MITENTSCHEIDUNG UND VERMITTLUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MITENTSCHEIDUNG UND VERMITTLUNG"

Transkript

1 MITENTSCHEIDUNG UND VERMITTLUNG Ein Leitfaden zur Arbeit des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Dezember 2014 Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union Direktion für legislative Koordinierung und Vermittlung Referat Vermittlungs- und Mitentscheidungsverfahren DE

2

3 VORBEMERKUNG Wir begrüßen den vom Referat Vermittlungs- und Mitentscheidungsverfahren (CODE) für die achte Wahlperiode vorbereiteten Leitfaden zum Thema Mitentscheidung und Vermittlung. Das Ziel dieses Leitfadens besteht darin, die Art und Weise zu erläutern, wie das Parlament seine Arbeit im Mitentscheidungsverfahren und im Vermittlungsverfahren organisiert, indem praktische Informationen über dieses zentrale Rechtssetzungsverfahren, mit dem Parlament und Rat gleichberechtigt auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und mit deren Mitwirkung gemeinsam die europäischen Rechtsvorschriften erlassen, vermittelt werden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die Mitentscheidung in eine neue Ära eingetreten. Sie wird nicht nur offiziell als ordentliches Gesetzgebungsverfahren bezeichnet, sondern sie ist zur Regel für die Annahme von Rechtsakten auf Unionsebene geworden. Gleichzeitig hat die Häufigkeit der informellen Trilogverhandlungen erheblich zugenommen. Es ist daher für das Parlament von grundlegender Bedeutung, dass seine Mitglieder die praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens und der interinstitutionellen Verhandlungen gut kennen und wissen, wie sie ihren Beitrag zur Annahme von Rechtsakten der EU möglichst effizient gestalten können. Mit dem vorliegenden Leitfaden soll diesen Anforderungen entsprochen werden, indem praktische Informationen und das erforderliche Hintergrundmaterial zur Verfügung gestellt werden, um den Mitgliedern dabei zu helfen, ihre Mitwirkung in allen Phasen des Mitentscheidungsverfahrens vorzubereiten; hierbei soll die Rolle der interinstitutionellen Trilogverhandlungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und die Rolle der maßgeblichen Organe beschrieben und erläutert werden. Darüber hinaus wird ein Überblick über andere wichtige Verfahren, an denen das Parlament mitwirkt, und über die wichtigsten Statistiken im Zusammenhang mit der Mitentscheidung gegeben. Wir möchten den Leitfaden all denjenigen empfehlen, die an der Arbeit des Parlaments als Mitgesetzgeber mitwirken oder daran interessiert sind. Antonio TAJANI Sylvie GUILLAUME Alexander Graf LAMBSDORFF für die Vermittlung zuständige Vizepräsidenten

4

5 INHALT 1. EINLEITUNG: VON DER MITENTSCHEIDUNG ZUM ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN DAS RECHTSETZUNGSVERFAHREN Vorlage eines Legislativvorschlags Phase der ersten Lesung Phase der zweiten Lesung Vermittlung und dritte Lesung Interinstitutionelle Verhandlungen Verhandlungsregeln des Parlaments Unterzeichnung und Veröffentlichung des angenommenen Textes...27 SCHLÜSSELAKTEURE UND IHRE ROLLE IM MITENTSCHEIDUNGSVERFAHREN Die Kommission Der Rat Parlament Andere institutionelle Akteure...33 ANDERE VERFAHREN, IN DENEN DAS PARLAMENT EINE ROLLE SPIELT Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Verfahren der Zustimmung Verfahren der Konsultation...37 MITENTSCHEIDUNG IN ZAHLEN NÜTZLICHE DOKUMENTE UND LINKS ANLAGEN Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Liste der Rechtsgrundlagen, für die im Vertrag von Lissabon das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgesehen ist Gemeinsame Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens Artikel 67 bis 72 über die Vermittlung Artikel 73 und 74 zu interinstitutionellen Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren: Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat

6 1. EINLEITUNG: VON DER MITENTSCHEIDUNG ZUM ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Mitentscheidung offiziell zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Artikel 294 AEUV1) und zur allgemeinen Regel beim Erlass von EU-Rechtsvorschriften für die weitaus meisten Tätigkeitsfelder der Union2. Die Mitentscheidung stützt sich auf den Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen dem direkt gewählten Europäischen Parlament als Vertretung der Völker der Union und dem Rat als Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen die beiden Mitgesetzgeber die Gesetzgebungsakte gemeinsam; sie haben gleiche Rechte und Verpflichtungen, keiner von ihnen kann ohne die Zustimmung des anderen Gesetzgebungsakte erlassen und beide Mitgesetzgeber haben einen identischen Text zu billigen. Der vorliegende Leitfaden soll einen praktischen Überblick über das Mitentscheidungsverfahren als das wichtigste Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Rechtsakten der Union geben3. Im ersten Teil werden die verschiedenen Verfahrensschritte, wie sie im Vertrag von Lissabon vorgesehen sind erste Lesung, zweite Lesung, dritte Lesung (Vermittlung) beschrieben. Ein weiterer Teil befasst sich mit den interinstitutionellen Verhandlungen. Der dritte Teil ist den verschiedenen Akteuren im Mitentscheidungsverfahren gewidmet. Schließlich wird der Leitfaden durch einen kurzen Überblick über andere wichtige Verfahren, an denen das Parlament mitwirkt, vervollständigt. Vertrag über die Europäische Union (EUV) und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Vgl. Artikel 294 AEUV in Anhang Eine vollständige Liste der 85 Rechtsgrundlagen, die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsehen, findet sich in Anhang Zum Zwecke der Vereinfachung wird in diesem Leitfaden der Begriff Mitentscheidung verwendet. 1 1

7 Meilensteine: Von der Mitentscheidung zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vertrag von Maastricht, November 1993: Einführung des Mitentscheidungsverfahrens, das eine begrenzte Anzahl von Gesetzgebungsbereichen abdeckte (im Wesentlichen Binnenmarkt). Vertrag von Amsterdam, Mai 1999: Vereinfachung des Mitentscheidungsverfahrens, mit der das Erreichen von Einigungen in der ersten Lesung ermöglicht wurde. Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf mehr als 40 Rechtsgrundlagen (einschließlich Verkehr, Umwelt, Justiz und Inneres, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten). Vertrag von Nizza, Februar 2003: Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Mitentscheidungsverfahrens auf weitere Bereiche. Vertrag von Lissabon, Dezember 2009: Die Mitentscheidung wird offiziell zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das 85 Tätigkeitsbereiche der Union abdeckt (einschließlich Landwirtschaft, Fischerei und gemeinsame Handelspolitik). Gemeinsame Erklärung 1999/2007: 1999 angenommen, legt sie die praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens fest überarbeitet4, erkennt sie die Bedeutung des Trilogsystems während des Mitentscheidungsverfahrens an. Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juni 2007 zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens siehe Anhang 7.3. für den vollständigen Text. 4 2

8 2. DAS RECHTSETZUNGSVERFAHREN Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Artikel 294 AEUV) Schritt für Schritt Erste Lesung Vorschlag der Kommission an EP und Rat Erste Lesung des Parlaments: Billigung des Vorschlages ohne Abänderungen Erste Lesung des Parlaments: Annahme von Abänderungen des Vorschlages EP erste Lesung Erste Lesung des Rates: Billigung des Parlamentsstandpunktes ohne Abänderungen Erste Lesung des Rates: Annahme von Abänderungen zum Parlamentsstandpunkt Erste Lesung des Rates: Billigung des Parlamentsstandpunktes Rat erste Lesung Rechtsakt erlassen Rechtsakt erlassen Zweite Lesung Zweite Lesung des Parlaments: Billigung des Ratsstandpunktes ohne Abänderungen Zweite Lesung des Parlamentes: Annahme von Abänderungen des Ratsstandpunktes Das Parlament lehnt den Standpunkt des Rates ab EP zweite Lesung Rechtsakt erlassen Rechtsakt nicht erlassen Zweite Lesung des Rates: Billigung der Abänderungen des Parlamentes Rechtsakt erlassen Zweite Lesung des Rates: der Rat billigt nicht alle Abänderungen des Parlamentes Rat zweite Lesung Dritte Lesung Der Vermittlungsausschuss wird einberufen, um eine Einigung zu erzielen Einigung im Vermittlungsausschuss erzielt Keine Einigung im Vermittlungsausschuss erzielt EP + Rat Dritte Lesung Dritte Lesung: gemeinsamer Entwurf nicht durch Parlament und/oder Rat gebilligt Dritte Lesung: gemeinsamer Entwurf durch Parlament und Rat gebilligt Rechtsakt nicht erlassen Rechtsakt nicht erlassen Rechtsakt erlassen

9 Wichtigste Akteure des Parlaments und des Rates während des Mitentscheidungsverfahrens Parlament bereitet den Bericht des zuständigen Ausschusses vor und führt das Dossier durch die verschiedenen Verfahrensstufen, einschließlich interinstitutionelle Verhandlungen Berichterstatter wird von der Fraktion benannt, der das Dossier nach einer Entscheidung der Koordinatoren bestätigt durch den zuständigen Ausschusses zugewiesen wurde koordinieren Änderungsanträge, die die Ansichten der Fraktionen Schattenwiedergeben, die nicht die Fraktion des Berichtertstatters sind berichterstatter werden von jeder der verbleibenden Fraktionen benannt hat gemeinsam mit den Berichterstattern den Vorsitz der Ausschussinterinstitutionellen Verhandlungen inne und leitet die vorsitzender Verhandlungen werden vom Ausschuss gewählt für die leiten gemeinsam mit den Berichterstattern die interinstitutionellen Vermittlung Verhandlungen während der Vermittlungsphase zuständige drei von 14 Vizepräsidenten sind für die Vermittlung verantwortlich Vizepräsidenund für eine erneuerbare Amtszeit von zweieinhalb Jahren ernannt ten Rat führt den Vorschlag durch die verschiedenen Verfahrensstufen, einschließlich interinstitutionelle Verhandlungen im Namen des Ratsvorsitzes Vorsitzender der Arbeitsgruppen sind zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeitsgruppe Mitgliedstaaten, die für einen bestimmten Bereich zuständig sind und werden üblicherweise vom Vertreter des Mitgliedstaats geleitet, der den Ratsvorsitz innehat diskutiert wichtige Aspekte des Vorschlags und nimmt das Mandat Ausschuss der Ständigen für interinstitutionelle Verhandlungen an; sein Vorsitz, der Vertreter der (stellvertretende) ständige Vertreter des Mitgliedstaats, der den Regierungen Ratsvorsitz innehat, kann den Rat in Verhandlungen vertreten der zusammengesetzt aus den ständigen Vertretern (AStV II) oder ihren Mitgliedstaaten Stellvertretern (AStV I) und unter Vorsitz des (stellvertretenden) (AStV) I und II ständigen Vertreters des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat diskutiert im Ausnahmefall wichtige Aspekte laufender Rechtssetzungsverfahren; Minister vertreten den Rat in der Vermittlung und ausnahmsweise in den Verhandlungen der ersten und zweiten Lesung Ministerrat Der Rat tritt in verschiedenen Formationen, abhängig vom behandelten Thema, zusammen. Er setzt sich aus den für die behandelten Themen verantwortlichen Ministern der Mitgliedstaaten zusammen und wird vom Minister des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat, geleitet. 4

10 2.1. Vorlage eines Legislativvorschlags Das Mitentscheidungsverfahren beginnt mit einem Vorschlag der Kommission für einen Gesetzgebungsakt, der durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Verfahrens angenommen wird. Die Kommission hat das Initiativrecht, d. h. das Vorrecht, Gesetzgebungsakte auf Unionsebene vorzuschlagen (Artikel 17 EUV). In besonderen, in den Verträgen vorgesehenen Fällen kann jedoch ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auch auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofes unterbreitet werden (Artikel 294 Absatz 15 AEUV)5. Parlament und Rat können die Kommission gemäß Artikel 225 bzw. Artikel 241 AEUV auffordern, geeignete Vorschläge vorzulegen, um die im Vertrag festgelegten Ziele zu verwirklichen. In ähnlicher Weise kann gemäß Artikel 11 EUV und Artikel 24 AEUV eine Bürgerinitiative die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten6. Der Gesetzgebungsvorschlag der Kommission (für eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss) wird gleichzeitig dem Parlament und dem Rat übermittelt und gegebenenfalls an die nationalen Parlamente, an den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie an den Ausschuss der Regionen weitergeleitet7. 5 Zum Beispiel: Gesetzgebungsverfahren auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Artikel 76 AEUV); Satzung und ergänzende Gesetzgebung in Bezug auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geändert werden (Protokoll (Nr. 4): Artikel 40); auf Antrag des Gerichtshofs können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte gebildet werden (Artikel 257 Absatz 1 AEUV). 6 Die Kommission ist nicht verpflichtet, als Ergebnis einer Bürgerinitiative Gesetzgebungsakte vorzuschlagen. Sie muss jedoch in einer Mitteilung ihre politischen und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen und ihre beabsichtigten Handlungen und ihre Gründe dafür erläutern. 7 Vgl. Abschnitt 3.4. zur Rolle der nationalen Parlamente, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen. 5

