SATZUNG über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Ringsheim

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1 SATZUNG über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Ringsheim (Feuerwehrkostensatzung) Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom (Gesetzblatt S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Gesetzblatt S. 292), in Verbindung mit 27 und 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg vom (Gesetzblatt S. 105), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Gesetzblatt S. 776) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ringsheim am folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatzpflicht 1) Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr verlangt die Gemeinde Ringsheim Ersatz der ihr entstandenen Kosten, soweit die Leistungen nach den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes nicht unentgeltlich sind. 2) Der Ersatz der Kosten wird insbesondere verlangt für: a) Leistungen, wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist; b) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden sind; c) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die bei der Lagerung oder der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der jeweils geltenden Fassung oder anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der jeweils geltenden Fassung entstanden sind; d) die Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des 2 a) bis c) erforderlich ist; e) die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten; f) den Feuersicherheitsdienst in Theatern, Ausstellungen, Versammlungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten; g) die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr; h) Fehlalarme bei privaten Brandmeldeanlagen. 3) Die Schadenersatzpflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Feuerwehrkostensatzung Seite 1

2 2 Ausnahmen 1) Der Ersatz von Kosten wird nicht verlangt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes bei a) Bränden und öffentlichen Notständen b) Rettung von Menschen und Tieren aus einer lebensbedrohenden Notlage c) Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes, soweit nicht eine Kostenerstattungspflicht nach 1 besteht. 2) Die Gemeinde Ringsheim verlangt auch dann den Kostenersatz nicht, wenn dies eine unbillige Härte wäre. 3 Ersatzpflichtige 1) Ersatzpflichtiger ist a) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. a, der Verursacher, b) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. b, der Fahrzeughalter, c) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. c, der Betreiber, d) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. f, der Veranstalter, e) in den Fällen des 1 Abs. 2 Buchst. h, der Betreiber f) derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht haben, g) derjenige, in dessen Interesse die Leistungen erbracht wurden, h) der Eigentümer einer Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, i) bei unbefugter Alarmierung der Verursacher oder derjenige, der zur Aufsicht über die Person, die Feuerwehr alarmiert hat, verpflichtet ist. 2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Maßstab und Höhe der Kosten 1) Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Feuerwehr. Dabei wird der Zeitaufwand, die Art und Zahl der in Anspruch genommenen Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte berücksichtigt. Beim Einsatz von Fahrzeugen und Geräten können die Kosten pauschal oder als Grund-, Betriebs- und Fahrtkosten berechnet werden. Feuerwehrkostensatzung Seite 2

3 2) Bei einem Einsatz setzen sich die Kosten zusammen aus a) dem Personalaufwand für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen I. bei einem Einsatz mit einer Dauer von weniger als zwei aufeinander folgenden Tagen: 1. Kosten je Feuerwehrangehörige(r) und Stunde für die Dauer des Einsatzes. 2. Pro Einsatz eine Stunde je Feuerwehrangehörige(r) für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung und für die Neubestückung der Fahrzeuge, soweit hierfür Kosten entstanden sind. 3. Für angetretene, aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehörige wird jeweils eine Stunde berechnet. II. bei einem Einsatz mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen: 1. Kosten für den Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe (Spitzabrechnung), 2. einen Erfrischungszuschuss für den Fall, dass der Einsatz über vier Stunden dauert, b) den Grundkosten für die eingesetzten Fahrzeuge, c) den Fahrtkosten für die von den Fahrzeugen zurückgelegten Wegstrecken vom Standort zum Einsatzort und zurück, d) den Betriebskosten für die mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und den Geräten am Einsatzort, e) den Kosten für die verbrauchten Materialien. 3) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder der Wohnung gerechnet. Ausgenommen sind davon die vom Ersatzpflichtigen nicht zu vertretenden einsatztaktischen Mehraufwendungen. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und der Geräte am Einsatzort (Motor- und Generatorenbetrieb). 4) Bei Stundensätzen zählt die erste angefangene Stunde als volle Stunde, die weiteren bis zu 30 Minuten als halbe Stunde, darüber als volle Stunden. Mit dieser Rundungsregelung ist die Anfahrtszeit zum Feuerwehrgerätehaus und die Rückkehrzeit zum Arbeitsplatz oder zur Wohnung abgegolten. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. 5) Die Kostensätze ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis. 6) Soweit Materialien erforderlich sind, werden bei Kostenforderungen gem. 36 FwG die Materialkosten zum Selbstkostenpreis der Gemeinde Ringsheim zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 30 % berechnet. Feuerwehrkostensatzung Seite 3

