Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG
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- Margarete Weiner
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1 Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG Niederlassung Brake (NPorts) Hafentarif Preis- und Konditionsverzeichnis für den Hafen Brake gültig vom 1. Januar Geltungsbereich, Hafenentgelte (1) Dieses Verzeichnis gilt im Hafen Brake und erstreckt sich auf folgendes Hafengebiet: a) die Braker Kaje mit den Anlegern von NPorts, b) dem Strompier, den Vorhafen, Binnenhafen, die südlich und gegenüber dem Pier vorhandenen Dalben und c) die Flächen und Geräte von NPorts (2) Dieses Verzeichnis bestimmt die Entgelte für die Benutzung des Hafens Brake. Die Niedersachsen Ports GmbH u. Co. KG erhebt: Hafengeld 2-8 Kajegeld 9-10 Entgelt für Bord/Bord-Umschlag 11 Entgelt für die Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen 12 Entgelt für Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz des 13 Seeverkehrs und von Hafenanlagen Lagergeld 14 Wasser- und Stromgeld 15 Gestellung des Schleppers Braksiel 16 Nutzung der Kaianlagen mit fremden Mobilkranen für das Kranen von Sportbooten 17 Vertäugeld 18 Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG
2 (3) Für die Bemessung der Höhe der Entgelte werden Fahrtgebiete festgelegt. Sie bestimmen sich nach dem Hafen, aus dem das Schiff Ladung löscht oder für den es Ladung übernimmt. Für Schiffe, die keine Ladung löschen oder übernehmen, bestimmt sich das Fahrtgebiet nach dem zuletzt angelaufenen oder dem nächsten Zielhafen. Maßgeblich ist der jeweils entferntere Hafen. Folgende Fahrtgebiete werden festgelegt: a) Übersee; ihm gehören alle Häfen an, die nicht dem Fahrtgebiet Europa zugeordnet sind, b) Europa; ihm sind alle europäischen Häfen an Nordsee, Ostsee und Atlantik zugeordnet. Darüber hinaus sind ihm die Häfen am Mittelmeer und Schwarzen Meer, sofern sie zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören, zugeordnet. c) Binnen; ihm gehören alle Häfen an, die ohne Überschreiten der in der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenze der Seefahrt erreicht werden können. (4) Für die von ihr oder in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen erhebt Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG separate Entgelte. 2 Hafengeld (1) Für jedes Einlaufen von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten in den Hafen sowie für die Benutzung von Liegeplätzen und Wasserflächen ist Hafengeld zu zahlen. Schuldner des Hafengeldes sind der Reeder, der Eigner und der Charterer als Gesamtschuldner. (2) Der Schiffsführer hat unverzüglich nach dem Einlaufen die für die Berechnung des Hafengeldes erforderlichen Angaben gegenüber Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG zu machen. Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG kann die Vorlage des Schiffsmessbriefs und ggfs. anderer Bescheinigungen verlangen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt, ermittelt Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auf Kosten des Schuldners. 3 Hafengeld für Seeschiffe (1) Das Hafengeld für Seeschiffe bemisst sich nach der Bruttoraumzahl (BRZ) gemäß dem London-Übereinkommen (ITC 69), dem Schiffstyp und dem Fahrtgebiet. Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen fallen, kann auch eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde gelegt werden (1 BRT = 1 BRZ). Liegen für die BRZ oder BRT mehrere Vermessungsergebnisse vor, wird das Hafengeld nach dem höheren Wert erhoben. 2
