Apotheker und Pharmakotherapieberater

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Apotheker und Pharmakotherapieberater"

Transkript

1 Sascha Schneider

2 Sascha Schneider 35 Jahre, verheiratet, 3 Kinder Apotheker und Pharmakotherapieberater Moderator QZ Pharm. Betreuung Pechbrunn Mitglied im Arbeitskreis Pharm. Betreuung der Bayrischen Landesapothekerkammer Sascha Schneider

3 Sascha Schneider

4 Grundsätzliches Sascha Schneider

5 Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Gremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen - steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), Prüfung der Beschlüsse des G-BA durch BMG. Nichtbeanstandung -> Veröffentlichung Bundesanzeiger und damit rechtswirksam - vom G-BA beschlossene Richtlinien haben Charakter untergesetzlicher Normen -> gelten für gesetzliche Krankenkassen, Versicherte, behandelnde Ärzte sowie andere Leistungserbringer und sind für diese verbindlich Adobe Acrobat Document Sascha Schneider

6 Vorbereitung der Beschlüsse: Unterausschuss Arzneimittel - Besetzung: paritätisch mit Vertretern der Krankenkassen und der Leistungserbringer: KBV (3), DKG (3), GKV Spitzenverband (6) - Vorsitz: unparteiisches Mitglied - Weitere Teilnehmer der Sitzungen: Patientenvertreter - Beschlussempfehlung an Plenum - abschließender Beschluss erfolgt durch das Plenum Stellungnahmemöglichkeiten zu den Beschlüssen: - ärztliche Berufsverbände, Pharmafirmen Sascha Schneider

7 Graphische Darstellung der Arzneimittelrichtlinien Adobe Acrobat Document Sascha Schneider

8 Richtlinientext, Anlagen etc. Sascha Schneider

9 I. Allgemeiner Teil A. Zweckbestimmung, Regelungs- und Geltungsbereich B. Gesetzliche Grundlagen zum Umfang und Grenzen des Leistungsanspruchs C. Voraussetzung für f die Arzneimittelversorgung D. Dokumentation E. Weitere Anforderungen Sascha Schneider

10 IV. Verzeichnis der Anlagen zur Richtlinie (1) Sascha Schneider

11 Allgemeiner Teil Sascha Schneider

12 I. Allgemeiner Teil A. Zweckbestimmung, Regelungs- und Geltungsbereich 1 Zweckbestimmung: Regelung der Verordnung von Arzneimitteln mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Gilt auch für f die ambulante Behandlung im Krankenhaus. ( ( 116b SGB V) 2 Regelungsbereich: notwendige, ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche Versorgung nach allg. anerkanntem Stand der med. Erkenntnisse 3 Geltungsbereich: Ärzte, Einrichtungen, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, Versicherte B. Gesetzliche Grundlagen zum Umfang und Grenzen des Leistungsanspruchs 4 Apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen: - nicht apothekenpflichtige Arzneimittel - verschreibungspflichtige Arzneimittel bei sog. geringfügigen gigen Gesundheitsstörungen 13) rungen (siehe - Lifestyle Arzneimittel (siehe 14) - Arzneimittel der Negativliste ausnahmsweise zulässig: - apothekenpflichtige Arzneimittel nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten (siehe 12, Anlage 1) Sascha Schneider

13 I. Allgemeiner Teil 6 Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, sog. Krankenkost, diätetische Lebensmittel, einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder sind von der Versorgung ausgeschlossen. Ausnahmen regeln 19 ff. 7 Anspruch besteht auf: Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen weitere Medizinprodukte nur aus Anlage V (siehe 27ff, Grundlage SGB V 31) C. Voraussetzungen für die Arzneimittelverordnung 8 Pflichten der Beteiligten: - Patienten: Eigenverantwortlichkeit, Gesundheitsbewusstsein - Ärzte: Empfehlung über Informationseinholung der Ko- und Selbstmedikation, Information der Versicherten über Leistungsansprüche und Einschränkungen nkungen (gleiches gilt für KK) Sascha Schneider

14 I. Allgemeiner Teil 9 Wirtschaftliche Verordnungsweise - bei gleichwertigen Behandlungsstrategien soll die nach Tagestherapiekosten apiekosten und Gesamtbehandlungsdauer wirtschaftlichste Alternative gewählt werden - bei vergleichbaren Darreichungsformen soll eine preisgünstige Darreichungsform gewählt werden - Berücksichtigung von preisgünstigen importierten Arzneimitteln - Anpassung der verordneten Menge an Art und Dauer der Erkrankung D. Dokumentation 10: Verordnungen aufgrund von Ausnahmetatbeständen nden gemäß der Anlage III sind dokumentationspflichtig: i.d.r.. genügt gt die Indikationsangabe und die Benennung der Ausschlusskriterien für f die Anwendung wirtschaftlicher Therapiealternativen E. Weitere Anforderungen 11: Rezepte Vordruck Muster 16, Änderungen bedürfen erneuter Unterschrift mit Datumsangabe Sascha Schneider

15 Besonderer Teil inkl. Anlagen Sascha Schneider

16 II. Besonderer Teil F. Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen 12 Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ( OTC Ausnahmeliste ) genereller Ausschluss von der Versorgung (au außer für Versicherte bis 12 Jahre oder Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Zulässige Ausnahmen : - Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, wenn entsprechende Arzneimittel (u.u.. auch antropos. od. homöopat opat.) als Therapiestandard gelten (siehe Anlage I, Folie 10ff)) - Begleitmedikation zur zugelassenen Haupttherapie (Bsp. Folsäure/ ure/methotrexat Methotrexat) - Behandlung schwerwiegender unerwünschter nschter Arzneimittelwirkungen, die aufgrund einer Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln bei bestimmungsgemäß äßen Gebrauch auftreten (Bsp. Dimenhydrinat/Zytostatikatherapie Zytostatikatherapie) Verordnung in den zugelassenen Fällen -> Dokumentation! Sascha Schneider

17 II. Besonderer Teil Sascha Schneider

18 II. Besonderer Teil Sascha Schneider

19 II. Besonderer Teil Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungssausschluss - OTC Ausnahmeliste Microsoft Word-Dokument Sascha Schneider