11 RECHSTAKTE Rechtsakte Annahme durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 288 AEUV) (Mitentscheidung, Zustimmung oder Anhörung (Artikel 289 AEUV)) Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt, der ein Ziel festlegt, das alle EUMitgliedstaaten erreichen müssen. Die Entscheidung, wie die Richtlinie Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, ist jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Eine Verordnung ist ein Rechtsakt, der allgemeine Geltung hat und in Verordnung allen ihren Teilen verbindlich ist. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein Beschluss ist in allen seinen Teilen für diejenigen verbindlich, an Beschluss den er gerichtet ist (z. B. Mitgliedstaaten oder einzelne Unternehmen) und ist unmittelbar anwendbar Phase der ersten Lesung In der ersten Lesung prüfen Parlament und Rat parallel den Vorschlag der Kommission. Es ist jedoch das Parlament, das zuerst handeln muss, indem es den Vorschlag der Kommission ohne Änderungen annimmt, ihn auch als Ergebnis einer Einigung in erster Lesung ändert oder ihn ablehnt. Nachdem das Parlament seinen Standpunkt angenommen hat, kann der Rat beschließen, den Standpunkt des Parlaments zu billigen in diesen Fällen gilt der Rechtsakt als erlassen oder er kann den Standpunkt des Parlaments abändern und dem Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung dem Parlament zur zweiten Lesung zurücksenden. Das Parlament und der Rat können jederzeit eine informelle Einigung erzielen, die zu einer Einigung in erster Lesung führen kann (wenn vor der Abstimmung des Parlaments in erster Lesung ein Kompromisstext vorliegt) oder zu einer frühzeitigen Einigung in zweiter Lesung (wenn vor der Abstimmung des Rats in erster Lesung ein Kompromisstext vorliegt)8. Während der gesamten Phase der ersten Lesung unterliegen weder das Parlament noch der Rat einer zeitlichen Frist, innerhalb der sie ihre erste Lesung abschließen müssen. Erste Lesung des Parlaments Prüfung im Ausschuss Innerhalb des Parlaments wird der Vorschlag vom Präsidenten an den für seine Prüfung zuständigen Ausschuss (federführender Ausschuss) weitergeleitet9. Die Prüfung des Kommissionsvorschlags während der Ausschussphase kann auch gemäß Zu weiteren Details zu Einigungen in erster und zweiter Lesung vgl. Abschnitt 2.5. Vorschläge werden anhand der jeweiligen Zuständigkeit des Ausschusses, die in Anlage VI der Geschäftsordnung des Parlaments festgehalten sind, zugeteilt. Andere Ausschüsse des Parlaments können die Zuteilung eines Vorschlags an den zuständigen Ausschuss anfechten: In diesem Fall wird der Zuständigkeitskonflikt mit einem Beschluss der Konferenz der Präsidenten auf Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze beigelegt

12 den Verfahren mit mitberatenden Ausschüssen (Artikel 53 der Geschäftsordnung des Parlaments), mit assoziierten Ausschüssen (Artikel 54 der Geschäftsordnung) oder mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und Abstimmungen (Artikel 55 Geschäftsordnung) verschiedene Ausschüsse einbeziehen. Einbeziehung verschiedener Ausschüsse während der Mitentscheidung Zuständiger (oder federführender) Ausschuss Ausschuss, der für die vorbereitenden Arbeiten für das Plenum zuständig ist, indem Legislativ- und Initiativberichte, Entschließungen verschiedener Art oder schriftliche Anfragen ausgearbeitet werden. Mitberatender Ausschuss (Artikel 53 der Geschäftsordnung) Jeder Ausschuss kann von dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden, seine Stellungnahme zu den Gegenständen, die in seine Zuständigkeit fallen, abzugeben oder diese auf eigene Initiative abgeben. Assoziierter Ausschuss Artikel 54 der Geschäftsordnung Paritätischer Ausschuss (Artikel 55 der Geschäftsordnung) Ist die Konferenz der Präsidenten der Auffassung, dass ein Gegenstand zu fast gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, sind diese Ausschüsse assoziiert und arbeiten gemäß besonderer Bestimmungen zusammen. Fällt der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen und ist er von großer Bedeutung, kann die Konferenz der Präsidenten entscheiden, dass zwei oder mehr Ausschüsse als paritätische Ausschüsse zusammenarbeiten. In diesem Fall tagen die betroffenen Ausschüsse in gemeinsamen Sitzungen und stimmen gemeinsam über einen einzigen Berichtsentwurf ab. Der federführende Ausschuss benennt einen Berichterstatter, dessen Hauptaufgabe darin besteht, den Vorschlag durch die verschiedenen Stufen des Verfahrens zu führen und gegebenenfalls die Verhandlungen mit Rat und Kommission zu leiten. Der Berichterstatter berät den Ausschuss (während der Prüfung auf der Ebene des Ausschusses) und das Parlament generell (auf der Stufe des Plenums) zu dem allgemeinen Ansatz, der gegenüber dem Vorschlag der Kommission zu verfolgen ist. Der Berichterstatter ist für die Vorbereitung des Berichtsentwurfs des Ausschusses zuständig und in dieser Funktion auch das erste Mitglied, das Änderungen am Vorschlag der Kommission vorschlägt. Die anderen Fraktionen benennen Schattenberichterstatter, um ihre Auffassung zu dem Vorschlag darzulegen, obwohl Änderungsanträge von allen Mitgliedern des Parlaments eingereicht werden können. 7

13 Der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter werden vom zuständigen Ausschusssekretariat, den Mitgliedern der Fraktionen, ihren parlamentarischen Assistenten, dem Juristischen Dienst, dem Referat CODE, den zuständigen Rechtsund Sprachsachverständigen sowie anderen einschlägigen Diensten unterstützt. Während der Ausschussphase ist es nicht ungewöhnlich, Anhörungen mit Sachverständigen durchzuführen oder Studien oder Folgenabschätzungen in Auftrag zu geben. Der Berichtsentwurf und die von den Schattenberichterstattern vorgelegten Änderungsanträge werden anschließend in Ausschuss, während einer oder mehrerer Sitzungen, diskutiert. Sehr häufig finden vor der Abstimmung im Ausschuss informelle Diskussionen zwischen dem Berichterstatter und den Schattenberichterstattern statt, um die Standpunkte der verschiedenen Fraktionen so weit wie möglich miteinander in Einklang zu bringen. Diese Diskussionen finden oft während sogenannter Sitzungen der Schattenberichterstatter statt. Ergebnis dieser informellen Diskussionen kann die Vorlage sogenannter Kompromissänderungsanträge sein, über die anschließend abgestimmt wird und die darauf abzielen, eine bestimmte Zahl von Änderungsanträgen neu zu gruppieren oder als Alternative zu widersprechenden Änderungsanträgen dienen. Der federführende Ausschuss nimmt seinen Bericht mit einfacher Mehrheit in Form von Änderungsanträgen zum Vorschlag der Kommission an. Die Kommission ist üblicherweise mit einem Vertreter während der Ausschusssitzungen anwesend und in einer der Sitzungen, in denen der Bericht debattiert wird oder vor der Abstimmung kann dieser aufgefordert werden, seine Auffassung zu den vorgeschlagenen Änderungsanträgen vorzutragen. Ein Vertreter des Rates ist ebenfalls anwesend und kann ebenfalls aufgefordert werden, sich zu äußern. Gibt es eine gemeinsame Absicht der Mitgesetzgeber, ein bestimmtes Dossier in erster Lesung abzuschließen, können informelle Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission nach der Abstimmung über den Bericht im Ausschuss beginnen. In diesen Fällen stellt der Bericht im Allgemeinen ein Verhandlungsmandat für das Parlament dar, und jede Einigung zwischen den Mitgesetzgebern muss anschließend dem Ausschuss zur Prüfung und Billigung vorgelegt werden Zu den Regeln für die Annahme der Verhandlungsmandate im Parlament vgl. Abschnitt

14 Abstimmung im Ausschuss: Handzeichen (links) und namentliche Abstimmung (rechts). Europäische Union 2014 Europäisches Parlament Prüfung im Plenum Hat der zuständige Ausschuss seinen Bericht in Form von Änderungsanträgen zum Kommissionsvorschlag und die dazugehörende legislative Entschließung (einschließlich gegebenenfalls Änderungsanträge, die mit dem Rat verhandelte Einigungen in erster Lesung widerspiegeln) angenommen, wird der Bericht dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt (Artikel 169 Geschäftsordnung). Meistens findet vor der Abstimmung über wichtige Gesetzgebungsvorhaben im Plenum auch im Plenum eine Aussprache statt. In einer solchen Debatte kann der Präsident des Parlaments vor der Abstimmung die Vertreter der Kommission und des Rates auffordern, ihren Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen darzulegen11. Zusätzliche Änderungsanträge können während der Plenarphase eingereicht werden, aber nur vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder von mindestens 40 einzelnen Mitgliedern. Das Parlament beschließt dann mit einfacher Mehrheit (d. h. einer Mehrheit der abstimmenden Mitglieder) in erster Lesung über den Vorschlag der Kommission in Form einer legislativen Entschließung: Es kann den Vorschlag insgesamt ablehnen12 oder ihn ohne Änderungen billigen oder was der häufigste Fall ist Änderungsanträge zum Vorschlag annehmen. Hat das Parlament seine erste Lesung abgeschlossen, kann die Kommission einen geänderten Vorschlag mit den Änderungsanträgen des Parlaments, die sie entsprechend der von den Vertretern der Kommission im Plenum vor der Abstimmung in erster Lesung vertretenen Auffassung akzeptieren kann, annehmen. Nach der Annahme der Änderungsanträge kann der Berichterstatter oder der Vorsitz des federführenden Ausschusses um die Verschiebung der Abstimmung über die legislative Entschließung und die Zurückverweisung des Gegenstands in den zuständigen Ausschuss zur erneuten Prüfung ersuchen. 12 Der Vertrag sieht nicht explizit die Möglichkeit des Parlaments vor, den Vorschlag in erster Lesung abzulehnen, wie dies für die zweite Lesung der Fall ist (Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe b AEUV). Das Parlament ist der Ansicht, dass die Ablehnung eines Kommissionsvorschlags in erster Lesung möglich ist. Das Parlament hat daher Vorschläge in erster Lesung abgelehnt (etwa den Vorschlag zu europäischen Statistiken über den Schutz vor Kriminalität). Die Ablehnung eines Vorschlags der Kommission bleibt jedoch eher die Ausnahme. 11 9

15 Stellt der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung eine in interinstitutionellen Verhandlungen erreichte Einigung dar, wird der vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommene Standpunkt (und die Einigung) anschließend dem Rat übermittelt, der diesen ohne Abänderungen als seinen in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt annimmt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit an dieser Stelle abgeschlossen. Mehrheiten: im Parlament einfache Mehrheit Mehrheit der abgegebenen Stimmen absolute Mehrheit Mehrheit der Mitglieder des Parlaments (für eine Abstimmung im Plenum zurzeit 376 von 751 Stimmen) im Rat einfache Mehrheit qualifizierte Mehrheit Einstimmigkeit: Zustimmung von 15 Mitgliedstaaten Zustimmung von 55% der Mitgliedstaaten (d. h. 16 Mitgliedstaaten), die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung vertreten13 Zustimmung aller abstimmenden Mitgliedstaaten (Enthaltungen verhindern keine Annahme durch Einstimmigkeit) Plenartagung in Straßburg. Europäische Union 2014 Europäisches Parlament Diese Regel der doppelten Mehrheit gilt ab dem 1. November Bis dahin entsprach seit dem 1. Juli 2013 eine qualifizierte Mehrheit 260 Ja-Stimmen (von insgesamt 360) von mindestens 15 Mitgliedstaaten

16 Erste Lesung des Rates Ähnlich wie im Parlament beginnt der Rat nach Erhalt des Vorschlags der Kommission seine vorbereitenden Arbeiten. Der Vorschlag wird den zuständigen Arbeitsgruppen zur Diskussion übermittelt14. Die Prüfung des Vorschlags in der zuständigen Arbeitsgruppe kann zeitlich mit der Prüfung desselben Vorschlags durch das Parlament zusammenfallen. Sind die Diskussionen in der Arbeitsgruppe ausreichend vorangekommen, können sie, abhängig von der Sensibilität und Wichtigkeit des jeweiligen Themas im AStV oder seltener auf Ratsebene beginnen oder fortgesetzt werden. Der AStV nimmt auch das Verhandlungsmandat für die anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen an15. Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit alle Änderungsanträge des Parlaments (wie im Fall einer Einigung in erster Lesung16) oder hat das Parlament den Vorschlag ohne Änderungen gebilligt, kann der Rat den Rechtsakt in erster Lesung annehmen. Ist der Rat außerstande, das Ergebnis der ersten Lesung im Parlament uneingeschränkt zu akzeptieren, nimmt er seinen Standpunkt in erster Lesung an (früher als Gemeinsamer Standpunkt des Rates bezeichnet) und übermittelt ihn an das Parlament für die zweite Lesung. Der Rat stellt dem Parlament umfassend die Gründe dar, die zu der Annahme seines Standpunkts führten. Die Kommission unterrichtet das Parlament ausführlich über ihren Standpunkt. Während der ersten und zweiten Lesung kann der Rat im Grundsatz den Vorschlag der Kommission nur einstimmig ändern. Um jedoch die Einigung mit qualifizierter Mehrheit im Rat zu erleichtern, ändert die Kommission in der Praxis häufig ihren ursprünglichen Vorschlag unmittelbar vor der Annahme des Standpunkts des Rates ab17. Die englischen Begriffe working party und working group bezeichnen dieselben Gremien des Rates und werden als Arbeitsgruppe übersetzt. 15 Zu interinstitutionellen Verhandlungen vgl. im Detail auch Abschnitt Siehe Abschnitt Auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt ist, wird weitgehend akzeptiert, dass der Rat den Vorschlag der Kommission in seiner Gesamtheit mit einer qualifizierten Mehrheit ablehnen kann. In der Praxis lehnt der Rat jedoch Vorschläge der Kommission nicht förmlich ab. Anders als das Parlament beginnt er vielmehr nicht mit der Arbeit an den jeweiligen Vorschlägen der Kommission, bzw. setzt diese nicht fort, so dass diese Dossiers faktisch blockiert bleiben. Andererseits kann die Kommission während der ersten Lesung jederzeit beschließen, ihren Vorschlag entweder zurückzuziehen oder zu ändern (Artikel 293 Absatz 2 AEUV)

