Satzung zur Regelung des Kostenersatzes. für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. der Stadt Balingen. (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS)
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- Ruth Ina Brinkerhoff
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1 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Balingen (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung FwKS) Vom
2 Aufgrund der 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes (FWG) Baden- Württemberg in der Fassung vom (GBl. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Balingen am folgende beschlossen: Satzung 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Balingen im Sinne der 2 und 34 des Feuerwehrgesetzes. Als Leistungen gelten: das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter Alarmierung, freiwillige Leistungen aufgrund von Anforderungen, der Feuersicherheitsdienst bei Veranstaltungen, Versammlungen, Ausstellungen und dergleichen, die Alarmierung infolge von Fehlalarm privater Brandmeldeanlagen, die Überland- oder Amtshilfen 2 Kostenersatzfreie Leistungen (1) Kostenersatzfrei sind die Leistungen innerhalb des Stadtgebiets bei Schadenfeuer (Bränden), bei öffentlichen Notständen, bei einer technischen Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig. (2) Abweichend von Absatz 1 wird Kostenersatz verlangt: Seite 2 von 10
3 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-,Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmitteln, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notruf oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von 2 Abs.1 vorlag. 3 Kostenschuldner (1) Für alle Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht nach den Vorgaben des Feuerwehrgesetzes kostenfrei sind, wird Kostenersatz verlangt. Kostenpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend, Seite 3 von 10
4 2. der Eigentümer einer Sache, deren Zustand sie Leistungen erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistungen erbracht wurde, 4. abweichend von Nr. 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen verursacht wurde. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. (4) Kostenersatz wird nicht verlangt, soweit die Forderung eine unbillige Härte wäre oder die Leistung im öffentlichen Interesse liegt. 4 Berechnung der Kostensätze (1) Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art und Anzahl der bereitgestellten bzw. eingesetzten Mannschaften, Fahrzeugen und Geräte gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze berechnet. (2) Bei den Personalkosten für die Einsatzkräfte sowie bei den Kosten für Fahrzeuge und Geräte wird die Leistungsdauer auf halbe Stunden aufgerundet. Die zeitliche Inanspruchnahme der Einsatzkräfte beginnt mit der Alarmierung bzw. Bereithaltung und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrhaus. Die Leistungs-Inanspruchnahme bei Fahrzeugen beginnt mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Rückkehr an den jeweiligen Standort. (3) Die Kostenersätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus Seite 4 von 10
5 1. den Personalkosten für die alarmierten und eingesetzten Feuerwehrangehörigen, 2. den Personalkosten für alarmierte aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehörige, 3. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, 4. den Kosten für die Entsorgung von Stoffen, die am Einsatzort aufgenommen wurden (hierzu zählt auch benutztes Ölbindemittel) 5. den Kosten für verwendete Sonderlöschmittel. 5 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs (1) Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Erstattungsbetrag wird mit der Bekanntgabe des Kostenbescheids an den Zahlungspflichtigen fällig. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Balingen, den 26. Juli 2016 Reitemann Oberbürgermeister Seite 5 von 10
6 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs.4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Seite 6 von 10
