Amtsblatt der Stadt Bürgel und der Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz. Jahrgang 26 Mittwoch, den 29. November 2017 Nummer 11

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt der Stadt Bürgel und der Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz. Jahrgang 26 Mittwoch, den 29. November 2017 Nummer 11"

Transkript

1 Bürgeler Anzeiger Amtsblatt der Stadt Bürgel und der Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz Jahrgang 26 Mittwoch, den 29. November 2017 Nummer 11 Die Stadt Bürgel lädt Sie herzlich ein zur alljährlichen Seniorenweihnachtsfeier am Freitag, den 15. Dezember 2017 von 14 bis 17 Uhr im Schützenhaus Bürgel. Johann Waschnewski Bürgermeister Streckenübergabe der Kreisstraße zwischen Bürgel und Hohendorf Bild: v.r. Landrat A. Heller, Bürgermeister J. Waschnewski, Ortsteilrat Hohendorf G. Planer, Mitarbeiter der Baufirmen Der Abschnitt der K 159 unterhalb der Wilhelmshöhe sowie vor Hohendorf wurde vom Dienstleistungsbetrieb Saale-Holzland-Kreis und der Firma Strabag für ca saniert. Herr Töpert zum Heimatabend im Zinsspeicher ausgezeichnet Foto: v.l. Herr Waschnewski, Herr Töpert, Herr Fischer, Herr Schwuchow Zum 1. Heimatabend im Zinsspeicher Thalbürgel am wurde Harry Töpert durch den Bürgermeister Johann Waschnewski für sein ehrenamtliche Engagement im Museum Zinsspeicher und im Sportverein Thalbürgel mit der Ehrennadel der Stadt Bürgel in Silber ausgezeichnet. Die Laudatio lautete wie folgt: Als langjähriges Mitglied des Fördervereines Museum Zinsspeicher unterstützt er diesen aktiv. Er engagiert sich bei der Vorbereitung der Veranstaltungen und trägt mit seinen Ideen zur Bereicherung dieser bei. Durch eigene kulturelle Beiträge, wie eine Lichtbildervorführung oder eine Lesung, bereichert Herr Töpert das Vereinsleben und dies kommt bei den Veranstaltungsteilnehmern gut an. Auch sein Engagement im Sportverein sollte hervorgehoben werden. An dem Erfolg der Tischtennisgruppe, welche er gegründet hat, ist er maßgeblich beteiligt. Er hat durch viel Engagement dafür gesorgt, dass diese Gruppe sich zu einer beachtlichen und vor allem erfolgreichen Sportgruppe entwickelt hat. Um diesen Sport weiter zu entwickeln, hat er neben der Erwachsenengruppe auch einen Kindergruppe ins Leben gerufen, um den Kindern eine Alternative zum Computerspiel zu geben. Herr Töpert kümmert sich um die Nutzung der Sporthalle in Thalbürgel und sorgt dafür, dass auch andere Sportgruppen diese im sauberen und warmen Zustand nutzen können. Seit einigen Jahren hat Herr Töpert das Amt des Schriftführers im Sportverein Thalbürgel inne und ist Mitorganisator das jährlich stattfindenden Sportfestes. Darüber hinaus ist er immer zur Stelle, wenn es darum geht anderen zu helfen oder ehrenamtliche Aufgaben auszuführen. Zur Würdigung seiner Verdienste, haben die Stadträte in der Sitzung des Stadtrates am einstimmig beschlossen, Herrn Töpert mit der Ehrennadel der Stadt Bürgel in Silber auszuzeichnen.

