TechCenter Linz-Winterhafen und Neue Werft Richtlinie zur Gründer- bzw. Jungunternehmerförderung
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- Margarethe Braun
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1 DVR-Nummer Finanzen und Wirtschaft Wirtschaft und EU TechCenter Linz-Winterhafen und Neue Werft Richtlinie zur Gründer- bzw. Jungunternehmerförderung Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzen und Wirtschaft, A-4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, Fax: +43 (0)732/
2 1) Ziel der Förderung Das TechCenter Linz-Winterhafen und die Neue Werft sind mit ihren inhaltlichen Schwerpunkten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und Mechatronik Impulsgeber für die Weiterentwicklung dieses Themas im unmittelbaren Umfeld, sie fungieren aber auch als wichtige Technologieknotenpunkte zur Erweiterung dieses Szenarios am Wirtschaftsstandort Linz. Daher soll auch die Entwicklung neuer zukunftsfähiger Arbeitsplätze an diesen Standorten mit gezielter Förderung der Ansiedelung technologieorientierter Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die in diesem bedeutenden Wachstumsmarkt ihren Schwerpunkt haben, für den Zeitraum von drei Jahren ab Besiedlungsbeginn sicher gestellt werden. Diese Förderung kommt aber nur jenen, den nachgenannten Anforderungen entsprechenden Unternehmen und Forschungseinrichtungen zugute, die sich im TechCenter Linz-Winterhafen und in der Neuen Werft niederlassen und ist unabhängig von sonstigen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Linzer Wirtschaftsförderungsprogrammes zu sehen. Sie erfolgt jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages in Verbindung mit der Deminimis-Regelung der Europäischen Kommission; demnach dürfen die gesamten, seitens der öffentlichen Hand gewährten Beihilfen im Ausschüttungszeitraum der jeweiligen Förderung den Schwellenwert von ,-- Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Ausschüttungsbeginn grundsätzlich nicht überschreiten. 2) Antragsberechtigte Förderungswerber Förderungswerber können Einzelunternehmer und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechtes sein, deren Gründung zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Räumlichkeiten im TechCenter Linz-Winterhafen und der Neuen Werft nicht länger als drei Jahre zurück liegt. Als Förderungswerber kommen Unternehmen und Forschungseinrichtungen in Frage, die zumindest wesentlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie oder unter Einsatz solcher Instrumente forschen, entwickeln, analysieren, produzieren und/oder ergänzende Dienstleistungen für solche Unternehmen bzw. deren Versorgung erbringen. Bei Antragstellung muss die jeweilige einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen antragstellende Unternehmen um dem Förderungsziel der vornehmlichen Unterstützung von Existenzgründungen und Jungunternehmern gerecht zu werden hinsichtlich ihrer Betriebsgröße zum Zeitpunkt des Erstbezuges von Flächen im TechCenter Linz-Winterhafen und der Neuen Werft der Definition von kleinen Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen Fassung des 2 des Umsatzsteuergesetzes entsprechen; derzeit gelten dafür die folgenden Kritierien: Seite 2
3 - Beschäftigung von weniger als 50 Personen und - Jahresumsatz von höchstens Euro 7 Millionen und Jahresbilanzsumme von höchstens Euro 5 Millionen und - zu maximal 25 % im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen, die den Definitionskriterien der EU für klein- und mittelbetriebliche Unternehmen entsprechen. - Ein Antragsteller kann mit ein und demselben Projekt nur einmal gefördert werden. 