20 II. Besonderer Teil 13 Verschreibungspflichtige Arzneimittel (gemäß 34 SGV 5), Versorgungsausschluss für Versicherte über 18 Jahre ( Bagatellarzneimittel ) - Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten/grippalen Infekten, sofern es sich um geringfügige gige Gesundheitsstörungen handelt - Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle oder nach chirurgischen Eingriffen - Abführmittel, Ausnahmen: Tumorleiden, Opioidtherapie, Divertikulose etc. - Arzneimittel gegen Reisekrankheit, Ausnahmen: Erbrechen bei Tumortherapie, Menièrescher Symptomenkomplex Sascha Schneider

21 14 Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität ( Lifestyle-Arzneimittel ) Ausschluss aus der Versorgung II. Besonderer Teil - z.b. Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion, Raucherentwöhnung, Abmagerung, Verbesserung des Haarwuchses Adobe Acrobat Document Sascha Schneider

22 II. Besonderer Teil H. Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch diese Richtlinie 16 - Ausschluss von der Versorgung von Arzneimitteln deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen oder die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist - Übersicht über diese Ausschlüsse und Einschränkungen: Anlage III GILT auch für f Kinder!!! Adobe Acrobat Document Ausgeschlossene oder in ihrer Verordnung eingeschränkte Arzneimittel können ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen llen mit Begründung verordnet werden. 17 Information zur wirtschaftlichen Verordnungsweise, Therapiehinweise (Anlage IV) Sascha Schneider

23 II. Besonderer Teil I. Gesetzlich zugelassene Ausnahmen zur Verordnungsfähigkeit von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung (Enterale Ernährung) 18 Umfang des Anspruchs - Verordnungsausschluss: Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost, diätetische Lebensmittel - Ausnahmen: Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten, Sondennahrung für med. notwendige Fälle (nach dieser Richtlinie) 19 Definition der Produktgruppen - Aminosäuremischungen (qualitativ quantitativ definierte Gemische, nicht als einzige Nahrungsquelle geeignet) - Eiweißhydrolysate (abgebaute Proteine, nicht als einzige Nahrungsquelle geeignet) - Elementardiäten, sog. Trinknahrung (als einzige Nahrungsquelle geeignet) - Sondennahrung, individuelle Zusammensetzung als einzige Nahrungsquelle zur Ernährung über Sonde Sascha Schneider

24 II. Besonderer Teil 21 Medizinisch notwendige Fälle - Modifikation der normalen Ernährung, sonstige ärztliche, pflegerische, ernährungstherapeutische Maßnahmen reichen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht aus - Prüfen vor der Verordnung: Eignung anderer Maßnahmen (kalorische ( Anreicherung der Nahrung, pflegerische oder soziale Maßnahmen, Beheben von Schluckstörungen oder motorischen Problemen ) 23 Verordnungsfähige Standard- und Spezialprodukte, Beispiele: - niedermolekulare oder speziell mit mittelkettigen Triglyceriden angereicherte Produkte bei Patienten mit dokumentierten Fettverwertungsstörungen - defektspezifische Aminosäuremischungen bei Phenylketonurie - 24 Nicht verordnungsfähige Spezialprodukte, Produkte speziell für: f - chronische Herz-Kreislauf Kreislauf- oder Ateminsuffizienz, Dekubitusprophylaxe/behandlung behandlung, Diabetes mellitus, Geriatrie, Stützung tzung des Immunsystems, Tumorpatienten Sascha Schneider

25 II. Besonderer Teil 25 Produkte, die aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht verordnungsfähig sind: - über die gesetzlichen Anforderungen hinaus mit Mineralstoffen, Spurenelementen oder Vitaminen angereicherte Elementardiäten oder Sondennahrung - hypokalorische Lösungen - sonstige Hydrolysatnahrungen und Semielementarnahrungen 26 Produkte, die nicht verordnungsfähig sind, soweit damit Mehrkosten verbunden sind: - spezielle Anreicherung mit Ballaststoffen oder mittelkettigen Triglyceriden (Ausnahme: Vorliegen einer dokumentierten Fettverwertungsstörung) rung) Sascha Schneider

26 II. Besonderer Teil J. Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten ( 27 ( 27-29) 29) Definition Medizinprodukte: Medizinprodukte sind Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Erzeugnisse, die für medizinische Zwecke, wie die Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, bestimmt sind und deren Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper - im Gegensatz zu den Arzneimitteln - nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Weg erreicht wird. 27 Umfang des Anspruchs - verordnungsfähige Medizinprodukte -> abschließende Übersicht in Anlage V Adobe Acrobat Document - Beispiele nicht verordnungsfähiger Medizinprodukte: diverse meerwasserhaltige Nasensprays, bestimmte Läusemittel - Regelung der Versorgung mit Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen: SGB V 31 Sascha Schneider

27 II. Besonderer Teil K. Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) 30 Verordnung von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten ist zulässig bei - positiver Bewertung/Empfehlung der Expertengruppe nach 35b SGB V (BfArM ( BfArM) - Übernahme der Empfehlung in diese Richtlinie (Anlage VI) - Pflichten des Arztes im Falle einer Verordnung nach Anlage VI: Beachtung der Hinweise aus Anlage VI, Meldung unerwünschter nschter Arzneimittelwirkungen unter Angabe der Off-Label Indikation, evtl. Verlaufsdokumentation Sascha Schneider

28 II. Besonderer Teil L. Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß 35c SGB V 31 Verordnungsvoraussetzungen 32 Zulassungsüberschreitende Anwendung 33 Schwerwiegende Erkrankung 34 Therapierelevante Verbesserung gegenüber bestehenden Behandlungsmöglichkeiten 35 Anforderungen an Studienqualität 36 Mehrkosten 37 Nachweis- und Informationspflichten 38 Beschaffung, Verordnung und Aushändigung oder Anwendung der Arzneimittel; Abrechnung - Aushändigung und Anwendung: Verordnungsblatt Muster 16 - Abrechnung direkt zwischen Sponsor und GKV - keine Belastung des Arzneimittelbudgets - Unverblindete Vergleichsmedikation sowie Komedikation davon nicht betroffen Sascha Schneider

29 II. Besonderer Teil M. Weitere Regelungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise 40 Hinweis zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen 41 Hinweis zu Analogpräparaten 42 Bildung von Festbetragsgruppen 43 Aktualisierung von Vergleichsgrößen Sascha Schneider

