neu festgesetzt wird 2013: 133,50 ) Berechnung: (1) 10 Punkte Grundbedarf + Punkte nach Gemeindegliederzahl + ggf. 5 % Flächen- bzw. Diasporazuschlag Gesamtpunktzahl x Punktwert x Faktor (zwischen 0,85 und 0,95 nach Beschluss der Dekanatssynode) = Grundzuweisung (2) Ergänzungszuweisung (= die sich aus (1) ergebende Differenz zum Produkt aus Gesamtzahl und Punktwert aller Kirchengemeinden des Dekanatsbezirkes Solidarausgleich im Dekanatsbezirk! Zuweisungen für zentrale Funktionen wird gewährt bei Gesamtkirchengemeinde oder Oberzentrum im Dekanatsbezirk Ausgleich von Mehraufwendungen z. B. für Repräsentationsaufgaben, Öffentlichkeitsarbeit, übergemeindliche Aufgaben Bedarfs- und Sonderzuweisungen Instandsetzungsmaßnahmen, Neubauten, Anmietung von Pfarrdienstwohnungen und Gemeinderäumen Pauschalzuweisungen für Kindertagesstätten Außergewöhnlich hoher Sonderbedarf, z. B. in der Diaspora beim lfd. Bauunterhalt Folie 10
11 Finanzausgleich zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden 5. Entwicklung des Punktwertes der Schlüsselzuweisungen seit ,00 130,00 125,00 120,00 115,00 110,00 Punktwert Budget für Schlüsselzuweisungen Jahr Budget Entwicklung Punktwert Jahr Punktwert Sonderzuweisung , , ,90 9, ,93 3, , , ,50 - Sonderzuweisung Dr. Hans-Peter Hübner Folie 11
12 Die Perspektiven der kirchlichen Mitglieder- und Finanzentwicklung - kirchliche, gesellschaftliche und missionarische Herausforderung / 1 Dr. Hans-Peter Hübner Folie 12
13 Die Perspektiven der kirchlichen Mitglieder- und Finanzentwicklung - kirchliche, gesellschaftliche und missionarische Herausforderung / 2 1. Finanz-, Wirtschafts-, Staatsschuldenkrise 2008 ff 2. Kirchenaustritte (80 % KiSt-Zahler!) - Eintritte: /2007: jeweils ca / : : : : : Demographische Veränderungen: : Rückgang von 2,72 Mio. auf 2,53 Ggl. in der ELKB - Seit Juli 2011: Rückgang um Ggl. - Demgegenüber Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Bayern: + 0,8/2,2 % Dr. Hans-Peter Hübner Folie 13
14 Perspektiven der kirchlichen Mitglieder- und Finanzentwicklung - kirchliche, gesellschaftliche und missionarische Herausforderung / 3 Gemeindeglieder Veränderung Kirchenkreise (in %) < 0 < - 2,5 < - 5,0 < - 7,5 Bayreuth Ansbach- Würzburg % % Nürnberg % Regensburg % Augsburg % München % Dr. Hans-Peter Hübner Folie 14
15 Was ist zu tun? 1. Auf die Mitglieder und andere achten 2. Überprüfung und Sicherung des dauerhaft erforderlichen Gebäudebestandes 3. Optimierung der Verwaltungsdienstleistungen für Kirchengemeinden: einheitliches Dienstleistungsangebot der Verwaltungsstellen 4. Umstellung auf das kaufmännische/ doppische Rechnungswesen 5. Bildung und Förderung von Kooperationen. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 15
16 Was ist zu tun? 1. Auf die Mitglieder und Andere achten Kommunikation mit ihren Mitgliedern und als öffentlichkeitswirksame und missionarische Kirche darüber hinaus ist Kernaufgabe von Gemeinden und Landeskirche. Sie ist strukturell gesichert durch - die Präsenz in der Fläche in den parochialen Strukturen, - gemeindliche, dekanatliche, landesweite und diakonische Einrichtungen und Dienste, - insbesondere Kindertagesstätten, Religionsunterricht, Konfirmandenarbeit, Kasualien, Beratungsdienste, Erwachsenenbildung, nicht zuletzt auch Wiedereintrittsstellen und Kirchensteuerämter. Wichtig ist es, - unterschiedliche Bindungsformen ernst zu nehmen und in die Mokassins der Mitglieder zu schlüpfen, - Dank- und Fundraisingkultur fortzuentwickeln ( Fundraising-Strukturen auf Kirchenkreisund regionaler Ebene, Beschlüsse der Landessynode Nov zu Mitgliederorientierung / Maßnahmen zur Vermittlung der Kirchensteuer). Dr. Hans-Peter Hübner Folie 16
