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1 Beilage zu Wi(Ge) / /Zs/Ro R I C H T L I N I E N zur Förderung der Beratungsmaßnahmen von Betriebsgründungen und Betriebsnachfolgen in Oberösterreich ( )

2 I. Ziel und Zweck der Förderung: 2 1. Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieser Aktion sollen die Gründung von und die Nachfolge in wettbewerbsfähigen, wirtschaftlich selbständigen Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft unterstützen. Dies steht auch im Einklang mit den strukturpolitischen Zielen der Europäischen Union, durch eine verstärkte Förderung der Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die Innovationskraft, das Beschäftigungsvolumen und die Dynamik der Wirtschaft zu erhöhen. 2. Der Geltungsbereich dieses Förderungsprogrammes ist nach Maßgabe dieser Richtlinien das Bundesland Oberösterreich. 3. Im Rahmen dieses Programmes fördert das Land Oberösterreich die unter dem Punkt IV. angeführten Maßnahmen mit Beiträgen, nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hiefür zur Verfügung stehenden Mittel. 4. Im übrigen gelten, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der "Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" vom 27. März 2006, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 10/2006 vom 11. Mai 2006, in der Fassung der Änderung vom 12. Februar 2007, Fin /173-I- 2007, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 22. März 2007, Folge 6/2007 in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen, Amtsblatt Nr. L 379/5 vom 28/12/ Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. 6. Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Regelung, gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf De-minimis- Beihilfen, in der jeweils geltenden Fassung Demnach darf - entsprechend der derzeitigen Fassung - der ein und demselben Unternehmen im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfenbetrag den Schwellenwert von ,-- EURO innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht überschreiten (Ausnahme Transportgewerbe: Schwellenwert ,-- Euro). Dieser Schwellenwert gilt für alle Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. II. Förderungsmöglichkeiten Strukturfondsprogramm "Regionale Wettbewerbsfähigkeit " Beratungen zur Unternehmensgründung bzw. Nachfolge (ausgenommen Nachfolge- Rechtsberatung) können auch im Rahmen des Strukturfondsprogramms "Regionale Wettbewerbsfähigkeit " mit EU-Mitteln aus dem EFRE (Europäischer Fonds für Regionalentwicklung) kofinanziert werden, sofern sie den Programmkriterien entsprechen. Für Projekte, die im Rahmen dieses operationellen Programms kofinanziert werden sollen, gelten EU-rechtliche Bestimmungen in den jeweils aktuellen Fassungen, und zwar: 1. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 2

3 3 2. Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/ Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/ Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006 und 1080/ Nationale Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates für Ausgaben im Rahmen von operationellen Programmen mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Österreich. III. Förderungswerber/innen und Förderungsvoraussetzungen: 1. Das Konzept zur Förderung von Betriebsgründungen und Betriebsnachfolgen in Oberösterreich können folgende natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften in Anspruch nehmen: o Unternehmensgründer/innen / Betriebsnachfolger/innen (ohne Altersbeschränkung) in Oberösterreich, die mit der Gründung/Nachfolge eine aktive Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich erlangen würden bzw. erlangt haben und während der letzten 5 Jahre vor der Gründung/Nachfolge nicht wirtschaftlich selbständig waren. Bei Gesellschaften muss wenigstens ein/e Unternehmensgründer/in / Betriebsnachfolger/in nach diesen Bestimmungen mit mind. 25 % direkt beteiligt sowie handelsrechtlicher Geschäftsführer / handelsrechtliche Geschäftsführerin sein bzw. im Gründungs-/Nachfolgefall werden. o Betriebsübergeber und Betriebsübergeberinnen. 2. Während der Laufzeit einer geförderten Beratung der Wirtschaftskammer Oberösterreich durch externe Berater/innen kann grundsätzlich keine weitere geförderte Beratung der Wirtschaftskammer Oberösterreich durch externe Berater/innen in Anspruch genommen werden. 3. Der/die Gründer/in / Nachfolger/in gibt eine zum Zeitpunkt der Gründung/Nachfolge eventuell vorhandene bisherige unselbständige Tätigkeit auf (innerhalb von 2 Jahren nach der Gründung/Nachfolge). 4. Der/die Gründer/in / Nachfolger/in nimmt an keinem weiteren durch das Land OÖ bereits geförderten Gründungs-/Nachfolgeprogramm teil. 3

