Statuten des Vereins SALON REAL, Club von und für Frauen in der Immobilienwirtschaft
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- Ingeborg Simen
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1 Statuten des Vereins SALON REAL, Club von und für Frauen in der Immobilienwirtschaft 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen: SALON REAL, Club von und für Frauen in der Immobilienwirtschaft. (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Europäische Union, sowie die Schweiz. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen der in der Immobilienwirtschaft tätigen Personen weiblichen Geschlechts, insbesondere durch die Abhaltung von Sitzungen zum Meinungsund Gedankenaustausch, die Schaffung eines Netzwerkes, die Veranstaltung von Studienreisen sowie von Fachvorträgen, sowie die Publikation der Tätigkeitsschwerpunkte und Expertisen der Mitglieder auf der vereinseigenen Homepage. Dabei werden unter Immobilienwirtschaft die Immobilienwirtschaft im engeren Sinn, sowie verwandte Branchen, insbesondere die für die Immobilienwirtschaft tätigen Dienstleister verstanden. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Vorträge und Diskussionen b) Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte c) Herausgabe von Publikationen sowie einer vereinseigenen Homepage (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Spenden und Sponsoring. 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 1 von 8
2 (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich regelmäßig an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen weiblichen Geschlechts werden, die in der Immobilienwirtschaft (wie in 1 definiert) tätig sind oder waren, oder sich Verdienste um diese erworben haben. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. (5) Für alle Beitritte von ordentlichen Mitgliedern, die im Jahr 2009 erfolgen, wird bei Beitritt eine Beitrittsgebühr von EUR 120,00 fällig. Für alle Beitritte von außerordentlichen Mitgliedern, die im Jahr 2009 erfolgen, wird bei Beitritt eine Beitrittsgebühr von EUR 120,00 fällig Für die Folgejahre kann der Vorstand beschließen, dass bei Aufnahme in den Verein eine Beitrittsgebühr fällig wird. Die Höhe der Beitrittsgebühr der Folgejahre bestimmt der Vorstand. Die Beitrittsgebühr ist jeweils auf den im Jahr des Beitritts zu entrichtenden Mitgliedbeitrag anzurechnen. 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch (i) Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, (ii) durch freiwilligen Austritt und (iii) durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand, zuhanden der Obfrau, mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von nicht kürzer als 14 Tagen länger als zwei Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 2 von 8
3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, sowie der Mitgliedsbeiträge in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Höhe, verpflichtet. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die erstmalige Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 3 von 8
4 ordentliche Generalversammlung nach der gründenden Mitgliederversammlung vom März 2009 wird demnach im dritten Vereinsjahr (Y 2011) stattfinden. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand ((1) und (2) lit. a c), durch die/einen Rechnungsprüfer ((2) lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator ((2) lit. e). (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand zuhanden der Obfrau schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Davon kann abgegangen werden, wenn zumindest drei Viertel der Erschienen der ad hoc Aufnahme eines Gegenstandes zur Tagesordnung zustimmt. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Vorbehaltlich einer Beschlussfassung nach 9(8) zweiter Satz ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, oder ein Vorstandsmitglied/der Vorstand enthoben werden soll, bedürfen jedoch einem Anwesenheitsquorum von 30% (dreißig Prozent) der ordentlichen Mitglieder und einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In diesem Fall ist, wenn Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung gegeben war, eine weitere Generalversammlung einzuberufen, welche auf den Gegenstand der beschlussunfähigen Generalversammlung beschränkt ist, und welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Beschlüsse über Gegenstände, mit welchen von der Tagesordnung abgegangen wird, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 4 von 8
5 (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, führt das an Jahren älteste ordentliche Mitglied den Vorsitz. 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau und Obfrau - Stellvertreterin, sowie Kassierin und Kassierin Stellvertreterin, sowie bis zu zwei Vorstandsmitgliedern, deren Aufgabengebiet vom Vorstand festgelegt wird. (2) Der erste Vorstand wird von der gründenden Mitgliederversammlung gewählt. In der Folge wird der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und, wenn der Vorstand aus vier oder fünf Mitgliedern besteht, mindestens zwei Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 5 von 8
6 Vorstandsmitglieder anwesend sind, bzw., wenn der Vorstand aus sechs Mitgliedern besteht, mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann unter Einhaltung der in 9 (8) vorgesehenen Quoten und Quoren jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (2) eines Nachfolgers wirksam. 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, Festsetzung der Beitrittsgebühren; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 6 von 8
7 (2) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und eines weiteren Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau und des Kassiers oder des stellvertretenden Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Ein Vorstandsmitglied führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Die Kassierinnen sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau und der Kassierin ihre jeweilige Stellvertreterin. 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der gründenden Mitgliederversammlung, in der Folge von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11( 8) bis (10) sinngemäß. 15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO. Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 7 von 8
8 (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung bei Wahrung der in 9 (8) vorgesehenen Quoten und Quoren beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Wien, im Mai 2015 Für die Richtigkeit der Ausfertigung.. (Dr. Daniela Witt-Dörring) Vereinsstatuten SALON REAL Fassung 2015 Seite 8 von 8
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