3 Liegen keine BRZ- oder BRT-Vermessungen vor, so ermittelt Niedersachsen Ports die BRZ oder BRT nach billigem Ermessen auf andere geeignete Weise. Binnenschiffe, die am Seeverkehr teilnehmen (Überschreiten der in der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenze der Seefahrt), werden wie Seeschiffe behandelt. Liegen keine BRZ- Vermessungen vor, gelten 2 Tonnen Tragfähigkeit = 1 BRZ. (2) Das Hafengeld beträgt für den Tag des Einlaufens und die folgenden 5 Tage zusammen: Schiffstyp Fahrtgebiet Übersee Europa Binnen EUR je BRZ Tankschiffe für pflanzliche Öle und Fette 0,5278 0,4590 0,4016 Sonstige Tankschiffe 0,3901 0,2066 0,1263 Sonstige Schiffe bis BRZ 0,2180 0,1263 0,0804 Sonstige Schiffe über BRZ 0,4359 0,2294 0,1376 Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes im Hafen beträgt das Hafengeld 20% dieser Beträge. Dock- und Werftliegezeiten bleiben außer Ansatz. (3) Für Seeschiffe, die mit Zustimmung von NPorts als Auflieger im Hafen liegen, beträgt das Hafengeld 50 % des Betrages, der nach Absatz 2 für das Fahrtgebiet Europa zu zahlen wäre. (4) Für Offshore Schiffe, die sich im Hafenbereich aufjacken, wird zusätzlich zum Hafengeld gemäß 3 pro angefangene 24 Stunden je qm eingenommener Wasserfläche, die sich aus dem Produkt der größten Breite und der größten Länge ergibt, ein Entgelt in Höhe von 0,8135 EUR erhoben. (5) Das Hafengeld für Crew Transfer Vessels (CTV) bemisst sich abweichend von 2 und 3 (1) nach der Länge des Fahrzeugs. Ein Crew Transfer Vessel (CTV) ist ein Schiff, welches hauptsächlich für die Beförderung von Offshore-Mitarbeitern sowie deren Gepäck und Werkzeug, zu und von ihren Arbeitsplätzen auf verschiedene Arten von Offshore-Anlagen, eingesetzt wird. CTV üben keine Funktionen als Passagier-/Wohnschiffe aus. Es beträgt für den Tag des Einlaufens und den folgenden Tag zusammen je angefangenen Meter 1,00 EUR. Für jeden folgenden Tag des Aufenthaltes wird der Betrag je angefangene 24 Stunden Aufenthalt im Hafen berechnet. 3
4 3 a Hafengeld für Fischereifahrzeuge (1) Das Hafengeld für Fischereifahrzeuge, die gewerblich ausschließlich Fisch, Fischware oder Seetiere aus eigenem Fang löschen oder laden, beträgt abweichend von 3 Abs. 2 für jeden Tag der Benutzung des Hafens für die nach BRT vermessenen Fahrzeuge 0,0918 EUR je BRT und für die nach BRZ vermessenen Fahrzeuge 0,0574 EUR je BRZ, mindestens jedoch 10,00 EUR pro Einlaufen. (2) Anstelle des täglichen Hafengeldes kann eine Monats- oder eine Jahrespauschale für die Benutzung aller NPorts gehörenden Seehäfen entrichtet werden. Die Monatspauschale beträgt für die nach BRT vermessenen Fahrzeuge das 12-fache und für die nach BRZ vermessenen Fahrzeuge das 20-fache des in Absatz 1 festgelegten Hafengeldes. Die Jahrespauschale beträgt das 6-fache der Monatspauschale. Die Zahlung einer Monats- oder Jahrespauschale begründet nicht das Recht auf einen bestimmten Liegeplatz. 3 b Hafengeld für Fahrgastschiffe Das Hafengeld für Fahrgastschiffe und sonstige für die Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe beträgt abweichend von 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 0,2868 EUR je BRZ und Tag. Für Schiffe, die nach einem Fahrplan verkehren, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 % dieses Betrages. 4 Hafengeld für Binnenschiffe Das Hafengeld für Binnenschiffe bemisst sich nach der Tragfähigkeit des Schiffes. Für den Tag des Einlaufens und die sechs folgenden Tage wird kein Hafengeld erhoben. Für jeweils weitere 7 Tage beträgt das Hafengeld 0,1263 EUR je Tonne Tragfähigkeit. Die Liegezeit wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Schiff den Liegeplatz wechselt. 4 a Hafengeld für Binnen-Fahrgastschiffe Das Hafengeld für Fahrgastschiffe und sonstige für die Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe beträgt abweichend von 2 Abs. 1 und 4 20,24 EUR je Tag. Für Schiffe, die nach einem Fahrplan verkehren, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 % dieses Betrages. 4