4 4 IV. Beschreibung der einzelnen Themenbereiche und Förderhöhe: Themenbereich 1: Gründung Im Rahmen dieses Themenbereiches können Beratungen zur Unternehmensgründung sowohl in der Vorgründungs-, Gründungs- und Nachgründungsphase gefördert werden. Eine geförderte Beratung kann insbesondere rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische sowie die Gründerpersönlichkeit und die persönliche Gründungssituation betreffende Fragestellungen umfassen. Die Details zum jeweiligen geförderten Beratungsthema werden nach einem bestimmten Schema in den Beratungsstandards festgelegt. Die Förderhöhe je Beratungsfall beträgt grundsätzlich insgesamt max. 66% (max. 880,- Euro) vom Beratungshonorar ohne USt. Fördergeber können das Land OÖ (max. 36% bzw. max. 18%), die Wirtschaftskammer Oberösterreich (max. 30%) und der Europäische Fonds für Regionalentwicklung "Regionale Wettbewerbsfähigkeit " (max. 18%) sein. Themenbereich 2: Nachfolge Im Rahmen dieses Themenbereiches können Beratungen zur Betriebsnachfolge sowohl in den Phasen vor, während und nach der Nachfolge gefördert werden. Eine geförderte Beratung kann insbesondere rechtliche, betriebswirtschaftliche, technische sowie die Übernehmer- /Übergeberpersönlichkeit und die persönliche Nachfolgesituation betreffende Fragestellungen umfassen. Die Details zum jeweiligen geförderten Beratungsthema werden nach einem bestimmten Schema in den Beratungsstandards festgelegt. Die Förderhöhe je Beratungsfall beträgt grundsätzlich insgesamt max. 66% (max. 880,- Euro) vom Beratungshonorar ohne USt. Fördergeber können das Land OÖ (max. 36% bzw. max. 18%), die Wirtschaftskammer Oberösterreich (max. 30%) und der Europäische Fonds für Regionalentwicklung "Regionale Wettbewerbsfähigkeit " (max. 18%) sein. Davon abweichend werden bei der Nachfolge-Rechtsberatung max. 500,- Euro - je zur Hälfe durch Land OÖ und Wirtschaftskammer Oberösterreich - gefördert. V. Antragstellung und Verfahren: Je nach Beratungssituation kommt eine der beiden folgenden Varianten zur Anwendung: Variante 1: a) Der/die Förderungswerber/in reicht vor Beginn der gewünschten Beratung das vollständig ausgefüllte Förderansuchen beim Gründer-Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich ein. Das entsprechende Antragsformular sowie alle mit einer eventuellen Förderungszusage verbundenen Auflagen und Bedingungen hat der/die Förderungswerber/in zuvor vom Gründer-Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich übermittelt bekommen. b) Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderansuchen erhält der/die Förderungsnehmer/in eine Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderung. c) Im Falle einer Ablehnung eines Förderansuchens wird der/die Förderungswerber/in über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. 4

