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1 Museumsdorf Hösseringen Landtagsplatz 2 D Suderburg-Hösseringen Auskunft erteilt: Dr. Ulrich Brohm - Museumsleiter Tel.: Fax: u.brohm@museumsdorf-hoesseringen.de Aktenzeichen: --- Hösseringen, im November 2012 Wir freuen uns über Ihre Unterstützung Das Museumsdorf wurde 1975 durch den Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e. V. gegründet und mit öffentlicher Förderung ausgebaut. Privater Einsatz und ehrenamtliches Engagement sind bis heute ein wichtiger Motor für die Arbeit und den Aufbau des Museumsdorfes geblieben. Wenn Sie das Museumsdorf unterstützen möchten, gibt es viele Möglichkeiten: Werden Sie Mitglied im Museumsverein Helfen Sie als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem der vielfältigen Aufgabenfelder Fördern Sie einzelne Vorhaben und Projekte durch Spenden (Als gemeinnütziger Verein kann das Museumsdorf für Sach- und Geldspenden steuerabzugsfähige Spendenquittungen ausstellen) Als Mitglied des Museumsvereins erhalten Sie: freien Eintritt in das Museumsdorf Einladungen zu Ausstellungseröffnungen und anderen Veranstaltungen Informationen über alle Projekte und Entwicklungen im Museum ein kostenloses Exemplar der neuen Hefte aus der Reihe Materialien zum Museumsbesuch sowie einen Nachlass von 30 % auf den Verkaufspreis bei den Buchveröffentlichungen des Museumsdorfes Antragsformulare finden Sie nachstehend, oder Sie erhalten sie an der Kasse und in der Verwaltung oder auf Wunsch zugesandt. Ansprechpartner für weitergehende Informationen: Dr. Ulrich Brohm Tel.: (05826) 1774 u.brohm@museumsdorf-hoesseringen.de

2 An den Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e. V. Landtagsplatz Suderburg-Hösseringen Beitrittserklärung Ich/Wir werde(n) Mitglied im Verein Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e.v. Den entsprechenden Jahresbeitrag für Jugendliche und Studenten 6,00 Erwachsene 40,00 Ehepaare und Familien 50,00 Körperschaften, Vereine und Firmen 150,00 überweise ich - auf Konto-Nr. 91 bei der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg IBAN: DE ; BIC: NOLADE21UEL oder - Konto-Nr bei der Volksbank Salzwedel eg IBAN: DE ; BIC: GENODEF1EUB Ich erteile die Ermächtigung zur Einziehung des Beitrages von meinem Konto: IBAN: BIC: bei der Kreditinstitut Vor-/ Zuname: Firmenname: Straße PLZ, Ort Telefon Datum Unterschrift

3 S a t z u n g des Vereins Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e.v. l Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen "Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen e.v.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Uelzen eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Uelzen. (3) Der Verein errichtet und unterhält das Landwirtschaftsmuseum Lüneburger Heide am Landtagsplatz zu Hösseringen. Das Museum ist eine Verbindung von Freilichtmuseum und Fachmuseum. Es umfasst bäuerliche Gebäude, bäuerliches Kulturgut sowie Ausstellungen zu Problemen der Landwirtschaft. 2 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom und ist nicht auf den Erwerb wirtschaftlicher Vorteile gerichtet. (2) Mitgliederbeiträge, Spenden sowie sonstige Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; soweit sie in den Organen des Vereins tätig sind, können sie auf Antrag einen angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt sein gesamtes Vermögen zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der heimatlichen Kulturpflege an den Landkreis Uelzen. Die Entscheidung darüber trifft die letzte Mitgliederversammlung. (4) Bei Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes, Auflösung oder Aufhebung des Vereins besteht kein Anspruch der Vereinsmitglieder auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder Spenden sowie auf Ausschüttung eventueller Kapitalanteile oder Sacheinlagen.