5 5 Hafengeld für Sportboote und Traditionsschiffe (1) Das Hafengeld für Sportboote und Traditionsschiffe bemisst sich abweichend von 3 und 4 je angefangene 24 Stunden Aufenthalt im Hafen nach der Länge des Fahrzeugs gemäß der nachstehenden Tabelle. Länge in m Preis/angefangene 24 Stunden bis 8m bis 12m bis 16m bis 20m ab 20m Tageslieger (bis 4 Stunden) 50% 10,00 inkl. MwSt 15,00 inkl. MwSt 20,00 inkl. MwSt 25,00 inkl. MwSt 30,00 inkl. MwSt (2) Dauernutzer können eine Hafengeldpauschale zahlen. Sie beträgt für die Sommerzeit ( bis ) das 90-fache, die Winterzeit ( bis ) das 25-fache des in Absatz 1 festgelegten Hafengeldes. Durch die Zahlung einer Pauschale wird kein Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz begründet. (3) Innerhalb des Zeitraumes, für den in einem NPorts gehörenden Hafen Hafengeld gezahlt wird, ist das Liegen in allen NPorts gehörenden Häfen gestattet, sofern ein freier Liegeplatz zur Verfügung steht. (4) Für Mehrrumpfboote erhöht sich das Hafengeld um 50 %. 6 Hafengeld für besondere Wasserfahrzeuge (1) Für Schlepp- und Bugsierfahrzeuge, für schwimmende Geräte sowie für andere Fahrzeuge, die nicht an anderer Stelle des Verzeichnisses genannt sind, beträgt das Hafengeld abweichend von 3 und 4 für jeden angefangenen Tag je qm eingenommener Wasserfläche, die sich aus dem Produkt der größten Breite und der größten Länge ergibt, 0,0918 EUR. Anstelle des täglichen Hafengeldes kann eine Monats- oder eine Jahrespauschale entrichtet werden. Die Monatspauschale beträgt das 20-fache des in Satz 1 festgelegten Hafengeldes, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale. (2) Für Lash-Leichter, die von einem Seeschiff ausgebracht werden, beträgt das Hafengeld je Leichter bei einer Tragfähigkeit bis 500 t bei einer Tragfähigkeit über 500 t 114,44 EUR, 228,89 EUR. 5
6 7 Befreiungen vom Hafengeld Vom Hafengeld nach 3 bis 6 sind befreit: a) Wasserfahrzeuge, die im Eigentum des Bundes, eines Bundeslandes oder eines ausländischen Staates stehen, sofern sie nicht einem Unternehmer zum Erwerb durch die Seefahrt überlassen sind. Diese Regelung gilt nicht für Kriegs- und Trossschiffe, die militärische und sonstige Güter löschen oder laden, die nicht zur Verwendung auf dem betr. Schiff bestimmt sind. Diese Regelung gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von Dauerliegeplätzen. b) Seenotrettungsschiffe. c) Wasserfahrzeuge, die den Hafen lediglich durchfahren. d) Schlepper, die den Hafen anlaufen, um anderen Schiffen zu assistieren sowie Fahrzeuge, mit denen gewerbsmäßig Dienstleistungen im Hafen (Ver- und Entsorgung anderer Fahrzeuge) erbracht werden, wenn sie keinen eigenen Liegeplatz in Anspruch nehmen. e) Wasserfahrzeuge, die den Hafen wegen Eisgang oder Unwetter als Schutzhafen anlaufen und weder löschen noch laden, für den Tag des Einlaufens und den folgenden Tag, soweit die Notlage fortbesteht. Ab dem dritten Tag ist Hafengeld in Höhe von 50% der in 3 Abs. 2 festgelegten Beträge zu zahlen. f) Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, und Sportboote, die an wassersportlichen Veranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, maximal für 7 Tage, wenn eine Bescheinigung der die Veranstaltung genehmigenden Behörde oder des zuständigen Verbandes vorgelegt wird, aus der Art und Dauer der Veranstaltung zu ersehen sind. 8 Ermäßigungen