7 Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kosten für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Balingen vom KOSTENVERZEICHNIS Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Balingen werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben erhoben: 1. Personal 1.1 für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige je Stunde zuzüglich des in der jeweils gültigen Fassung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Stadt Balingen festgelegten Betrags,(derzeit) 1.2 für hauptamtliches Personal der Feuerwehr je Stunde (während der regelmäßigen Arbeitszeit) 1.3 Schmutzzulage für Feuerwehrangehörige je Stunde 11,00 10,00 44,00 3,00 2. Fahrzeuge Kosten km-kosten Nach 1 der Verordnung des Innen ministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr vom gelten folgende Stundensätze 2.1 Einsatzleitwagen ELW 1 34, Einsatzleitwagen ELW 2 162, Mannschafttransportwagen MTW (bis kg Gesamtmasse) 20, Kommandowagen 16, Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 43, Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 63, Kleinlöschfahrzeug - KLF 43,00 Seite 7 von 10
8 2.8 Kleintanklöschfahrzeug KTLF 63, Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 120, Löschgruppenfahrzeug LF , Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz LF KatS 133, Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 170, Löschgruppenfahrzeug mit Tragkraftspritze LF 16 TS 133, Löschgruppenfahrzeug LF , Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 184, Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/16 184, Vorausrüstwagen VRW 51, Gerätewagen (GW-Öl) 146, Gerätewagen Transport GW-T (bis kg zulässiger Gesamtmasse) 20, Gerätewagen Höhenrettung GW Höhenrettung 27, Gerätewagen Mess GW Mess 27, Kleineinsatzfahrzeug KEF 20, Drehleiter DLAK 23/12 264, Wechselladerfahrzeug WLF 70, Abrollbehälter 45, Dekontaminationsmehrzweckfahrzeug DMF 133, Öl-Sanimat 35,00 In den vorgenannten Pauschalsätzen sind sämtliche Nebenkosten wie der Kraftstoffverbrauch je Betriebsstunde wie auch die entsprechenden Feuerwehrgeräte (Atemschutzgeräte, Hebekissen, Wassersauger, Lüfter, Sägen etc.) erfasst. Seite 8 von 10
9 3. Sonstige Kosten Gem. 34 Abs. 4 S. 3 FwG kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werksfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten 2. die Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel inklusiv der Entsorgungskosten entsprechend dem tatsächlichen Aufwand 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen 4. Geräte/Ausrüstung Geräte bzw. Ausrüstungen, die nicht zur Normbeladung der einzelnen Fahrzeuge gehören, werden nach folgenden Kostensätzen abgerechnet werden: 4.1 Schläuche Druckschlauch (B,C,D) 10,00 je Einsatz Saugschlauch 10,00 je Einsatz mineralölbeständiger Saugschlauch 15,00 je Einsatz 4.2 Pumpen und Aggregate Tragkraftspritze (TS) 30,00 je Einsatz Tauchpumpe 15,00 je Einsatz Umfüllpumpe (ex-geschützt) 25,00 je Einsatz Gefahrgutpumpe (Elro) 50,00 je Einsatz Be- und Entlüftungsgerät 25,00 je Einsatz Überdrucklüfter Tempest 25,00 je Einsatz Motorsäge 25,00 je Einsatz Stromerzeuger 20,00 je Einsatz Öl- und Wassersauger 15,00 je Einsatz 4.3 Behälter Ölauffangbehälter (3.000 l) 15,00 je Einsatz Gefahrgutbehälter (Kunststoff) 15,00 je Einsatz Gefahrgutbehälter (Edelstahl) 25,00 je Einsatz Bergefass 15,00 je Einsatz Rollreifenfass 10,00 je Einsatz Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.3 aufgeführten Kosten wird je Einsatz der Zeitaufwand für Reinigung und Wartung entsprechend Ziffer 1.2 hinzugerechnet. Seite 9 von 10
10 4.4 Sonstige Geräte Pressluftatmer (ohne Maske) 25,00 je Einsatz Atemschutzmaske 12,50 je Einsatz Chemikalienschutzanzug 40,00 je Einsatz zuzüglich Aufwand für Reinigung Sprungretter 25,00 je Einsatz Messgeräte 12,50 je Einsatz zuzüglich Kosten für Verbrauchsmaterial Hochdrucklöschgerät Hi-Press 25,00 je Einsatz zuzüglich Kosten für Verbrauchsmaterial Wärmebildkamera 30,00 je Einsatz 5. Sachschäden, Lohnfortzahlung 5.1 Kosten für unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände und Geräte bzw. deren Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. 5.2 Kosten für die Reparatur von beschädigten Ausrüstungsgegenständen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand. 5.3 Kosten für von der Stadt Balingen zu ersetzende Sachschäden aus Privateigentum der Feuerwehrangehörigen ( 17 Feuerwehrgesetz) entsprechend dem tatsächlichen Aufwand für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung. 5.4 Kosten für von der Stadt Balingen an private Arbeitgeber erstattete Lohnfortzahlungskosten infolge einer durch den kostenpflichtigen Einsatz verursachten Arbeitsunfähigkeit eines Feuerwehrangehörigen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand. Insekteneinsätze Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben. Seite 10 von 10
1 Geltungsbereich. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Kostenersatz für Leistungen
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