17 Was ist zu tun? 2. Überprüfung und Sicherung des dauerhaft erforderlichen Gebäudebestandes Nr. 1 KG-BauBek: Kirchliche Gebäude sind wesentliche Grundvoraussetzung für die Gestaltung kirchlicher Arbeit vor Ort. Sie stiften Identität, prägen das Ortsbild und tragen zur Wahrnehmung von Kirche in der Gesellschaft bei. Landeskirchenweit durchgeführtes Immobiliensicherungsprojekt als Dienstleistung für die Gemeinde vor Ort der Dekanatsbezirk als regionale Koordinationsebene! Flächendeckende Erfassung der Grund- sowie der technischen und der kaufmännischen Gebäudedaten. Kriterien für die Priorisierung werden vor Ort und in der Region, nicht von oben entwickelt (strateg. Gebäudekonzeptionen der Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke) bis 31. Dezember 2012 (Überprüfung im Abstand von 5 Jahren). Unterstützende, verlässliche Angebote der Landeskirche: - Überwiegende Finanzierung von Pfarrhaussanierungen durch Pfarrhausfonds. - Unterstützung innovativer Maßnahmen durch besonderes Förderprogramm Räume f. d. Zukunft. - Künftig Kirchensanierungsfonds (insbes. zur stärkeren finanziellen Unterstützung kleiner Gemeinden mit großen Baulasten) Finanzierungssicherungsgesetz (FSG-Kirchen) Dr. Hans-Peter Hübner Folie 17
18 Was ist zu tun? 2. Überprüfung und Sicherung des dauerhaft erforderlichen Gebäudebestandes/2 Erwartungen an das landeskirchenweit durchgeführte Immobiliensicherungsprojekt: Für die örtliche und regionale Ebene: Gebäude im Zusammenhang der Gemeindearbeit und Gemeindeentwicklung wahrnehmen, Analyse und Vergewisserung, welche Gebäude für die kirchliche Arbeit auf örtlicher und regionaler Ebene unverzichtbar bzw. unaufgebbar sind (Gebäudekonzeption), Klärung des Verhältnisses von Bedarf und voraussichtlichen finanziellen Mitteln, Kreative Lösungen entwickeln, z. B. - Anmietung statt Eigentum (Pfarrdienstwohnungen), - Nutzungen konzentrieren ( Räume für die Zukunft ), - Räume mit anderen teilen (kooperieren). Für die landeskirchliche Ebene: Substantiierten Überblick gewinnen, um - landeskirchliche Bedarfszuweisungen nach klaren, transparenten und situationsgerechten Kriterien und Prioritäten vergeben und - den Gemeinden bei der Planung, Durchführung und Finanzierung von Baumaßnahmen ein verlässlicher Partner sein zu können. Näheres dazu: vgl. Heft GE 2: Räume für die Zukunft. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 18
19 Was ist zu tun? 3. Optimierung der Verwaltungsdienstleistungen für Kirchengemeinden Vielfältige Gründe: Forderungen nach Entlastung der Pfarrämter im Verwaltungsbereich angesichts Stellenreduzierung und zunehmender Komplexität der Aufgaben (z. B. Kindertagesstättenverwaltung, Immobilienbewirtschaftung). Deutliche Unterschiede im Dienstleistungsangebot und in den Verfahrensabläufen der Verwaltungseinrichtungen sowie begründeter, zusätzlicher Personalbedarf. Umstellung von der Kameralistik auf die kirchliche DOPPIK auch im Gemeindebereich bis 2017/18. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 19
20 Was ist zu tun? 4. Umstellung auf das kaufmännische/doppische Rechnungswesen Rechnungswesentyp Kameralistik (ELKB) Doppik Kirchl. Doppik (in Planung)*) Grundtyp kameral / IST- Buchführung kaufmännisch kaufmännisch/ IST-Buchführung Buchung auf Haushaltsstellen Konto und Gegenkonto (automatisiert) Konto und Gegenkonto (automatisiert) Verbuchung (nicht Investitionen) beim Zahlungszeitpunkt beim Entstehen (Forderungen/ Verbindlichkeiten), Periodengerechte Abgrenzung beim Zahlungszeitpunkt, vereinfachte Periodenabgrenzung Vermögens- und Schuldenübersicht Nicht vollständig Ja (Bilanz, Werteverzehr wird ausgewiesen) Ja (Vermögensübersicht, Werteverzehr wird ausgewiesen) *) Betrachtungsebene: Kirchengemeinden 20