30 Richtlinien des G-BA Richtlinien Arzneimittel Adobe Acrobat Document Erläuterungen zum G-BA-Beschluss KBV KV Bayern ng-aktuell/2009.html Sascha Schneider

31 Sascha Schneider

32 Sascha Schneider

33 Abschnitte der AMR Neufassung Neufassung der AMR Anlagen I. Allgemeiner Teil Zweckbestimmung, Regelungs- und Geltungsbereich 1-3 AMR Gesetzliche Grundlagen zum Umfang und Grenzen des Leistungsanspruchs Voraussetzungen für die Arzneimittelversorgung 8-9 AMR Dokumentation 10 AMR Weitere Anforderungen 11 AMR 4-7 AMR II. Besonderer Teil Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Gesetz und zugelassene Ausnahmen Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch Rechtsverordnung AMR 15 AMR Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse AMR in der Arzneimittelversorgung durch diese Richtlinie Gesetzlich zugelassene Ausnahmen zur Verordnungsfähigkeit AMR von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung (Enterale Ernährung) AMR Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten Verordnungsfähigkeit von zugelassenen Arzneimitteln 30 AMR in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten (sog. Off-Label-Use) Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß 35c SGB V AMR Weitere Regelungen zur wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung AMR Verfahren zur Verordnung besonderer Arzneimittel nach 73d SGB V AMR I II III IV OTC-Übersicht ( 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V) Lifestyle Arzneimittel ( 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V) Diverse Verordnungseinschränkungen & -ausschlüsse ( 92 Abs. 1 Satz 1, HS 3 i.v.m. 16 AMR ) Therapiehinweise ( 92 Abs. 2 Satz 7 SGB V i.v.m. 17 Abs. 1 u. 2 AMR) vorher:* Nr. 16 AMR - Abschnitt F Anlage 8 u. a. Anlage 10 Anlage 4 V VI Medizinprodukte ( 31 Abs. 1 SGB V) Anlage 12 Off-Label-Use, Teil A und B ( 35b Abs. 3 SGB V) VII Austauschbarkeit von Darreichungsformen ( 129 Abs. 1a SGB V) VIII Hinweise zu Analogpräparaten ( 92 Abs. 2 SGB V) IX X XI Anlage 9 Anlage 5 Anlage 6 Festbetragsgruppenbildung ( 35 SGB V ) Anlage 2 Aktualisierung von Vergleichsgrößen ( 35 Abs. 1 Satz 5 SGB V) Anlage 11 Besondere Arzneimittel ( 73d SGB V) III. IV. Anpassung und Aktualisierung der Richtlinie Verzeichnis der Anlagen zur Richtlinie * Die bisherige Anlage 3 wird aus der Arzneimittel-Richtlinie ausgegliedert und als selbstständige Übersicht geführt.

34 Stand Anlage III - Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB V) sowie Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Die in dieser Anlage zusammengestellten Arzneimittel sind aufgrund der Regelungen zur Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 2 AM-RL von der Versorgung der Versicherten nach 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen bzw. nur eingeschränkt verordnungsfähig. Es wird darauf hingewiesen, dass nach 34 Abs. 1 SGB V ein grundsätzlicher Ausschluss der Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Erwachsene besteht; Ausnahmen hiervon sind nur in den in Anlage I zu dieser Richtlinie aufgeführten Fällen ( 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 12 AM-RL) möglich. Der Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ( 34 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Sofern durch die Richtlinie davon abgewichen wird, ist dieses kenntlich gemacht. Die jeweils zum Tragen kommenden Rechtsgrundlagen sind angegeben. Die Rechtsgrundlagen sind im Einzelnen: [1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) [2] Verordnungsausschluss aufgrund der Rechtsverordnung nach 34 Abs. 3 SGB V (sog. Negativliste) [3] Verordnungsausschluss nach dieser Richtlinie ( 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 2 AM- RL). 1

35 Stand [4] Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie ( 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 2 AM- RL). [5] Hinweis zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ( 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V, 16 Abs. 1 Satz 2 AM-RL) bei besonderem Gefährdungspotential. [6] Hinweis auf eine unwirtschaftliche Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ( 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V, 16 Abs. 1 Satz 2 AM-RL) Die behandelnde Ärtzin oder der behandelnde Arzt kann die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel (Nr. 3-6) ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen ( 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V, 16 Abs. 5 AM-RL). Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise 1. Acida Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 2

36 Stand Arzneimittel 2. Alkoholentwöhnungsmittel, - ausgenommen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen und soziotherapeutischen Maßnahmen Rechtliche Grundlagen und Hinweise Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Der Einsatz von Alkoholentwöhnungsmitteln zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts ist besonders zu begründen. 3. Alkoholhaltige Arzneimittel ab 5 Vol% Ethylalkohol zur oralen Anwendung, - ausgenommen Tinkturen nach den Arzneibüchern und tropfenweise einzunehmende Arzneimittel - ausgenommen Glyceroltrinitrat-haltige Lösungen zur Anwendung in der Mundhöhle Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen, auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials unzweckmäßig. [5] 4. Amara Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] 3

37 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 5. Anabolika Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung für Chlorhydromethyltestosteron, Clostebol, Metenolol zum Doping, Nandrolon, Orotsäure als Anabolikum, Oxabolon, Stanozolol. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] 6. Analgetika in fixer Kombination mit nicht analgetischen Wirkstoffen, - ausgenommen Kombinationen mit Naloxon Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung für Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika. [2] Verordnungsausschluss durch Rechtsverordnung für ASS plus Diazepam in fixer Kombination, Phenazon plus Coffein in fixer Kombination, Phenazon plus Propyphenazon plus Coffein in fixer Kombination, Propyphenazon plus Coffein in fixer Kombination. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder 4

38 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 7. Antacida in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, - ausgenommen Kombinationen verschiedener Antacida Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 8. Antianaemika-Kombinationen Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 9. Antiarthrotika und Chondroprotektiva Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel 5

39 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 10. Antidementiva, sofern der Versuch einer Therapie mit Monopräparaten über 12 Wochen Dauer (bei Cholinesterasehemmern und Memantine über 24 Wochen Dauer) erfolglos geblieben ist. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine Weiterverordnung zulässig. Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Cinnarizin und Procain zur Anwendung bei Hirnleistungsstörungen. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Antidementiva sind zu dokumentieren. 11. Antidiabetika, orale - ausgenommen nach erfolglosem Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen. Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Die Anwendung anderer therapeutischer Maßnahmen ist zu dokumentieren. 6

