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1 Wirtschaft Tourismus Gemeinden Tourismusoffensive Richtlinie Projekte zur nachhaltigen Qualitätsverbesserung Stand 1. April 2015 Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Referat 1/02 Wirtschafts- und Forschungsförderung Südtiroler Platz 11 Postfach 527 A-5010 Salzburg Tel oder 3803 Fax wirtschaft@salzburg.gv.at

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Ziel des Förderungsprogrammes Adressaten des Förderungsprogrammes Förderbare Kosten Art und Ausmaß der Förderung Antragstellung und Verfahren Verwendungsnachweis und Auszahlung der Förderung Mehrfachförderungen Zusatzförderung zu ERP-Kleinkrediten der ÖHT für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Einstellung und Rückzahlung der Förderung Rechtsgrundlagen und Geltungsdauer des Förderungsprogrammes... 6 Land Salzburg Form w220a

3 1. Ziel des Förderungsprogrammes Der Tourismus ist eine wesentliche Säule der Wirtschaft in den Gemeinden des Salzburger Seenlandes (Berndorf,Elixhausen, Henndorf, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt, Oberndorf, Obertrum, Schleedorf, Seeham, Seekirchen, Straßwalchen), des Lammertales (Scheffau, Abtenau, Rußbach, Annaberg, St. Martin am Tennengebirge), des Unterpinzgaus (Rauris, Lend, Taxenbach) und des unteren Saalachtales (St. Martin bei Lofer, Unken, Lofer, Weißbach). Diese vierundzwanzig Gemeinden des Landes Salzburg verfügen über Ressourcen, die bisher noch nicht ausreichend für die zeitgemäße Weiterentwicklung und Verbreiterung des touristischen Angebotes sowie die Erschließung neuer Märkte genutzt wurden. Um diese Potentiale und Chancen in bleibende, wirtschaftliche Erfolge umzumünzen, unterstützt das Wirtschafts- und Tourismusressort des Landes Salzburg mit der Förderungsinitiative zur nachhaltigen Qualitätsverbesserung im Rahmen der "Tourismusoffensive Salzburger Seenland, Lammertal, Unterpinzgau und unteres Saalachtal die Umsetzung von Investitionen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen, gewerblichen Klein- und Mittelbetriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Die Zielsetzungen des Förderungsprogrammes sind: Das touristische Angebot in den oben genannten Gemeinden des Landes Salzburg soll nachhaltig auf einen zeitgemäßen Standard verbessert werden. Die neue Förderungsinitiative des Landes Salzburg soll dabei mithelfen, die von den KMU-Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in den vierundzwanzig Gemeinden ins Auge gefaßten Investitionen in qualitäts- bzw. angebotsverbessernde Maßnahmen unter Bedachtnahme auf Erreichung einer optimalen Betriebsgröße umzusetzen und die Entwicklung zum Ganzjahrestourismus zu unterstützen. Dauernde Attraktivitätssteigerung und Verbesserung der Wettbewerbskraft der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in den angeführten Gemeinden. 2. Adressaten des Förderungsprogrammes Im Rahmen dieses Förderungsprogramms können bestehende Klein- und Mittelbetriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft für ein Investitionsprojekt mit Standort in den 24 angeführten Gemeinden eine Investitionsförderung des Landes für Projekte ab förderbaren Kosten von mindestens ,-- bis max ,- - (förderbare Kostenobergrenze für die Zuschussberechnung) in Anspruch nehmen. Diese Förderungsschiene steht auch jenen Tourismusbetrieben der genannten Gemeinden offen, die ein Projekt mit Gesamtinvestitionskosten über mehr als ,-- bei der ÖHT eingereicht haben, deren Förderungsbegehren aber abgelehnt worden ist (z.b. weil die Schwerpunktkriterien nicht ausreichend nachgewiesen werden konnten). ÖHT-Antrag und ÖHT-Absageschreiben sind den Antragsunterlagen beizulegen. 3

4 3. Förderbare Kosten Förderbar sind insbesondere die Errichtung von Gästekomfortzimmern, die grundlegende Erweiterung/Verbesserung von Beherbergungs- und Verpflegungseinrichtungen (zb Totalerneuerung der Zimmer, Neuausstattung der Restaurants, Wintergarten), die Neugestaltung einer Rezeption, der Einbau von Wellness- Einrichtungen (zb Sauna-, Dampfbad-, Infrarotkabine, Therapie-Anwendungsraum), die Errichtung von Kinderspielzimmern mit Ausstattung. Die umgesetzten Investitionsmaßnahmen müssen dem Gast nachhaltig zugutekommen. Nicht gefördert werden: Projekte mit deren Durchführung vor Einlangen des Förderungsantrages in der Förderungsstelle begonnen wurde; Reine Ersatzinvestitionen; Rudimentäre Verbesserungsmaßnahmen wie zb Ausmalen, Tapezieren; Ausbildungs- und Weiterbildungskosten; Reine Software-Maßnahmen (zb Internet-Neuauftritt, Marketing etc.); Kosten werden nicht gefördert, wenn das Projekt nicht in überwiegendem Ausmaß Investitionen vorsieht, die den Zielsetzungen dieser Förderungsrichtlinie entsprechen; Der maximale Umsetzungszeitraum eines geförderten Projektes darf ab Genehmigung 1 Jahr nicht überschreiten. Während der Geltungsdauer dieser Förderungsrichtlinie kann einem Förderungswerber nur einmal ein Zuschuss für ein Investitionsprojekt, das die Förderungskriterien erfüllt, gewährt werden. 4. Art und Ausmaß der Förderung Projekte mit förderbaren Projektkosten ab mindestens ,-- und höchstens bis ,-- (Förderungsbemessungsgrundlage) werden durch die Gewährung eines Einmal-Zuschusses von 10% der förderbaren Projektkosten unterstützt. Die Zuschusshöhe kann demnach zwischen 3.500,-- und maximal ,-- liegen. 5. Antragstellung und Verfahren Das Förderungsansuchen ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1/02, Wirtschafts- und Forschungsförderung (Förderstelle) einzubringen. Nur vollständige Anträge können entschieden werden. Das Antragsformular kann von der Internetseite heruntergeladen werden. 4