17 Sitzung des Rates Europäische Union, Phase der zweiten Lesung Hat das Parlament den Standpunkt des Rates in erster Lesung offiziell erhalten, beginnt die Phase der zweiten Lesung. In zweiter Lesung kann das Parlament den Standpunkt des Rates in erster Lesung annehmen, ablehnen oder ändern, im Allgemeinen innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe im Parlament. Fasst das Parlament bis zum Ablauf dieser Frist keinen Beschluss, gilt der Rechtsakt als gemäß dem Standpunkt des Rates in erster Lesung angenommen. Hat das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung ohne Einigung mit dem Rat angenommen, besteht noch eine Möglichkeit der Einigung vor der zweiten Lesung des Parlaments: die sogenannte frühzeitige Einigung in zweiter Lesung. In diesem Fall finden die interinstitutionellen Verhandlungen nach der Abstimmung im Plenum in erster Lesung statt. Der Rat nimmt dann förmlich die Ergebnisse dieser Verhandlungen als seinen Standpunkt in erster Lesung an und übermittelt ihn an das Parlament. Das Parlament schließt dann das Verfahren ab, indem es den Standpunkt des Rates in der ersten Lesung ohne Änderungen als seinen Standpunkt in der zweiten Lesung annimmt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit an dieser Stelle abgeschlossen. In der zweiten Lesung sind die beiden Mitgesetzgeber durch im Vertrag geregelte strenge Fristen gebunden: Beiden Mitgesetzgebern stehen drei Monate zur Verfügung, die um einen Monat verlängert werden können. 12

18 Zweite Lesung im Parlament Prüfung im Ausschuss Der Berichterstatter (in der Regel dasselbe Mitglied, das den Bericht für die erste Lesung ausgearbeitet hat) arbeitet einen Entwurf einer Empfehlung für den zuständigen Ausschuss aus (dabei handelt es sich um denselben Ausschuss, der auch in erster Lesung zuständig war). Der Entwurf einer Empfehlung enthält die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen. Nur ordentliche Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des zuständigen Ausschusses dürfen zusätzliche Änderungsanträge einreichen. In zweiter Lesung gibt es jedoch bestimmte Beschränkungen für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Insbesondere sind Änderungsanträge gemäß Artikel 69 der Geschäftsordnung nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wiedereinzusetzen oder einen Kompromiss zwischen dem Standpunkt des Parlaments und dem Standpunkt des Rates herbeizuführen oder einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war oder einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind (wie die Änderung der politischen Orientierung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament). Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses auf der Ebene der Ausschüsse und der Präsident des Parlaments auf der Ebene des Plenums entscheiden über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Ihr Beschluss ist endgültig (Artikel 69 der Geschäftsordnung). In der zweiten Lesung sind weder Stellungnahmen noch assoziierte Ausschüsse vorgesehen. Das Verfahren für gemeinsame Ausschusssitzungen bleibt jedoch anwendbar. In der ersten Lesung können der Entwurf der Empfehlung und die von anderen Mitgliedern als dem Berichterstatter vorgelegten Änderungsanträge Gegenstand informeller Diskussionen zwischen dem Berichterstatter und den Schattenberichterstattern werden, um die Standpunkte so weit wie möglich miteinander in Einklang zu bringen; diese können zu Kompromissänderungsanträgen führen, über die anschließend abgestimmt wird. Der zuständige Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder (d. h. der Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Nach der Abstimmung im zuständigen 13

19 Ausschuss wird die Empfehlung dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt (dort ist die absolute Mehrheit für die Ablehnung oder Annahme der Änderungen notwendig siehe unten). Gibt es eine gemeinsame Absicht der Mitgesetzgeber, ein bestimmtes Dossier in zweiter Lesung abzuschließen, können informelle Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission nach der Abstimmung über den Entwurf der Empfehlung für die zweite Lesung im Ausschuss beginnen. Angesichts der Fristen der zweiten Lesung beginnen die informellen Kontakte üblicherweise vor der Abstimmung im Ausschuss. Prüfung im Plenum Die Empfehlung für die zweite Lesung, wie sie im Ausschuss angenommen wurde, oder, im Fall einer Einigung in zweiter Lesung, der Text der Einigung in der Form von Änderungsanträgen, wird dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt. Auf der Ebene des Plenums können zusätzliche Änderungsanträge eingereicht werden, allerdings nur vom zuständigen Ausschuss, von einer Fraktion oder von mindestens 40 einzelnen Mitgliedern. Vor der Abstimmung im Plenum kann der Präsident des Parlaments die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen. Das Parlament kann den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Änderungen annehmen (entweder als Ergebnis einer frühzeitigen Einigung in zweiter Lesung oder weil die vorgeschlagenen Änderungen nicht im Plenum angenommen worden sind). Dafür ist die Unterstützung einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Parlaments notwendig (d. h. einer Mehrheit der abstimmenden Mitglieder). Das Parlament kann auch Abänderungen zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung annehmen. Jede solche Abänderung muss von einer absoluten Mehrheit der Mitglieder unterstützt werden. Schließlich kann das Parlament den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Parlaments (d. h. mindestens 376 Ja-Stimmen von einer möglichen Gesamtzahl von 751 Stimmen) ablehnen. Billigt das Parlament den Standpunkt des Rates in erster Lesung oder lehnt ihn ab, ist das Legislativverfahren beendet. Im Fall der Ablehnung kann es nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission erneut eingeleitet werden. Zweite Lesung im Rat Nachdem das Parlament seine zweite Lesung abgeschlossen und seinen Standpunkt dem Rat übermittelt hat, verfügt Letzterer über weitere drei Monate (bzw. vier Monate, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist) für den Abschluss seiner zweiten Lesung. 14

20 In zweiter Lesung kann der Rat die Abänderungen des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit oder wenn die Kommission eine Änderung des Parlaments ablehnt einstimmig annehmen. In diesem Falle ist der Rechtsakt erlassen. Billigt der Rat nicht alle Abänderungen des Parlaments, so wird gemäß dem Vertrag der Vermittlungsausschuss einberufen Vermittlung und dritte Lesung Die Vermittlung besteht aus Verhandlungen zwischen Parlament und Rat im Rahmen des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, eine Einigung in Form eines gemeinsamen Entwurfs herbeizuführen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus zwei Delegationen: der Delegation des Rates, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaates (Minister oder ihre Vertreter) angehört, und der Delegation des Parlaments, der eine gleiche Zahl von Mitgliedern angehört. Dem Vermittlungsausschuss gehören somit 56 (28+28) Mitglieder an. Die Kommission wird durch das für das Dossier zuständige Mitglied der Kommission vertreten und beauftragt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Standpunkte des Parlaments und des Rates miteinander in Einklang zu bringen. Der Vermittlungsausschuss ist binnen sechs Wochen (oder binnen acht Wochen, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist) einzuberufen, nachdem der Rat seine zweite Lesung abgeschlossen und das Parlament offiziell davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er sich außerstande sieht, sämtliche Abänderungen des Parlaments aus der zweiten Lesung zu übernehmen. Der Vermittlungsausschuss wird getrennt für jeden Legislativvorschlag konstituiert, bei dem eine Vermittlung erforderlich ist, und verfügt über einen Zeitraum von sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist), um eine umfassende Einigung in Form eines gemeinsamen Entwurfs zu erzielen. Angesichts der recht kurzen Fristen, um eine Einigung zu erreichen, beginnen informelle Verhandlungen in der Praxis im Allgemeinen bevor der Vermittlungsausschuss einberufen wird18. Erzielt der Vermittlungsausschuss keine Einigung, oder wird der gemeinsame Entwurf vom Parlament oder vom Rat in dritter Lesung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist), nicht gebilligt, gilt der Rechtsakt als nicht erlassen. 18 Zu informellen Verhandlungen vgl. im Detail auch Abschnitt

21 Wichtigste Unterschiede zwischen den Lesungen aus der Sicht des EP keine Fristen Verantwortung liegt vor allem bei dem federführenden Ausschuss/den federführenden Ausschüssen; Möglichkeit der Einbeziehung assoziierter und mitberatender Ausschüsse Erste Lesung Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission können von allen Mitgliedern auf Ausschussebene und auf Plenumsebene eingereicht werden; breite Kriterien für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen Parlament beschließt mit einfacher Mehrheit (d.h. mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder) (die Billigung, Ablehnung oder Änderung des Vorschlags der Kommission) Fristen: max. 3+1 Monate für das Parlament und max. weitere 3+1 Monate für den Rat Verantwortung liegt ausschließlich bei Ausschuss/den federführenden Ausschüssen Zweite Lesung dem federführenden Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates können auf Ausschussebene und auf Plenumsebene eingereicht werden; strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Änderungsanträgen Parlament billigt den Standpunkt des Rates aus erster Lesung mit einfacher Mehrheit, wobei jedoch für eine Ablehnung oder Änderungen die absolute Mehrheit erforderlich ist Fristen: max. 24 Wochen (3x8 Wochen), wovon max. acht Wochen für die Vermittlung als solche bestimmt sind Vermittlung und dritte Lesung primäre Verantwortung liegt bei der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss keine Änderungsanträge in der dritten Lesung gestattet: Parlament billigt den gemeinsamen Entwurf im Ganzen mit einfacher Mehrheit in einer einzigen Abstimmung bzw. lehnt ihn ab Vermittlung Vorphase Sowie klar wird, dass der Rat die Änderungen des Parlaments nicht akzeptieren kann, unterrichtet er das Parlament darüber, und zwischen den drei Organen werden informelle Kontakte aufgenommen. Das Sekretariat für Vermittlungen und Mitentscheidung (CODE) d. h. die unter anderem für die Vermittlung zuständige Verwaltungsdienststelle des Parlaments, beginnt mit den Vorbereitungen für die Benennung der Delegation des EP im Vermittlungsausschuss, um den Vermittlungsausschuss innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen so schnell wie möglich einzuberufen. Das CODE-Sekretariat unterstützt die Delegation des EP während des gesamten Vermittlungsverfahrens; dabei arbeitet es eng mit dem Sekretariat des zuständigen parlamentarischen Ausschusses und dem Juristischen 16

22 Dienst des Parlaments, den Rechts- und Sprachsachverständigen, dem Pressedienst und anderen einschlägigen Dienststellen des EP zusammen. Zusammensetzung und Benennung der Delegation des Parlaments In jeder Delegation des EP im Vermittlungsausschuss führt einer der drei Vizepräsidenten, die für die Vermittlung verantwortlich sind, den Vorsitz: Sie entscheiden untereinander, wer für welches Vermittlungsverfahren verantwortlich sein wird. Der Berichterstatter und der Vorsitzende des federführenden Ausschusses/der federführenden Ausschüsse sind ebenfalls von Amts wegen Mitglieder der Delegation. Die übrigen Mitglieder der Delegation (normalerweise 25)19 werden von jeder Fraktion für jedes einzelne Vermittlungsverfahren ernannt20. Sie gehören überwiegend dem federführenden Ausschuss oder den mitberatenden oder assoziierten Ausschüssen an. Die Fraktionen müssen außerdem eine gleiche Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern benennen, die an allen Sitzungen der Delegation und des Vermittlungsausschusses teilnehmen können. Wie in den parlamentarischen Ausschüssen können sie mit Redebeiträgen an den Aussprachen teilnehmen, sie können jedoch nur dann abstimmen, wenn sie ein Vollmitglied ersetzen. Konstituierende Sitzung der Parlamentsdelegation Die Delegation des Parlaments hält ihre konstituierende Sitzung in der Regel in Straßburg während der Plenartagung ab. In Ausnahmefällen kann die konstituierende Sitzung durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Delegation an ihre Mitglieder ersetzt werden ( Konstituierung im schriftlichen Verfahren ). Der Hauptzweck der konstituierenden Sitzung der Delegation des Parlaments besteht darin, dem Verhandlungsstab des Parlaments normalerweise der Vizepräsident, der den Vorsitz der Delegation führt, der Vorsitzende des federführenden Ausschusses und der/die Berichterstatter das Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat in Form von Trilog -Sitzungen zu erteilen. In den konstituierenden Sitzungen kommt es häufig auch zu einem kurzen Meinungsaustausch über inhaltliche Fragen der anstehenden Themen. Vertreter der Kommission sind in allen Sitzungen der Delegation des Parlaments anwesend, um ihre Meinung über Möglichkeiten der Annäherung der Standpunkte des Parlaments und des Rates darzulegen oder auf Verlangen nach detaillierteren bzw. technischen Informationen zu antworten. Die Zahl der verbleibenden Mitglieder der Delegation wird kleiner, wenn z. B. das Vermittlungsverfahren ein Paket von Themen umfasst. 20 Ähnlich zu der Benennung der Berichterstatter in Ausschüssen, werden die Mitglieder des Vermittlungsausschusses von den Fraktionen nach dem d Hondt-Verfahren nominiert, nachdem die Konferenz der Präsidenten die genaue Zahl der Mitglieder des Vermittlungsausschusses aus jeder Fraktion festgelegt hat