40 Stand Arzneimittel 12. Antidiarrhoika, - ausgenommen Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr - ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen Rechtliche Grundlagen und Hinweise Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist von den genannten Ausnahmen abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] - ausgenommen Motilitätshemmer bei Kolektomie in der postoperativen Phase 13. Antidysmenorrhoika, - ausgenommen Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] - ausgenommen systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien 14. Antiemetika in Kombination mit Antivertiginosa zur Behandlung von Übelkeit Gesetzlicher Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegen Reisekrankheit. [1] 7

41 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 15. Antihistaminika, zur Anwendung auf der Haut - ausgenommen bei Kindern Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Alimemazin, Mepyramin. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] 16. Antihypotonika, orale Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 17. Antikataraktika Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel 8

42 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise nach dieser Richtlinie. [3] 18. Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen Verordnungsausschluss nach Rechtsverordnung für Vitamine mit Analgetika oder Antirheumatika. [2] Verordnungsausschluss nach Rechtsverordnung für Diclofenac plus Vitamine B1 plus Vitamine B6 plus Vitamine B12 in fixer Kombination, Oxyphenbutazon in Kombination mit Hippocastani semen, Phenylbutazon in Kombination mit B-Vitaminen. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 19. Arzneimittel, traditionell angewendete gemäß 109a AMG, welche nach Artikel 1 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts nur mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise: Traditionell angewendet: Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für 9

43 Stand Arzneimittel a) zur Stärkung oder Kräftigung b) zur Besserung des Befindens Rechtliche Grundlagen und Hinweise Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] c) zur Unterstützung der Organfunktion d) zur Vorbeugung e) als mild wirkendes Arzneimittel" in den Verkehr gebracht werden. 20. Carminativa, - ausgenommen bei Säuglingen und Kleinkindern 21. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit Herzinfarkt, mit ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer ar- Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] 10

44 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise terieller Verschlusskrankheit. Dies gilt nicht für Patienten mit - pavk-bedingter Amputation oder Gefäßintervention oder - diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 min bei Ruhe oder - Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftliche Alternativen nicht eingesetzt werden können. Satz 1 gilt nicht für folgende Anwendungsgebiete: Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Patienten mit akutem Koronarsyndrom, bei dem Clopidogrel als Kombinationstherapie mit Acetylsalicylsäure angewendet wird: - Akutes Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung (instabile Angina pectoris oder Non-Q-Wave Myokardinfarkt) einschließlich Patienten, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, 11

45 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise - Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung bei medizinisch behandelten Patienten, für die eine thrombolytische Therapie in Frage kommt. 22. Darmflora-Regulantien, einschließlich Stoffwechselprodukte, Zellen, Zellteile und Hydrolysate von bakteriellen Mikroorganismen enthaltende Präparate - ausgenommen E. coli Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglichkeit von Mesalazin. 23. Dermatika, die auch zur Reinigung und Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle usw. dienen einschl. Medizinische Haut- und Haarwaschmittel sowie Medizinische Haarwässer und kosmetische Mittel. 24. Durchblutungsfördernde Mittel, - ausgenommen Prostanoide zur parenteralen Anwendung zur Therapie der pavk im Stadium III / IV nach Fontaine in begründeten Einzelfällen Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen aus Naturstoffen. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die in Anlage 2 unter Nummer 4 genannten Badezusätze und Bäder. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Iod und Iodsalze bei Durchblutungsstörungen. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] 12

46 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise - ausgenommen Naftidrofuryl bei pavk im Stadium II nach Fontaine soweit ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist und bei einer schmerzfreien Gehstrecke unter 200 Meter. Der Einsatz von durchblutungsfördernden Mitteln ist besonders zu begründen. 25. Enzympräparate in fixen Kombinationen, - ausgenommen Pankreasenzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose. 26. Externa bei traumatisch bedingten Schwellungen, Ödemen und stumpfen Traumata Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Nifenazon. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] 13

47 Stand Arzneimittel 27. Gallenwegstherapeutika und Cholagoga, - ausgenommen Gallensäuren-Derivate zur Auflösung von Cholesterin-Gallensteinen. Rechtliche Grundlagen und Hinweise Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Dehydrocholsäure, Piprozolin. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] 28. Geriatrika, Arteriosklerosemittel Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Iod und Iodsalze in der Geriatrie. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] 29. Gichtmittel, - ausgenommen zur Behandlung des akuten Gichtanfalls - ausgenommen bei chronischer Niereninsuffizienz Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Cinchophen, Orotsäure bei Gicht. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] - ausgenommen bei Hyperurikämie bei onkologischen Erkrankungen - ausgenommen, soweit ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist. 14

48 Stand Arzneimittel 30. Hämorrhoidenmittel in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, zur lokalen Anwendung 31. Hustenmittel: fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen Rechtliche Grundlagen und Hinweise Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Gesetzlicher Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten. [1] Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für fixe Kombinationen von Expectorantien mit Antitussiva. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 32. Hypnotika/Hypnogene oder Sedativa (schlaferzwingende, schlafanstoßende, schlaffördernde oder beruhigende Mittel) zur Behandlung von Schlafstörungen, - ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Allobarbital, Amobarbital, Aprobarbital, Barbital, Cyclobarbital, Pentobarbital, Phenobarbital (außer zur Anwendung bei Epilepsie), Proxybarbal, Secobarbital, Vinylbital. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel 15

49 Stand Arzneimittel - ausgenommen für eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in medizinisch begründeten Einzelfällen. Eine längerfristige Anwendung von Hypnotika/Hypnogenen oder Sedativa ist besonders zu begründen. 33. Insulinanaloga, kurzwirksame zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2. Hierzu zählen: Rechtliche Grundlagen und Hinweise nach dieser Richtlinie. [4] Diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen, auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials unzweckmäßig. [5] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] - Insulin Aspart - Insulin Glulisin - Insulin Lispro Diese Wirkstoffe sind nicht verordnungsfähig, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurzwirksamem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte Behandlungsziel ist mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung der Mehrkosten sind die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich. 16