vom Hafengeld (1) Für Schiffe im fahrplanmäßigen Liniendienst, sofern sie dem allgemeinen Verkehr dienen, ermäßigt sich das Hafengeld nach 3 Abs. 2 auf 50 %. Ein fahrplanmäßiger Liniendienst ist gegeben, wenn die einkommenden oder ausgehenden Fahrten unabhängig vom jeweiligen Ladungsaufkommen nach einem Fahrplan <Reedereifahrplan, Segelliste> in einem abgegrenzten Fahrtgebiet betrieben werden. Die Anlaufhäfen bzw. Hafengruppen müssen namentlich aufgeführt sein. Allgemeiner Verkehr ist gegeben, wenn der betreffende Liniendienst durch eine Reederei betrieben wird, welche in allen fahrplanmäßig anzulaufenden Häfen oder Hafengruppen Ladungsbuchungen für Stückgüter aller Art vornimmt und diese Güter befördert. (2) Für Schiffe, die den Hafen lediglich zum Bunkern, Kompensieren, Entmagnetisieren, zur Untersuchung, zur Reparatur oder zur Ergänzung der Ausrüstung oder des Proviants anlaufen, ermäßigt sich das Hafengeld nach 3 Abs. 2, 3a, 3b und 6 auf 50%. 6
7 (3) Das Hafengeld nach 3 Abs. 2 ermäßigt sich für Schiffe, die in direkter Folge löschen oder laden und zu diesem Zweck einen weiteren Unterweserhafen anlaufen, auf 50%. (4) Für jedes Einlaufen wird nur eine der Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt. (5) Ermäßigungen für besonders umweltfreundliche Schiffe a) Environmental Ship Index (ESI) Rabatt: Als Mitglied der World Port Climate Initiative (WPCI) gewährt Niedersachsen Ports besonders umweltfreundlichen Schiffen eine Ermäßigung auf das Hafengeld. Eine Hafengeldermäßigung kann für einlaufende Schiffe nur dann gewährt werden, wenn spätestens mit der Schiffsanmeldung das ESI-Zertifikat der WPCI vorgelegt und der entsprechende festgelegte ESI-Wert (siehe unten) erreicht wird. Eine nachträgliche Antragstellung ist ausgeschlossen. Die Ermäßigung wird nur auf das Hafengeld nach Abzug aller sonstigen Vergünstigungen gewährt. Die Terms of use for the ESI Website in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Maximal 10 Schiffsanläufe pro Reederei pro Hafen mit einem ESI-Wert 20,0 erhalten innerhalb des Gültigkeitszeitraums (Kalenderjahr) eine Ermäßigung auf das anfallende Hafengeld in Höhe von: ESI-Wert 20,0 bis 30,0 = 2,5 % Ermäßigung ESI-Wert 30,1 bis 50,0 = 5 % Ermäßigung ESI-Wert > 50,1 = 10 % Ermäßigung. b) ECO-Fuel-Rabatt Schiffe, die ausschließlich mit LNG, Methanol oder Ethanol angetrieben werden, erhalten innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 20 Schiffsanläufe eine Ermäßigung auf das anfallende Hafengeld in Höhe von 20 Prozent. Schiffe, die über einen Dual Fuel Antrieb (LNG, Methanol oder Ethanol) verfügen, erhalten innerhalb eines Kalenderjahres für maximal 20 Schiffsanläufe eine Ermäßigung auf das anfallende Hafengeld in Höhe von 15 Prozent. Der Nachweis wird erbracht durch entsprechende mit der Hafengelderklärung vorzulegende Schiffspapiere/Unterlagen. Eine nachträgliche Antragstellung ist ausgeschlossen. Die Ermäßigung wird nur auf das Hafengeld nach Abzug aller sonstigen Vergünstigungen gewährt. Die Ermäßigung des Hafengeldes wird sofort gewährt. Für jedes Einlaufen wird nur eine der Ermäßigungen nach den Absätzen 5a und 5b gewährt. Diese kann jederzeit ohne Angabe von Gründen der Höhe nach verändert oder ganz eingestellt werden. Eine künftige Ermäßigung kann, gleich aus welchem Grund auch immer, nicht beansprucht werden. Des Weiteren kann sich der Nutzer nicht auf etwaige Erwirkungs- und/oder Vertrauenstatbestände und/oder etwaige ständige Praxis bzw. Übung berufen. Niedersachsen Ports behält sich eine Überprüfung sowie das Recht auf Rückerstattung unberechtigt gewährter Ermäßigungen aufgrund falsch angegebener ESI-Werte/Unterlagen, unbeschadet der Geltendmachung etwaiger sonstiger Rechtsansprüche, vor. 7