2 Bürgel Nr. 11/2017 Bürgermeistersprechstunde in den Gemeinden Amts- und Sprechtage Stadtverwaltung Bürgel Am Markt 1 Montag Uhr Dienstag Uhr und Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag Uhr und Uhr Freitag geschlossen Internet: Tel.-Nummern: Zentrale Bürgermeister info@stadt-buergel.de Hauptamt Einwohnermeldeamt/Standesamt Leiter Bauamt Sicherheit und Ordnung Bauamt Sekretariat Bauverwaltung Liegenschaften Leiter Finanzen Buchhaltung/Kasse Buchhaltung Steuern/Versicherungen Buchhaltung/Personal Kontaktbereichsbeamte (KOBB) Fax Öffnungszeiten städtischer Einrichtungen Öffnungszeiten des Keramik-Museums Am Kirchplatz 2, Bürgel Dienstag - Sonntag Uhr (Führungen sind auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.) Tel /37333 Fax / post@keramik-museum-buergel.de Internetseite: Museum Zinsspeicher Thalbürgel Am Klosterteich 4, Bürgel OT Thalbürgel Öffnungszeiten: Dienstag - Freitag Uhr April - Oktober zusätzlich Sa/So/Feiertag Uhr Auf Voranmeldung sind Besichtigungen und Führungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Tel.: /20072 Internet: Stadtbücherei im Rathaus Bürgel, Am Markt 1, Raum 6 immer am letzten Donnerstag im Monat Uhr Kindertagesstätte der Töpferstadt Bürgel in Trägerschaft des IFAP e. V. Montessori-Kinderhaus Sausewind In den Satteln 13, Bürgel Öffnungszeiten: täglich... von Uhr bis Uhr Einrichtungsleiterin: Romy Lehmann Telefon: /36295 Fax: / mkh-buergei@ifap-apolda.de Internet: Bürgermeistersprechstunden in den Ortsteilen 1. Beulbar - Ilmsdorf - Gerega siehe ortsübliche Bekanntmachung 2. Hetzdorf jeden ersten Dienstag im Monat Uhr 3. Hohendorf - Nischwitz - Göritzberg jeden 2. Mittwoch im Monat bei Frau Schwittlich, Hohendorf Nr. 2, Uhr 4. Droschka - Silbertal jeden 1. Montag im Monat Uhr im Speiseraum der Agrargenossenschaft Droschka 5. Rodigast - Lucka jeden ersten Montag im Monat Uhr 6. Taupadel jeden 1. Dienstag im Monat Uhr 7. Thalbürgel/Gniebsdorf jeden 1. Montag im Monat Uhr bei Herrn Balzer, Kirchweg 12, Gniebsdorf Graitschen jeden Dienstag Uhr Poxdorf jeden Dienstag Uhr Nausnitz Jeden zweiten Dienstag im Monat Uhr Schiedsstelle Erfüllende Gemeinde Bürgel Amtssitz: Am Markt 1, Bürgel Tel.: /49112 Fax: /22253 Schiedsmann Albert Rosner Am Wasserberg 2, Bürgel OT Hetzdorf Telefon: / albert.rosner@web.de Sprechtage des Abwasserzweckverbandes Gleistal Terminvereinbarung bitte mit der Betriebsführung: Rodaer Str. 47, Hermsdorf Telefon: /578-0 Telefax: / Sprechzeiten: Dienstag und Uhr Donnerstag und Uhr Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH Stromstörung:...Telefon Unser Havarie-Dienst ist 24 Stunden für Sie da! Stadtwerke Energie Jena-Pößneck. Sprechzeiten Kontaktbereichsbeamte (KoBB) Bürgel Dienstag... von bis Uhr Donnerstag... von bis Uhr Tel.-Nr /36341 Allgemeine Sprechzeiten des Landratsamtes Saale-Holzland-Kreis Montag Uhr Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Abweichende Sprechzeiten: Bauordnungsamt Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Jugendamt / Sozialamt Montag nach vorheriger Vereinbarung Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag nach vorheriger Vereinbarung Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall telefonisch oder mündlich vereinbart werden. Die einheitliche Behördennummer Servicestelle für Verwaltungsfragen aller Art erreichbar von 8-18 Uhr weitere Informationen unter Seniorenbüro SHK Klosterstraße 6, Eisenberg Telefon seniorenbuero-shk@gmx.de Bürozeiten: Dienstag Uhr Donnerstag Uhr Öffnungszeiten des Jobcenters SHK Hauptsitz Eisenberg, C.-v.-Ossietzky-Straße 15 a Montag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch nur mit Terminvereinbarung Donnerstag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Standort Jena, Stadtrodaer Straße 1 Montag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch nur mit Terminvereinbarung Donnerstag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