50 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise Dies gilt nicht für Patienten - mit Allergie gegen den Wirkstoff Humaninsulin - bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist, dies aber mit kurzwirksamen Insulinanaloga nachweislich gelingt - bei denen aufgrund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit kurzwirksamen Insulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist. 34. Klimakteriumstherapeutika, - ausgenommen zur systemischen und topischen hormonellen Substitution; sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die niedrigste wirksame Dosis für die kürzest mögliche Therapiedauer anzuwenden. Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Risikoaufklärung, Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Klimakteriumstherapeutika sind zu dokumentieren. 17

51 Stand Arzneimittel 35. Lipidsenker, - ausgenommen bei bestehender vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pavk) - ausgenommen bei hohem kardiovaskulärem Risiko (über 20% Ereignisrate/ 10 Jahre auf der Basis der zur Verfügung stehenden Risikokalkulatoren). Rechtliche Grundlagen und Hinweise Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Aluminiumclofibrat, Orotsäure bei Hyperlipidämie. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] 36. unbesetzt 37. Muskelrelaxantien in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen 38. Otologika, - ausgenommen Antibiotika oder Kortikosteroide bei Entzündungen des äußeren Gehörganges. Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für 8- Chinolinol zur Anwendung bei otologischen Indikationen. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirt- 18

52 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise schaftlich. [6] 39. Prostatamittel, sofern ein Therapieversuch über 24 Wochen Dauer erfolglos geblieben ist. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig. Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Prostatamitteln sind zu dokumentieren. 40. Rheumamittel (Analgetika/ Antiphlogistika/ Antirheumatika) zur externen Anwendung Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] 41. Rhinologika in fixer Kombination mit gefäßaktiven Stoffen Gesetzlicher Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten. [1] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Diese nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials unzweckmäßig. [5] 19

53 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise 42. Roborantien, Tonika und appetitanregende Mittel Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen aus Naturstoffen sowie unter Nummer 5 genannten Arzneimittel der besonderen Therapierichtung Phytotherapie. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 43. Saftzubereitungen für Erwachsene, - ausgenommen von in der Person des Patienten begründeten Ausnahmen. Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Der Einsatz von Saftzubereitungen für Erwachsene ist besonders zu begründen. 44. Stimulantien, z.b. Psychoanaleptika, Psychoenergetika, cof- Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Amfe- 20

54 Stand Arzneimittel feinhaltige Mittel - ausgenommen bei Narkolepsie - ausgenommen Hyperkinetische Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit / Hyperaktivitätsstörung (ADS / ADHS) bei Kindern ab 6 Jahren und Weiterführung der Therapie bei Jugendlichen im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben. Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf besonders zu dokumentieren. 45. Tranquillantien, - ausgenommen zur Kurzzeittherapie bis zu 4 Wochen - ausgenommen für eine länger als 4 Wochen dauernde Behandlung in medizinisch begründeten Einzelfällen. Rechtliche Grundlagen und Hinweise taminil, Metamfetamin zur parenteralen Anwendung. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von den genannten Ausnahmen abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Methaqualon. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] Eine längerfristige Anwendung von Tranquillantien ist besonders zu begründen. 46. Umstimmungsmittel und Immunstimulantien zur Stärkung der Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Stoffgemische, Enzyme und 21

55 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise Abwehrkräfte andere Zubereitungen aus Naturstoffen sowie unter Nummer 5 genannten Arzneimittel der besonderen Therapierichtung Phytotherapie. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 47. Venentherapeutika, - ausgenommen Verödungsmittel Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für Natriumapolat zur topischen Anwendung. [2] Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4] 48. Zellulartherapeutika und Organpräparate Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für die für die in Anlage 2 unter Nummer 2 genannten Stoffgemische, Enzyme und andere Zubereitungen aus Naturstoffen. [2] Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel 22

56 Stand Arzneimittel Rechtliche Grundlagen und Hinweise nach dieser Richtlinie. [3] Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich. [6] 23

57 Stand: Anlage II zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen Verordnungsausschluss von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle Arzneimittel) Abmagerungsmittel (zentral wirkend)... 2 Abmagerungsmittel (peripher wirkend)... 2 Erektile Dysfunktion... 3 Nikotinabhängigkeit... 3 Steigerung des sexuellen Verlangens... 3 Verbesserung des Haarwuchses... 4 Verbesserung des Aussehens... 4

58 Abmagerungsmittel (zentral wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin A 08 AA 02 Fenfluramin A 08 AA 03 Amferamon REGENON TENUATE Retard A 08 AA 04 Dexfenfluramin A 08 AA 05 Mazindol A 08 AA 06 Etilamfetamin A 08 AA 07 Cathin ANTIADIPOSITUM X-112 T A 08 AA 08 Clobenzorex A 08 AA 09 Mefenorex A 08 AA 10 Sibutramin Phenylpropanolamin Rimonabant REDUCTIL BOXOGETTEN S RECATOL mono ACOMPLIA Abmagerungsmittel (peripher wirkend) Wirkstoff A 08 AB 01 Orlistat Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken XENICAL 2

59 Erektile Dysfunktion Wirkstoff G 04 BE 01 Alprostadil (Ausnahme als Diagnostikum) Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL G 04 BE 02 Papaverin G 04 BE 03 Sildenafil G 04 BE 04 Yohimbin VIAGRA YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL G 04 BE 05 Phentolamin G 04 BE 06 Moxisylyt G 04 BE 07 Apomorphin G 04 BE 08 Tadalafil G 04 BE 09 Vardenafil IXENSE UPRIMA CIALIS LEVITRA G 04 BE 30 Kombinationen G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen Nikotinabhängigkeit Wirkstoff N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) N 07 BA 02 Bupropion N 07 BA 03 Varenicline Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken NIQUITIN ZYBAN Champix Steigerung des sexuellen Verlangens Wirkstoff G 03 BA 03 Testosteron Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken Intrinsa 3

60 Verbesserung des Haarwuchses Wirkstoff D 11 AX 01 Minoxidil D 11 AX 10 Finasterid Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken REGAINE PROPECIA ALPICORT F Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) Dexamethason; Alfatradiol Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) ELL CRANELL alpha PANTOSTIN ELL CRANELL dexa PANTOVIGAR N Verbesserung des Aussehens Wirkstoff M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken Vistabel Dysport (ausgenommen bei idiopathischem Blepharospasmus, bei einfachem idiopathischen rotierenden Torticollis spasmodicus und bei Armspastik) 4

