SchiedsamtsZeitung 75. Jahrgang 2004, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Anfragen an die Redaktion Schiedsmann K. aus D. fragt an: Nach meinem Einführungslehrgang hatte ich Gespräche mit einem altgedienten Schiedsmann. Auch danach habe ich noch verschiedene Fragen. Ich würde mich freuen, sie beantwortet zu bekommen: 1. Ist ein Diebstahl vor der Schiedsperson verhandelbar? In dem Seminar hörte ich die zivilrechtliche Behandlung sei unzulässig. Der Vortrag wurde aber mit dem Beispiel eines beim Nachbarn gestohlenen Apfels eingeleitet. 5. Ist die Androhung eines Verbrechens ein Vergehen oder eine Straftat? 6. Inwieweit darf ich mit dem Dienstsiegel beglaubigen? 7. Gibt es die Möglichkeit, die Gebühr für das Schlichtungsverfahren zu erhöhen auch bei Erfolglosigkeit des Verfahrens? 8. Die am Verfahren Beteiligten sollen sich vor mir ausweisen. Muss ich die Ausweisnummer notieren? 2. Gibt es eine Wertgrenze für den geringwertigen Diebstahl? 3. Kann ich als Schiedsmann die Androhung eines Verbrechens verhandeln? Ich meine mich zu erinnern, auf dem Lehrgang gehört zu haben, dass eine solche Sache zur Polizei und dann zur Staatsanwaltschaft gehe. Von dem bereits erwähnten altgedienten Schiedsmann habe ich jedoch gehört, dass er diese Sachen verhandle, da er es als»verbalattacke«werte. 4. Gibt es einen Unterschied zwischen den Begriffen»Verbrechen«und»Straftat«. Aus der Antwort: 1. Bei den Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt sind zu unterscheiden die Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren sachliche Zuständigkeit sich zum Beispiel nach 13 Schiedsamtsgesetz NRW richtet. Die sachliche Zuständigkeit für das Schlichtungsverfahren in Strafsachen regelt dagegen in Nordrhein-Westfalen 34. Während in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Schlichtungsverfahren generell über vermögensrechtliche Ansprüche vor dem Schiedsamt und wegen nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 Ehre letztlich ohne jegliche Wertbegrenzung stattfindet, ist in den Schlichtungsverfahren in Strafsachen der Zuständigkeitskatalog des Schiedsamtes in 380 StPO wiedergegeben.. Anders herum gesagt: jedes in Frage kommende Delikt, das im Katalog des 380 StPO nicht enthalten ist, ist nicht vor dem Schiedsamt verhandelbar. Von gemischten Streitigkeiten spricht man, wenn neben einer Strafsache zugleich auch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit mitverhandelt werden soll. Das Verfahren richtet sich bei einer gemischten Streitigkeit in erster Linie nach den für Strafsachen geltenden Vorschriften der Schiedsamtsordnungen und Gesetze. Wenn man dies sich noch einmal verdeutlicht, wird es nicht schwer, die Frage des beim Nachbarn geklauten Apfels für den Bereich des Schiedsamtes einzuordnen. Das Verhalten des Apfeldiebes stellt straf-rechtlich gesehen einen Diebstahl gern. 242 StGB dar. Da der Apfel nur einen geringen Wert gehabt haben dürfte, handelt es sich im Endeffekt um einen Diebstahl geringwertiger Sachen nach 248 a StGB. Diese Vorschriften sind jedoch im Katalog des 380 StPO nicht enthalten. Deshalb ist eine Schlichtungsverhandlung wegen der Straftat (Diebstahl) vor dem Schiedsamt nicht möglich. Dadurch, dass der Dieb den Diebstahl begangen hat, hat er sich aber auch nach 823 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Schadensersatzpflicht ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit und kann deshalb selbstverständlich vor dem Schiedsamt verhandelt werden. Die zivil-rechtliche Behandlung des beim Nachbarn geklauten Apfels ist deswegen durch das Schiedsamt möglich, nicht dagegen die strafrechtliche Verfolgung. 2. Die Anwendung des 248 a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen) setzt eine Geringwertigkeit der Sache voraus. Dieser Begriff deckt sich mit dem der»sache von unbedeutendem Wert«in dem alten»mundraub«tatbestand des 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB alter Fassung. Wobei die Frage der Geringwertigkeit sich im Laufe der Jahrzehnte verschoben hat. Die Grenze der Geringwertigkeit lag in den 80er Jahren noch bei ca. 50,00 DM. Jetzt dürfte sie mit 50 anzusetzen sein nach Meinung des OLG Hamm. 3. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 In den Zuständigkeitskatalog in Strafsachen des 380 Abs. 1 StPO gehört auch die Vorschrift der Bedrohung nach 241 StGB. In 241 StGB heißt es:»wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.«unterscheidend ist also, dass mit einem Verbrechen gedroht wird. Nach 12 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Vergehen eine solche rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Deswegen muss das, was angedroht wird daraufhin untersucht werden, ob, wenn die Drohung in die Tat umgesetzt würde, es sich letztlich dann um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt. Wenn der Drohende ankündigt:»ich schlage dich tot«, so läge für den Fall, dass dies in die Tat umgesetzt wird, ein Totschlag nach 212 StGB vor. Hier ist die Strafandrohung so, dass jemand, der einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Es liegt also ein Verbrechen vor. Eine solche Bedrohung wäre also nach 241 StGB zu verfolgen und damit vor dem Schiedsamt verhandelbar. Die Drohung:»Ich schlage dir etwas in die Fresse«, würde bei Durchführung der Tat eine Körperverletzung nach 223 StGB darstellen. Derjenige, der nach 223 StGB eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach dem zuvor Gesagten ist zu erkennen, dass 223 StGB ein Vergehen darstellt. Deswegen fällt diese Drohung nicht unter den strafrechtlichen Begriff der Bedrohung im Sinne des 241 StGB, da ja eben kein Verbrechen mit den Worten»ich hau dir etwas in die Fresse«angedroht wird. Diese Unterscheidung müsste dann höchst-wahrscheinlich von dem Einsender während des Lehrgangs missverstanden sein. Wenn denn der»altgediente Schiedsmann«auch eine verbale Attacke»ich hau dir was in die Fresse«als Strafsache behandelt, so wird er dies eben nicht tun in dem Sinne, dass er eine Bedrohung für gegeben ansieht, sondern dass er in diesem Verhalten des Antragsgegners eine Beleidigung nach 185 StGB sieht. Durch die Äußerung Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 »ich schlag dir was in die Fresse«könnte eine vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung des Antragstellers liegen. Letztlich müsste dies aber vom Privatklagerichter entschieden werden. 4. Einen Unterschied zwischen den Begriffen Verbrechen und Straftat gibt es nicht. Denn jedes Verbrechen und jedes Vergehen stellt eine Straftat dar. Im Taschenlexikon für Schiedsämter und Schiedsstellen von Schulte, 5. Aufl., heißt es:»tat (Straftat) auch strafbare Handlung genannt, ist eine Handlung, die Rechtswidrigkeit und Schuld voraussetzt. Die (Straf)-Taten zerfallen je nach Art und Höhe der angedrohten Strafe in Verbrechen und Vergehen.«5. Die Androhung eines Verbrechens ist, wie oben bereits dargestellt, eine Straftat - eine Bedrohung. Wer eine Bedrohung begeht im Sinne des 241 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Er begeht also nach 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. 6. In den Verwaltungsvorschriften zu 6 Schiedsamtsgesetz NRW ist in Ziff. 1.1 ausgeführt, dass die Schiedsperson das kleine Landessiegel in Form des Farbdruckstempels mit der Umschrift Schiedsamt führt. Die Schiedsperson darf das Dienstsiegel nur bei ihrer Amtstätigkeit benutzen. Daraus folgt (siehe auch W2.7 zu 13 Schiedsamtsgesetz NRW), dass die Schiedsperson Unterschriften nicht beglaubigen und Bescheinigungen nur im Rahmen ihrer durch das Schiedsamtsgesetz gegebenen Zuständigkeit ausstellen darf. Zur Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde ist die Schiedsperson nur dann befugt, wenn es sich um eine Urkunde handelt, die sie selbst oder die eine Schiedsperson ausgestellt hat, deren Bücher sie verwahrt. Schlagwortartig gesagt darf das Siegel nur für schiedsamtliche Aufgaben verwandt werden. Zur Beglaubigung von Fotokopien von Zeugnissen usw. darf es nicht verwandt werden. 7. Bei der Frage der Gebühren für ein Schlichtungsverfahren muss immer wieder deutlich gemacht werden, dass es sich bei der Gebühr für das Schlichtungsverfahren um eine Verfahrensgebühr handelt. Die Gebühr wird also nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das Verfahren erhoben, das regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags beginnt (vgl. W 1.1 zu 45 Schiedsamtsgesetz NRW). Wenn man sich diese Grundvoraussetzung deutlich macht, fällt es auch leichter zu verstehen, dass diese Verfahrensgebühr Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 gem. 45 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 40,00 erhöht werden kann in NRW. Nach der Verwaltungsvorschrift ist dabei dann eben auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenhaftenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Erhöhungsvoraussetzungen können aber auch vorliegen, wenn mehrere Personen auf der einen oder auf beiden Seiten vorhanden oder wechselseitige Anträge zu verhandeln sind, wenn mehrere Schlichtungsverhandlungen notwendig waren oder der Schlichtungstermin ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch genommen hatte. Dies alles kann selbstverständlich auch vorliegen, wenn eine Schlichtungsverhandlung nicht mit einem Vergleich beendet wurde. Also in jedem Verfahren kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gebühr erhöht werden, auch wenn ein Vergleich nicht abgeschlossen wurde. Bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens mit einem Vergleich beträgt die Gebühr in jedem Fall 25,00 nach 45 Abs. 1 Schiedsamtsgesetz NRW. Auch diese Gebühr kann selbst-verständlich auf 40,00 erhöht werden. Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat die Schiedsperson die Identität der bei ihr erschienenen Beteiligten festzustellen. 26 regelt in den Voraussetzungen, die das Protokoll enthalten muss auch, dass das Protokoll nach 26 Abs. 2 Ziff. 2 Schiedsamtsgesetz NRW die Namen und Anschriften der verschiedenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe wiedergibt, wie diese sich legitimiert hatten. Die Verwaltungsvorschrift 2.4 führt weiter aus: Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen oder deren Vertretung nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über deren Identität verschafft hat. Urkunden, auf denen die Gewissheit beruht, sind genau zu bezeichnen. D. h. also im Protokoll muss niedergelegt werden, dass sich die Partei zum Beispiel durch den Bundespersonalausweis ausgewiesen hat, durch einen Führerschein oder durch einen Pass. Nicht erforderlich jedoch ist, dass die Nr. z. B. des Bundespersonalausweises mit aufgeführt ist. 8. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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