Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main. FOS Strategie-Fonds Nr. 1 (ISIN: DE000DWS0TS9)

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1 Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens FOS Strategie-Fonds Nr. 1 (ISIN: DE000DWS0TS9) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am OGAW-Sondervermögen FOS Strategie-Fonds Nr. 1 vorzunehmen: 1. Anpassung 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Am 1. Januar 2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz in Kraft, durch das sich die Besteuerung von Investmentvermögen und der Erträge aus ihnen ändert. Es sieht unter anderem vor, dass anders als bisher bestimmte inländische Erträge (insbesondere Dividenden/Mieten/Veräußerungsgewinne aus Immobilien) grundsätzlich bereits auf Ebene des Fonds besteuert werden. Als Ausgleich wird die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen dadurch pauschal abgemildert, dass die Anleger einen Teil der vom Investmentvermögen erwirtschafteten Erträge steuerfrei erhalten ( Teilfreistellung ). Die Teilfreistellung erfordert, dass die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens, das kein Immobilienfonds ist, eine bestimmte Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen ( Aktienquote ) vorsehen. Für Privatanleger in Mischfonds (Aktienquote mindestens 25%) sind dann 15% der Erträge steuerfrei. Um die Teilfreistellung für die Anleger zu ermöglichen, wurden die Anlagegrenzen in 26 der Besonderen Anlagebedingungen (im Folgenden: BAB) geändert. Bisher durfte die Gesellschaft für bis zu 100% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in- und ausländische Investmentanteile und Anteile an Investmentaktiengesellschaften erwerben. Diese Grenze wird künftig auf 75% reduziert. 26 Absatz 1 der BAB lautet künftig wie folgt: Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in in- und ausländische Investmentanteile und Anteile an Investmentaktiengesellschaften, deren Anlagebedingungen oder Satzung den 192 bis 213 KAGB entsprechen sowie die entsprechenden offenen ausländischen Investmentanteile angelegt werden. Des Weiteren wird die Anlagegrenze bezüglich Anteile an in- und ausländischen Rentenfonds, Geldmarktfonds und geldmarktnahen Fonds von 100% auf 75% angepasst. 26 Absatz 2 der BAB lautet künftig wie folgt: Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in zulässige Anteile an in- und ausländischen Rentenfonds, Geldmarktfonds und geldmarktnahen Fonds investiert werden. In 26 Absatz 3 der BAB wird zudem die Anlagegrenze bezüglich der Anteile an inländischen, EU- und ausländischen Aktienfonds 80% auf 75% angepasst. 26 Absatz 3 der BAB lautet künftig wie folgt: Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in zulässige Anteile an inländischen, EU- und ausländischen Aktienfonds investiert werden. Zudem wird ein neuer Absatz 4 eingefügt. Dieser legt die Mindestaktienquote von 25% fest, um die Teilfreistellung in Höhe von 15% zu erhalten. 26 Absatz 4 der BAB lautet künftig wie folgt: Mindestens 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in nach 25 Nr. 1 zulässige Aktien weltweit investiert werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Des Weiteren wird in Absatz 5 die Anlagegrenze bezüglich Bankguthaben von 100% auf 75% angepasst. 26 Absatz 5 der BAB lautet künftig wie folgt: Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben gehalten werden.

2 In 26 Absatz 6 der BAB wird die Anlagegrenze in Wertpapiere von 100% auf 75% angepasst. Davon dürfen nur noch 55% statt der ursprünglichen 80% in Zertifikate mit Aktienbezug angelegt werden. Eine Anlage in Aktien ist nicht mehr möglich. 26 Absatz 6 der BAB lautet künftig wie folgt: Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere angelegt werden. Davon dürfen bis zu 55% in Zertifikate mit Aktienbezug und bis zu 25% in Zertifikate auf Rohstoffe und Rohstoffindizes sowie in Zertifikate, deren Basiswerte Aktien in- und ausländischer Emittenten sind, die im Rohstoffsektor tätig sind und mindestens 20% ihres Umsatzes in diesen Bereichen erzielen, oder die solchen Aktienbezug haben, wie zum Beispiel Aktienindizes und Aktienbaskets mit Bezug zum Rohstoffsektor, angelegt werden. Bisher durfte die Gesellschaft für bis zu 100% des Wertes des OGAW-Sondervermögens Geldmarktinstrumente erwerben. Diese Grenze wird künftig auf 75% reduziert. 26 Absatz 7 der BAB lautet künftig wie folgt: Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente angelegt werden. 2. Anpassung 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 29 Absatz 1 Satz 1 der BAB wird der Ausgabeaufschlag von 5% auf 3% angepasst. Zudem wird Satz 1 umformuliert. Das Wort Nettoinventarwert wird ersetzt durch Anteilwert. 29 Absatz 1 Satz 1 der BAB lautet künftig wie folgt: Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. 30 Absatz 1 Satz 3 der BAB wird gestrichen, der besagte, dass die Gesellschaft im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen hat. 3. Anpassung 30 Kosten und erhaltene Leistungen 30 Absatz 1 Satz 1 der BAB wird dahingehend näher spezifiziert, dass sich die Kostenpauschale auf den jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens bezieht, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Der Absatz 1 Satz 1 lautet künftig wie folgt: Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,25% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AAB) errechnet wird. Zudem wird 30 Absatz 5 Satz 2 und 3 der BAB gestrichen, in dem offengelegt wurde, dass die Gesellschaft Researchleistungen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften behalten konnte, die sie im Interesse der Anteilinhaber bei Anlageentscheidungen nutzt. 4. Redaktionelle Anpassungen In den Besonderen Anlagebedingungen wurden einige redaktionelle Änderungen gemacht. Sämtliche Anpassungen können Sie den nachstehend abgedruckten Besonderen Anlagebedingungen entnehmen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Dezember 2017 Die Geschäftsführung