23 Verhandlungen während der Vermittlungsphase Nach dem zwischen Parlament und Rat am Beginn der Vermittlung zu einem bestimmten Dossier vereinbarten Plan der Triloge findet eine Reihe von Trilogen während des Vermittlungsverfahrens statt, um eine umfassende Einigung im Vermittlungsausschuss zu erreichen. Triloge während des Vermittlungsverfahrens folgen dem üblichen, in Abschnitt 2.5. beschriebenen Verfahren der Triloge. Nach jedem Trilog berichtet das Verhandlungsteam jedes Organs seiner entsprechenden Delegation. Der Hauptzweck der Delegationssitzungen besteht darin, über die Verhandlungen zu berichten, das Mandat des Verhandlungsstabs zu aktualisieren und gegebenenfalls etwaige Kompromisstexte zu erörtern. Die Delegation erteilt dem Verhandlungsstab Anweisungen, wie die Verhandlungen mit dem Rat fortzusetzen sind. Zum Abschluss des Verfahrens stimmt die Delegation der in der Vermittlung erzielten Einigung formell zu oder lehnt sie ab. Für die Billigung einer Einigung ist eine absolute Mehrheit der Mitglieder der Delegation (mindestens 15 Ja-Stimmen von 28 möglichen Stimmen) erforderlich. Der Vermittlungsausschuss Der Vermittlungsausschuss, der sich aus den Vertretern der 28 Mitgliedstaaten und 28 Mitgliedern des Parlaments zusammensetzt, wird vom Präsidenten des Parlaments im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates einberufen. Der Ausschuss wird häufig dann einberufen, wenn die Standpunkte des Parlaments und des Rates hinreichend angenähert sind, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die noch ausstehenden Fragen gelöst werden können. In jedem Fall muss der Ausschuss spätestens sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist) nach dem Abschluss der zweiten Lesung des Rates einberufen werden, um das Vermittlungsverfahren formell einzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt verfügt der Ausschuss über weitere sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist), um eine Gesamteinigung in Form eines gemeinsamen Entwurfs herbeizuführen. Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses finden in der Regel in Brüssel statt, und zwar abwechselnd in den Räumlichkeiten des Parlaments und des Rates. Die Sitzungen werden in der Regel auf den späten Nachmittag oder den frühen Abend gelegt und können bis Mitternacht oder bis nach Mitternacht dauern. Der Vizepräsident des Parlaments, der den Vorsitz in der Delegation des EP führt, und der Minister des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat, führen in den Sitzungen des Vermittlungsausschusses gemeinsam den Vorsitz. Die Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten. Das wichtigste Arbeitsinstrument ist das gemeinsame Arbeitsdokument in vier Spalten, das von den für die Vermittlung zuständigen Sekretariaten des Parlaments und des Rates ausgearbeitet wird. Üblicherweise finden an einem Abend der Vermittlung verschiedene Trilog-Sitzungen und Sitzungen der entsprechenden Delegationen statt, bevor die Sitzung des Vermittlungsausschusses stattfindet. Bisweilen wird die Sitzung des 18

24 Vermittlungsausschusses für Trilogverhandlungen unterbrochen, um die Lage zu klären oder um Kompromisse für strittige Themen zu finden. Auch finden interne separate Sitzungen der Delegationen von Parlament und Rat zwischen den TrilogSitzungen und den offiziellen Sitzungen des Vermittlungsausschusses statt. Diese Sitzungen sind notwendig, um jede Delegation über den erreichten Fortschritt in jeder Verhandlungsphase zu informieren und das Mandat des Verhandlungsstabs zu aktualisieren. Die Kommission kann aufgefordert werden, Kompromisstexte vorzuschlagen, um eine Einigung zu erleichtern. Bisweilen werden Erklärungen eines Organs oder mehrerer Organe oder auch Berichte und Studien der Kommission als Instrument zur Erzielung einer Einigung verwendet. Wenn es unwahrscheinlich ist, dass in der ersten Sitzung eine Einigung erzielt wird, können innerhalb der im Vertrag für die Erzielung einer Einigung festgelegten Frist von 6-8 Wochen weitere Sitzungen, einschließlich Trilog-Sitzungen, einberufen werden. Die Vermittlung kann gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren abgeschlossen werden. Gelingt es den beiden Organen nicht, im Vermittlungsausschuss eine Einigung zu erzielen, wird der gesamte Vorschlag hinfällig21. Bild: Sitzung des Vermittlungsausschusses Seit 1999 hat es nur zwei Fälle gegeben, in denen es den Delegationen des Parlaments und des Rates nicht gelungen ist, im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen ( Arbeitszeitrichtlinie und Verordnung über neuartige Lebensmittel )

25 Dritte Lesung (nach dem Vermittlungsausschuss) Die im Vermittlungsausschuss erzielte Einigung muss sowohl vom Parlament als auch vom Rat innerhalb von sechs Wochen (oder acht Wochen, wenn eine Verlängerung vereinbart worden ist) nach Annahme des gemeinsamen Entwurfs bestätigt werden. Die beiden Organe stimmen getrennt über den gemeinsamen Entwurf in der vorliegenden Fassung ab, ohne dass die Möglichkeit einer weiteren Änderung besteht. Der Abstimmung im Plenum über den gemeinsamen Entwurf geht eine Debatte voraus. Das Plenum stimmt anschließend über den gemeinsamen Entwurf ab. Für die Annahme ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; andernfalls wird der gemeinsame Entwurf abgelehnt. Der gemeinsame Entwurf muss auch mit qualifizierter Mehrheit vom Rat gebilligt werden, der gewöhnlich nach der dritten Lesung des Parlaments abstimmt22. Der gemeinsame Entwurf muss also sowohl vom Parlament als auch vom Rat gebilligt werden, um geltendes Recht zu werden. Wird der gemeinsame Entwurf von einem der Organe nicht gebilligt, endet das Legislativverfahren. Es kann nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission wieder in Gang gesetzt werden Interinstitutionelle Verhandlungen Seit dem Vertrag von Amsterdam, der die Möglichkeit der Mitgesetzgeber, in der ersten Lesung eine Einigung zu erreichen, einführte, ist es möglich, ein Mitentscheidungsverfahren in jeder Lesung abzuschließen23. Diese Praxis wurde in der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Verfahrens der Mitentscheidung niedergelegt: Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen. Die Abstimmung von Standpunkten wird durch informelle interinstitutionelle Verhandlungen, die Triloge genannt werden, erzielt. Bisher hat der Rat niemals eine im Zuge der Vermittlung erzielte Einigung abgelehnt. Das Parlament hat sehr selten im Zuge der Vermittlung erzielte Einigungen abgelehnt; dies war beispielsweise der Fall bei der Einigung über einen Vorschlag für eine Richtlinie über Übernahmeangebote (2001) und der Einigung über einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Marktzugang zu Hafendiensten (2003). 23 Für einen geschichtlichen Überblick vgl. den Bericht der Konferenz zu 20 Jahren Mitentscheidung vom 5. November 2013:

26 Bild: Trilogsitzung 21

27 Triloge Triloge sind informelle Dreiparteientreffen zu Legislativvorschlägen zwischen Vertretern des Parlaments, des Rates und der Kommission. Zweck dieser Kontakte ist es, eine Einigung über ein Paket von Abänderungen zu erzielen, das für den Rat und das Parlament akzeptabel ist. Sie können in jeder Phase des Legislativverfahrens organisiert werden und zu einer Einigung in erster Lesung, frühzeitiger Einigung in zweiter Lesung, Einigung in zweiter Lesung oder zu einem gemeinsamen Entwurf während der Vermittlung führen. Triloge bestehen aus politischen Verhandlungen, obwohl ihnen vorbereitende technische Sitzungen voraus gehen können, an denen Experten der drei Organe teilnehmen. Sie können Planungs- und Fristenfragen oder detailliert spezifische inhaltliche Fragen behandeln, häufig auf der Grundlage von Kompromisstexten. Das wichtigste Arbeitsmittel ist das sogenannte vierspaltige Arbeitsdokument: Die ersten drei Spalten stellen den jeweiligen Standpunkt der drei Organe dar, die letzte Spalte ist für die Kompromissvorschläge vorgesehen. Während der Trilogsitzungen, die von dem Mitgesetzgeber geleitet werden, der Gastgeber der Sitzung ist (d. h. entweder Parlament oder Rat) erläutert jedes Organ seinen Standpunkt, und es entwickelt sich eine Debatte. Die Kommission handelt als Vermittler, um eine Einigung zwischen den Mitgesetzgebern zu erleichtern. Die Teilnehmer an den Trilogen arbeiten auf der Grundlage der Verhandlungsmandate, die ihnen ihre jeweiligen Organe übertragen haben: vom zuständigen Ausschuss oder vom Plenum im Parlament, üblicherweise vom AStV im Rat, vom Kollegium (über die Gruppe für interinstitutionelle Beziehungen GIB24, frz. Groupe des relations interinstitutionnelles GRI) in der Kommission. Die drei Delegationen suchen in informeller Weise nach Wegen zu einem Kompromiss, erstatten Bericht oder bitten regelmäßig um Aktualisierung ihres Mandats gemäß den internen Regeln ihres Organs, d. h. über das Verhandlungsteam und/oder im Ausschuss des Parlaments, im AStV oder der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates (vgl. die nachstehende Übersicht). Trilogverhandlungen umfassen auf der Seite des Rates Vertreter des Ratsvorsitzes, insbesondere die Vorsitze des AStV I und II, aber auch die Vorsitze der Arbeitsgruppen und gelegentlich Minister, sowie auf der Seite des EP ein Verhandlungsteam, das aus dem Vorsitz des entsprechenden Ausschusses, den Berichterstattern und Schattenberichterstattern (gemäß Artikel 73 der Geschäftsordnung25) besteht. Die Kommission wird durch den zuständigen Referatsleiter oder Direktor und gelegentlich vom Generaldirektor oder einem Mitglied der Kommission vertreten. Während die Vertretungsebene des Parlaments in politischen Verhandlungen relativ einheitlich ist, hängt diejenige des Rates und der Kommission häufig von der Phase der Verhandlung und der Bedeutung der verhandelten Themen ab. Während der Vermittlung besteht das Verhandlungsteam des Parlaments aus dem Vorsitz der Vermittlungsdelegation (einer der Vizepräsidenten für Vermittlung), dem Vorsitz des parlamentarischen Ausschusses und dem Berichterstatter, der Rat wird von Vorsitz des AStV I oder II oder dem zuständigen Minister, und die Kommission vom zuständigen Generaldirektor oder Kommissionsmitglied vertreten. Jede Einigung in den Trilogen ist informell und ad referendum und muss durch die in jedem der drei Organe anwendbaren formellen Verfahren gebilligt werden. Insbesondere im Parlament muss die Einigung durch eine Abstimmung im Ausschuss gebilligt werden, in der das Ergebnis der Verhandlungen angenommen wird (vgl. Artikel 73 der Geschäftsordnung) Die Häufigkeit und Zahl der Triloge hängt vom jeweiligen Thema und spezifischen politischen Umständen (etwa bevorstehende Wahlen zum Europäischen Parlament) ab. Wegen der Rotation im Ratsvorsitz gehen vom Rat üblicherweise Impulse aus, während jeder Präsidentschaft eine bestimmte Anzahl von Dossiers abzuschließen. 24 Vgl. Abschnitt Vgl. Abschnitt 2.6. und Anhang

28 Während die Mitentscheidung drei mögliche Lesungen umfasst, gibt es vier Phasen, in denen nach Trilogverhandlungen die Mitgesetzgeber eine Einigung erzielen und das Gesetzgebungsverfahren abschließen können (vgl. auch die folgende Übersicht). 1. Einigung in erster Lesung: Die Mitgesetzgeber einigen sich vor der Abstimmung des Parlaments in erster Lesung auf einen Kompromisstext. Die erzielte Einigung wird vom Plenum (Standpunkt des Parlaments in erster Lesung) und dann vom Rat (Standpunkt des Rats in erster Lesung) angenommen. 2. Frühzeitige Einigung in zweiter Lesung: Die Mitgesetzgeber einigen sich nach der Abstimmung des Parlaments in erster Lesung, aber vor dem Standpunkt des Rats in erster Lesung auf einen Kompromisstext. Die erzielte Einigung wird dann vom Rat (Standpunkt des Rats in erster Lesung) und dann vom Parlament (Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung) angenommen. 3. Einigung in zweiter Lesung: Die Mitgesetzgeber einigen sich vor der Abstimmung des Parlaments in zweiter Lesung auf einen Kompromisstext. Die erzielte Einigung wird vom Plenum (Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung) und dann vom Rat (Standpunkt des Rats in zweiter Lesung) angenommen. 4. Vermittlung: Billigt der Rat nicht sämtliche Abänderungen des Parlaments aus der zweiten Lesung, können die Mitgesetzgeber im Vermittlungsausschuss sich auf einen gemeinsamen Entwurf einigen. Der gemeinsame Entwurf muss in einer dritten Lesung sowohl vom Parlament als auch vom Rat gebilligt werden. 23