5 5 d) Nach Abschluss des jeweiligen Beratungsmoduls sind vom/von der Förderungswerber/in die schriftlichen Dokumentationen gemeinsam mit dem Aufwandsnachweis, der Honorarnote des Beratungsunternehmens sowie dem Zahlungsnachweis über das gesamte Beratungshonorar beim Gründer-Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich einzureichen. e) Nach positiver Prüfung sämtlicher Einreichunterlagen wird dem/der Förderungswerber/in maximal der gesamte für das jeweilige Beratungsmodul vorgesehene Förderbetrag von der Wirtschaftskammer Oberösterreich überwiesen. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich überweist dem/der Antragsteller/in sowohl die Förderung des Landes OÖ, ggf. der EU als auch die der Wirtschaftskammer Oberösterreich. f) Seitens des Landes OÖ werden die ausbezahlten Fördermittel im Rahmen der einzelnen Beratungsprogramme bzw. module nach Vorlage von entsprechenden Abrechnungen refundiert. g) Das Land OÖ behält sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung durch seine Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Variante 2: a) Nach Abschluss der Beratung durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich erhält der Beratungskunde / die Beratungskundin eine Rechnung der Wirtschaftskammer Oberösterreich über den vom Kunden / von der Kundin zu leistenden Kostenanteil. b) Das Gründer-Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich verrechnet dem Land OÖ den pro Beratungskunde/-kundin anfallenden Förderanteil, den der Beratungskunde / die Beratungskundin an die Wirtschaftskammer Oberösterreich abtritt, in Form einer Sammelrechnung (jeweils maximal ,- Euro). c) Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderansuchen erhält der/die Förderungsnehmer/in eine Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderung. d) Im Falle einer Ablehnung eines Förderansuchens wird der/die Förderungswerber/in über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe informiert. e) Das Land OÖ behält sich vor, eine Überprüfung der Verwendung der Förderung durch seine Organe bzw. Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. VI. Gleichbehandlungsgesetz: Der/die Förderungsempfänger/in ist verpflichtet, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. VII. Rückführung der Förderung: Der/die Förderungsempfänger/in ist verpflichtet, den erhaltenen Förderungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von 6 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ( 1 Abs EURO-Justiz-Begleitgesetz, BGBl.Nr. 125/1998) pro Jahr ab dem Tag der Flüssigmachung sofort zurückzuzahlen, wenn er/sie - den Förderungsbetrag widmungswidrig verwendet, - Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt, - von ihm/ihr übernommene Verpflichtungen nicht einhält oder - die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet. Diese Rückzahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn sich erweist, dass die Förderung aufgrund wissentlich unrichtiger Gesuchsangaben gewährt worden ist. Im Falle der Nichtbeachtung der Rückzahlungsverpflichtung bei Feststellung einer widmungswidrigen 5

6 6 Verwendung ist neben der zivilrechtlichen Durchsetzung des Rückforderungsanspruches auch Strafanzeige gemäß 84 Strafprozessordnung 1975 in Verbindung mit 153 b Strafgesetzbuch zu erstatten. Der ermittelte Zinssatz gilt unverändert bis zur vollen Abstattung des Rückzahlungsbetrages, im Falle eines Zahlungsverzuges werden die verrechneten Zinsen kapitalisiert. VIII. Datenschutz: Spätestens vor Flüssigmachung des Förderungsbetrages hat der/die Förderungswerber/in die schriftliche Erklärung abzugeben und sich zu verpflichten, dass er/sie der Übermittlung aller im Ansuchen um Gewährung einer Förderung enthaltenen, sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, personenbezogenen automationsunterstützt verarbeiteten Daten an - die zuständigen Organe des Bundes, - die zuständigen Landesstellen, - die Organe der EU für Kontrollzwecke, - das beim Bundeskanzleramt eingerichtete Kontaktkomitee für die Koordinierung der Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie an andere Förderungsstellen auf Anfrage, insoweit dies für deren Koordinationsaufgaben erforderlich ist, - Dritte zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie der Übermittlung folgenden Daten: Name, Adresse, Branche, Art und Inhalt des Projektes, Gesamt- und förderbare Projektkosten, Art und Höhe der Förderung und die programmbezogenen Indikatoren - für eventuelle Berichte im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde zustimmt. Diese Zustimmung schließt ein, dass Name und Adresse des Förderungswerbers / der Förderungswerberin sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderungsberichten veröffentlicht werden können. IX. Inkrafttreten: Die Richtlinien zur "Förderung der Beratungsmaßnahmen von Betriebsgründungen und nachfolgen" treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Förderungsansuchen bzw. Förderprogramme nach diesen Richtlinien können vorbehaltlich einer vorzeitigen Evaluierung bis einschließlich 31. Dezember 2013 beim Land OÖ im Wege des Gründer-Service der Wirtschaftskammer Oberösterreich eingebracht werden. 6

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