Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS)

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1 Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach (Feuerwehrkostensatzung - FWKostS) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 2. März 1993 folgende Satzung über Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach beschlossen: 1 Kostenfreie Leistungen Keine Kosten werden erhoben für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach im Gemeindegebiet 1. bei Schadenfeuer (Bränden), 2. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, 3. bei Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, soweit nicht in 2 etwas anderes bestimmt ist. 2 Kostenpflichtige Leistungen (1) Für folgende Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz erhoben: 1. Von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist, 3. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüsssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist. (2) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt 1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend; 2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, der von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. 1

2 (3) Außerdem wird Kostenersatz verlangt 1. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, 2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird. (4) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. (5) Ersatz der Kosten wird nicht verlangt, soweit dies eine unbillige Härte wäre. (6) Kostenersatz wird auch erhoben bei Überlandhilfe der Feuerwehr im Sinne von 27 des Feuerwehrgesetzes sowie bei Amtshilfe. 3 Kostenersatzpflichtiger (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind verpflichtet: 1. In den Fällen und unter den Voraussetzungen des 36 des Feuerwehrgesetzes die dort genannten natürlichen und juristischen Personen, von denen die Gemeinde Kostenersatz verlangen kann. 2. Bei der Leistung von Sicherheitsdienst der Veranstalter. (2) Mehrere Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 4 Berechnung der Kosten (1) Kosten werden nach den Sätzen des 6, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Personen und Gegenständen berechnet. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die volle Stunde aufgerundet. (3) Die Kosten für ersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehr umfassen: 1. Personal- und Ausrüstungskosten, 2. Fahrzeugkosten, 3. Gerätekosten, 4. Kosten für Ölbindemittel und Löschpulver, 5. Kosten für Sicherheitsdienst, 6. Besondere Kosten, 7. Kosten für private Brandmeldeanlagen. 5 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Die Kosten werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig und sind an die Gemeindekasse zu entrichten. 2

3 6 Kostensätze (1) Allgemeine Kosten: Bei Einsätzen der Feuerwehr werden folgende Kostensätze zu Grunde gelegt: 1. Personal und persönliche Ausrüstung: 1.1 Für jeden eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr werden pro Stunde Einsatzzeit 9,50 berechnet. Mit dem vorstehenden Stundensatz sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Kosten der persönlichen Ausrüstungsgegenstände des Feuerwehrangehörigen abgegolten. 1.2 Die Reinigung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände wird der Einsatzzeit zugerechnet. 1.3 Für die bei einem Alarm angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrmänner wird je eine Stunde berechnet. 2. Fahrzeuge: Für die Feuerwehrfahrzeuge einschließlich Bestückung werden folgende Kosten berechnet: Ausrückkosten Betriebskosten Fahrkosten je Stunde je Stunde je km 2.1 TLF , LF , LF , MTW TSF 10 7, Anhängeleiter 5 5 0,50 Mit den vorstehenden Stundensätzen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, sämtliche mit der Benutzung verbundene Kosten abgegolten. 3. Geräte: Für nachstehende Geräte werden folgende Kosten berechnet, unabhängig davon, ob die Geräte allein oder bei gleichzeitigem Einsatz mit dem Transportfahrzeug benutzt werden: Kosten je Stunde 3.1 Feuerlöschpumpe TS 8/ Tauchpumpe Stromaggregat Motorsäge Wassersauger 7, Gefahrgutpumpe 15 Mit den vorstehenden Stundensätzen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, sämtliche mit der Benutzung verbundene Kosten abgegolten. 3

4 4. Ölbindemittel: 4.1 Ölbindemittel werden dem Verursacher zum Gestehungspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % in Rechnung gestellt. 4.2 Die zur Entsorgung von gebrauchtem Ölbinder anfallenden Kosten werden in tatsächlicher Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % in Rechnung gestellt. 5. Löschpulver: Die Kosten für die Wiederbeschaffung von verbrauchtem Löschpulver werden zum Gestehungspreis berechnet. Hierzu gehören auch die Kosten für das Befüllen und Überprüfen der Löscher einschließlich notwendiger Reparaturen. Hinzu kommt ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 %. 6. Sicherheitsdienst: 6.1 Für Sicherheitsdienst (z. B. Maßnahmen zur Schadensverhütung bei Versammlungen, Ausstellungen, öffentlichen Veranstaltungen usw.) werden je Feuerwehrmann und Stunde 11 berechnet. Mit dem vorstehenden Stundensatz sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Kosten der persönlichen Ausrüstungsgegenstände des Feuerwehrangehörigen abgegolten. 6.2 Sofern auch Feuerwehrfahrzeuge und/oder Geräte zum Sicherheitsdienst notwendig sind, werden diese zusätzlich unter Anwendung der Kostensätze nach den vorstehenden Ziffern 2 und/oder 3 berechnet. (2) Besondere Kosten: Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z. B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust, Verpflegungskosten gemäß 15 Abs. 1 Feuerwehrgesetz), so sind sie zusätzlich zu den Kostensätzen nach Abs. 1 zu erstatten. Bei Reparaturen und Ersatzbeschaffungen wird maximal ein Betrag in Höhe des Zeitwerts berechnet, den der betreffende Gegenstand vor dem Schadenseintritt hatte. (3) Private Brandmeldeanlagen: 1. Die Einrichtungs- und Anschlusskosten von privaten Brandmeldeanlagen sind einschließlich der Einrichtung des Stromwegs durch die Deutsche Telekom AG vom Antragsteller zu bezahlen. Verrechnet werden jeweils die von der anschließenden Firma und der Deutschen Telekom AG in Rechung gestellten Kosten. 2. Als laufende Gebühren sind die von der Deutschen Telekom AG festgelegten monatlichen Gebühren (Stromwegkosten) zu bezahlen. Die Kosten werden in der Regel jährlich rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben. Für jede Abrechung wird ein pauschaler Verwaltungskostenzuschlag von 25 erhoben. 4

5 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Winterbach vom 24. Juli 1990 außer Kraft. Hinweis: 6 wurde neu gefasst, Beschluss des Gemeinderats vom 20. November 2001, Bekanntgabe im Gemeindemitteilungsblatt am 29. November 2001, Inkraft ab 1. Januar Beschluss des Gemeinderats vom 13. Dezember Bekanntgabe im Mitteilungsblatt vom 22. Dezember 2005, Nr. 51/52, in Kraft ab dem 23. Dezember

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