29 Mögliche interinstitutionelle Verhandlungen während der Mitentscheidung Erste Lesung Vorschlag der Kommission an Parlament und Rat Triloge Standpunkt des Parlamentes in erster Lesung Triloge Erste Lesung des Rates: Parlamentsstandpunkt gebilligt Einigung in erster Lesung Rat nimmt Standpunkt in erster Lesung an Zweite Lesung Triloge Zweite Lesung des Parlamentes: Ratsstandpunkt gebilligt Einigung in frühzeitiger zweiter Lesung Standpunkt des Parlamentes in zweiter Lesung Zweite Lesung des Rates: Parlamentsstandpunkt gebilligt Einigung in zweiter Lesung Standpunkt des Rates in zweiter Lesung Dritte Lesung Der Vermittlungsausschuss wird einberufen, um eine Einigung zu erzielen Triloge Der Vermittlungsausschuss erzielt eine Einigung Dritte Lesung Parlament: gemeinsamer Entwurf gebilligt Dritte Lesung Rat: gemeinsamer Entwurf gebilligt Einigung in dritter Lesung

30

31 2.6. Verhandlungsregeln des Parlaments Um die internen Arbeitsmethoden zu harmonisieren und die Transparenz des Legislativverfahrens zu verbessern, änderte das Parlament seine Geschäftsordnung in Bezug auf interinstitutionelle Verhandlungen, wobei im Wesentlichen die in den Ausschüssen bestehende Praxis kodifiziert wurde. Seit dem 10. Dezember 2012 ist ein förmlicher Beschluss des Ausschusses für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlich. Es gibt ein Standardverfahren (Artikel 73 der Geschäftsordnung), nach dem Verhandlungen unmittelbar auf der Grundlage des im Ausschuss angenommenen Berichts beginnen können, und ein Sonderverfahren (Artikel 73 und Artikel 74 der Geschäftsordnung), das für Verhandlungen gilt, die vor Annahme des Berichts im Ausschuss beginnen, und das Plenum einbezieht. Beide Verfahren, die für alle Gesetzgebungsverfahren gelten, für die Verhandlungen geplant sind, umfassen wichtige Elemente: Der Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen erfordert die absolute Mehrheit der Ausschussmitglieder und muss das Mandat und die Zusammensetzung der Verhandlungsteams festlegen. Eine Dokumentation (in Form eines vierspaltigen Dokuments), in der die jeweiligen Standpunkte der beteiligten Institutionen und mögliche Kompromisslösungen angegeben sind, muss an das Verhandlungsteam vorab verteilt werden. Das Verhandlungsteam muss dem Ausschuss nach jedem Trilog Bericht erstatten. Der Ausschuss muss über den endgültigen Kompromiss informiert werden. Über den vereinbarten Text muss im Ausschuss förmlich abgestimmt werden, und er muss, wenn er gebilligt wird, zur Erörterung im Plenum eingereicht werden. Die überarbeiteten Regeln haben zu einer einheitlicheren Anwendung interner Arbeitsmethoden bei Gesetzgebungsdossiers in allen Ausschüssen beigetragen und zu mehr Sichtbarkeit der Verhandlungsmandate und mehr Transparenz bei den Verfahren im Ausschuss und dem Verhandlungsprozess in Trilogen geführt. Seit Inkrafttreten dieser Regeln wurde die überwiegende Mehrheit der Beschlüsse über die Aufnahme von Verhandlungen über Mitentscheidungsdossiers im Standardverfahren (Artikel 73 der Geschäftsordnung) angenommen. 26

32 2.7. Unterzeichnung und Veröffentlichung des angenommenen Textes Nachdem während des Mitentscheidungsverfahrens eine Einigung erzielt wurde (erste, zweite oder dritte Lesung) und nach Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, müssen die Präsidenten des Parlaments und des Rats den angenommenen gemeinsamen Text, der als LEX bezeichnet wird, unterzeichnen. Der Präsident des Parlaments und der Ratsvorsitz unterzeichnen die LEX-Texte gewöhnlich gemeinsam während der Plenartagungen in Straßburg. Foto: Herr Vytautas Leškevičius, stellvertretender Minister für Europaangelegenheiten Litauens, und Herr Martin Schulz, Präsident des Europäischen Parlaments, bei der Unterzeichnung eines neuen Rechtsakts Die LEX-Texte werden nach ihrer Unterzeichnung zusammen mit etwaigen gemeinsam vereinbarten Erklärungen im Amtsblatt veröffentlicht. 27

33 3. SCHLÜSSELAKTEURE UND IHRE ROLLE IM MITENTSCHEIDUNGSVERFAHREN 3.1. Die Kommission Die Kommission vertritt das allgemeine Interesse Europas (im Gegensatz zu den Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten oder Bürger) und ist unter anderem für den Vorschlag von Gesetzgebung, die Umsetzung von Beschlüssen, die Kontrolle der Anwendung von Unionsrecht und die Sicherung der Achtung der Unionsverträge zuständig. Die Kommission besteht aus dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, das aus einem Präsidenten und 27 Mitgliedern der Kommission, also einem Mitglied je Mitgliedstaat, zusammengesetzt ist26. Das Kollegialprinzip, wonach alle Mitglieder der Kommission für Beschlüsse und ergriffene Maßnahmen gemeinsam verantwortlich sind, ist der zentrale Grundsatz, der allen Entscheidungsverfahren innerhalb der Kommission zugrunde liegt, sei es während der Vorbereitung von Legislativvorschlägen (z. B. dienststellenübergreifende Konsultationen oder Sitzungen der Kabinette der Kommissionsmitglieder) oder während der interinstitutionellen Verhandlungen (z. B. Sitzungen der Gruppe für interinstitutionelle Beziehungen GIB, frz. Groupe des relations interinstitutionnelles GRI). Der Rahmen und die Grundsätze des Entscheidungsverfahrens der Kommission finden sich in der Geschäftsordnung der Kommission27. Der Vertrag stattet die Kommission mit einem quasi alleinigen Initiativrecht aus (Artikel 17 Absatz 1 EUV)28. Die Kommission ist daher für die Vorbereitung fast aller vorgeschlagenen Legislativakte, insbesondere derjenigen im Mitentscheidungsverfahren, verantwortlich. Um einen Legislativvorschlag vorzubereiten, führt die Kommission zahlreiche eingehende Konsultationen mit Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit durch, berücksichtigt Expertenberichte, nimmt Grün- und Weißbücher an usw. Darüber hinaus führt sie für alle Legislativvorschläge (und einige nichtlegislative Vorschläge) eine Folgenabschätzung durch, um die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer vorgeschlagenen Maßnahme zu prüfen. Der Kommissionsvorschlag wird durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage entweder eines schriftlichen Verfahrens (keine Aussprache unter den Kommissionsmitgliedern) oder eines mündlichen Verfahrens (ein Dossier wird durch Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission gemäß den Verträgen aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt (Artikel 17 Absatz 5 EUV). Im Mai 2013 beschloss der Europäische Rat, dass die Kommission weiterhin aus einer Zahl von Mitgliedern zusammengesetzt ist, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht. Der Europäische Rat überprüft diesen Beschluss entweder vor Ernennung der ersten Kommission nach dem Beitritt des dreißigsten Mitgliedstaats oder vor Ernennung der Kommission, die der Kommission, die ihr Amt am 1. November 2014 antreten soll, nachfolgt, je nachdem, welches dieser Ereignisse eher eintritt. 27 Beschluss der Kommission vom 24. Februar 2010 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2010/138/EU, Euratom), ABl. L 55, , S Parlament und Rat können gemäß Artikel 225 und 241 AEUV die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten

34 das Kollegium der Kommissionsmitglieder erörtert) angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht. Der Vorschlag wird gleichzeitig dem Parlament und dem Rat übermittelt, womit das Mitentscheidungsverfahren beginnt. Die Kommission kann, solange kein Beschluss des Rates ergangen ist (d. h. bevor der Rat seinen Standpunkt in erster Lesung festlegt), ihren Vorschlag ändern oder zurückziehen29. Während des Gesetzgebungsverfahrens unterstützt die Kommission die Mitgesetzgeber durch technische Erläuterungen, Änderung ihres Vorschlags oder Vermittlung während der interinstitutionellen Verhandlungen. Die Kommission spielt die Rolle eines ehrlichen Maklers, wenn sie ihre Gesetzgebungsvorschläge in allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend ihrem Initiativrecht und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Parlament und Rat verteidigt oder Verhandlungen über sie führt30. In allen Phasen des Gesetzgebungsverfahrens werden die Standpunkte der Kommission vom Kollegium über die Gruppe für interinstitutionelle Beziehungen GIB, frz. Groupe des relations inter-institutionnelles GRI) angenommen31. Die GIB trifft sich fast jede Woche und diskutiert und vereinbart unter anderem die Linie, die die Kommission in den kommenden Trilogtreffen zu allen verhandelten Themen vertreten sollte. Daher können die Vertreter der Kommission, die an den Trilogsitzungen teilnehmen, wichtigen Änderungen an Legislativvorschlägen der Kommission, auf die sich die Mitgesetzgeber einigen, grundsätzlich nur ad referendum zustimmen, sofern und solange der Standpunkt der Kommission nicht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder förmlich gebilligt wurde. In den Trilogsitzungen während der ersten und zweiten Lesungen wird die Kommission vertreten durch die zuständige Generaldirektion (üblicherweise durch den Referatsleiter oder Direktor) oder für politisch bedeutsame Themen durch den zuständigen Generaldirektor oder das zuständige Kommissionsmitglied, unterstützt vom Generalsekretariat und gelegentlich vom Juristischen Dienst der Kommission Der Rat Der Rat der EU vertritt die Regierungen der Mitgliedstaaten. Im Rat treffen sich die Minister aus jedem Mitgliedstaat der EU in einer vom Thema abhängigen Gemäß Protokoll (Nr. 2) des Vertrags von Lissabon muss die Kommission ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte den nationalen Parlamenten zur gleichen Zeit wie den Mitgesetzgebern zuleiten. Die nationalen Parlamente können binnen acht Wochen eine begründete Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Entwurfs des Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip abgeben. Vgl. Abschnitt 3.4. für weitere Informationen. 30 Vgl. die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen Parlament und Kommission, wonach die Kommission die jeweiligen Aufgaben, die dem Parlament und dem Rat durch die Verträge übertragen werden, insbesondere in Bezug auf den wesentlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, beachten muss. 31 Die GIB setzt sich aus den für die interinstitutionellen Beziehungen zuständigen Mitgliedern der Kabinette der Kommissionsmitglieder zusammen. Sie tagt unter dem Vorsitz des Kabinetts des Präsidenten der Kommission, das von Generalsekretär und dem Juristischen Dienst unterstützt wird

35 Zusammensetzung, um Rechtsakte anzunehmen und Politikmaßnahmen zu koordinieren. Der Rat wird gemeinsam mit dem Parlament als Gesetzgeber tätig (Artikel 16 Absatz 1 EUV). Er arbeitet auf drei miteinander verbundenen Ebenen: Arbeitsgruppen bereiten die Arbeit des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) vor, der die Arbeit der verschiedenen Ratsformationen vorbereitet. Die Sitzungen auf allen drei Ebenen werden von dem Mitgliedstaat geleitet, der den rotierenden sechsmonatigen Ratsvorsitz innehat32. Die Tagesordnung für die Sitzungen des Rates spiegeln den Fortschritt im AStV und in den entsprechenden Arbeitsgruppen und Ausschüssen wider. Sie bestehen aus APunkten, die ohne Aussprache nach einer Einigung im AStV gebilligt werden und BPunkten, über die eine Aussprache stattfindet. Der AStV arbeitet in zwei Zusammensetzungen: AStV I, der aus den stellvertretenden ständigen Vertretern besteht, behandelt eher technische Angelegenheiten, während der AStV II, der aus den ständigen Vertretern besteht, politische, gewerbliche, wirtschaftliche oder institutionelle Angelegenheiten behandelt33. Die Arbeit des AStV wird wiederum von einer Reihe von Arbeitsgruppen und Ausschüssen unterstützt, die als Vorbereitungsgremien des Rates bezeichnet werden. Diese Gremien spielen eine ähnliche Rolle wie die parlamentarischen Ausschüsse im Parlament. Sie treten regelmäßig zusammen, um die Legislativvorschläge zu prüfen und andere Vorbereitungsarbeiten durchzuführen, die die Grundlage für die Beschlüsse des Rates bilden. Die meisten Arbeitsgruppen und Ausschüsse, die aus Experten aus jedem Mitgliedstaat bestehen, werden vom AStV eingerichtet und nach Themenbereich bestimmt, je nach dem Themenbereich der Ratsformation, die sie unterstützen34. Obwohl es kein formales Erfordernis für die Ebene gibt, auf der die Verhandlungsmandate erteilt werden müssen (d. h. auf der Ebene der Arbeitsgruppen, der AStV oder des Rates), werden sie im Allgemeinen vom AStV (mit Der Ratsvorsitz rotiert zwischen den Mitgliedstaaten der EU alle sechs Monate. Während dieser sechs Monate (vom 1. Januar bis 30. Juni oder vom 1. Juli bis 31. Dezember) ist der Mitgliedstaat amtierender Präsident des Rates und leitet als solcher die Sitzungen des Rates und seiner vorbereitenden Gremien und vertritt den Rat in den Beziehungen zu den anderen EU-Organen. Die Reihenfolge der rotierenden Präsidentschaft wird vom Rat festgelegt und regelmäßig aktualisiert. Sein jüngster Beschluss (ABl. 1 vom , S. 11) vom 1. Januar 2007 legt die Reihenfolge der Vorsitze bis zur ersten Hälfte 2020 fest (vgl. Liste in Anhnag 2.6.). 33 AStV II bereitet die Arbeit der Ratsformationen vor, die sich mit wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten, auswärtigen Angelegenheiten, allgemeinen Angelegenheiten und Justiz und Innerem befassen. AStV I bereitet die Arbeit der Ratsformationen vor, die sich mit Wettbewerbsfähigkeit, Bildung, Jugend, Kultur und Sport, Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucher, Umwelt, Verkehr, Telekommunikation und Energie sowie Landwirtschaft und Fischerei befassen (nur finanzielle Fragen oder technische Maßnahmen bei Rechtsvorschriften im Bereich Tiermedizin, Pflanzenschutz oder Lebensmittel). 34 Einige Ausschüsse, wie der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Handelspolitik und das Politische und Sicherheitspolitische Komitee werden unmittelbar durch die Verträge, zwischenstaatlichen Beschluss oder Ratsbeschluss eingesetzt. Diese Ausschüsse sind zumeist ständige Ausschüsse und haben einen benannten oder gewählten Vorsitz. Darüber hinaus können ad hoc-ausschüsse für besondere Zwecke eingerichtet werden, die mit Erfüllung ihrer Aufgabe aufhören zu bestehen