5 Die eingelangten Förderungsanträge werden durch Mitarbeiter der Abteilung 1 geprüft. Der Förderungswerber wird von der Entscheidung der Abteilung 1 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Im Falle der Antragsgenehmigung wird dem Förderungswerber eine Förderungsvereinbarung übermittelt, die Art und Höhe der Förderung, den Auszahlungsmodus, beiderseitige Rechte und Pflichten sowie sonstige Rahmenbedingungen festlegt. Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass die im Zusammenhang mit der Förderung anfallenden Daten von der Förderstelle zu Zwecken der Prüfung des Förderantrages, des Abschlusses und der Abwicklung der Fördervereinbarung, der Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für Kontrollzwecke verwendet und insbesondere an Organe und Beauftragte der Rechnungshöfe übermittelt werden können. Außerdem hat der Förderungswerber sein Einverständnis zu erklären, dass Name und Anschrift sowie Verwendungszweck und Höhe des Förderbetrages im Subventionsbericht des Amtes der Salzburger Landesregierung veröffentlicht werden dürfen. 6. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Förderung Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der genehmigten Förderung des Landes sind dem Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1/02 (Förderungsstelle) folgende Unterlagen vorzulegen: Vom Förderungswerber unterfertigte Rechnungszusammenstellung gemäß dem dazu von der Förderungsstelle aufgelegten Formblatt (unter o.g. Internetadresse herunterladbar); Bei kreditfinanzierten Projekten Kopie des Kreditvertrages und Bankbestätigung über die gänzliche Zuzählung des Kredites und dessen widmungsgemäße Verwendung. Nach Erbringung des vollständigen Verwendungsnachweises und Erfüllung allfälliger Förderungsbedingungen wird die Förderung an den Förderungswerber überwiesen. 7. Mehrfachförderungen Doppelförderungen des im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie zur Unterstützung eingereichten Projektes bzw. der diesbezüglichen Projektkosten sind ausgeschlossen. 5

6 8. Zusatzförderung zu ERP-Kleinkrediten der ÖHT für die Tourismusund Freizeitwirtschaft Die ÖHT vergibt zinsengünstige ERP-Kleinkredite an Kleinst- und Kleinunternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einschlägiger Gewerbeberechtigung zur Finanzierung substanzieller Erweiterungs-, Modernisierungs- und Ausbauvorhaben: Zinsgünstige Kleinkredite von ,-- bis ,--, LZ 6 Jahre, 1 Jahr tilgungsfrei, Zinssatz derzeit 0,5% p.a. während der Ausnutzungszeit und während des tilgungsfreien Zeitraumes, danach dzt. 0,75% p.a. (sprungfix); zusätzlich: Einmalzuschuss i.h.v. 5% des von der ÖHT eingeräumten Kreditnominales aus Tourismusmitteln des Landes (=> max. Förderhöhe ,-- je Geschäftsfall). Die Antragseinbringung erfolgt im Rahmen der ERP-Kleinkreditbeantragung bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT). 9. Einstellung und Rückzahlung der Förderung Der erhaltene Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn dieser für einen anderen als in der Fördervereinbarung bezeichneten Zweck verwendet worden ist; der Förderungswerber falsche Angaben über wesentliche Umstände gemacht hat; der Förderungswerber vor Ablauf von 3 Jahren ab Erhalt des Zuschusses seinen Tourismusbetrieb dauerhaft einstellt. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt jedoch, wenn der geförderte Betrieb durch einen anderen Berechtigten fortgeführt wird und dieser die geförderten Investitionen weiter verwendet. 10. Rechtsgrundlagen und Geltungsdauer des Förderungsprogrammes Diese Förderungsrichtlinie tritt mit in Kraft und gilt bis zum Während dieses Zeitraumes können Förderungsansuchen bei der Förderungsstelle bzw. bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH, Parkring 12a, 1010 Wien für ERP-Kleinkredite eingebracht werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Das gegenständliche Förderungsprogramm unterliegt der jeweils gültigen De- Minimis-Verordnung der Europäischen Kommission [derzeit Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 v über die Anwendung der Artikel 107 und 108 über die Arbeitsweise der EU auf De-Minimis-Beihilfen]. 6

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