3 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie FOS Strategie-Fonds Nr. 1, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen für OGAW- Sondervermögen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Investmentanteile gemäß 196 KAGB, 5. Derivate gemäß 197 KAGB, 6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrenzen 1. Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in in- und ausländische Investmentanteile und Anteile an Investmentaktiengesellschaften, deren Anlagebedingungen oder Satzung den 192 bis 213 KAGB entsprechen sowie die entsprechenden offenen ausländischen Investmentanteile angelegt werden. 2. Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in zulässige Anteile an in- und ausländischen Rentenfonds, Geldmarktfonds und geldmarktnahen Fonds investiert werden. Ein Rentenfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Anlagebedingungen oder Satzung mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in verzinsliche Wertpapiere anlegt. Ein Geldmarktfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Anlagebedingungen oder Satzung mindestens 85% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds anlegt. Ein geldmarktnaher Fonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Anlagebedingungen oder Satzung mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in Geldmarktinstrumente, festverzinsliche Wertpapiere mit kurzen Laufzeiten und Anteile an Geldmarktfonds oder geldmarktnahen Fonds anlegt. 3. Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in zulässige Anteile an inländischen, EU- und ausländischen Aktienfonds investiert werden. Ein Aktienfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Anlagebedingungen oder Satzung mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in Aktien anlegt. 4. Mindestens 25% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in nach 25 Nr. 1 zulässige Aktien weltweit investiert werden, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. 5. Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben gehalten werden. 6. Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Wertpapiere angelegt werden. Davon dürfen bis zu 55% in Zertifikate mit Aktienbezug und bis zu 25% in Zertifikate auf Rohstoffe und Rohstoffindizes sowie in Zertifikate, deren Basiswerte Aktien in- und ausländischer Emittenten sind, die im Rohstoffsektor tätig

4 sind und mindestens 20% ihres Umsatzes in diesen Bereichen erzielen, oder die solchen Aktienbezug haben, wie zum Beispiel Aktienindizes und Aktienbaskets mit Bezug zum Rohstoffsektor, angelegt werden. 7. Bis zu 75% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente angelegt werden. 8. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: Die Bundesrepublik Deutschland Als Bundesländer: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Europäische Union Als EU-Mitgliedstaaten: Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island

5 Liechtenstein Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind: Australien Chile Israel Japan Kanada Mexiko Neuseeland Schweiz Südkorea Türkei Vereinigte Staaten von Amerika Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Emittentengrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Emittentengrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. Anteilklassen 27 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der AAB werden nicht gebildet. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 28 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 29 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.2. Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein 30 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,25% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AAB) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse); b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW- Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden.

6 Die Kostenpauschale kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten. a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung: Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Entwicklung des 12-M-Euribor p.a. in Euro plus 150 Basispunkte in der Abrechnungsperiode übersteigt (Wertsteigerung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 1% des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die beabsichtigte Wertsteigerung, so erhält die Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung. b) Definition der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode entspricht regelmäßig dem Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens. c) Performance Berechnung: Die erfolgsbezogene Vergütung wird täglich berechnet und jährlich am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des 12-M-Euribor p.a. in Euro plus 150 Basispunkte mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird (siehe dazu in der Abrechnungsperiode ermittelt. Der Anteilwert wird grundsätzlich gemäß 168 Absatz 1 Sätze 1 und 2 KAGB berechnet, das heißt abzüglich aller Kosten, allerdings mit Ausnahme von zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erfolgten Ausschüttungen und geleisteten Steuerzahlungen. Entsprechend dem Ergebnis des täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt beziehungsweise bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High water mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. d) Aufholung/ High water mark -Regelung: Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAW- Sondervermögens (High water mark), der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. 4. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet

7 werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 31 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW- Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW- Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. 32 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

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