8 9 Kajegeld (1) Für die unmittelbare oder mittelbare Benutzung der Kaianlagen, Landungsbrücken oder anderen Hafenanlagen durch Wasserfahrzeuge zu Umschlagzwecken ist ein Kajegeld zu zahlen. Schuldner des Kajegeldes sind der Umschlagunternehmer und sein Auftraggeber als Gesamtschuldner. Der Umschlagunternehmer oder ein Beauftragter (z.b. Ladungsagent) hat unverzüglich die für die Berechnung des Kajegeldes notwendigen Angaben gegenüber NPorts zu machen und auf Verlangen zum Nachweis das Ladungsmanifest und die Konnossemente vorzulegen. (2) Maßgebend für die Berechnung des Kajegeldes für den Güterumschlag sind: a) Das Fahrtgebiet gemäß 1 Absatz 3. Güter verschiedener Fahrtgebiete werden getrennt abgerechnet. Das Kajegeld für Güter, die im Hafengebiet über Schiff von Lager zu Lager umgeschlagen werden, wird abweichend davon nach dem Fahrtgebiet Binnen berechnet. Dabei gelten Löschen und Laden als ein Umschlagvorgang. b) Die Güterart. Maßgebend sind die Angaben im Konnossement oder Ladungsmanifest. Beim Umschlag von Containern wird abweichend davon - mit Ausnahme von Gefahrgütern des IMDG-Codes der Klassen 1 und 5.2 oder 7 - nicht nach Güterarten unterschieden. c) Das Gütergewicht. Das Gütergewicht wird nach Tonnen (t) berechnet. Beim Umschlag von Containern wird das Kajegeld abweichend davon - mit Ausnahme von Gefahrgütern des IMDG-Codes der Klassen 1 und 5.2 oder 7 - nach Einheiten berechnet. (3) Die Höhe des Kajegeldes ergibt sich aus der Anlage 1. Kajegeld wird nicht erhoben für 10 Befreiungen vom Kajegeld a) Schiffsausrüstungsgegenstände oder Betriebsstoffe, wenn diese dem Reisebedarf (Eigenbedarf) des Schiffes dienen sollen oder gedient haben, b) Güter, die zum Zweck des Umstauens in demselben Schiff kurzfristig an Land genommen werden, c) den Umschlag von Fisch, Fischware oder Seetieren aus eigenem Fang. 8
9 11 Entgelt für Bord/Bord-Umschlag Für Güter, die Bord/Bord umgeschlagen werden, wird ein Umschlagentgelt in Höhe von 50% des Kajegeldes gemäß 9 erhoben. 12 Pauschaliertes Entgelt für die Entladung und Entsorgung von Schiffsabfällen (1) Die Pflicht zur Entsorgung und Kostenübernahme durch die Schifffahrt ist im NAbfG 31 bis 39 sowie durch RL 2000/59/EU Artikel 8 geregelt. Als wesentlichen Beitrag zur Deckung der Kosten für die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle nach Marpol Anlagen I und V, die den nach der Art und der Menge üblichen Entladungs- oder Entsorgungsumfang nicht überschreiten, wird für jedes in den Hafen einlaufende Schiff ein pauschaliertes Entgelt erhoben. Das pauschalierte Entgelt beträgt: a. für Schiffsabfälle nach Marpol Anlage I 1,82 EUR je angefangene 100 BRZ, b. für Schiffsabfälle nach Marpol Anlage V 0,86 EUR je angefangene 100 BRZ. Die üblichen Mengen betragen: Marpol Anlage I Marpol Anlage V BRZ übliche Menge übliche Menge cbm Liter bis über bis über bis über bis über (2) Für RoRo-Frachtschiffe und Autocarrier ermäßigt sich das pauschalierte Entgelt nach Absatz 1 auf 50%. Für Fahrgastschiffe erhöhen sich das pauschalierte Entgelt und die übliche Menge nach Marpol Anlage V auf das Zehnfache der in Absatz 1 genannten Werte und Beträge. (3) NPorts erstattet dem Entgeltpflichtigen 70 % der Kosten für die nach Art und Menge übliche Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle. Soweit Schiffsabfälle nach Art und Menge den üblichen Entladungs- oder Entsorgungsumfang überschreiten, sind die Kosten für die Mehrmengen mit dem pauschalierten Entgelt nicht abgegolten. (4) Von der Zahlung des pauschalierten Entgeltes sind befreit: - Fischereifahrzeuge, - Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Personen. Von der Zahlung des pauschalierten Entgeltes können befreit werden: - Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt sind, - Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im 9