61 Stand: Anlage IV zum Abschnitt H der Arzneimittel-Richtlinie Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung Therapiehinweise gemäß 92 Abs. 2 Satz 7 SGB V i. V. m. 17 AM-RL zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Arzneimitteln

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen)

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) Anlage III - Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der versorgung durch die -Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB V) sowie Hinweise zur

Mehr

letzte Änderung in Kraft getreten am

letzte Änderung in Kraft getreten am Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3

Mehr

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen)

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die ArzneimittelRichtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3 SGB

Mehr

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen)

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) Anlage III - Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse in der versorgung durch die -Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 SGB V) sowie Hinweise zur

Mehr

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen)

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3

Mehr

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen)

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3

Mehr

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen)

[1] Verordnungsausschluss nach 34 Abs. 1 Satz 6 SGB V, 13 AM-RL (verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung sog. Bagatellerkrankungen) Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3

Mehr

AM-RL ARZNEIMITTEL FRAGEN und ggf. BEISPIELE ANTWORTEN und ggf. BEGRÜNDUNG

AM-RL ARZNEIMITTEL FRAGEN und ggf. BEISPIELE ANTWORTEN und ggf. BEGRÜNDUNG Anlage III zu: Allgemeines Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel dennoch verordnen? Die Ärztin/der

Mehr

letzte Änderung in Kraft getreten am 13.05.2014

letzte Änderung in Kraft getreten am 13.05.2014 Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung durch die Arzneimittel-Richtlinie und aufgrund anderer Vorschriften ( 34 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 3

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss gem. 91 Abs. 5 SGB V. Arzneimittel-Richtlinien

Gemeinsamer Bundesausschuss gem. 91 Abs. 5 SGB V. Arzneimittel-Richtlinien Gemeinsamer Bundesausschuss gem. 91 Abs. 5 SGB V Arzneimittel-Richtlinien E. (weggefallen) F. Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen 16. Apothekenpflichtige

Mehr

Fragen-und-Antworten-Katalog. zur Anlage III

Fragen-und-Antworten-Katalog. zur Anlage III Fragen-und-Antworten-Katalog der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Beilage zu den KVS-Mitteilungen 6/2009 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN Anlage

Mehr

von A ausgenommen Verordnungsausschluß bzw. -einschränkung

von A ausgenommen Verordnungsausschluß bzw. -einschränkung A den stehenden Abführmittel 6.2.3 für Versicherte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Abmagerungsmittel, z.b. Antiadiposita, Appetitzügler, gewichtsregulierende 8.1.1, 8.1.3 Acida 8.1.1 Alkoholentwöhnungsmittel

Mehr

Arzneimittel-Richtlinie

Arzneimittel-Richtlinie Arzneimittel-Richtlinie Welche Änderungen bringt die Neufassung der AM-RL durch den GemBA vom 18.12.2008 / 22.01.2009 für die Arzneimittel der Anthroposophischen Medizin? Jan Matthias Hesse Rechtsanwalt

Mehr

28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr

28. Oktober 2015 I Seite 1. Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr 28. Oktober 2015 I Seite 1 Der Vertragsarzt im Spannungsfeld zwischen Verordnungsfähigkeit und Regressgefahr Dipl.-Med. Jutta Eckert Forum Ambulant-stationärer Dialog, 21. Oktober 2015 DEGAM Leitlinie

Mehr

Aktuelle Regelungen der Arzneimittel- Richtlinie des G-BA zu Wirkstoffen in der Indikation Diabetes mellitus

Aktuelle Regelungen der Arzneimittel- Richtlinie des G-BA zu Wirkstoffen in der Indikation Diabetes mellitus Aktuelle Regelungen der Arzneimittel- Richtlinie des G-BA zu Wirkstoffen in der Indikation Diabetes mellitus IGES 01. Dezember 2009, Berlin Thomas Müller Arzt und Apotheker, Leiter Abteilung Arzneimittel

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ( Arzneimittel-Richtlinien/AMR") in der Fassung vom 31. August 1993

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

L. Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß 35c SGB V

L. Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien gemäß 35c SGB V Anlage zum DKG-Rundschreiben Nr. 28/2010 vom 27.01.2010 (Auszug aus der Arzneimittel-Richtlinie in der Fassung vom 18.12.2008, zuletzt geändert am 17.09.2009) (2) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde

Mehr

Exkurs Verordnungsausschlüsse nach Abschnitt G der AMR

Exkurs Verordnungsausschlüsse nach Abschnitt G der AMR Exkurs Verordnungsausschlüsse nach Abschnitt G der AMR G. Verordnungseinschränkungen aufgrund 2 Abs. 1 Satz 3, 12, 70 SGB V und zugelassene Ausnahmen 20. Für die nachstehend aufgeführten Therapieverfahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24

Inhaltsverzeichnis. A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24 Inhaltsverzeichnis Einführung... 17 A. Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung... 24 I. Grundsätze der Arzneimittelversorgung... 25 1. Das Sachleistungsprinzip... 25 2. Qualitäts-

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22.Januar 2009

Mehr

Informationen zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel nach 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV ab

Informationen zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel nach 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV ab Informationen zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel nach 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV ab 01.09.2004 Im Artikel 2 Abs. 3 der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie / AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22.Januar 2009

Mehr

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-600 G 990 Jahrgang 6 Ausgegeben am Dienstag, dem 3. März 2009 Nummer 49a Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über

Mehr

AM-RL ARZNEIMITTEL FRAGEN und ggf. BEISPIELE ANTWORTEN und ggf. BEGRÜNDUNG

AM-RL ARZNEIMITTEL FRAGEN und ggf. BEISPIELE ANTWORTEN und ggf. BEGRÜNDUNG Anlage zu: III Allgemeines 1. Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel dennoch verordnen? Die Ärztin/der

Mehr

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende

Mehr

Der G-BA und seine Aufgaben sowie Zielsetzungen

Der G-BA und seine Aufgaben sowie Zielsetzungen Der G-BA und seine Aufgaben sowie Zielsetzungen 8. Rheinischer Kongress für Gesundheitswirtschaft 22. September 2010 Universitätsklinikum Köln Referentin: Dr. Dorothea Bronner, G-BA Seite 1 22. September

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der -Richtlinie Vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2008/22. Januar

Mehr

Beihilfe Arzneimittel

Beihilfe Arzneimittel FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Arzneimittel Inhaltsverzeichnis: 1. Beihilfefähig... 2 a) Arzneimittel... 2 b) Verbandmittel... 2 c) Harn- und Blutteststreifen... 2 d) Medizinprodukte... 2 2. Nicht beihilfefähig...