4 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Auch Körperschaften, Vereine und Firmen können Mitglieder werden. (2) Jedem Mitglied wird eine Mitgliederkarte ausgehändigt. (3) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muß spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. (4) Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie gröblich gegen die Grundsätze und Bestrebungen des Vereins verstoßen. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung trotz zweimaliger Anmahnung nicht nachkommen, können ebenfalls vom Vorstand ausgeschlossen werden. Einer Mitteilung des Ausschlusses an das Mitglied bedarf es nicht, wenn in der Mahnung auf die Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen worden ist. 4 Beitrag (1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr zu erlassenden Beitragsordnung. Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und für Körperschaften, Vereine sowie für Firmen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Beitragsordnung kann vorsehen, daß der Vorstand im Einzelfall zur Berücksichtigung von Härtefällen den Mitgliederbeitrag herabsetzen kann. (2) Der Beitrag soll bei Erwerb der Mitgliedschaft für das jeweilige Jahr gezahlt werden. Bei bestehender Mitgliedschaft ist der Beitrag spätestens vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung zu zahlen. Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Planungsgruppe (Museumsleitung) 5 Organe

5 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder treffen sich jährlich einmal im Frühjahr in Hösseringen zu einer Jahreshauptversammlung. (2) Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies nach der Satzung erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. (3) Die Einladungen zu einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung) sollen den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich zugehen. Die Mitglieder können sich auf der Mitgliederversammlung durch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. (4) Von jeder Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer der Planungsgruppe zu unter zeichnen. Die Mitgliederversammlung beschließt über: 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und der Planungsgruppe, 2. Genehmigung des Haushaltsplans einschließlich der Festsetzung der Jahresbeiträge, 3. Festsetzung der Jahresrechnung 4. Satzungsänderung, 5. Auflösung des Vereins, 6. sonstige Punkte, die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 15 Personen. Davon werden je ein Vorstandsmitglied vom Landkreis Uelzen, von der Gemeinde Suderburg, vom Niedersächsischen Landvolk und von der Vereinigung Landtagsplatz Hösseringen bestimmt. Von den anderen Mitgliedern wird jährlich ein Drittel von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist ebenso möglich wie Abwahl während der Amtszeit. (2) Nimmt eine entsendungsberechtigte Körperschaft das Recht, ein Vorstandsmitglied zu benennen, nicht wahr, so wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein zusätzliches Vorstandsmitglied, sofern die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nicht erreicht wäre. (3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Vertreter. Sie werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Sie können den Verein nur gemeinsam vertreten. 9

6 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, er beschließt über die Ausgabenvorschläge der Planungsgruppe gemäß 10 Abs. 3 der Satzung, sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und erfüllt die übrigen ihm nach der Satzung zukommenden Aufgaben. (2) Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen mit einem Umfang von mehr als 5.000, - DM im Einzelfall beschließt der Vorstand im Benehmen mit der Planungsgruppe nach Planungsgruppe (Museumsleitung) (1) Die Planungsgruppe besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern des Vereins, die durch den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. Eine erneute Berufung ist ebenso möglich wie die Abberufung während der Amtszeit. Die Abberufung ist durch einfache Mehrheit des Vorstandes möglich. (2) Die Planungsgruppe wählt sich einen Geschäftsführer aus ihren Reihen, der der Bestätigung des Vorstandes bedarf. Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse der Planungsgruppe vor und führt sie aus. Er ist Sondervertreter des Vereins im Sinne des 30 BGB für den Aufgabenbereich der Planungsgruppe. (3) Der Planungsgruppe obliegt als Kollegialorgan die Museumsleitung. Sie entwirft den Haushalt und bereitet die laufenden Geschäfte einschließlich der Kassengeschäfte im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes vor. 11 Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Planungsgruppe (1) Über die Sitzungen der Planungsgruppe sind Niederschriften anzufertigen, die dem Vorstand mitzuteilen sind. (2) Der Vorstand kann an den Sitzungen der Planungsgruppe teilnehmen. 12 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uelzen. Ist der Landkreis Uelzen hierzu nicht bereit, so werden Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung bestellt. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 13 Geschäftsjahr

7 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist ferner, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder auf der außerordentlichen Versammlung vertreten ist. (2) Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, auf der die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. 15 Gerichtsstand Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Uelzen, den 11. Februar 1980 Der Vorstand

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