10 Kalenderjahr in einem deutschen Nordseehafen zugewiesen ist, wenn nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entladung der Schiffsabfälle in einem auf der Fahrtstrecke des Schiffes liegenden Hafen und die Bezahlung des Entsorgungsentgeltes durch eine Regelung gewährleistet sind. (5) Mehrkosten, die durch die Entladung oder Entsorgung von Sonderabfällen nach Marpol Anlage V, durch die Nichteinhaltung der Meldefristen, durch unrichtige Angaben im Meldeformular oder durch unzureichende Leistungen der Übergabeeinrichtungen des Schiffes entstehen, sind mit dem pauschalierten Entgelt nicht abgegolten. Unzureichend sind die Leistungen der Übergabeeinrichtungen des Schiffes bei Schiffsabfällen, die aus Tanks gepumpt werden und bei Umgebungstemperaturen pumpfähig sein müssen, wenn nicht mindestens folgende Übergabeleistung erbracht wird: bei einer Schiffsgröße bis BRZ 2 cbm/stunde, bei einer Schiffsgröße über BRZ 3 cbm/stunde. (6) Schuldner des pauschalierten Entgeltes sind der Reeder, der Eigner und der Charterer als Gesamtschuldner. 13 Gefahrenabwehrentgelt (1) Für die Benutzung gemäß ISPS-Code zertifizierter Kaianlagen, Landungsbrücken oder anderer Hafenanlagen durch Seeschiffe ist ein Gefahrenabwehrentgelt zu zahlen. Schuldner des Gefahrenabwehrentgeltes sind der Reeder, der Eigner und der Charterer als Gesamtschuldner. (2) Das Gefahrenabwehrentgelt beträgt 0,10 EUR/ umgeschlagener Tonne im Seeverkehr. 14 Lagergeld (1) Für die Lagerung von Gütern auf Lagerflächen oder in Lagerhallen sowie für das Lagern schwimmfähiger Güter oder Gegenstände im Wasser ist Lagergeld nach dem Gewicht der gelagerten Güter oder nach der in Anspruch genommenen Fläche (min. 100 qm) zu zahlen. Es sind folgende Lagergelder zu entrichten: 1. Für das Lagern von Gütern je angefangener Kalendermonat a) auf gepflasterten Flächen 0,56 EUR/qm je angefangene 100 qm oder 0,48 EUR/to b) auf ungepflasterten Flächen 0,25 EUR/qm je angefangene 100 qm oder 0,22EUR/to Es wird jeweils der Satz erhoben, der das höhere Lagergeld ergibt, mindestens jedoch 56,00 EUR. 10
11 2. Für das Lagern schwimmfähiger Güter und Gegenstände im Wasser je angefangenen Kalendermonat mindestens jedoch 0,51 EUR/qm 56,00 EUR. (2) Die Lagerung ist nur mit Zustimmung von NPorts zulässig und dort vor Beginn der Lagerung zu beantragen. NPorts weist den Lagerplatz zu. Sie kann in begründeten Fällen die Umlagerung von Gütern auf andere Lagerplätze anordnen. Ohne Zustimmung gelagerte Güter oder Güter, die nach Aufforderung oder nach Ablauf der vereinbarten Lagerdauer nicht umgelagert oder weggeschafft werden, können auf Gefahr und Kosten des Eigentümers aus dem Hafen entfernt werden. Bis zur Umlagerung oder Entfernung der Güter kann in diesen Fällen ein erhöhtes Lagergeld bis zum 10-fachen des normalen Satzes erhoben werden. Wenn die Lagerdauer nicht nachgewiesen werden kann, wird diese nach billigem Ermessen durch NPorts bestimmt. Ist der Eigentümer der Güter unbekannt, wird für die Ermittlung des Eigentümers ein Entgelt in Höhe der konkret entstandenen Ermittlungskosten erhoben. (3) Ist eine längerfristige Lagerung beabsichtigt, kann auf der Grundlage dieses Verzeichnisses mit dem Nutzer ein Mietvertrag geschlossen werden. (4) Die Zuweisung einer Lagerfläche erfolgt ausschließlich zum Eigengebrauch. 