Mehr

Schnellübersicht. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes

Schnellübersicht. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes Schnellübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach der Arzneimittel-Richtlinie, 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V () gültig ab

Mehr

AM-RL, Anlage III Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung

AM-RL, Anlage III Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung Allgemeines Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel dennoch verordnen? Nach welcher Systematik erfolgt

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage 1 (OTC-Übersicht) Nr. 20 Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt Vom 14. April 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung

Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung Allgemeines Kann der Arzt die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel dennoch verordnen? Nach welcher Systematik erfolgt die Zuordnung

Mehr

Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen

Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen Landesverband Baden-Württemberg Strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie (PTQZ) Regressgefahr g durch Verordnungseinschränkungen BL-Folien_2017_Q1 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) 16 Verordnungseinschränkungen

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie. Vom 18.

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie. Vom 18. Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie Vom 18. Dezember 2008 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Eckpunkte der Entscheidung

Mehr

Neue Arzneimittelrichtlinie ab 01.04.2009 Bestehende Regelungen in neuer Form und neuer Formulierung

Neue Arzneimittelrichtlinie ab 01.04.2009 Bestehende Regelungen in neuer Form und neuer Formulierung Nr. 2 März 2009 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: März 2009 Neue Arzneimittelrichtlinie ab 01.04.2009 Bestehende Regelungen in neuer Form und neuer Formulierung Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Zusammenfassende Dokumentation

Zusammenfassende Dokumentation Zusammenfassende Dokumentation zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II - (Lifestyle Arzneimittel) (SPEDRA ) Vom 16. Oktober 2014

Mehr

AM-RL, Anlage III Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung

AM-RL, Anlage III Arzneimittel Fragen und ggf. Beispiele Antworten und ggf. Begründung Allgemeines Kann die Ärztin/der Arzt die nach dieser Richtlinie in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel dennoch verordnen? Nach welcher Systematik erfolgt

Mehr

Tragende Gründe. Vom 10. Oktober Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3

Tragende Gründe. Vom 10. Oktober Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage I OTC-Übersicht Vom 10. Oktober

Mehr

Tragende Gründe. Vom 19. Juni 2014

Tragende Gründe. Vom 19. Juni 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI Off-Label-Use Venlafaxin bei neuropathischen Schmerzen Vom 19. Juni 2014

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Empagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Empagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Gesundheit BAnz. Nr. (S. 54) vom 9.0.0 Bundesministerium für Gesundheit Bekanntmachung [40 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII

Mehr

Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?

Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung

Mehr

Tragende Gründe. Vom 12. Juli Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3

Tragende Gründe. Vom 12. Juli Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II Lifestyle Arzneimittel Ergänzung

Mehr

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium

Mehr

Gliederung. Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis

Gliederung. Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis Änderung der Arzneimittelrichtlinie durch den G-BA Umsetzung in der Praxis Prof. Dr. Roland Radziwill Apotheke, Ernährungszentrum und Patienten-Beratungs-Zentrum Dresden, 09.06.2016 Seite 1 Gliederung

Mehr

Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss?

Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss? Was ist der Gemeinsame Bundesausschuss? Erfahrungen der Patientenbeteiligung in der Regelungsinstanz für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Dr. Ulrike Faber, Patientenvertreterin im G-BA

Mehr

Tragende Gründe. Vom 7. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3

Tragende Gründe. Vom 7. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 3 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II Lifestyle Arzneimittel Ergänzung

Mehr

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI Off-Label-Use Teil A Ziffer V. Valproinsäure bei der Migräneprophylaxe

Mehr

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien

zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der -Richtlinie (AM-RL): Anlage III Nummer 44 Stimulantien Vom 21. März 2013 Inhalt 1. Rechtsgrundlagen... 2 2. Eckpunkte

Mehr

gültig ab (Stand: )

gültig ab (Stand: ) Schnellübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach der Arzneimittel-Richtlinie (), 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gültig ab

Mehr

Pharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen

Pharmakotherapie im MVZ -Haken und Ösen -Haken und Ösen Dr. med. Bernhard Schenck FA für Innere Medizin und Pharmakologie MVZ Herne Marien-Hospital Herne Klinikum der Ruhr-Universität Bochum Ausgaben der GKV im Jahr 2009 Ärztliche Behandlungen

Mehr

Exkurs Verordnungsfähigkeit von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung

Exkurs Verordnungsfähigkeit von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung Exkurs Verordnungsfähigkeit von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung E. Verordnungsfähigkeit von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung

Mehr

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie (AM-RL): Anlage II Lifestyle Ergänzung und Aktualisierung Vom 27. November 2015 Inhalt 1. Rechtsgrundlage...

Mehr

Die Regelung wurde eingeführt durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz v mit Wirkung vom

Die Regelung wurde eingeführt durch das GKV- Gesundheitsreformgesetz v mit Wirkung vom Exkurs Positivliste Der Gesetzgeber hatte in 33 a SGB V bestimmt, dass das BMGS ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel zu erlassen. Die Regelung wurde eingeführt

Mehr

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker

Mehr

Tragende Gründe. Vom 18. Dezember 2014

Tragende Gründe. Vom 18. Dezember 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX - Festbetragsgruppenbildung Anlage X Aktualisierung von Vergleichsgrößen

Mehr

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

und vieles mehr eine Rolle. Die wirkstoff- bzw. arzneimittelbezogene Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses

und vieles mehr eine Rolle. Die wirkstoff- bzw. arzneimittelbezogene Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Zum 16. 3. 2004 traten die OTC-Ausnahmeliste nach 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie die Übersicht über so genannte Lifestyle -Präparate nach 34 Abs. 1 Satz 6 7 SGB V formal

Mehr

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker

Mehr

Anhang. Anteile verordneter Packungen nach Packungsgröße. das Jahr 2002 nach Alter und Geschlecht. das Jahr 2002 nach Alter und Geschlecht; KV Bayer

