ALLGEMEINE ÜBERARBEITUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen Januar 2017
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- Martha Dunkle
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1 ALLGEMEINE ÜBERARBEITUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen Januar DE
2 Europäisches Parlament GD Präsidentschaft Europäisches Parlament GD Interne Politikbereiche
3 ALLGEMEINE ÜBERARBEITUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen Mit dieser Informationsbroschüre soll auf einige Änderungen der Geschäftsordnung hingewiesen werden, die sich auf Ihre Arbeit als MdEP auswirken werden
4 Vorwort Sehr geehrte Mitglieder, die letzte allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung erfolgte im Jahr Seither wurden natürlich Ergänzungen und Änderungen vorgenommen; sie sind jedoch mit der allgemeinen Überarbeitung, die am 13. Dezember 2016 vom Parlament angenommen wurde, nicht vergleichbar. Eine derart umfassende Überarbeitung der Geschäftsordnung mitten in der achten Wahlperiode stellt eine besondere Herausforderung dar, nicht nur für die Dienststellen und IT-Systeme, sondern auch und in erster Linie für die wichtigsten Akteure des Parlaments: seine Mitglieder. Die kürzlich geänderte Geschäftsordnung tritt am 16. Januar 2017 in Kraft. Um Sie bei Ihrer Arbeit zu unterstützen, haben die Generaldirektion Präsidentschaft und die Generaldirektion Interne Politikbereiche diese kurze Informationsbroschüre erstellt. Sie ist nicht erschöpfend, sondern enthält einige wichtige Änderungen, die Ihre tägliche Arbeit betreffen und sich vor allem auf die Arbeit im Plenum und in den Ausschüssen sowie auf Ihre individuellen Rechte und auf Verwaltungsvorgänge beziehen. Markus Winkler Stellvertretender Generalsekretär und Generaldirektor der GD Präsidentschaft Riccardo Ribera d Alcalá Generaldirektor der GD Interne Politikbereiche 2
5 Inhaltsverzeichnis Zeitrahmen... 4 Sitzungsperioden des Parlaments... 5 Ausschussarbeit Tätigkeiten der Mitglieder Verwaltung für die Mitglieder
6 Zeitrahmen Im Dezember 2014 wurde im Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine allgemeine Überprüfung der Geschäftsordnung des Parlaments vornehmen sollte. Dieser Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Rainer Wieland, Vizepräsident des EP, gehörte je ein Mitglied pro Fraktion an. Im Juli 2016 stellte die Arbeitsgruppe dem AFCO die Ergebnisse ihrer Beratungen vor. Richard Corbett wurde als Berichterstatter benannt. Der Bericht wurde am 8. November im AFCO angenommen und während der Tagung im Dezember 2016 dem Plenum vorgelegt. Mit einigen wenigen Ausnahmen tritt die überarbeitete Geschäftsordnung am 16. Januar 2017, dem ersten Tag der Januar-Tagung, in Kraft. 4
7 Sitzungsperioden des Parlaments Schwellen (neuer Artikel 168a) Bisher sah die Geschäftsordnung ca. 15 Arten von Schwellen für Anträge zum Verfahren vor (40 Mitglieder, eine Fraktion oder 40 Mitglieder, usw.). Die meisten davon werden durch eine der folgenden drei neuen Schwellen ersetzt, die der jeweiligen Situation am ehesten gerecht wird: eine niedrige Schwelle : einzelne Mitglieder, die gemeinsam 5 % der Mitglieder des Parlaments darstellen (d. h. 38 MdEP), oder eine Fraktion; eine mittlere Schwelle : eine oder mehrere Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die gemeinsam 10 % der Mitglieder des Parlaments darstellen; eine hohe Schwelle : eine oder mehrere Fraktionen oder einzelne Mitglieder, die gemeinsam 20 % der Mitglieder des Parlaments darstellen. Einige bestehende Schwellen sind von dieser Straffung nicht betroffen, weil die Situationen, für die sie gelten, sehr spezifisch sind, weil sie Vorrechte einzelner Mitglieder betreffen, oder weil sie in den Verträgen verankert sind. 5
8 Abstimmung im Plenum Einreichung von Änderungsanträgen Alte Bestimmungen Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen. Neue Bestimmungen (Artikel 169 Absatz 1) Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird (38 Mitglieder), können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen (Änderungsanträge zu Initiativberichten gemäß Artikel 52 Absatz 2 (jetzt Artikel 52 Absatz 4) können nach wie vor nur vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder von 76 Mitgliedern.) 6