15 Wassergeld und Stromgeld Für die Versorgung von Schiffen und anderen Fahrzeugen mit Wasser sowie für die Abgabe von elektrischem Strom ist Wassergeld bzw. Stromgeld zu zahlen. Der Bedarf ist bei NPorts anzumelden. Es sind folgende Wasser- und Stromgelder zu entrichten: 1. Wassergeld Es sind zu entrichten für die Versorgung der Schiffe mit Trink- und Kesselwasser von Land mindestens 4,50 EUR/cbm Wasser 21,00 EUR/Schiff 2. Stromgeld Für die Lieferung von Strom sind 0,22 EUR/kWh zu entrichten, mindestens 21,00 EUR. Bei Anschluss an eine Abgabestelle größer 32 A werden zusätzliche Kosten für den Anschluss berechnet. 16 Gestellung des Schleppers Braksiel Für die Gestellung des Schleppers Braksiel wird erhoben: 350,00 EUR/Std. 11
12 17 Nutzung der Kaianlagen mit fremden Mobilkranen für das Kranen von Sportbooten Für die Nutzung unserer Kaianlagen für das Kranen von Sportbooten über die Kaikante mit Mobilkranen, die nicht von NPorts zur Verfügung gestellt oder betrieben werden, werden pro Kran erhoben: a) für die erste Stunde 50,00 EUR b) für jede weitere angebrochene Stunde 30,00 EUR. 18 Vertäugeld Für die beim An- oder Ablegen oder Verholen im Hafengebiet vom Personal von Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG geleistete Hilfe ist ein nach Schiffsgröße (BRZ) gestaffeltes Vertäugeld zu zahlen. (1) Das Vertäugeld beträgt für die beim An- und Ablegen im Hafengebiet vom Personal von NPorts geleistete Hilfe für Schiffe (Schiffsgröße in BRZ) bis 300 BRZ 56,34 EUR von 301 BRZ bis 500 BRZ 82,30 EUR von 501 BRZ bis BRZ 155,65 EUR von BRZ bis BRZ 198,27 EUR von BRZ bis BRZ 272,88 EUR von BRZ bis BRZ 401,02 EUR von BRZ bis BRZ 547,33 EUR von BRZ bis BRZ 687,26 EUR von BRZ bis BRZ 834,60 EUR von BRZ bis BRZ 935,88 EUR von BRZ bis BRZ 1040,02 EUR von BRZ bis BRZ 1154,20 EUR von BRZ bis BRZ 1276,27 EUR von BRZ bis BRZ 1457,91 EUR von BRZ bis BRZ 1565,93 EUR von BRZ bis BRZ 1740,21 EUR Bei Schiffen über BRZ, erhöht sich das Vertäugeld je angefangene BRZ um 143,45 EUR (2) Wird ein Schiff nur festgemacht oder nur losgeworfen, so wird ebenfalls das Entgelt nach Nr. 1 fällig. (3) Für die Vertäuung oder Verholung eines Schiffes unter Gestellung einer Barkasse wird ein Zuschlag von 50 v. H. auf die vorstehenden Sätze erhoben. (4) Tritt ein Schiff seine Fahrt nicht innerhalb einer Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt an, so ist a) ein Wartegeld von 36,81 EUR je Mann und Stunde, b) beim Einsatz der Barkasse außerdem ein Wartegeld von 73,64 EUR je Stunde zu ent-richten. 12
13 (5) Werden angeforderte Festmacher, ohne dass sie tätig wurden, entlassen, so sind 36,81 EUR je Mann und Stunde zu entrichten. 19 Steuerliche Bestimmungen Die in diesem Verzeichnis festgesetzten Entgelte mit Ausnahme des Hafengeldes für Sportfahrzeuge sind Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, denen ggf. die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. 20 Sonstige Bestimmungen (1) Soweit bei den entsprechenden Entgelten nicht anders geregelt, ist zur Zahlung der Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen jeweils derjenige verpflichtet, der die Leistungen bestellt hat. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner. (2) Die Entgelte nach diesem Verzeichnis sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. NPorts kann die Zahlung des Hafengeldes nach 3 vor Auslaufen des Schiffes verlangen. Die Entgelte für Sportfahrzeuge sowie Monats- und Jahrespauschalen sind im Voraus zu entrichten. (3) Bei nicht fristgerechter Zahlung der Entgelte werden Verzugszinsen erhoben. