Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam
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- Eduard Roth
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1 Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule Potsdam Nummer 318 Potsdam, Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen zu Zugang, Zulassung und Immatrikulation zu Studiengängen der Fachhochschule Potsdam zum Wintersemester 2017/18 und zum Sommersemester 2018 (ABK Nr. 311 vom ) Herausgeber: Präsident der Fachhochschule Potsdam Kiepenheuerallee Potsdam Postfach Potsdam
2 Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen zu Zugang, Zulassung und Immatrikulation zu Studiengängen der Fachhochschule Potsdam zum Wintersemester 2017/18 und zum Sommersemester 2018 (ABK Nr. 311 vom ) Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 318 vom Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen zu Zugang, Zulassung und Immatrikulation zu Studiengängen der Fachhochschule Potsdam zum Wintersemester 2017/18 und zum Sommersemester 2018 (ABK Nr. 311 vom ) 1 Änderungen und Ergänzungen (1) Streichung des Wortes zulassungsbeschränkte in 3 Abs. 1 Satz 1 (2) Einfügung eines 3 Abs. 8: Bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen ist der Bewerbungsschluss zugleich die Frist für die Einreichung des Immatrikulationsantrages. (3) Einfügung eines neuen 5 Erforderliche Sprachkenntnisse als Kriterium für den Zugang zu Bachelorund Masterstudiengängen im Sinne von 9 Abs. 1 Satz 3 BbgHG: (1) Die für ein Studium in Bachelor- und Master Studiengängen erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind durch Sprachprüfungen nachzuweisen, die auf die Sprachanforderungen eines Hochschulstudiums ausgerichtet sind. Im Regelfall werden aktuelle Zertifikate DSH 2 und DSH 3 oder äquivalent dazu TestDaF 4 (in mindestens 2 Teilen) anerkannt. In gestalterischen Studiengängen können mit Zustimmung des zuständigen Fachbereichs im Regelfall auch die Zertifikate DSH 1, TestDaF 3 oder telctest Level C-Hochschule als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse anerkannt werden. In diesem Fall soll die Zulassung zum Studium gemäß 9 Abs. 1 Satz 4 BbgHG vorläufig und mit der Auflage erfolgen, die Sprachkompetenzen auf dem in Satz 2 beschriebenen Mindestniveau von DSH 2 bis zum Ende des ersten Studienjahres nachzuweisen. Im Einzelfall können die in Anlage 4 aufgeführten qualitativ gleichwertigen Prüfungszertifikate als Nachweis anerkannt werden. (2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die sprachlichen Anforderungen in Deutsch als Studiensprache nicht gemäß Abs. 1 nachweisen können, ansonsten aber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, sowie Bewerberinnen und Bewerber, welche unter einer Auflage gemäß Abs. 1 Satz 3 vorläufig zugelassen wurden, sollen für den adäquaten Spracherwerb und die Studienvorbereitung insbesondere an ESIST- Kurse im kooperativen Verbund der brandenburgischen Hochschulen (Äquivalent zu einem Studienkolleg) verwiesen werden. (3) Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen vom Nachweis der Sprachanforderungen gemäß Abs. 1 bedürfen einer von der bzw. dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses mitgezeichneten gutachterlichen Stellungnahme eines bzw. einer hauptamtlich Lehrenden hinsichtlich der sprachlichen Studierfähigkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers im jeweiligen Studiengang." (4) Der neue 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Die Berechnung der Ranglisten für die Zulassung erfolgt auf der Grundlage von 9 Abs. 3 BbgHZG innerhalb der Quote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit diese nicht Deutschen gleichgestellt sind, und innerhalb der Quote für das Hochschulauswahlverfahren nach dem Ergebnis der jeweiligen Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Eignung unter Anwendung nach den für den jeweiligen Seite 2 von 6
3 Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen zu Zugang, Zulassung und Immatrikulation zu Studiengängen der Fachhochschule Potsdam zum Wintersemester 2017/18 und zum Sommersemester 2018 (ABK Nr. 311 vom ) Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 318 vom Studiengang geltenden Ordnungen in Verbindung mit den Regelungen in Anlage 3. Die Regelungen zum Verfahren bei Ranggleichheit bleiben unberührt. Alleine die Erfüllung der Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen bedingen keinen Anspruch auf Zulassung. (5) Die Anlage 1 Kriterien und deren Wichtung im Hochschulauswahlverfahren für Bachelorstudiengänge und die Anlage 2 - Kriterien und deren Wichtung im Hochschulauswahlverfahren für Masterstudiengänge werden ergänzt um Regelungen für die Studiengänge Soziale Arbeit berufsbegleitender Fernstudiengang, Masterstudiengang Konservierung und Restaurierung sowie Masterstudiengang Informationswissenschaft (Siehe Anlagen 1 und 2). (6) Anlage 1b Bewertungsschema für ausgewählte Kriterien im Hochschulauswahlverfahren für Bachelorund Masterstudiengänge Umrechnungstabelle Note in Punkte wird neu gefasst (Siehe Anlage 1b). (7) Alle sonstigen Regelung der ABK 311 und deren Anlagen bleiben unverändert. 2 Inkrafttreten (1) Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen in Kraft. gez. Prof. Dr. Eckehard Binas Präsident Potsdam, den Seite 3 von 6
