Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr
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- Sven Becker
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1 Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Waldstetten am folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenerstattungspflicht (1) Für die Leistungen der Feuerwehr werden Kosten nach dieser Satzung und dem ihr beigegebenen Kostenverzeichnis (Anlage) berechnet. Als Leistung gilt bereits auch das Einrücken der Feuerwehrleute oder das Ausrücken der Feuerwehr. 2 Kostenersatz (1) Einsätze der Feuerwehr nach 2 Abs. 1 FwG sind unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt, wenn 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, 2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeigen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. Kosten für Sonderlösch- und einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbeoder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde, 6. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne des 2 Abs. 1 FwG vorlag.
2 (2) Für Einsätze der Feuerwehr nach 2 Abs. 2 FwG wird Kostenersatz verlangt. (3) Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeigen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 5. der Betreiber einer Brandmeldeanlage, 6. bei Leistung von Feuersicherheitsdienst der Veranstalter. (4) Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Ersatz der Kosten wird nicht verlangt, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. 3 Berechnung des Kostenersatzes (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und der Geräte berechnet. (2) Die Kosten werden durch Kostenerstattungsbescheid festgesetzt. (3) Soweit nach dem Kostenverzeichnis Stundensätze anzuwenden sind, wird jede angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde berechnet. (4) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus 1. den Personalkosten für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen (Nr. 1 des Verzeichnisses) 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 des Verzeichnisses) 3. den Stundensätzen für die eingesetzten Geräte, welche nicht auf den Fahrzeugen verlastet sind 4. Kosten für Verbrauchsmaterialien (5) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter, insbesondere durch Überlandhilfe anderer Feuerwehren besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 4 zu erstatten. Kosten für Reparatur, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen
3 verbrauchten Materialien (z.b. Filtereinsätze, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten berechnet. Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in voller Höhe berechnet. (6) Für die Zeitberechnung ist der Zeitpunkt des Erscheinens und der Entlassung maßgebend. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebes der Geräte am Einsatzort. Angefangene halbe Stunden gelten als volle halbe Stunden. 4 Überlandhilfe (1) Für Amtshilfe innerhalb des Ostalbkreises nach 26 Feuerwehrgesetz ist Kostenersatz entsprechend der jeweils geltenden Vereinbarung der Städte und Gemeinden über die Überlandhilfe, Nachbarschaftshilfe der Feuerwehren im Ostalbkreis, zu leisten. (2) Für Amtshilfe außerhalb des Ostalbkreises sind die tatsächlichen Kosten zu berechnen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr. (2) Die Kosten sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides an den Zahlungspflichtigen zur Zahlung fällig. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Ausgefertigt Waldstetten, den Michael Rembold Bürgermeister Anlage
4 Für die Leistungen der Feuerwehr werden folgende Kosten berechnet: 1. Personal 1.1 Einsatz für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr je Mann und Stunde 9, In Bereitschaft versetzte, aber nicht ausgerückte Feuerwehrmänner je Mann und Stunde der Bereitschaft 9, Erfrischungszuschuss je Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr bei länger als 4 Stunden dauernden Einsätzen 9,00 Für die Zeitberechnung ist der Zeitpunkt des Erscheinens und der Entlassung maßgebend. 1.4 Nachtzuschlag zwischen Uhr und Uhr je Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr bei Einsätzen 9, Für Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und erziehung, und für die Abnahme von Brandmeldeanlagen je Mann und Stunde 23, Für Brandsicherheitswachen je Mann und Stunde 9,00 Der für die Sicherheitswache benötigten Zeit wird je ½ Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet. 1.7 Zusätzlich werden zu den Kosten nach Nr.1.1, 1.2 und 1.5 sonstige Kosten je Mann und Stunde von 4,00 erhoben 2. Fahrzeugkosten gem. Verordnung Kostenersatz Feuerwehr Die nachfolgenden Sätze verstehen sich jeweils pro Stunde des Einsatzes. 2.1 LF 16/12 184, LF 8, LF 8/6 und LF 10 jeweils 120, GW-T (Gesamtmasse über 3,5 bis 9,0 to) 25, MTW 20,00 3. Geräte Betriebsgebühren/Euro/Stunde 3.1 Tragkraftspritze (TS8) 8, Be- und Entlüfter 2, Hebekissen 2, Wärmebildkamera 5,50
5 Für Geräte, die mit einem Fahrzeug verbunden oder Bestandteil der Ausrüstung des Fahrzeugs sind, ist die Gebühr in der Gebühr für das Fahrzeug (Nr. 2 des Verzeichnisses) enthalten. 4. Verbrauchsmittel, z. B. Ölbinder, Straßenölbinder, Schaummittel, Wespentod, Entsorgung Ölbinder, Kette Rettungssäge, Handfeuerlöscher nach tatsächlichen Kosten 5. Reinigung/Ersatz Einsatzkleidung nach tatsächlichen Kosten. 6. Die der Gemeinde entstandenen Kosten durch den Einsatz von Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der Überlandhilfe oder der Nachbarschaftshilfe sowie anderer zur Unterstützung hinzu gezogener Organisationen (insbesondere private Organisationen und das Technische Hilfswerk). 7. Verwaltungsgebühren (einmalige Gebühr) nach Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Waldstetten
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