A N T RAG. Bundesgesetz vom..., über die Förderung von gewerblichen Unternehmensgründungen (Freispargesetz) ARTIKEL. Freisparen

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1 u \ 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7 II -6q3q der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. Gesetzgebungsperiode 0> If,j>' ~ if:; ~ F\,~ {~ L-, ~~u ~,.Il ~..:Id ~- A N T RAG No.... J.~9..1 A Pras.: 8. JULI 1992.e...,..,. der Abgeordneten Ingrid Korosec, Dr. Höchtl, Heinzinger und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Förderung von gewerblichen Unternehmensgründungen (Freispargesetz) Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesgesetz vom..., über die Förderung von gewerblichen Unternehmensgründungen (Freispargesetz) Der Nationalrat hat beschlossen~ ARTIKEL I Freisparen 1 (1) Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die beabsichtigen, erstmals ein selbständiges gewerbliches Unternehmen in Österreich zu gründen, können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Freisparvertrag abschließen. (2) Ein Freisparvertrag kann nur mit einer Bank gemäß

2 2 von 7 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) KWG 1986, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist und am Freisparen teilnimmt, abgeschlossen werden. (3) Der Freisparvertrag hat auf den Namen des Freisparers zu lauten. 2 (l) Der Freisparer hat im Freisparvertrag seine Absicht zu erklären: a) für die Dauer von mindestens 6 und h6chstens 10 Jahren jährlich ab Beginn des Freisparvertrages mindestens SChilling, h6chstens aber Schilling auf sein bei der Bank zu errichtendes Freisparkonto einzuzahlen; b) während der Freisparzeit vom Freisparkonto keine Beträge abzuheben. (2) Der Freisparer muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Freisparvertrages das l4.lebensjahr vollendet und darf das 25.Lebensjahr nicht überschritten haben. (3) Die Freisparzeit endet frühestens nach dem 6.Jahr, spätestens nach dem 10.Jahr nach Beginn des Freisparvertrages. Nach Ablauf des 6.Jahres nach Beginn des Freisparvertrages kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. (4) Die Bank hat sich im Freisparvertrag zu verpflichten, die Einzahlungen des Sparers mit einem Zinsfuß von mindestens 3 % über dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. (5) Der Freisparerhat Anspruch auf eine jährliche Freisparprämie in der H6he von 8 % des tatsächlich jährlich eingezahlten Sparbetrages, maximal jedoch Schilling pro Jahr. Der Freisparer hat die staatliche Freisparprämie im Wege der Bank, mit der er den Freisparvertrag abgeschlossen hat, bei der Abgabenbeh6rde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die im 2 Abs.l und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Freisparprämie ist von der Einkommensteuer befreit.

3 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 3 von (1) Der Anspruch auf die Freisparprämie ist verwirkt und der Freisparvertrag gilt als aufgelöst, wenn der Sparer nicht in jedem Jahr der Freisparzeit wenigstens Schilling auf das Freisparkonto eingezahlt oder wenn er während der Freisparzeit Beträge vom Freisparkonto abgehoben hat. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn vor Ablauf der Freisparzeit die Sparbeträge ganz oder teilweise abgetreten oder belehnt werden. Hierüber ist von der Bank an die Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen. (2) Bei Ableben des Freisparers gilt der Freisparvertrag als mit sofortiger Wirkung abgelaufen. In diesem Fall hat die Bank den angesparten Betrag bis zum Todestag mit dem nach 2 Abs.4 vorgesehenen Zinssatz zu verzinsen. ARTIKEL 11 Unternehmensgründungsprämie, Ausfallsbürgschaft für Kredite an Freisparer 4 Nimmt ein Freisparer innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der Freisparzeit ( 2 Abs.3) erstmalig eine selbständige gewerbliche Tätigkeit auf, so hat ihm der Bund unabhängig von der Förderung von Betriebsneugründungen durch die Bürges einen einmaligen Zuschuß in der Höhe von Schilling zu gewähren (Unternehmensgründungsprämie). 5 (1) Die Auszahlung der Unternehmensgründungsprämie hat durch die Bank nach Vorlage der ersten Umsatzsteuervoranmeldung zu erfolgen. 2 Abs.5 gilt sinngemäß. (2) Die Unternehmensgründungsprämie ist vom Freisparer zurückzuzahlen, wenn