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vom (RGBl. S. 195) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Gegenüber Forderungen aufgrund dieses Verzeichnisses ist eine Aufrechnung nur zulässig mit fälligen Gegenforderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. (5) Bruchteile von Berechnungseinheiten (Zeit-, Gewichts-, Flächen- und Raummaße) werden als ganze Einheiten berechnet. (6) Bei nicht unverzüglicher, unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Meldung kann ein Zuschlag bis zur Höhe von 50 % des Entgeltes, mindestens jedoch von 26,00 EUR erhoben werden. (7) Das Mindestentgelt nach diesem Tarif beträgt 10,00 EUR, soweit an anderer Stelle nicht etwas anderes bestimmt ist. Hiervon ausgenommen sind Barzahlungen für Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe gemäß 5. 13
14 21 Schlussbestimmung Dieser Hafentarif/Preis- und Konditionsverzeichnis tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig wird der Hafentarif/das Preis- und Konditionsverzeichnis für den Hafen Brake, gültig vom 1. Januar 2017 aufgehoben. Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG -Zentrale- Hindenburgstraße Oldenburg 14
15 Anlage 1 zum Tarif für den Hafen Brake ( 9) Umschlaggut Fahrtgebiet Übersee Europa Binnen I. Kajegeld nach Einheiten EUR je Einheit Container 1. Container 20 15, ,7975 3, Container 40 22, ,1187 6, Container leer 2,8337 2,8337 1, Urnen zur Seebestattung 52,00 52,00 52,00 II. Kajegeld nach Gewicht EUR je Tonne 1. Stückgüter außer Projektladung* 2,9598 2,1109 0, Projektladung* 4,0152 4,0152 4, Massenstückgüter (soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt) 4. Lose Massengüter (soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt) 5. Güter des IMDG-Codes, (soweit nicht an anderer Stelle aufgeführt) 1,9618 0,7801 0,1376 0,4704 0,4704 0,4704 a) Klassen 1, 5.2, LSA-1 Stoffe der Klasse 7 13, , ,8931 b) Klasse 7, ausgenommen LSA-1 Stoffe der Klasse 7 23, , ,9887 c) alle anderen Klassen 4,9560 4,9560 4, Metalle 0,9523 0,4590 0, Schrott 0,7573 0,3671 0, Forstprodukte, ausgenommen Papier, Zellulose, Stammholz 0,7572 0,5049 0, Papier, Zellulose 0,7572 0,5049 0, Stammholz 0,1607 0,1607 0, Getreide, Futtermittel 0,3327 0,1376 0, pflanzliche Öle und Fette 0,6883 0,5737 0, Düngemittel 0,3442 0,3442 0, Sand, Steine, Erden, Baumaterialien, Schlacke 0,4704 0,3670 0, Mineralöl/-produkte 0,2868 0,2868 0, Schwefel, fest 0,4475 0,2868 0, Schwefel, flüssig 0,3670 0,2868 0,1376 *Definition Projektladung siehe Anlage 2 15
16 Anlage 2 Definition Projektladung Projektladung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Endprodukt aus verschiedenen Einzelteilen/ Komponenten zusammensetzt, die am Zielort zu einem Gesamtobjekt/ Gesamtanlage zusammengebaut/ -gestellt werden. Die Einzelteile/ Komponenten sind somit Bestandteil des Endproduktes und werden als Projektladung abgerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Einzelteile/ Komponenten aus einem oder mehreren Häfen zusammengeführt werden und ob die Einzelteile/Komponenten von einem oder mehreren Herstellern bezogen werden. In der Regel handelt es sich bei Projektladung um große und schwere Transportgüter zumeist aus: - Anlagenbau, z.b. die Errichtung von Anlagen im Bereich Verfahrens-, Energie-, Versorgungs-, Produktions-, Elektrotechnik, Maschinenbau oder Teile davon (maschinelle Einrichtungen und/oder Gebäude) - Ersatz-, Erweiterungsinvestitionen - Projekten im Hoch- und/oder Tiefbau. Darüber hinaus sind jedoch auch kleinere und leichtere Einzelteile/ Komponenten als Projektladung zu definieren, sofern sie Bestandteil des Endproduktes im Sinne der oben genannten Definition sind. 16
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