21 Was ist zu tun? 4. Umstellung auf das kaufmännische/doppische Rechnungswesen Vorteile und Änderungen für Kirchengemeinden Vorteile Dies bleibt Dies ändert sich Kirchengemeinde - Deutlichere Darstellung der Haushaltslage der KG - Deutlichere Abbildung der Investitionen der KG - Eine jahresgenaue Übersicht über das Vermögen und Schulden der KG - Die KG entscheidet weiterhin uneingeschränkt über ihre Gelder - Das Pfarramt ist erster Ansprechpartner für Gemeinde - Die örtlichen Bankbeziehungen, Bankkonten, Geschäftsbeziehungen können bestehen bleiben - Die bisherigen Verwaltungseinrichtungen werden Kirchengemeinden beraten - Das Hauptkonto der KG wird so etwas ähnliches wie ein Online- Konto - Die operative Arbeit der Geldbestandsverwaltung wird von Verwaltungseinrichtungen übernommen - Dies bedeutet eine Umstellung der finanznahen Prozesse zwischen KG und Verwaltungseinrichtung LKA + LKSt. Vorteile - Deutlich höhere Klarheit über die Haushalts- und Vermögenslage der KGen in der ELKB (Gesamtsicht) - Zielgenauerer Einsatz der Ressourcen für KG durch innerkirchl. Finanzausgleich und Fonds möglich Dies bleibt - Rechtaufsicht und Beratung durch LKA und LKSt Dies ändert sich - Verwaltungsprozesse im Landeskirchenamt und Landeskirchenstelle werden effizienter 21
22 Was ist zu tun? 5. Bildung und Förderung von Kooperationen a) Eigenständigkeit der Kirchengemeinden soll erhalten bleiben (keine verordneten Fusionen ). Aber: Pfarrei und Dekanatsbezirk mit der Verwaltungsstelle sollen als bewährte Kooperationsebenen verstärkt genutzt werden b) Neue Formen der Zusammenarbeit definiert das Kirchl. Zusammenarbeitsgesetz vom (KABl S. 9): - Arbeitsgemeinschaft - Zweckvereinbarung - Zweckverband Landesstellenplanung Mitglieder Strukturelle Veränderungen: Kooperationen? (z. B. zwischen Kirchengemeinden und mit/zwischen den Verwaltungseinrichtungen) Finanzaufkommen Gemeindefinanzen (Innerkichl. Finanzausgleich) Immobilien Näheres dazu: vgl. Heft GE 1: Zusammenarbeit stärken. Dr. Hans-Peter Hübner Folie 22
23 Demut, Gelassenheit und Zuversicht D. Martin Luther: Wenn du gleich hundert Jahre pflügtest und aller Welt Arbeit tätest, so könntest du doch nicht einen Halm aus der Erde bringen, sondern Gott macht, während du schläfst, ohne alle deine Werke einen Halm und darauf viele Körner, wie er will. 23
Finanzierung der Kirchengemeinden
Bad Alexandersbad 1. Februar 2014 Finanzierung der Kirchengemeinden Situation und Perspektiven der äußeren Rahmenbedingungen kirchlicher Arbeit vor Ort Oberkirchenrat Dr. jur. Hans-Peter Hübner Mitglied
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Anlage 1 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Zahlen aus dem Haushaltsplan und Das Gesamthaushaltsvolumen des Haushaltsplanes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers umfasst für das
Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich
Finanzsatzung Kirchenkreis Minden SaFKKMi 4171 Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Vom 4. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 330) Präambel 1In geistlicher Verbundenheit untereinander und
Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen
Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit
III. Abschnitt. Der Kirchenvorstand
Die Kirchengemeindeordnung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (Rechtssammlung Nr. 300 - in der Neufassung vom April 2006) legt die Aufgaben des Kirchenvorstands genau fest. Die Paragrafen 18 bis 52 sind
1. Der Kirchenvorstand und seine Aufgaben
Die Aufgaben des Kirchenvorstands nach der Kirchengemeindeordnung Die Kirchengemeindeordnung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (Rechtssammlung Nr. 300 - in der Neufassung vom April 2006) legt die Aufgaben
Neues Kirchliches Finanzwesen
Neues Kirchliches Finanzwesen Was ist NKF? Das Neue Kirchliche Finanzwesen denkt von den Zielen her. Die Ziele bestimmen die Maßnahmen. Wie viel Geld, Zeit der Mitarbeitenden und andere Ressourcen kann
SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN
SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN Die Evangelische Kirchengemeinde Lünen gibt sich aufgrund des Artikels 77 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO) für die Ordnung ihrer Arbeit
Satzung. der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung)