9 Sitzungsperioden des Parlaments Einreichung von Anträgen auf getrennte, gesonderte und namentliche Abstimmung Alte Bestimmungen Getrennte, gesonderte und namentliche Abstimmungen können von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beantragt werden. Neue Bestimmungen (Artikel 174, 176 und 180) Getrennte, gesonderte und namentliche Abstimmungen können von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird (38 Mitglieder), beantragt werden. Getrennte und gesonderte Abstim mungen zu Initiativberichten gemäß Artikel 52 Absatz 2 (jetzt Artikel 52 Absatz 4) können nur vom Berichterstatter beantragt werden, um neuen Informa tionen Rechnung zu tragen, oder von 76 Mitgliedern (d. h. die Schwelle ist nun dieselbe wie für Änderungsanträge). Keine Fraktion darf mehr als 100 Anträge auf namentliche Abstimmung pro Tagung einreichen. 7
10 Abstimmungsverfahren bei Legislativberichten In Artikel 59 und dem neuen Artikel 67a ist das Abstimmungsverfahren für die Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster und zweiter Lesung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geregelt. Ein Vorschlag zur unmittelbaren Ablehnung des Vorschlags der Kommission oder des Standpunkts des Rates kann vom federführenden Ausschuss, einer Fraktion oder Mitgliedern in einer Stärke, die zumindest der niedrigen Schwelle entspricht (38 Mitglieder), eingereicht werden. Über einen derartigen Vorschlag wird zuerst abgestimmt. Wird der Vorschlag der Kommission abgelehnt, ist die erste Lesung abgeschlossen, es sei denn, das Parlament beschließt auf besonderen Antrag, die Angelegenheit an den Ausschuss zurückzuüberweisen. Sofern das Parlament nichts anderes beschließt, wird über jede vorläufige Einigung, die bei Verhandlungen zwischen Parlament und Rat in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erzielt wurde, in einer einzigen Abstimmung vor etwaigen sonstigen Änderungsanträgen abgestimmt. Wird die vorläufige Einigung angenommen, ist die Lesung des Parlaments abgeschlossen. Das Parlament kann stattdessen beschließen, die Abstimmung auf der Grundlage der eingereichten Änderungsanträge (einschließlich jener, die in der vorläufigen Einigung enthalten sind) und der eingegangenen Anträge auf getrennte, gesonderte und namentliche Abstimmung fortzusetzen. Von nun an gilt der Entwurf einer legislativen Entschließung als angenommen, ohne dass über ihn gesondert abgestimmt wird; nur etwaige Änderungsanträge zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung werden zur Abstimmung gestellt. Stattdessen wird der Präsident die Lesung für abgeschlossen erklären, und die legislative Entschließung wird entsprechend dem Ergebnis der Abstimmung angepasst. 8
11 Sitzungsperioden des Parlaments Mündliche Erklärungen zur Abstimmung Alte Bestimmungen Keine Beschränkungen Neue Bestimmungen (Artikel 183 Absatz 1) Jedes Mitglied kann pro Tagung höchstens drei mündliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben. 9
12 Sitzungsperioden des Parlaments Aussprachen über aktuelle Themen (neuer Artikel 153a) Bei jeder Tagung könnten künftig eine oder zwei einstündige Aussprachen über ein aktuelles Thema, das für die Politik der EU von großem Interesse ist, stattfinden. Jede Fraktion hat dann das Recht, pro Jahr um mindestens eine derartige Aussprache zu ersuchen. Die Konferenz der Präsidenten sorgt für eine gerechte Aufteilung. Wenn eine Vier-Fünftel-Mehrheit in der Konferenz der Präsidenten mit dem Gegenstand einer Aussprache über ein aktuelles Thema nicht einverstanden ist, findet die Aussprache nicht statt. Verhalten der Mitglieder (neuer Artikel 11 Absatz 3, neue Artikel 165 und 166) Aus der Geschäftsordnung geht nun deutlicher hervor, dass gegen Mitglieder, die sich diffamierend, rassistisch oder fremdenfeindlich äußern oder durch ihr Verhalten die parlamentarische Tätigkeit stören, (vom Präsidenten) Sanktionen verhängt werden können. Der Umfang der Sofortmaßnahmen und Sanktionen, die gegen Mitglieder verhängt werden können, die die Verhaltensregeln nicht einhalten, wurde erweitert (z. B. kann den Mitgliedern verboten werden, das EP extern (in Delegationen, bei interinstitutionellen Treffen usw.) zu vertreten, oder ihr Recht auf Zugang zu vertraulichen Informationen kann beschränkt werden); außerdem wurden diese Maßnahmen und Sanktionen verschärft. 10