3) Gegenstand, Art und Umfang der Förderung Gefördert wird die monatliche Nettomiete (ohne Betriebskosten, ohne Umsatzsteuer) für betrieblich notwendige Räume im TechCenter Linz-Winterhafen und der Neuen Werft im max. Ausmaß von 50 m² in Form eines Zuschusses zu den Mietkosten. Die Förderungshöchstdauer beträgt max. drei Jahre ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Einzuges im TechCenter Linz-Winterhafen und der Neuen Werft und beinhaltet für das erste Jahr der Laufzeit 50 %, für das zweite Jahr 40 % und das dritte Jahr 30 % der Nettomietkosten von derzeit durchschnittlich uro 8,80 je m² und Monat (sowie eine Indexanpassung) für die gemietete betriebsnotwendige Fläche, maximal jedoch 50 m². Als Standort innerhalb des TechCenters Linz-Winterhafen für die Existenzgründer bzw. Jungunternehmereinrichtungen ist vornehmlich der Bereich EG und 1. OG des Bauteiles B vorgesehen. Für die Neue Werft ist die Fläche im 5. Stock und 2. Stock des Hauptgebäudes vorgesehen. In begründeten Fällen können jedoch auch andere Flächen innerhalb des gesamten Gebäudekomplexes angesprochen werden. 4) Förderungsvoraussetzungen Neben dem Erstbezug von Flächen im TechCenter Linz-Winterhafen und der Neuen Werft sind weitere Voraussetzungen, dass die Gründung des Unternehmens bzw. der Forschungseinrichtung nicht länger als max. drei Jahre, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses, zurück liegt. Weiters ist die Antragsvoraussetzung der formgültige, unbedingte Abschluss eines Mietvertrages mit der TechCenter Linz-Winterhafen GesmbH, über die auch der Förderungsantrag zu stellen ist und in weiterer Folge im Namen und auf Rechnung der Stadt treuhändig die Verrechnung der Mietenzuschüsse abgewickelt wird. Darüber hinaus ist ein Unternehmenskonzept (Geschäftsplan) mit entsprechender Dokumentation (Planungsrechnungen etc.) vorzulegen und die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. sonstige behördliche Befugnisse nachzuweisen. Wenn das förderungswerbende Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person geführt wird, müssen der/die Jungunternehmer geschäftsführende Gesellschafter sein und zumindest 51 % der Geschäftsanteile besitzen. Seite 3
4 Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl ist der Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt der Antragstellung heran zu ziehen, wobei Teilzeit- oder saisonbedingte Beschäftigte auf Vollzeitbasis umzurechnen sind. Zur Umsatzberechnung sind die zum Antragszeitpunkt bereits getätigten Nettoumsatzerlöse, bei Existenzgründern, die zu diesem Zeitpunkt bereits schriftlich erteilten Aufträge exklusive Erlösschmälerungen, Mehrwertsteuer etc. heran zu ziehen. Alle diese Unterlagen sind binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Antragstellung nachzureichen; kommt diese Dokumentation nicht fristgerecht zustande, wird das unvollständige Ansuchen außer Evidenz genommen und ist als gegenstandslos zu betrachten. Der Förderungswerber hat gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung abzugeben, dass die innerhalb der letzten drei Jahre zurück von der Antragstellung gewährten De minimis Förderungen den Schwellenwert von ,-- Euro nicht überschritten haben. Grundsätzlich handelt es sich um eine De minimis Förderung. 5) Antragstellung und Verfahren Der Förderungsantrag ist nach diesen Richtlinien mittels des dafür vorgesehenen Formulares im Wege über die TechCenter Linz-Winterhafen GesmbH an Finanzen und Wirtschaft, Abt. Wirtschaft und EU (FIWI/WEU), 4041 Linz, Hauptstr. 1 bis 5, zu richten und alle erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Der Antrag ist gebührenfrei. Die TechCenter Linz-Winterhafen GesmbH prüft die Plausibilität und Vollständigkeit des Antrages samt Unterlagen und leitet das komplette Förderungsansuchen nach Prüfung mit einer Förderempfehlung an den Geschäftsbereich FIWI/WEU weiter. Im Falle einer positiven Entscheidung des Geschäftsbereiches FIWI/WEU werden sowohl die Mitteilung über die Höhe der zugesagten Förderung samt damit verbundener Auflagen und Bedingungen als auch die administrative Abwicklung der Auszahlung von der TechCenter Linz-Winterhafen GesmbH im Namen und auf Rechnung der Stadt Linz durchgeführt. Die Auszahlung der jeweiligen Förderung erfolgt nach Beschlussfassung der städtischen Organe auf der Grundlage quartalsweiser Anforderungslisten der Tech- Center Linz-Winterhafen GesmbH jeweils im Nachhinein, wobei die zur treuhändigen Verwendung überwiesenen Beträge den Mietenkonten der Förderungsnehmer gut geschrieben werden. Ein Rechtsanspruch auf die beschriebene Förderung besteht nicht; im Falle einer Ablehnung des Förderungsantrages wird der Förderungswerber über diese Entscheidung ebenfalls schriftlich informiert. Seite 4