4 7) Soweit nach Kostenverzeichnis für einzelne Leistungen keine Kosten bestimmt sind und keine Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemessen sich die Kosten nach Art und Umfang der Leistungen in Angleichung an vergleichbare Kostenbestände. 8) In Fällen, in denen dem Feuerwehreinsatz gegen Kostenersatz eine unentgeltliche Leistung nach 2 vorausgeht, entfallen bei den Fahrzeugkosten die Grund- und Fahrtkosten. 5 Kostenersatz bei Überlandhilfe Für den Ersatz der Kosten, die der Gemeinde Ringsheim durch die Leistung von Überlandhilfe entstehen, gelten die in 4 getroffenen Regelungen analog. Hinsichtlich des Personalaufwandes kommt jedoch nur der vom Land bestimmte Vergütungssatz nach den Zuwendungsrichtlinien für das Feuerwehrwesen zum Ansatz. 6 Kostenersatz bei sonstiger Amtshilfe Für den Ersatz der Kosten, die der Gemeinde Ringsheim durch die Leistungen von sonstiger Amtshilfe entstehen, werden nur die unmittelbar anfallenden Personal-, Fahrzeug-, und Gerätekosten sowie der Materialaufwand berechnet. 7 Entstehung des Kostenersatzanspruches Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 8 Verwaltungsverfahren Für das anzuwendende Verwaltungsverfahren gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Feuerwehrkostensatzung Seite 4

5 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Ringsheim, den 19. Dezember 2002 D i x a Bürgermeister Feuerwehrkostensatzung Seite 5

6 Kostenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr der Gemeinde Ringsheim (Feuerwehrkostensatzung) vom : Für die Inanspruchnahme der Feuerwehr werden folgende Kostensätze erhoben: I. Personalaufwand 1. je freiwilligen Feuerwehrangehörigen und Stunde 20 EUR 2. Schmutzzulage je Feuerwehrangehörigen und Stunde 2 EUR (z.b. bei Ölunfällen) 3. bei Leistungen in Form des Ersatzes der Lohnkosten an die Arbeitgeber der Feuerwehrangehörigen der tatsächliche Verdienstausfall zuzüglich dem Auslagenersatz II. Feuersicherheitsdienst bei Veranstaltungen 1. Personalaufwand je Feuerwehrangehörigen und Stunde 5 EUR 2. Bereitstellung von Fahrzeugen pro angefangenen Tag 25 EUR III. Fahrzeugeinsatz Je Fahrzeug einschließlich Bestückung. Geräte ohne Betriebskosten sowie Fahrtkosten sind in den Fahrzeugkosten enthalten. a. MTW 30 EUR/Stunde b. TSF W 40 EUR/Stunde c. LF 16/12 60 EUR/Stunde d. AL EUR/Stunde IV. Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte a) MTW 15 EUR/Stunde b) TSF W 17 EUR/Stunde c) LF 16/12 20 EUR/Stunde d) Notstromaggregat 20 EUR/Stunde e) Tragkraftspritze (TS 8/8) 20 EUR/Stunde f) Atemschutzgeräte 25 EUR/Stunde g) Kettensäge 13 EUR/Stunde h) Hydraulische Rettungsgeräte 15 EUR/Stunde i) Schläuche pro Stück 2 EUR j) Sonstige motorbetriebene Geräte 10 EUR/Stunde V. Reinigen der persönlichen Ausrüstung 1. Einsatzjacke 15 EUR 2. Einsatzhose 5 EUR 3. Hitzehaube 2 EUR Feuerwehrkostensatzung Seite 6

7 VI. Fehlalarmierungen Kostenersatz für mutwillige Alarmierung der Feuerwehr je angefangene 10 Min. Einsatzzeit Kostenersatz für Fehlalarmierung über automatische Brandmeldeanlagen je angefangene 10 Min. Einsatzzeit 100 EUR 50 EUR Soweit nach diesem Kostenverzeichnis für einzelne Leistungen keine Kosten bestimmt sind und keine Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemessen sich die Kosten nach Art und dem Umfang der Leistungen in Angleichung an vergleichbare Kostentatbestände. Ringsheim, den 07. April 2008 D i x a Bürgermeister Feuerwehrkostensatzung Seite 7

8 Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach 4 Abs. 4 der GemO in der Fassung vom 03. Oktober 1983 (Gesetzblatt S. 577) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Ringsheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Verfahrensvermerke: Der Gemeinderat hat diese Satzung am 12. November 2002 beschlossen. Sie wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 22. April 1986 durch Einrücken in die Ringsheimer Nachrichten vom 19. Dezember 2002 bekannt gemacht. Sie wurde dem Landratsamt am 19. Dezember 2002 gem. 4 Abs. 3 GemO angezeigt. Ringsheim, den 19. Dezember 2002 D i x a Bürgermeister Feuerwehrkostensatzung Seite 8

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