13 Ausschussarbeit Interinstitutionelle Verhandlungen während des Gesetzgebungsverfahrens Gemäß dem neuen Artikel 69c können die Ausschüsse vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss und eines Beschlusses, dass auf dieser Grundlage Verhandlungen aufgenommen werden, keine Verhandlungen einleiten; ein derartiger Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Der alte Artikel 74 verliert seine Gültigkeit. Beschlüsse über die Aufnahme von Verhandlungen müssen im Plenum bekannt gegeben werden, und die Fraktionen bzw. einzelne Mitglieder gemeinsam in einer Stärke, die der mittleren Schwelle (10 % der Mitglieder des Parlaments) entspricht, können beantragen, dass während derselben Tagung eine Abstimmung darüber stattfindet, ob dem Ausschuss gestattet werden soll, auf der Grundlage seines Berichts Verhandlungen aufzunehmen. Lehnt das Parlament den Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen ab, wird der Bericht des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt und eine Frist für Änderungsanträge festgesetzt. Ausschüsse, die eine Stellungnahme abgeben Gemäß dem geänderten Artikel 53 kann ein Ausschuss, der eine Stellungnahme abgibt, beschließen, seinen Standpunkt in Form von Änderungsanträgen, die innerhalb der Frist für Änderungsanträge direkt im zuständigen Ausschuss einzureichen sind, darzulegen. Nach ihrer Annahme im Ausschuss werden diese Änderungsanträge vom Vorsitzenden oder vom Verfasser der Stellungnahme im Namen des Ausschusses eingereicht. 11
14 Änderungsanträge auf Ausschussebene Gemäß dem geänderten Artikel 208 Absatz 1 müssen Änderungsanträge oder Entwürfe von Vorschlägen zur Ablehnung eines Vorschlags der Kommission stets von einem ordentlichen oder einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses unterzeichnet oder mitunterzeichnet werden. Namentliche Abstimmungen im Ausschuss Gemäß dem geänderten Artikel 208 Absatz 3 müssen einzige Abstimmungen bzw. Schlussabstimmungen über einen Bericht oder eine Stellungnahme namentlich erfolgen. Mitglieder oder Fraktionen, deren Stärke im Ausschuss mindestens der hohen Schwelle entspricht, können verlangen, dass auch andere Abstimmungen namentlich erfolgen. 12
15 Ausschussarbeit Keine getrennte Abstimmung über Kompromissänderungsanträge Gemäß Artikel 174 Absatz 5 und Artikel 209 ist bei einer Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag im Ausschuss eine getrennte Abstimmung nicht zulässig. Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss Gemäß dem geänderten Artikel 175 kann der Präsident einen federführenden Ausschuss auffordern, über alle Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung abzustimmen, wenn zu einem von diesem Ausschuss vorgelegten Text mehr als 50 Änderungsanträge oder derartige Anträge zur Prüfung im Plenum eingereicht wurden. Nur Änderungsanträge bzw. Anträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, werden anschließend im Plenum zur Abstimmung gestellt. 13
16 Tätigkeiten der Mitglieder Entschließungsanträge gemäß Artikel 133 Alte Bestimmungen Keine Beschränkungen Neue Bestimmungen Jedes Mitglied kann einen Ent schließungsantrag pro Monat einreichen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an eu 14
17 Ersuchen an die Kommission um die Vorlage von Vorschlägen gemäß Artikel 46 ( Vorschlag für einen Unionsakt ) Alte Bestimmungen Nachdem der Vorschlag vom Präsidenten für zulässig erklärt worden war, musste der federführende Ausschuss einen Bericht ausarbeiten. Erst dann wurde der Vorschlag auf Empfehlung des federführenden Ausschusses von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet. Neue Bestimmungen Dieses Verfahren wurde insofern vereinfacht, als der Präsident den Vorschlag, nachdem er ihn für zulässig erklärt hat, an den zuständigen Ausschuss überweist, der innerhalb von drei Monaten ab der Überweisung über das weitere Verfahren beschließen muss. Das heißt, es ist nicht mehr erforderlich, die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder zu sammeln, ehe die Arbeit im Ausschuss fortgesetzt werden kann. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an unionact@europarl.europa.eu 15
18 Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache gemäß Artikel 128 ( Mündliche Anfrage ) Alte Bestimmungen Anfragen konnten nur an den Rat und die Kommission gerichtet werden. Neue Bestimmungen Die wichtigste Neuerung: Auch an die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik können Anfragen gerichtet werden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an QuestOral@europarl.europa.eu 16