4 Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen... (ABK Nr. 311 vom ) Amtliche Bekanntmachung Nr. 318 vom Anlage 1 - Kriterien und deren Wichtung im Hochschulauswahlverfahren für Bachelorstudiengänge Auswahlgespräch als weiteres Kriterium Studiengang Kriterien Bewertung Gewichtungsfaktor Bachelor Soziale Arbeit - berufsbegleitender Fernstudiengang Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) berufliche Vorerfahrung Auswahlgespräch Teil 1* Punkte gemäß Anlage 1b, Punkte 1-15 Pkt. (Ganzzahl) Punkte 1-15 Pkt. (Ganzzahl) Auswahlgespräch Teil 2* Punkte 1-15 Pkt. (Ganzzahl) * Vorauswahl beschränkt auf 3-fache Kapazität, Ranking nach Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) Anlage 2 - Kriterien und deren Wichtung im Hochschulauswahlverfahren für Masterstudiengänge Auswahlgespräch als eine der weiteren Kriterien Studiengang Kriterien Bewertung Gewichtungsfaktor Master Konservierung und Restaurierung Abschlussnote des Hochschulabschlusses Punkte gemäß Anlage 1b, 50 Auswahlgespräch (keine Vorauswahl) Punkte gemäß Anlage 1b, Exposé Punkte gemäß Anlage 1b, Abschlussnote als alleiniges Kriterium gemäß HZG 7 Abs. 3 Studiengang Master Informationswissenschaft Kriterien Abschlussnote des Hochschulabschlusses Bewertung Note Seite 4 von 6
5 Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen zu Zugang, Zulassung und Immatrikulation zu Studiengängen der Fachhochschule Potsdam Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 318 vom b - Bewertungsschema für ausgewählte Kriterien im Hochschulauswahlverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge Umrechnungstabelle Note in Punke (u.a. für Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote), Abschlussnote) Note Punkte 1,0 15,0 1,1 14,7 1,2 14,4 1,3 14,1 1,4 13,8 1,5 13,5 1,6 13,2 1,7 12,9 1,8 12,6 1,9 12,3 2,0 12,0 2,1 11,7 2,2 11,4 2,3 11,1 2,4 10,8 2,5 10,5 2,6 10,2 2,7 9,9 2,8 9,6 2,9 9,3 3,0 9,0 3,1 8,7 3,2 8,4 3,3 8,1 3,4 7,8 3,5 7,5 3,6 7,2 3,7 6,9 3,8 6,6 3,9 6,3 4,0 6,0 Seite 5 von 6
6 Erlass zur Änderung und Ergänzung der Übergangsregelungen zu Zugang, Zulassung und Immatrikulation zu Studiengängen der Fachhochschule Potsdam zum Wintersemester 2017/18 und zum Sommersemester 2018 (ABK Nr. 311 vom ) Amtliche Bekanntmachung der Fachhochschule Potsdam Nr. 318 vom Anlage 4 zur Ergänzung der Übergangsregelung für Zugang und Studium Zu 5 (neu) Erforderliche Sprachkenntnisse Zertifikate zum Nachweis der Deutschkenntnisse für ein Studium (Äquivalenznachweise) (1) Wenn der Nachweis von Sprachkompetenzen entsprechend dem Niveau von mindestens DSH-2 gefordert wird, können folgende Zertifikate anerkannt werden: Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) - mindestens DSH 2 Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens 4 Punkten in jedem der 4 Teilbereiche Feststellungsprüfung eines deutschen Studienkollegs (FSP) Erworbene Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) an einer anerkannten deutschsprachigen Schule im Ausland Bestandenes Abschlussexamen einer deutschen Universität oder Fachhochschule (deutschsprachiger Studiengang) Goethe-Zertifikat C2: "Kleines deutsches Sprachdiplom", "Großes deutsches Sprachdiplom" sowie die "Zentrale Oberstufenprüfung" des Goethe-Instituts Bestandene Prüfung telc Deutsch C1 Hochschule Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD Zertifikat C1) Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz, Stufe 2 mit C1 in allen Teilbereichen. (2) Wenn der Nachweis von Sprachkompetenzen mindestens entsprechend dem Niveau der DSH-1 gefordert wird, können folgende Zertifikate anerkannt werden: Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mindestens DSH-1 Zertifikat Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) mit mindestens 12 Punkten Goethe-Zertifikat C1 Zertifikat telcdeutsch C1 UNIcert III Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz DSD II mit mindestens 2 x C1 Seite 6 von 6
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