Entwurf 1 Satzung der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung) Präambel Die Stiftung will den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, als kirchliche
Regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
Ephorenkonvent 2016 Regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden Erfahrungen, Impulse, Unterstützung Matthias Wöhrmann Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung, Haus kirchlicher Dienste Anna Burmeister
Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines
Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin
Das Orientierungsgespräch Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin (für den persönlichen Gebrauch) ----------------------------------------------------------------------------------------------
Ausblick auf das Jahr Januar 2016 Bischöfliche Finanzkammer
Ausblick auf das Jahr 2016 20. Januar 2016 Bischöfliche Finanzkammer 1 TEIL I Der Haushalt des Bistums Speyer 2016 Domkapitular Peter Schappert 2 Bistum Speyer 2016 Ist Situation 2015 Bistum Speyer Kirchensteueraufkommen
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock
Satzung Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock SaKGSchloHoStu 3580 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Vom 7. November 1995 (KABl. 1996 S. 59) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes
Die Stadtkirchenkanzlei. informiert: DOPPIK. 6. April 2013 Andrea Fienemann/ Carola Jung 1
DOPPIK Doppelte Buchführung in Konten 6. April 2013 Andrea Fienemann/ Carola Jung 1 Sie erfahren heute etwas über Unterschiede zwischen kaufmännischer und kameralistischer Buchführung Ziele der Doppik
Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der EKHN MilSDB 132 Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 8. Juli 1968 In der Fassung
Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1
Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch
Kirchliches Amtsblatt Nr. 1/2003
www.bayern-evangelisch.de Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Katharina-von-Bora-Straße 11-13 80 333 München Telefon Zentrale: 089/5595 0 Telefax: 089/5595-666 E-Mail:
Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Amt für kirchliche Dienste 150 Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 21. Januar 2006 (KABl. S. 34) Die
Satzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche
Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche 13.230 Satzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche Vom 15. Dezember 2011 in der Fassung vom 22. Mai 2014 (GVBl. Bd. 20 S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1
Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. A 205) Aufgrund der 10
BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG
BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG der Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden im Bund Evangelisch Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Gemeindeversammlung am 14. Februar 2013
Gemeindeversammlung am 14. Februar 2013 Bericht des Finanzkirchmeisters 1 Das Haushaltsjahr 2012 Der endgültige Jahresabschluss 2012 ist für unsere Gemeinde vom Gemeindeverband noch nicht erstellt worden.
Kirchengesetz. über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz KSG) Vom 2. April 2006 (ABl S.
Kirchengesetz über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz KSG) Vom 2. April 2006 (ABl. 2006 S. A 51) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Bayreuth
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Bayreuth Bad Berneck Kulmbach Hof Selb Forchheim Thurnau Bamberg Münchberg Kronach- Ludwigsstadt Wunsiedel Pegnitz Bayreuth Coburg Naila Michelau Rügheim Der Freistaat
Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück
Satzung Stiftung Via Nova Rheda-Wiedenbrück SaStVNReWi 3577 Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück Vom 15. Januar 2008 (KABl.