Anhang. Anteile verordneter Packungen nach Packungsgröße. das Jahr 2002 nach Alter und Geschlecht. das Jahr 2002 nach Alter und Geschlecht; KV Bayer Anhang Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Tabelle 5 Tabelle 6: Tabelle 7: Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Tabelle 14: Tabelle 15: Tabelle 16: Anteile verordneter

Mehr

Tragende Gründe. Anlage I (OTC-Übersicht) Vom 2. November Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung

Tragende Gründe. Anlage I (OTC-Übersicht) Vom 2. November Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage I (OTC-Übersicht) Vom 2. November

Mehr

Tragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf

Tragende Gründe. Vom 28. Mai Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung. 3. Beratungsverlauf Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über einen Antrag zur Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen

Mehr

Richtlinien. in der Fassung vom 31. August 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1993)

Richtlinien. in der Fassung vom 31. August 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1993) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) in der Fassung vom 31. August 1993

Mehr

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe. Vom 21. August 2014

Tragende Gründe. Vom 21. August 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Clopidogrel, Gruppe 1, in Stufe 1 nach 35 Absatz

Mehr

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress

Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Arzneimittel Rezeptprüfung, Beratung und Regress Ergänzbares Handbuch für Krankenkassen, Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller Von Dr. Werner Gerdelmann Diplom-Kaufmann Birger Rostalski Apotheker

Mehr

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4

Tragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln

Mehr

gültig ab (Stand: )

gültig ab (Stand: ) Schnellübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach der Arzneimittel-Richtlinie (), 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gültig ab

Mehr

Beschluss. I. Nach Abschnitt E wird folgender neuer Abschnitt F eingeführt:

Beschluss. I. Nach Abschnitt E wird folgender neuer Abschnitt F eingeführt: Beschluss Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner

Mehr

Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Vom 16. September Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung

Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses. Vom 16. September Inhaltsverzeichnis. 1. Rechtsgrundlagen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG): Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses

Mehr

Aktuelle Stellung der Anthroposophischen Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Aktuelle Stellung der Anthroposophischen Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Artikel für den Merkurstab Aktuelle Stellung der Anthroposophischen Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Nach in Kraft treten des GKV-Modernisierungsgesetzes und der dazu gehörigen

Mehr

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Insulin degludec/liraglutid wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe. Vom 21. April 2016

Tragende Gründe. Vom 21. April 2016 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch: Änderung in Abschnitt B Empfängnisregelung hier:

Mehr

Dossierbewertung A15-38 Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V Version 1.0 Evolocumab Hypercholesterinämie und gemischte Dyslipidämie

Dossierbewertung A15-38 Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V Version 1.0 Evolocumab Hypercholesterinämie und gemischte Dyslipidämie I 2 Nutzenbewertung I 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Evolocumab gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf Basis

Mehr

Tragende Gründe. Vom 18. April 2013

Tragende Gründe. Vom 18. April 2013 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage IX Festbetragsgruppenbildung Mesalazin, Gruppe 3, in Stufe 1 nach 35 Absatz

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel

Mehr

gültig ab (Stand: )

gültig ab (Stand: ) Schnellübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nach der Arzneimittel-Richtlinie (), 92 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gültig ab

Mehr

Auswirkungen des LSG-Beschlusses zu Mischpreisen auf die Verordnung von neuen Arzneimitteln. Pressegespräch Berlin,

Auswirkungen des LSG-Beschlusses zu Mischpreisen auf die Verordnung von neuen Arzneimitteln. Pressegespräch Berlin, Auswirkungen des LSG-Beschlusses zu Mischpreisen auf die Verordnung von neuen Arzneimitteln Pressegespräch Berlin, 26.04.2017 Pressegespräch zu den Auswirkungen des LSG-Beschlusses 26.04.2017 2 Frühe Nutzenbewertung

Mehr

Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG

Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG Die folgende SOP basiert auf dem EU-Guidance Dokument vom März 2010 mit seinem Decision Tree (siehe

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Dapagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Dapagliflozin/Metformin wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage VI Off-Label-Use Intravenöses

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices

Mehr

Akute venösen Thromboembolien (VTE) oder VTE in der Vorgeschichte, einschließlich tiefer Venenthrombose und Lungenembolie.

Akute venösen Thromboembolien (VTE) oder VTE in der Vorgeschichte, einschließlich tiefer Venenthrombose und Lungenembolie. Aktualisierte Indikation Behandlung der schweren Osteoporose: bei postmenopausalen Frauen, bei erwachsenen Männern, mit hohem Frakturrisiko, für die eine Behandlung mit anderen für die Osteoporosetherapie

Mehr

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN

ARBEITSBOGEN 11: ARZNEIMITTELBERATUNG ÄRZTLICHE VERORDNUNGEN I Hinweis zur Bearbeitung des Arbeitsbogens Informieren und beraten Sie einen Patienten über ein Fertigarzneimittel (FAM) bei der Abgabe im Rahmen einer ärztlichen Verordnung. Grundlage des Arbeitsbogens

Mehr

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Bundesrat Drucksache 768/12 (Beschluss) 01.02.13 Beschluss des Bundesrates Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Empfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten

Empfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten Empfehlungen zur Leistungsdauer des Rehabilitationssports bei Herzkrankheiten der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.v. und der Spitzenverbände der

Mehr

Begutachtung 31 Abs. 6 neu

Begutachtung 31 Abs. 6 neu Begutachtung 31 Abs. 6 neu Hinweise der SEG 6 Dr. Lili Grell Leiterin der SEG 6 Arzneimittelversorgung der MDK-Gemeinschaft beim MDK Westfalen-Lippe 22. Februar 2017 GKV-SV, Berlin Geschäftsführer: Dr.

Mehr

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom Anlage 1 zum RS 098/2010 vom 24.03.2010 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. Oktober 2016

Tragende Gründe. Vom 20. Oktober 2016 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über einen Antrag auf Verordnungsfähigkeit der zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenkassen

Mehr

Der Ausschluss von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Zu Inhalt und Reichweite des 34 SGB V

Der Ausschluss von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Zu Inhalt und Reichweite des 34 SGB V Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel Der Ausschluss von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Zu Inhalt und Reichweite des 34 SGB V Dissertation vorgelegt von Dorothea Dettling

Mehr