36 qualifizierter Mehrheit, obwohl es in der Praxis keine Abstimmung gibt) angenommen, zumindest für das ursprüngliche Mandat. Letztlich ist es der Vorsitz, der den Rat während der interinstitutionellen Verhandlungen vertritt, der darüber entscheidet, wie die Überarbeitung der Mandate (was, soweit zweckmäßig, in der Arbeitsgruppe erfolgen kann) und die Trilog-Informationssitzungen (die immer mündlich sind) zu behandeln sind. Während der Verhandlungsphase zu den Legislativdossiers haben die Mitgesetzgeber normalerweise Kontakt. In den Trilogs während der ersten und zweiten Lesung wird der Rat üblicherweise je nach Themenbereich vom Vertreter-Vorsitz des AStV II oder dem stellvertretenden Vertreter-Vorsitz des AStV I und bei politisch bedeutsamen Themen ausnahmsweise vom zuständigen Minister vertreten. Wegen der großen Zahl der Triloge und abhängig von dem Charakter des Dossiers und dem Mitgliedstaat, der den rotierenden Ratsvorsitz innehat, werden Triloge häufig von den zuständigen Vorsitzen der Arbeitsgruppen geleitet. Nützliche Kontakte für das Parlament während der Verhandlungsphase bieten auch die Antici-Gruppe und die Mertens-Gruppe jedes Ratsvorsitzes35. In der Vermittlung ist die Delegation des Rates aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzt; d. h. die Ständigen Vertreter (AStV II) oder ihre Stellvertreter (AStV I), je nach Thema des Dossiers. In den Sitzungen des Vermittlungsausschusses vertritt ein Minister den Mitgliedstaat, der den Ratsvorsitz innehat. Diese Person führt den Ausschussvorsitz gemeinsam mit dem Vizepräsidenten des Parlaments, der den Vorsitz der betreffenden Delegation führt. Der laufende Betrieb des Rates wird durch die Geschäftsordnung geregelt36. Ähnlich wie das Sekretariat des Parlaments sorgt das Generalsekretariat des Rates für die Koordinierung der Entscheidungsfindung im Rat. Es spielt eine wichtige Rolle als Rechtsberater (über seinen Juristischen Dienst) und als Logistikanbieter, Dokumentationsstelle ( institutionellen Gedächtnis ) und Vermittler. Es besitzt eine wesentliche Unterstützungsfunktion für die Ratsvorsitze, insbesondere nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, denen die Erfahrung in der Rolle des Ratsvorsitzes fehlt Parlament Im Parlament wird die legislative Arbeit durch den zuständigen (oder federführenden) parlamentarischen Ausschuss durchgeführt37. Jeder Legislativvorschlag, der einem Ausschuss zugewiesen wird, wird (üblicherweise nach einem Beschluss der Koordinatoren des Ausschusses) einer Fraktion zugeteilt, die einen Berichterstatter benennt, um im Namen des Ausschusses einen Bericht zu Die Mertens-Gruppe und die Antici-Gruppe bereiten die Arbeit von AStV I und II vor. Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom , S in der geänderten Fassung). 37 Anlage VI der Geschäftsordnung des Parlaments beschreibt die jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller ständigen Ausschüsse des Parlaments (von denen es zu Beginn der 8. Legislaturperiode 20 gibt)

37 entwerfen. Die anderen Fraktionen benennen Schattenberichterstatter, die den Standpunkt der Fraktionen zum Dossier darlegen. Der Vorsitzende ist für die Leitung der Sitzungen des Ausschusses und seiner Koordinatoren verantwortlich. Der Vorsitzende hat Weisungsbefugnis für die Abstimmungsverfahren und entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Der Vorsitzende leitet auch die interinstitutionellen Verhandlungen und vertritt den Ausschuss sowohl innerhalb als auch außerhalb des Parlaments. Zu Beginn der Wahlperiode benennt jede Fraktion ein Mitglied aus ihren Reihen, das als Koordinator im Ausschuss tätig werden soll. Die Koordinatoren treten am Rande der Ausschusssitzungen in nichtöffentlichen Sitzungen ("unter Ausschluss der Öffentlichkeit") zusammen. Der Ausschuss kann ihnen die Befugnis übertragen, über die Zuteilung der Berichte und Stellungnahmen an die Fraktionen, die Durchführung von Anhörungen in den Ausschüssen, die Inauftraggabe von Studien, Ausschussdelegationen und andere inhaltliche Fragen oder über mit der Organisation der Arbeit des Ausschusses verbundene Fragen zu entscheiden. In interinstitutionellen Verhandlungen während der ersten und zweiten Lesung wird das Parlament durch ein Verhandlungsteam vertreten, das vom Berichterstatter geleitet wird, der für das Dossier verantwortlich ist; den Vorsitz führt häufig der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses (bzw. der zuständigen Ausschüsse) oder ein stellvertretender Vorsitzender, der durch den Vorsitzenden benannt wurde. Zu dem Verhandlungsteam gehören auch die Schattenberichterstatter jeder Fraktion (vgl. Artikel 73 der Geschäftsordnung)38. Die parlamentarischen Ausschüsse und ihre Mitglieder werden in ihrer legislativen Arbeit von den Ausschusssekretariaten (die die Ausschusssitzungen und den Arbeitsplan organisieren sowie Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Tätigkeit des Ausschusses und Berichte/Stellungnahmen leisten), politischen Beratern der Fraktionen (die ihren Fraktionskoordinator und einzelne Mitglieder unterstützen und beraten), Assistenten der MdEPs und anderen parlamentarischen Dienststellen, einschließlich des Referates Vermittlungs- und Mitentscheidungsverfahren, Juristischer Dienst, Direktion Rechtsakte, Generaldirektion Übersetzung, Generaldirektion Dolmetschen sowie das Pressereferat unterstützt. In der dritten Lesung unterstützt das Referat für Vermittlungs- und Mitentscheidungsverfahren die Delegation des EP während des Vermittlungsverfahrens. Der laufende Betrieb des Parlaments, einschließlich interner Organisation und Beschlussfassungsverfahren, wird durch die Geschäftsordnung geregelt Eine detaillierte Beschreibung des Mitentscheidungsverfahrens findet sich in den Abschnitten 2.1 und

38 Politische Gremien des Parlaments Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten des Parlaments und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Konferenz der Präsidenten ist das zuständige Organ für die allgemeine politische Leitung des Parlaments und die politischen Aspekte seiner Tätigkeiten, einschließlich der Organisation der parlamentarischen Arbeit, Beziehungen zu anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie Beziehungen zu Staaten, die nicht Mitglied der EU sind. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten des Parlaments und den 14 Vizepräsidenten (von denen drei für die Vermittlung verantwortlich sind) und fünf Quästoren mit beratender Stimme. Es ist für die administrativen und finanziellen Fragen bezüglich der Leitung des Organs zuständig. Die Konferenz der Ausschussvorsitze besteht aus den Vorsitzenden aller ständigen und Sonderausschüsse des Parlaments. Sie überwacht den Fortgang der Arbeiten in den Ausschüssen und sorgt für die Zusammenarbeit und Koordination zwischen ihnen. Sie legt der Konferenz der Präsidenten auch Empfehlungen, u. a. in Bezug auf den Entwurf der Tagesordnung kommender Plenartagungen, vor Andere institutionelle Akteure Nationale Parlamente: Der Vertrag von Lissabon ist der erste Vertrag der EU mit einem gesonderten Artikel (Artikel 12 EUV) zur Rolle der nationalen Parlamente, die aktiv zur guten Arbeitsweise der Union beitragen. Der Vertrag enthält zahlreiche Vorschriften in Bezug auf nationale Parlamente, die ihnen zusätzliche Rechte einräumen, einschließlich des Rechts, gegen Entwürfe von Gesetzgebungsakten Einwände zu erheben, wenn sie diesen nicht für mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar halten. In Protokoll (Nr. 1) und (Nr. 2) zum Vertrag von Lissabon wird diese Rolle näher beschrieben. Gemäß Protokoll (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente und Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kann jedes nationale Parlament innerhalb einer Frist von acht Wochen in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf des 40 Gesetzgebungsakts seines Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Gemäß Artikel 3 des Protokolls (Nr. 2) bezeichnet Entwurf eines Gesetzgebungsakts die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsakts zum Ziel haben

39 Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen. In einem parlamentarischen System mit zwei Kammern hat jede der beiden Kammern eine Stimme. Ist mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente der Auffassung, dass der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, so muss der Entwurf von der Kommission (oder von einem anderen Organ, von dem der Vorschlag stammt) überprüft werden ( gelbe Karte ). Diese Schwelle liegt bei einem Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Entwurf eines Gesetzgebungsakts auf der Grundlage des Artikels 76 AEUV (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit) handelt. Nach Abschluss dieser Überprüfung kann das Organ, das den Entwurf verfasst hat, beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Ist darüber hinaus eine einfache Mehrheit der nationalen Parlamente der Auffassung, dass der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, muss der Vorschlag von der Kommission überprüft werden ( orange Karte ). Nach Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, müssen beide Mitgesetzgeber vor Abschluss der ersten Lesung prüfen, ob der Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Wenn das Parlament mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit einer Mehrheit von 55 % seiner Mitglieder der Ansicht sind, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft. Europäischer Rat: Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Gemäß Artikel 15 EUV wird der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig. Dennoch legen die Schlussfolgerungen des europäischen Rates die allgemeinen politischen Prioritäten in einem bestimmten Politikfeld fest. Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Tätigkeiten teil. Der Europäische Rat tritt normalerweise zweimal pro Halbjahr zusammen, kann jedoch, wenn notwendig, zu Sondersitzungen zusammengerufen werden. Die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt, Deutschland, verwaltet den Euro die einheitliche Währung der EU und sichert die Preisstabilität in der EU. Die EZB ist auch für die Gestaltung und Umsetzung der Wirtschafts- und Währungspolitik der EU verantwortlich. In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen kann die EZB einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorschlagen (Artikel 294 Absatz 15 AEUV). 34

40 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) ist ein beratendes Gremium der Union; er setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich (Artikel 300 und AEUV). Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist ein beratendes Gremium der Union, das aus Regional- und Kommunalvertretern besteht (Artikel 300 und AEUV). WSA und AdR müssen von der Kommission, dem Parlament und dem Rat in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen befasst werden (im Allgemeinen in politischen Fragen, die zu ihren jeweiligen Interessensgebieten gehören) oder in Fällen, in denen letztere es beispielsweise zu inhaltlichen politischen Fragen für zweckmäßig erachten. Ist die Konsultation der Ausschüsse im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren obligatorisch, kann das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung nicht annehmen, bevor es die Stellungnahmen dieser Ausschüsse erhalten hat. Parlament, Rat und Kommission setzen den Ausschüssen häufig Fristen für die Vorlage der Stellungnahme (Artikel 304 und 307 AEUV). Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben. Die beiden Ausschüsse können zudem auf eigene Initiative Stellungnahmen abgeben. Der Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg legt das Recht der EU aus, um dafür zu sorgen, dass dieses in allen Mitgliedstaaten der EU in gleicher Weise angewendet wird. Seine Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass das Recht bei der Auslegung und Anwendung der Verträge beachtet wird. Damit legt es Rechtsstreitigkeiten zwischen den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Organe bei. Auch Individuen, Unternehmen oder Organisationen können den Gerichtshof anrufen, wenn ihre Rechte durch ein EU-Organ verletzt wurden. Das Parlament nimmt an Verfahren beim Gerichtshof teil, um seine Interessen, Rechte und Vorrechte zu verteidigen, insbesondere wenn die Gültigkeit eines Rechtsakts, den das Parlament allein oder gemeinsam mit dem Rat angenommen hat, angefochten wird. In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen kann der Gerichtshof einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorschlagen (Artikel 294 Absatz 15 AEUV) beantragen. 35