Ev. KIRCHENKREISVERBAND BERLIN MITTE-WEST
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West 1 Kirchenkreisverband (1) Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf, der Kirchenkreis Berlin- Schöneberg und der Kirchenkreis
Strategien zur Finanzplanung Oberkirchenrätin Karin Kessel
Strategien zur Finanzplanung Oberkirchenrätin Karin Kessel 1. Demographische Entwicklung 2. Kirchensteuerentwicklung 3. Personalkostenentwicklung 4. Strategien für den Landeskirchlichen Haushalt 5. Finanzielle
Finanzsatzung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein
KK Ostholstein Finanzsatzung KKOHFinSatz 1.400-539 Finanzsatzung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein Vom 10. November 2009 1 (GVOBl. S. 376) 1 Red. Anm.: Datum der Bekanntmachung durch das Nordelbische
Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)
Diakoniegesetz DiakonieG 4.303 Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) 16.04.2015 Nordkirche 1 4.303 DiakonieG
Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November
Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)
Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar
Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow
Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524
Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)
Gemeindeberatungsordnung GBO 368 Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Vom 18. September 2014 (KABl. 2014 S. 167) Inhaltsübersicht 1 Angebot
802. Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker
Dienstanweisung für Kirchenmusiker 802 802. Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker Vom 23. Februar 1988 (Abl. 53 S. 93) Auf Grund von 2 Abs. 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der
Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW - StiftG EKvW) Vom 15.
Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz EKvW - StiftG EKvW) Vom 15. November 2007 (KABl. 2007 S. 417) 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für
Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)
Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.
Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover
Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen St. Nathanael-Stiftung Hannover. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts in der
Präambel. 1 Name, Rechtsform und Geschäftsjahr. 1) Der Name der Stiftung lautet Ev.-luth. Epiphanias Stiftung Hannover.
Satzung der Stiftung der Ev.-luth. Epiphanias Kirchengemeinde in Hannover (Stand 03.12.2007) Ev.- luth. Epiphanias Kirchengemeinde Präambel Die Kirchliche Stiftung der Epiphanias-Kirchengemeinde wurde
Kirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG)
Rechnungsprüfungsgesetz RPG 160.100 Kirchliches Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechnungsprüfungsgesetz RPG) Vom 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 264) Inhalt Abschnitt
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 4 B B e r i c h t des Präsidiums betr. Weitere Bearbeitung des Aktenstückes Nr. 4 "Kirchliches Leben im Überblick - Fakten - Entwicklungen - Herausforderungen" Hermannsburg,
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft
Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und
Kooperation, Fusion und Union katholischer Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen aus rechtlicher Perspektive
von n Kooperation, Fusion und Union katholischer n und Kirchenstiftungen aus rechtlicher Perspektive Vortrag beim CBW Landshut RAe PartG 17. April 2013 1 / 12 Inhaltsverzeichnis von n von n 2 / 12 Ein
Was ist uns wichtig? Und können wir uns das noch leisten?
Was ist uns wichtig? Und können wir uns das noch leisten? Grundlagen der Haushaltplanung eine kurze Einführung Vortrag KV-Tag Chemnitz 13-06-2015 Elke Simmler, Kassenverwaltung Grimma 45 KGO Haushalt (1)
AMTSBLATT. der Evangelischen Kirche in Deutschland. A. Evangelische Kirche in Deutschland
AMTSBLATT der Evangelischen Kirche in Deutschland Heft 5, Jahrgang 2006 Ausgegeben: Hannover, den 15. Mai 2006 A. Evangelische Kirche in Deutschland B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen
Evangelischen Schule für Sozialwesen Bad LausickO Ordnung. der Evangelischen Schule für Sozialwesen Luise Höpfner Bad Lausick
Ordnung der Evangelischen Schule für Sozialwesen Luise Höpfner Bad Lausick Vom 18. August 2015 (ABl. 2015 S. A 182) Aufgrund von 32 Absatz 3 der Kirchenverfassung hat das Evangelisch- Lutherische Landeskirchenamt
STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. L II - vj 4/13 Kennziffer: L ISSN:
STATISTISCHES LANDESAMT 2014 Statistik nutzen 4. Vierteljahr 2013 L II - vj 4/13 Kennziffer: L2023 201344 ISSN: Inhalt Seite Anmerkung......... 3 Zeichenerklärung..... 3 1. Kassenmäßige Ausgaben der Gemeinden
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB)