4 = 4 von 7 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) a) innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Prämie die selbständige gewerbliche Tätigkeit wieder aufgegeben wird. b) der Freisparer über wesentliche umstände unvollständige oder falsche Angaben machte. c) der Freisparer neben der selbständigen gewerblichen Tätigkeit eine unselbständige Tätigkeit ausübt. Die Unternehmensgründungsprämie ist nicht zurückzuzahlen, wenn den Freisparer an der Aufgabe der selbständigen gewerblichen Tätigkeit kein Verschulden trifft. (3) Die Unternehmensgründungsprämie ist von der Einkommensteuer befreit. 6 Gewährt eine Bank nach Ablauf der Freisparzeit einem Sparer, der die Voraussetzungen des 4 erfüllt, einen Kredit, so kann die Bürges, Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten GesmbH., im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen die Ausfallsbürgschaft übernehmen. ARTIKEL 111 SchluBbestimmungen 7 Die unmittelbar aufgrund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr.267/1957 in der derzeit gültigen Fassung befreit. 8 (1) Eine natürliche Person kann nicht gleichzeitig Bausparer gemäß 108 EStG. und Freisparer im Sinne dieses Bundesgesetzes sein. (2) Eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß 1 erfüllt und die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen

5 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 5 von Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann ohne Verlust der staatlichen Prämie gemäß 108 EStG. einen Freisparvertrag abschließen, wenn die Gesamtlaufzeit insgesamt mindestens 6 Jahre beträgt. 9 Mit der Vollziehung des 5 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. 10 Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die E e Lesung dem Finanzausschuß zuzuweisen. [, ~ ;1~4~

6 6 von 7 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) BEGRÜNDUNG Von der sogenannten "Freisparidee" geht der Anstoß aus, eine selbständige unternehmerische Existenz nicht nur anzustreben, sondern auch anzusparen. Die Idee des Freisparens bringt zugleich eine Rückbesinnung auf die Bedeutung des Eigenkapitals im Rahmen von Unternehmensgründungen. Es soll daher mit dem gegenständlichen Initiativantrag künftig Lehrlingen und Jugendlichen die Chance geboten werden, durch eine prämienunterstützte Sparform langfristig auf eine Unternehmensgründung hinzusparen. Im einzelnen sieht das Modell wie folgt aus: Teilnahmeberechtigt: Jugendliche im Alter zwischen 14 und 25 Jahren, die beabsichtigen, erstmals ein selbständiges gewerbliches Unternehmen zu gründen. Sparbetrag: jährliche Mindesteinlage Schilling. Jährliche Höchsteinlage: Schilling. Laufzeit: 6 bis 10 Jahre. Verzinsung: Eckzinssatz + 3 % p.a. Förderungen des Staates: o Jährliche staatliche Freisparprämie: 8 % des tatsächlichen jährlich eingezahlten Sparbetrages, maximal jedoch S o Unternehmensgründungsprämie von Schilling bei der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit. o Einkommensteuerbefreiung der Unternehmens- und Freisparprämie. Durch das Freisparen können bei maximaler Ausnutzung des Modells (jährlich Schilling auf 10 Jahre) insgesamt rund Schilling angespart werden, wovon rund Schilling Prämien und Zinserträge bilden. Mit der Untenehmensneugründungsprämie können somit S an Eigenkapital geschaffen werden. Aufwendungen für das Bundesbudget: Ausgehend von der Annahme, daß 30 % der Lehrlinge einen Freisparvertrag abschließen und es rund Lehrlinge gibt,

7 368/A XVIII. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 7 von ergeben sich Aufwendungen von rund 60 Millionen Schilling jährlich für die Freisparprämie. Da jedoch rund 57 % der berufstätigen 14- bis 19-Jährigen einen Bausparvertrag abgeschlossen haben und - um die staatlichen Sparförderungen insgesamt zu begrenzen - das Freisparen nach dem Gesetzesantrag nur alternativ zum Bausparen möglich ist, kann der tatsächliche Budgetaufwand für die Freisparprämie mit rund 35 Millionen S jährlich angesetzt werden. Der Budgetaufwand für die Unternehmensgründungsprämie liegt, ausgehend von der Annahme, daß sich rund 8 % der Lehrlinge selbständig machen, zwischen 278,4 Mio Schilling im Jahr 1999 und 230,4 Mio S ab dem Jahr Diese Werte sind als Maximal- und Minimalwerte zu sehen.

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