41 4. ANDERE VERFAHREN, IN DENEN DAS PARLAMENT EINE ROLLE SPIELT 4.1. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte Die meisten Gesetzgebungsakte der EU, hauptsächlich im Mitentscheidungsverfahren angenommene Gesetzgebungsakte, enthalten Vorschriften, die es der Kommission ermöglichen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Entscheidungen, die gemäß diesen Verfahren getroffen werden, können, obgleich sie oft detaillierter und technischer Natur sind, politische Bedeutung und erhebliche Auswirkungen haben. Durch die Einführung delegierter Rechtsakte durch den Vertrag von Lissabon (Artikel 290 AEUV), bei denen es sich um Maßnahmen ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes handelt, wurden die Befugnisse des Parlaments gestärkt: Sein Vetorecht ist unbeschränkt, und es kann jederzeit die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte im Rahmen eines bestimmten Basisrechtsakts widerrufen. Für Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV) sind die Befugnisse des Parlaments beschränkt, und es verfügt über kein Vetorecht. Die Entscheidung, der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu übertragen, wie auch die Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ist vom Gesetzgeber während des Mitentscheidungsverfahrens zu treffen Verfahren der Zustimmung Beim Zustimmungsverfahren muss der Rat die Zustimmung des Parlaments zu einem Entwurf eines Rechtsakts einholen. Das Parlament kann den Entwurf billigen oder ablehnen, jedoch nicht ändern. Das Verfahren findet zum einen Anwendung als besonderes Gesetzgebungsverfahren, etwa bei der Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (Artikel 86 Absatz 1 AEUV), beim System der Eigenmittel der Union und dem mehrjährige Finanzrahmen (Artikel 311 und 312 AEUV) sowie bei auf Basis der Rechtsgrundlage der Subsidiarität angenommenen Rechtsakten (Artikel 352 AEUV) und zum anderen als nichtlegislatives Verfahren in sehr speziellen Fällen, etwa bei der Feststellung schwerwiegender Verletzungen der Grundrechte (Artikel 7 EUV) oder bei der Ratifizierung internationaler Übereinkünfte in Bereichen, in denen das Mitentscheidungsverfahren Anwendung findet (Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV). 36

42 4.3. Verfahren der Konsultation Das Konsultationsverfahren ermöglicht es dem Parlament, seine Meinung zu einem vorgeschlagenen Gesetzgebungsakt zu äußern. Der Rat ist rechtlich nicht verpflichtet, den vom Parlament abgegebenen Stellungnahmen zu folgen; gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf er jedoch, wenn der Vertrag die Anhörung des Parlaments zwingend vorschreibt, keinen Beschluss fassen, ohne dass ihm diese Stellungnahme vorliegt. Die Konsultation als ein besonderes Gesetzgebungsverfahren, findet auf bestimmte Maßnahmen in einer begrenzten Zahl von Politikbereichen Anwendung (wie etwa Wettbewerb, Währungspolitik, Beschäftigungs- und Sozialpolitik und gewisse Maßnahmen fiskaler Natur in den Bereichen Umwelt und Energie). Als Nicht-Gesetzgebungsverfahren ist die Konsultation des Parlaments auch für die Annahme internationaler Vereinbarungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vorgeschrieben41. Für einen Überblick über die Rechtsgrundlagen für das Konsultationsverfahren vgl. die Website des Referats Vermittlungsverfahren und Mitentscheidungsverfahren

43 5. MITENTSCHEIDUNG IN ZAHLEN Seit der Einführung des Mitentscheidungsverfahrens durch den Vertrag von Maastricht im Jahre 1993 hat seine relative Bedeutung im Vergleich zum Konsultationsverfahren mit jeder Wahlperiode zugenommen. Darin spiegelte sich die über die Jahre erfolgte schrittweise Ausweitung des Anwendungsbereiches des jetzigen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens deutlich wider: die Änderung war am Anfang nach den Verträgen von Amsterdam bzw. Nizza graduell, der Vertrag von Lissabon stellte aber eine echte Umformung des legislativen Rahmens der EU dar und markierte den Beginn einer neuen Ära. Während der 7. Wahlperiode unterlagen mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fast 90 % der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Wie sich aus dem Schaubild 1 ergibt, stellte dies einen beträchtlichen Anstieg im Vergleich zur 4. (21 %), 5. (42 %) und 6. (49 %) Wahlperiode dar. Anzumerken ist auch die beträchtliche Abnahme der Gesamtzahl von durch die Kommission in der 7. Wahlperiode angenommenen Gesetzgebungsvorschlägen, die um etwa 40 % auf 658 im Vergleich zu den drei vorherigen Wahlperioden gesunken ist. Schaubild 1: Verteilung der Gesetzgebungsvorschläge nach dem Verfahren der Zusammenarbeit, der Konsultation und der Mitentscheidung je Wahlperiode42 Diese Statistiken basieren auf den Daten, zu denen die Gesetzgebungsvorschläge durch die Kommission angenommen wurden. Siehe Bei den Wahlperioden für dieses Schaubild und für alle folgenden Schaubilder handelt es sich um folgende: , , und

44 Unter Fortführung der bereits in vorhergehenden Wahlperioden zu beobachtenden Tendenz haben Anzahl und Anteil der Einigungen in einer frühen Phase des Verfahrens (frühe Einigungen, d. h. Einigungen in erster oder früher zweiter Lesung) im Zeitraum 2009 bis 2014 weiter zugenommen, während die Einigungen, die während der Vermittlung erzielt wurden (im Allgemeinen nur die sehr schwierigen Dossiers), nunmehr die große Ausnahme bilden (vgl. Schaubild 2). Während der 7. Wahlperiode waren 93 % aller angenommenen Mitentscheidungsdossiers Einigungen in einer frühen Phase, verglichen mit 54 % und 82 % während der 5. und 6. Wahlperiode. Dementsprechend hat die Zahl der in der Phase der dritten Lesung angenommenen Dossiers signifikant abgenommen: Zwischen der 5. und der 6. Wahlperiode ging die Zahl der in der Phase der dritten Lesung angenommenen Dossiers von 88 auf 23 Dossiers zurück, und in der 7. Wahlperiode gingen nur 9 Dossiers in die Vermittlung, von denen 8 in der Phase der dritten Lesung angenommen wurden. Schaubild 2: Prozentualer Anteil der in erster, früher zweiter, zweiter und dritter Lesung je Wahlperiode seit dem Zeitraum angenommenen Mitentscheidungsdossiers. 39

45 Schaubild 3 zeigt die Zahl der je legislativem Jahr angenommenen Dossiers und lässt einen zyklischen Trend erkennen, der mit den Zyklen des Legislativverfahrens zusammenfällt: die Zahlen steigen fast kontinuierlich während des Verlaufs jeder Wahlperiode an, und im letzten legislativen Jahr gibt es eine signifikante Zunahme. Schaubild 3: Anzahl der im Verlauf eines legislativen Jahres im Zeitraum angenommenen Mitentscheidungsdossiers43 Entwicklungen hinsichtlich der durchschnittlichen Dauer des Mitentscheidungsverfahrens (siehe Tabelle 1) sind unweigerlich an die Entwicklung in Richtung Einigungen in erster Lesung gekoppelt. Seit der 5. Wahlperiode ( ), als die durchschnittliche Gesamtdauer der Annahme von Mitentscheidungsdossiers 22 Monate betrug, gab es einen schrittweisen Rückgang der durchschnittlichen Gesamtdauer des Mitentscheidungsverfahrens auf 21 Monate im Zeitraum und weiter auf 19 Monate in der 7. Wahlperiode. Diese Verkürzung der durchschnittlichen Verfahrensdauer erklärt sich durch den beträchtlichen Rückgang der Zahl der in zweiter und dritter Lesung angenommenen Dossiers. Allerdings nahm die durchschnittliche Zeit, die für Einigungen in erster und zweiter Lesung benötigt wurde, zwischen den Wahlperioden und zu: um sechs Monate für in der Phase der ersten Lesung abgeschlossene Dossiers und um acht Monate für diejenigen, die in der Phase der zweiten Lesung abgeschlossen wurden. Für den Zeitraum : zwischen dem 1. Mai des ersten Jahres und dem 30. April des zweiten Jahres angenommene Dossiers; für den Zeitraum : zwischen dem 14. Juli des ersten Jahres und dem 13. Juli des zweiten Jahres angenommene Dossiers, mit Ausnahme des legislativen Jahres , das bis zum 30. Juni 2014 läuft

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Der Europäische Rat Der Rat

Der Europäische Rat Der Rat DE GENERALSEKRETARIAT DES RATES INFORMATIONSREIHE Der Europäische Rat Der Rat Zwei Organe im Dienste Europas 2010 Hinweis Diese Broschüre wird vom Generalsekretariat des Rates herausgegeben und ist nur

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union

Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union Test: Grundkenntnisse über die Europäische Union Wer über weniger als ein Viertel der folgenden Kenntnisse verfügt, ist unzureichend informiert, wer die Hälfte weiß, hat gute Vorkenntnisse, für ausreichende

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 24.9.2013

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 24.9.2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.9.2013 C(2013) 5984 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24.9.2013 über die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Nachhaltigkeit im Seeverkehr - das Europäische

Mehr

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B

16498/14 ds/gha/mh 1 DG G 2B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 4. Dezember 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0045 (CNS) 16498/14 FISC 222 ECOFIN 1159 BERICHT Absender: Empfänger: Vorsitz Rat Nr. Vordok.: 16120/1/14

Mehr

002928/EU XXV. GP. Eingelangt am 21/11/13. Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

002928/EU XXV. GP. Eingelangt am 21/11/13. Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 002928/EU XXV. GP Eingelangt am 21/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 15. November 2013 (OR. en) 15993/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0295 (NLE) RECH 522 ATO 137 COMPET 800 VERMERK Absender:

Mehr

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation HAMBURGER GETREIDEBÖRSE des Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. Adolphsplatz 1(Börse, Kontor 24, 20457 Hamburg Tel. 040/ 36 98 79-0 Fax. 040/ 36 98 79-20 E-Mail: secretariat@vdg-ev.de Börsenordnung

Mehr

Geschäftsordnung. 1 Zuwahl von Mitgliedern

Geschäftsordnung. 1 Zuwahl von Mitgliedern Geschäftsordnung Auf Grund des 18 ihrer Satzung vom 9. Juli 1949 in der Fassung der Änderungen vom 1. März 1957, 16. Februar 1991, 21. Februar 1997 und 15. Februar 2013 hat die Akademie in der Plenarsitzung

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 29. November 2005 (30.11) (OR. en) 15043/05. Interinstitutionelles Dossier: 2004/0251 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 29. November 2005 (30.) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2004/025 (COD) 5043/05 LIMITE JUSTCIV 27 COC 03 VERMERK des AStV (2. Teil) für den

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

14949/14 hm/ab 1 DG G 2B

14949/14 hm/ab 1 DG G 2B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 31. Oktober 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0045 (CNS) 14949/14 FISC 181 ECOFIN 1001 BERICHT Absender: Empfänger: Vorsitz Rat Nr. Vordok.: 14576/14

Mehr

Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0025-0030 RICHTLINIE 97/5/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG

Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG Bibliothek & Information Deutschland (BID) Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e.v. GESCHÄFTSORDNUNG für den Vorstand und die Präsidentin/den Präsidenten der BID Präambel Gemäß 8 Abs. 13 der

Mehr

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung 1 Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex... 2 1.1 Aufgaben und Zielsetzung... 2 1.2 Zusammensetzung... 2 1.3

Mehr

11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009

11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009 11. Fachkonferenz Datenschutz und Datensicherheit DuD 2009 Berlin, 8. Juni 2009 "Datenschutz im Licht des Vertrags von Lissabon und die Konsequenzen für heutige Regelungen" Peter Hustinx Europäischer Datenschutzbeauftragter

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001

TEN/068 Internet-Bereich .EU Brüssel, den 28. März 2001 TEN/068 Internet-Bereich ".EU" Brüssel, den 28. März 2001 STELLUNGNAHME zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des Internet-Bereichs oberster Stufe

Mehr

S T A T U T E N ESPRIT St.Gallen

S T A T U T E N ESPRIT St.Gallen S T A TU TEN Stand 15. Dezember 20088 ESPRIT St.Gallen Beratung durch Studenten Guisanstrasse 19 9000 St. Gallen Fon + +41 71 220 14 01 Fax + +41 71 220 14 04 www.espritsg.ch STATUTEN Seite 2 Präambel

Mehr

REGELN FÜR DIE MEDIATION

REGELN FÜR DIE MEDIATION HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN UND MODELLE) BESCHWERDEKAMMERN DAS PRÄSIDIUM REGELN FÜR DIE MEDIATION DAS PRÄSIDIUM DER BESCHWERDEKAMMERN, gestützt auf seinen Beschluss Nr. 2011-1 vom 14.