Kirchensteuerbeschluss KiStB 5.102 Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss KiStB) Vom 25. September 2013 (KABl. S. 446) 27.02.2014 Nordkirche 1 5.102 KiStB Kirchensteuerbeschluss
Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Seelsorge in Justizvollzugsanstalten 175 Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg Vom 30. Mai 1997 (KABl.-EKiBB S. 146) Präambel:
Gemeinde leiten. Handbuch für die Arbeit im Presbyterium. www.evangelisch-in-westfalen.de
Gemeinde leiten Handbuch für die Arbeit im Presbyterium www.evangelisch-in-westfalen.de Herausgeber: Evangelische Kirche von Westfalen, Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld, Tel.:
Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN
Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die Aktion Gemeinsinn Ailingen ins Leben gerufen. Viele Bürger
Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins
Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz
PraxisHilfe Ehrenamt. Die Gesetzestexte. Rechtliche Bestimmungen und Ausführungen zum Thema Ehrenamt
PraxisHilfe Ehrenamt Amt für Gemeindedienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Die Gesetzestexte Rechtliche Bestimmungen und Ausführungen zum Thema Ehrenamt Auszug aus der PraxisHilfe Ehrenamt
Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade
Satzung Diak.-V Buxtehude 16-1 Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade Vom 20. Dezember 1999 KABl. 2000, S. 10 Präambel 1In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt
Windsbacher Knabenchor Evangelisch-Lutherisches Studienheim. Anstalt des öffentlichen Rechts SATZUNG. 10. Juli 2008
Windsbacher Knabenchor Evangelisch-Lutherisches Studienheim Anstalt des öffentlichen Rechts SATZUNG 10. Juli 2008 Präambel Die im Jahre 1835 von Dekan Heinrich Brandt gegründete Anstalt führte den Namen
HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN
HAUSHALTS- UND KASSENSATZUNG DER ARCHITEKTENKAMMER MECKLENBURG-VORPOMMERN Auf Grund des 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 24 Absatz 3 des Architekten- und Ingenieurgesetzes
Ordnung für das Evangelische Jugendwerk im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg
Ordnung für das Evangelische Jugendwerk im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg Fortschreibung infolge der Regionalen Jugendarbeit und der Gründung der Nordkirche Inhaltsübersicht 1. Präambel 2. Rechtsgrundlagen
Dienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz
Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten
Ortsrecht 5/2 S a t z u n g der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 58) in der
Kirchliches Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliches Stiftungsgesetz KStiftG )
KiStiftungsG KStiftG 506.200 Kirchliches Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Kirchliches Stiftungsgesetz KStiftG ) Vom 24. Oktober 2002 (GVBl. 2003
Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012
Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung
stark starten Praxisheft Kirchenvorstand Verfassung Gesetze Ordnungen
stark starten Praxisheft Kirchenvorstand Verfassung Gesetze Ordnungen 2 Inhalt 4...Übersicht 6...Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - KVerf 20...Kirchengemeindeordnung - KGO 41...Kirchenvorstandswahlgesetz
Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Kirchengesetz zur Regelung der Ev. Seelsorge im Bundesgrenzschutz BGSSG.EKD 5.9 Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz 1 (Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD BGSSG.EKD)
Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1
Bundeswehrseelsorgegesetz EKD BwSG 2.221 Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr 1 Vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002
01.06 Kostenerstattungen und Kostenumlagen Einzahlungen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen
49 01.01 Steuern und ähnliche Abgaben Realsteuern Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern Sonstige Gemeindesteuern Steuerähnliche Einzahlungen Ausgleichsleistungen 01.02 Zuwendungen und allgemeine
vom... Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (4. EGMVG-Änderungsgesetz) vom... Die Landessynode hat
Zusatzvereinbarung zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen
Zusatzvereinbarung ZusatzLoccVtg 2.012 Zusatzvereinbarung zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen Vom 19. März 1955 (GVBl. 14. Band, S. 86) Zur Durchführung des Vertrages
Liquiditäts- bzw. Finanzierungsprobleme bei ausgeglichenem Haushalt
Seite 1 Liquiditäts- bzw. Finanzierungsprobleme bei ausgeglichenem Haushalt Nds. Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V. 1 110 Abs. 4 NKomVG 1 Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr in Planung
[EJH] Evangelische Jugend Hamburg
Präambel Als evangelischer Jugendverband in Hamburg haben wir Träume und Visionen für unsere Stadt, die Kirche und die Welt. Unser christlicher Glaube und die Bibel bilden die Basis für das, was wir tun.