5 Die Stadt Linz behält sich vor, eine Prüfung der Abläufe und der Mittelzuordnungen, aber auch der rechtmäßigen Verwendung der Förderung (betriebliche Eigennutzung der geförderten Räumlichkeiten) jederzeit durch ihre Organe bzw. Beauftragten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Der Förderungsnehmer ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der Förderstelle bzw. anderer Prüforgane Jahresabschlüsse vorzulegen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die mit der geförderten Nutzung im Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie sonstige zur Überprüfung der Auflagen und Bedingungen der Förderung dienenden Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung der Räume an Ort und Stelle zuzulassen. Überdies gilt die Aufbewahrungspflicht für sämtliche bezugnehmenden Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen und für das eine Förderung gewährt wurde. Allenfalls mit der Durchführung der Förderung verbundene Kosten, Steuern, Gebühren, Spesen oder ähnliches hat der Förderungswerber zu tragen. 6) Einstellung oder Widerruf der Förderung bzw. Rückführungsverpflichtung Die Förderung kann eingestellt oder widerrufen werden bzw. zur Kompensation einbehalten werden, wenn der Förderungswerber seiner Verpflichtung zur Entrichtung städtischer Steuern und Abgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt. Weiters kann die Förderung eingestellt werden, wenn bei Fusionen oder Einbringungsprozessen o.ä. die richtlinienkonformen Gesellschaftsverhältnisse nicht mehr erreicht oder über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. einem Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens nicht Folge gegeben wird oder Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung keine ausreichende Bedeckung und Entrichtung laufender Miet- und Betriebskosten mehr erwarten lassen. Überdies kann die Förderung eingestellt und/oder widerrufen werden, wenn eine widmungswidrige Verwendung der geförderten Räumlichkeiten erfolgt, Auflagen, Befristungen oder Bedingungen oder vom Förderungswerber übernommene Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden, die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet werden, eine Verurteilung wegen illegaler Beschäftigungsverhältnisse erfolgt, die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Zuschusssituation maßgeblich sind, verweigert wird, oder auf Grund wissentlich unrichtiger, unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben Zuschüsse erlangt werden bzw. der Förderungszweck offenkundig nicht erreicht werden kann. In solchen Fällen ist der Förderungsempfänger verpflichtet, den erhaltenen Förderungsbetrag samt Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ( 1 Abs EURO-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. Nr. 125/1998) pro Jahr ab dem Tag der Flüssigmachung über Aufforderung der Stadt Linz sofort zurück zu zahlen. Dieser Zinssatz gilt unverändert bis zur vollen Abstattung des Rückzahlungsbetrages, im Falle eines Zahlungsverzuges werden die verrechneten Zinsen kontokorrentmäßig kapitalisiert. Seite 5
6 7) Datenschutz Mit seiner Unterschrift unter dem Förderungsantrag stimmt der Förderungsnehmer einer Übermittlung der mit gegenständlicher Förderung in Zusammenhang stehenden Daten gemäß Datenschutzgesetz 2000 jeweils unter Wahrung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen an folgende Stellen zu: - zuständige Organe des Bundes - zuständige Landesstellen - Organe der EU für Kontrollzwecke - das im Bundeskanzleramt eingerichtete Koordinationskomitee für Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie sonstige Förderungskoordinatoren - Berichte im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechtes an die Wettbewerbsbehörde, die auch veröffentlich werden können und ähnliche Einrichtungen. 8) Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt bis S:\WSL\Leitung\Amtsberichte\2015\GR_TC_Neue Werft_Gründerförderung_Beilage.doc Seite 6
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