Mehr

AUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

AUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen 1 AUFSICHTSRATSORDNUNG KERDOS GROUP S.A. I. Kapitel Allgemeine Bestimmungen 1 Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Gesellschaft KERDOS GROUP Aktiengesellschaft (weiter genannt Gesellschaft ), das gemäß den

Mehr

Der Demokratieprozess in der Europäischen Union

Der Demokratieprozess in der Europäischen Union Der Demokratieprozess in der Europäischen Union Gliederung I. Hintergrund... 1 II. Rechtssetzung in der Europäischen Union und der Einfluss der Unionsbürger... 2 1. Repräsentative Demokratie als Grundmodell

Mehr

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union

Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,

Mehr

3. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen

3. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen OTIF ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 1. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. 2. Der Verein führt den Namen "Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V." 3. Der Sitz des

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Satzung Sinstorfer Kinderstube e.v. Seite 1. Satzung

Satzung Sinstorfer Kinderstube e.v. Seite 1. Satzung Seite 1 Satzung Der Verein führt den Namen Sinstorfer Kinderstube e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg; Vereinsregisternummer 10103. 1 (1) Der Verein führt die zuvor vom Hamburger Schulverein e.v.

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

Amtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S.

Amtsblatt Nr. L 288 vom 18/10/1991 S. 0032-0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0097 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Mehr

Aktuelle Informationen. aus Mitteleuropa

Aktuelle Informationen. aus Mitteleuropa ai-060322-tschechisches EBR-Gesetz Aktuelle Informationen PRZEDSTAWICIELSTWO W POLSCE aus Mitteleuropa März 2006 Die tschechische Regelung zur Bestimmung Europäischer Betriebsräte 1. Einführung Am 22.

Mehr

Neuregelungen für Europäische Betriebsräte. Einblick in Richtlinie 2009/38/EG

Neuregelungen für Europäische Betriebsräte. Einblick in Richtlinie 2009/38/EG Neufassung 2011 Neuregelungen für Europäische Betriebsräte Einblick in Richtlinie 2009/38/EG Wozu Europäische Betriebsräte? Europäische Betriebsräte (EBR) sind Vertretungsgremien der europäischen Arbeitnehmer

Mehr

Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v.

Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister

Mehr

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft

Mehr

Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen)

Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen) Startseite Typen parlamentarischer Initiativen (Dokumenttypen) Bezeichnung Zweck Initiator Frist GOHLT Erläuterung Änderungs- Antrag soll geändert werden (mindestens 5 Werden auf die Tagesordnung der 30

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

Der Internationale Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverband

Der Internationale Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverband Der Internationale Deutschlehrerinnen- und Deutschlehrerverband GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERTRETERINNEN- UND VERTRETERVERSAMMLUNG PRÄAMBEL 1 KONSTITUIERUNG DER VERSAMMLUNG 1.1 Einberufung und Teilnahme

Mehr

Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Hildesheim

Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Hildesheim Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 (17.07.2014) - Seite 13 - Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Hildesheim Aufgrund von 41 Abs. 2

Mehr

Bericht über die Sondersitzung

Bericht über die Sondersitzung Sechzehnter Ständiger Ausschuss des Regionalkomitees für Europa Sondersitzung Telefonkonferenz 18. Juni 2009 EUR/RC58/SC(special)/REP 17. September 2009 91322 ORIGINAL: ENGLISCH Bericht über die Sondersitzung

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen: "Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz

Mehr

G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G -

G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G - Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts G e s e t z ü b e r d i e H e s s i s c h e R e c h t s a n w a l t s - v e r s o r g u n g - H e s s. R A V G - vom

Mehr

Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1. Gegenstand und Anwendungsbereich L 107/76 25.4.2015 BESCHLUSS (EU) 2015/656 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen-

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN Ergänzende interne Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung über den Datenschutzbeauftragten ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich

Mehr

Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main - Rödelheim

Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main - Rödelheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main - Rödelheim gegründet 1859 Freiw. Feuerwehr Rödelheim Assenheimer Straße 24 60489 Frankfurt a.m. S A T Z U N G Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main - Rödelheim

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) Nichtamtliche Inhaltsübersicht

(Text von Bedeutung für den EWR) Nichtamtliche Inhaltsübersicht ÜberweisgsRL 8 8. Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen 1) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. Nr. L 43 S. 25) EU-Dok.-Nr.

Mehr

31.12.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 361/89

31.12.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 361/89 EPatÜbersVO Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2015 COM(2015) 335 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Jahresbericht 2014 über die Umsetzung der Initiative EU-Freiwillige für

Mehr

Nunmehr können alle Delegationen dieser Textfassung einhellig zustimmen.

Nunmehr können alle Delegationen dieser Textfassung einhellig zustimmen. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Mai 2014 (OR. en) 9131/14 SPORT 27 VERMERK des Generalsekretariats des Rates für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (1. Teil)/Rat Nr. Vordok.: 8856/14 SPORT

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953 Drucksache 2691 1 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verjährung von

Mehr

10.8 Unionsvorlagen. DHB Kapitel 10.8 Unionsvorlagen 13.08.2014

10.8 Unionsvorlagen. DHB Kapitel 10.8 Unionsvorlagen 13.08.2014 10.8 Unionsvorlagen Stand: 27.3.2014 Im Zuge der Vertiefung der europäischen Integration seit 1990 wurden die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der EG bzw. der EU stetig gestärkt

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 01.09.2005 Arbeit und Frauen Tel.: 9013 81 31 I A 12

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 01.09.2005 Arbeit und Frauen Tel.: 9013 81 31 I A 12 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, den 01.09.2005 Arbeit und Frauen Tel.: 9013 81 31 I A 12 An die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen über den Vorsitzenden des

Mehr

Organisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG

Organisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG Organisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG 1. Grundlagen Dieses Reglement wird vom Verwaltungsrat der EMS-CHEMIE HOLDING AG (GESELLSCHAFT) gestützt auf Art. 716b OR und auf Art. 14 der Statuten erlassen.

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT) TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung

Mehr

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland vom 26. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S.431), zuletzt geändert am 10.02.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 164) 1) Präambel Unbeschadet der rechtlichen

Mehr

www.transportrecht.de / Richtlinie des Rates 91/440/EWG

www.transportrecht.de / Richtlinie des Rates 91/440/EWG RICHTLINIE DES RATES vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen

Mehr

Satzung des BVDI. 1 Name und Sitz des Verbands, Geschäftsjahr. 2 Zwecke und Ziele

Satzung des BVDI. 1 Name und Sitz des Verbands, Geschäftsjahr. 2 Zwecke und Ziele Satzung des BVDI 1 Name und Sitz des Verbands, Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen Bundesverband Deutscher Insolvenzberater". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz

Mehr

Ausschreibung. Vorsitzende/r des Aufsichtsgremiums. Europäische Zentralbank

Ausschreibung. Vorsitzende/r des Aufsichtsgremiums. Europäische Zentralbank DE ECB-PUBLIC Ausschreibung Vorsitzende/r des Aufsichtsgremiums Europäische Zentralbank 1 Einleitung Der Rat der Europäischen Union (EU) erwägt die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Mehr

Habilitationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim. Inhaltsübersicht

Habilitationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim. Inhaltsübersicht Habilitationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim vom 06.06.2011 Aufgrund des 39 Abs. 5 Landeshochschulgesetz hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010. der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010. der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010 Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD Transparenz bei Abgeordnetenverhalten sicherstellen Der Landtag wolle beschließen:

Mehr

Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung

Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gewerbe - Verein Sangerhausen. Er hat seinen Sitz in Sangerhausen. Der Verein soll gem. 57 BGB in das Vereinsregister

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) 5504/06. Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) LIMITE Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Februar 2006 (15.02) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2002/0222 (COD) 5504/06 LIMITE JUSTCIV 12 CONSOM 6 COC 54 VERMERK des Generalsekretariats

Mehr

EBR-Vereinbarungen Dokumentation EWC-Agreements. For more agreements and advice search: www.euro-betriebsrat.org

EBR-Vereinbarungen Dokumentation EWC-Agreements. For more agreements and advice search: www.euro-betriebsrat.org Vereinbarung über den Europäischen Betriebsrat der LSG Sky Chefs ( EBR LSG Sky Chefs ) Präambel Im europäischen Kontext und angesichts der Aktivitäten der LSG Sky-Chefs-Gruppe in Europa wird hiermit die

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 27.11.2013. zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.11.2013 C(2013) 8179 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 27.11.2013 zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte DE DE EMPFEHLUNG

Mehr

Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden

Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden Satzung der Industrie- und Handelskammer Dresden Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Dresden hat in ihrer Sitzung am 14. September 2005 in Dresden gemäß 4 des Gesetzes zur vorläufigen

Mehr

L 209/4 Amtsblatt der Europäischen Union 4.8.2012

L 209/4 Amtsblatt der Europäischen Union 4.8.2012 L 209/4 Amtsblatt der Europäischen Union 4.8.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 712/2012 DER KOMMISSION vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen

Mehr

Verbraucherschutzstiftung in NRW

Verbraucherschutzstiftung in NRW Verbraucherschutzstiftung in NRW 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsform (1) Die Stiftung führt den Namen Verbraucherschutzstiftung in NRW. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

Brüssel EUROPÄISCHES PARLAMENT 04.05.2010. Exkursion Verkehrsplanung. 03. 07. Mai 2010. Matthias Braun 0927554 Emanuel Bayreder 0928165.

Brüssel EUROPÄISCHES PARLAMENT 04.05.2010. Exkursion Verkehrsplanung. 03. 07. Mai 2010. Matthias Braun 0927554 Emanuel Bayreder 0928165. Exkursion Verkehrsplanung Brüssel 03. 07. Mai 2010 EUROPÄISCHES PARLAMENT 04.05.2010 Verfasser: Matthias Braun 0927554 Emanuel Bayreder 0928165 Seite 1/15 Inhaltsverzeichnis: ab Seite 1. Einblick in das

Mehr

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG

Mehr

Inkrafttreten des Abfallübereinkommens. Gemeinsame Erklärungen vom 21. September 2007 und 1. November 2007 zu dem Abfallübereinkommen

Inkrafttreten des Abfallübereinkommens. Gemeinsame Erklärungen vom 21. September 2007 und 1. November 2007 zu dem Abfallübereinkommen ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT EXCOM (09) 37 3. August 2009 Or. fr fr/de/nl EXEKUTIVAUSSCHUSS im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Inkrafttreten des Abfallübereinkommens Inkrafttreten

Mehr

Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Ziel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische

Mehr

L 176/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 10.7.2010

L 176/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 10.7.2010 L 176/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 10.7.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 584/2010 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach

SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach Seite 1 von 7 SATZUNG Stand: 15.06.2011 Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

Grundordnung der. Frankfurt School of Finance & Management. vom 27. November 2007

Grundordnung der. Frankfurt School of Finance & Management. vom 27. November 2007 Grundordnung der Frankfurt School of Finance & Management vom 27. November 2007 geändert durch die Gesellschafterversammlung der Frankfurt School of Finance & Management ggmbh am 23. April 2008, am 30.

Mehr

VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT

VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT 1 Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn die Parteien vereinbart haben, dass eine Mediation nach den Vorschriften über Mediation

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments

Mehr

SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich

SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich SPV Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich STATUTEN I. Name, Dauer und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Schweizerischer Plattenverband Sektion Zürich", nachstehend "SPV Sektion Zürich" genannt, besteht

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Anmerkungen des Schriftführers

Anmerkungen des Schriftführers REFERAT WISSENSCHAFTLICHER AUSSCHUSS UND BEIRAT Parma, 10. Juli 2008 EFSA/AF/ESCOHarmRA/M/2008/158/PUB/FIN Anmerkungen des Schriftführers ZWEITE SITZUNG DER ESCO-ARBEITSGRUPPE ZUR FÖRDERUNG HARMONISIERTER

Mehr

Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK)

Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK) Geschäftsordnung der Konferenz Onkologischer Kranken und Kinderkrankenpflege (KOK) Eine Arbeitsgemeinschaft in der Deutschen Krebsgesellschaft e.v. Sektion B 1. Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Geschäftsordnung des ReferentInnenpools der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Artikel I Der ReferentInnenpool der Studierendenschaft der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe gibt

Mehr

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der

Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der Geschäftsordnung (GeschO) für die Gremien der hochschule 21 ggmbh Ersteller Freigeber Version mbe; redaktionell überarbeitet: uso Senat GeschO/I/15.11.2005 Seite: 1 von 6 1 Einladung 3 2 Protokoll 3 3

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014

SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014 SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries Stand: 13. Juni 2014 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Geschäftsjahr (1) Die Firma lautet: Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft.

Mehr

des Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v.

des Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v. 1. SATZUNG des Reit- und Fahrvereins Isernhagen und Umgegend e.v. Neufassung 22. März 2012 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein fuhrt den Namen "Reit- und Fahrverein Isernhagen und Umgegend e.v" Er

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Mediationsordnung (MedO) am DSL

Mediationsordnung (MedO) am DSL Mediationsordnung (MedO) am DSL Mediationsvereinbarung Die Deutsche Schiedsgericht für Logistik e.v. empfiehlt allen Parteien, die bereits bei Vertragsschluss eine Regelung für den Konfliktfall unter Bezugnahme

Mehr

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15

075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 075029/EU XXV.GP Eingelangt am 28/08/15 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.8.2015 COM(2015) 410 final 2015/0183 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die mögliche Verlegung des Sitzes

Mehr