19 Tätigkeiten der Mitglieder Anfragen zur schriftlichen Beantwortung gemäß Artikel 130 und Anlage III (jetzt Anlage II) ( Schriftliche Anfrage ) Alte Bestimmungen Anzahl der Anfragen: Maximal fünf Anfragen pro Monat sowie, in Ausnahmefällen, vier zusätzliche Anfragen pro Monat, wenn die Dringlichkeit ausreichend begründet war. Eine dieser Anfragen konnte als Anfrage mit Vorrang eingereicht werden. Neue Bestimmungen Anzahl der Anfragen: Zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten. Die Bestimmung, dass pro Monat eine dieser Anfragen als Anfrage mit Vorrang eingereicht werden kann, gilt weiterhin. Unterstützer einer Anfrage: Eine weitere Neuerung ist, dass gemäß dem neuen Artikel 130 Absatz 4 eine Anfrage von anderen Mitgliedern unterstützt werden kann. Solche Anfragen werden nur auf die Höchstzahl der Anfragen des Verfassers angerechnet. Erst zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anfrage ist es möglich, sie zu unterstützen. Für weitere Auskünfte über diese Änderungen wenden Sie sich bitte an QuestEcrit@europarl.europa.eu 17
20 Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung und Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung mit Aussprache (neue Artikel 130a bzw. 130b) Alte Bestimmungen Völlig neue Instrumente! Neue Bestimmungen Hierbei handelt es sich um völlig neue Instrumente, die es zuvor in der Geschäftsordnung des Parlaments nicht gegeben hat. In den neuen Artikeln 130a und 130b ist festgelegt, wer kleine oder große Anfragen einreichen kann und an wen sie gerichtet sein können. Die Zulässigkeitskriterien für kleine und große Anfragen sind dieselben wie für An fragen zur schriftlichen Beantwortung (siehe Anlage III (jetzt Anlage II) der Geschäftsordnung). Im Gegensatz zu kleinen Anfragen und gemäß den Bestimmungen von Artikel 130b werden große Anfragen in den Entwurf der Tages ord nung des Parlaments aufgenommen, und in be stim mten Fällen muss eine Aussprache abgehalten werden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an 18
21 Tätigkeiten der Mitglieder Schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 136 Alte Bestimmungen Neue Bestimmungen Dieser Artikel wird gestrichen. Es wird keine schriftlichen Erklärungen mehr geben. Schriftliche Erklärungen, die bereits zur Unterschrift in das Register eingetragen sind, werden jedoch bis zum Ablauf der im alten Artikel 136 festgelegten Frist von 3 Monaten zur Unterschrift aufliegen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an DeclEcrit@europarl.europa.eu 19
22 Verwaltung für die Mitglieder Änderungen in Bezug auf die Erklärung über die finanziellen Interessen Aus Gründen der Transparenz übermitteln die Mitglieder des Europäischen Parlaments dem Präsidenten eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen. Nach der derzeit geltenden Geschäftsordnung müssen die Mitglieder ihre Erklärung sogar innerhalb von 30 Tagen, nachdem eine Änderung eingetreten ist, überarbeiten. Diese Frist wurde in der neuen Geschäftsordnung geändert: Nun müssen die Mitglieder den Präsidenten jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt, von etwaigen Änderungen in Bezug auf ihre Erklärung unterrichten. Außerdem wurden die Einkommenskategorien in Bezug auf die Punkte a, c, d, e und f überarbeitet. Neben den bestehenden Kategorien (500 EUR bis 1000 EUR, 1001 EUR bis 5000 EUR, 5001 EUR bis EUR und über EUR monatlich) umfasst die neue Erklärung über die finanziellen Interessen eine neue Einkommenskategorie für monatliche Einkommen der Mitglieder zwischen 1 EUR und 499 EUR. Bei Bruttoeinkommen von mehr als EUR monatlich werden die Mitglieder aufgefordert werden, die nächstliegende EUR-Schwelle anzugeben. Das Präsidium des Parlaments wird ein neues Formular für die Erklärung beschließen und die Mitglieder unterrichten, wie der Übergang zu der neuen Erklärung vonstattengehen soll. 20
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24 In Vielfalt geeint 4 L DE Conception & Design : IDEA Unit Print : Printing Unit DG ITEC, EDIT Directorate Photos European Union, EP
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