Bistum Speyer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Speyer. Bilanz zum 31. Dezember 2015
I Bistum Bilanz zum 31. Dezember 2015 AKTIVA PASSIVA 31.12.2015 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2014 A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Software 1.131.213,18 1.366,00 2. geleistete Anzahlungen
VORBEMERKUNGEN. zum Haushalt der Stadt Bamberg. für das Haushaltsjahr 2016
71 VORBEMERKUNGEN zum Haushalt der Stadt Bamberg für das Haushaltsjahr 2016 72 73 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Bezirksordnung und anderer
Satzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Moosburg a.d.isar (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom 30.05.2006 Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Moosburg
Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München
[1] Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein trägt den Namen Evangelischer Verein München-Solln e.v.. Er
Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg
Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300) Zur Ausführung des 3 Abs. 2 und 3 und des 4 Abs. 4
2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen
2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG Die Katholische Pfarr-/Filialkirchenstiftung St. Walburga in Lintach erlässt gemäß 33 der Friedhofsordnung vom 16.11.2016 folgende Friedhofsgebührenordnung: 1 Allgemeine Bestimmungen
Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG)
Kirchenmusikgesetz KiMuG 3.710 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Vom 25. Mai 2013 (GVBl. 27. Band, S. 111), zuletzt geändert
Stadt Dorsten Der Bürgermeister
Stadt Dorsten Der Bürgermeister Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, die finanzielle Situation von Bund, Ländern und Gemeinden ist in der Diskussion. Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich, warum angesichts
Leitbild der Verbraucherzentrale Bayern
Leitbild der Verbraucherzentrale Bayern Die Verbraucherzentrale Bayern ist ein unabhängiger, überwiegend öffentlich finanzierter und gemeinnütziger Verein. Mitglieder sind verbraucherorientierte Verbände.
Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche Anhalts
Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche Anhalts In der Fassung der Bekanntmachung vom 30.4.204 (ABl. Anhalt 204, Bd., S. 8) Präambel. Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung
Muster eines Erfolgs- und Finanzierungsplans
Anlage 1a zu VV-Landesbetriebe Muster eines Erfolgs- und Finanzierungsplans (kaufmännische doppelte Buchführung) A. ERFOLGSPLAN Erträge 1 2 3 4 1. Umsatzerlöse Summe 1. 0 0 0 2. Bestandsveränderungen an
880. Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (KiStO)
Kirchensteuerordnung KiStO 880 880. Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (KiStO) Vom 17. September 1971 (Abl. 45 S. 81), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 13. September 1994
I. Auftrag und Beratungsgang
AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 129 B e r i c h t des Ausschusses für Schwerpunkte und Planung kirchlicher Arbeit betr. Budgetierung bei landeskirchlichen Einrichtungen; Weiterentwicklung von Kennzahlen
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried
Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt
Die Kirchensteuer Das wird aus Ihrem Geld
Die Kirchensteuer Das wird aus Ihrem Geld Stark für unsere Gesellschaft Die Kirche ist eine große Gemeinschaft. Menschen feiern gemeinsam Gottesdienst. Es werden Kinder und Erwachsene getauft. Paare heiraten.
Landeskirchliche Haushaltsordnung
Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Landeskirchliche Haushaltsordnung) vom 29.10.1994 veröffentlicht im KABl 1995 S. 30
Herzlich willkommen! Auftaktveranstaltung zum Projekt "Vielfalt in den Zentren von Klein- und Mittelstädten"
Herzlich willkommen! Auftaktveranstaltung zum Projekt "Vielfalt in den Zentren von Klein- und Mittelstädten" 1 Inhaltsübersicht Die Kreisstadt Steinfurt in Kürze Die Motivation zur Projektteilnahme Städtebauliche
S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom Bezeichnung und Sitz
S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom 27.01.2011 1 Bezeichnung und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerhospitalstiftung. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kommunale
Anlage 12 Abbildung von Rücklagen
Anlage 12 Abbildung von Rücklagen 1. Zusammenfassung des Ergebnisses der Arbeitsgruppe Rücklagen 2. Investitionsnummernsystematik für Rücklagen 3. Investitionsnummernsystematik für zweckgebundene Spenden
Haushaltsverordnung Kirchengemeinden 6.1.0.1
Verordnung des Landeskirchenrates über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Schaumburg-Lippischen Landeskirche (in der Fassung vom 6. Sep. 2007) Aufgrund des 10 des Gesetzes über das Haushaltswesen
Kapitel Maßregelvollzug
Kapitel 15 130 96 Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST Titel weniger ( ) Funkt.- Zweckbestimmung 2016 2015 2016 2014 Kennziffer EUR EUR EUR TEUR 15 130 E i n n a h m e n Verwaltungseinnahmen 119 01 312 Vermischte