3 Bürgel Nr. 11/2017 -> HINWEIS: Alle Erstantragstellungen sowie Antragstellung und Beratung Selbständige Bereitschaftsdienste erfolgen nur am Standort in Jena Telefonische Erreichbarkeit des Jobcenters SHK Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Hauptsitz Eisenberg * Standort Jena * *Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchsten 42 ct/min. Notdienste / Bereitschaftsdienste Feuerwehr/Notarzt Polizei Senioreneinrichtungen ASPIDA - Lebenszentrum Thalbürgel Geschäftsführer: Sebastian Thieswald ASPIDA GmbH Waldecker Straße Bürgel Telefon: Mobil: Fax: info-thalbuergel@aspida.de Internet: Köber - Die Komfortwohnanlage für Senioren Am Steingraben Bürgel Telefon: Telefax: info@koeber-seniorenwohnen.de Internet: Köber - Die mobile Krankenpflege Henrike Köber Am Steingraben Bürgel Telefon: Telefax: Postagentur Postfiliale Bürgel Bürgel, Am Markt 2 Telefon: Öffnungszeiten: Montag 9-13 Uhr und Uhr Dienstag Uhr Mittwoch 9-13 Uhr Donnerstag 9-13 Uhr und Uhr Freitag 9-13 Uhr Samstag 9-11 Uhr Individuelle Öffnungszeiten wenn Schild OFFEN am Eingang steht. Weitere Erledigungen sind nach Vereinbarung möglich. Bezirksschornsteinfegermeister für die Stadt Bürgel und ihre Ortsteile sowie für Graitschen, Poxdorf und Nausnitz Herr Matthias Schupfner Schornsteinfegermeister Nordstr Bürgel Tel / Fax: 09681/ Mobil: 0151/ schornsteinfeger-schupfner@t-online.de Bei allen Anfragen ist Herr Schupfner vorzugsweise unter o.g. Mobilnummer in der Zeit von Mo. - Fr. von Uhr erreichbar. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Werner-Seelenbinder-Str Hermsdorf Öffnungszeiten: Dienstag Uhr jeden 1. Donnerstag im Monat Uhr Telefon: Fax: beratung@awo-shk Weitere Informationen finden Sie unter Giftnotruf Frauen in Not Kinder in Not Telefonseelsorge Ärztlicher Notdienst Zentrale Leitstelle Jena Ärztebereitschaft Anmeldung Krankentransport/Zentrale Leitstelle Auskünfte /Havarien/Zentrale Leitstelle Zahnärztlicher Notdienst Apothekenbereitschaftsdienst Brunnenapotheke Bürgel Am Markt 13, /22288 Öffnungszeiten: Montag Freitag... 08:30 13:00 Uhr Mo, Die, Do, Fr :00 Uhr Samstag... 08:30 11:30 Uhr Montag , Uhr bis Dienstag , Uhr Freitag , Uhr bis Samstag , Uhr Bekanntmachungen Erfüllende Gemeinde Aus der Finanzverwaltung/Kasse Jahresabschluss 2017 Zur Sicherstellung des pünktlichen Jahresabschlusses müssen Einzahlungen bzw. Rechnungslegungen an die Stadt Bürgel, welche für das Jahr 2017 haushaltsrechtlich kassenwirksam werden sollen, bis spätestens zum bei der Stadt Bürgel eingegangen sein. (Eingangsstempel Poststelle/Kasse) Gemeinde Poxdorf Hundesteuersatzung der Gemeinde Poxdorf Die Gemeinde Poxdorf erlässt auf Grundlage des 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91, 95), sowie des 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150), folgende vom Gemeinderat in seiner Sitzung am mit Beschluss-Nr. 12/2017 beschlossene Hundesteuersatzung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung der Gemeinde Poxdorf) 1 Steuertatbestand (1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Poxdorf unterliegt einer gemeindlichen Jahressteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.

4 Bürgel Nr. 11/ Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 3 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: 1. für den ersten Hund 30,00 Euro 2. für den zweiten Hund 40,00 Euro 3. für jeden weiteren Hund 50,00 Euro Für gefährliche Hunde erhöht sich dieser Betrag um jeweils 200,00 Euro. (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, werden nicht mitgezählt. (3) Hunde, für die die Steuer nach 7 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1. (4) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten die gefährlichen Hunde im Sinne des 3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (TierGefSchG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93). 4 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde schriftlich anzumelden; neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. Dabei sind folgende Daten anzugeben: - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer des Hundehalters - Rasse, Name d. Hundes, Geschlecht, Alter (Wurfdatum), Risthöhe, Fellfarbe - Beginn der Hundehaltung - Mikrochip-Nummer des Hundes - Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter der Angabe der Rasse. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des 3 Absatz 4 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig. (3) Pflicht der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und zum Abschluss der o.g. Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den Absätzen 4 und 5 des 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni (4) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus. Die Steuermarke ist sichtbar am Halsband des Hundes zu tragen. Wird diese verloren oder ist diese beschädigt, so erhält der Hundehalter gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke bei der zuständigen Stelle. Die Steuermarke ist bei der Abmeldung des Hundes an die Gemeinde zurück zu geben. (5) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 2) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. (6) Wird dem Halter von Hunden nachgewiesen, dass er seiner Meldepflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist, dann ist dieser verpflichtet, entsprechend einer Nachberechnung vom Tage der Anschaffung an, die Nachzahlung der Steuer einschließlich Bußgeld zu leisten. (7) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ( 6), einer Steuerermäßigung ( 7) oder der Züchtersteuer ( 8) weg, so hat der Hundehalter dies unverzüglich anzuzeigen (8) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hiervon unabhängig gilt die Anlein- und Aufsichtspflicht des Hundehalters. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Die entstandenen Kosten sind vom Halter des Hundes zu tragen. (2) Steuerermäßigung und Steuerbefreiung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde für den angegebenen Zweck geeignet sind. (3) Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn: a) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei bestraft wurde, b) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkünfte nicht vorhanden sind, c) in den Fällen des 6 Nr. 5 und 8 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde nicht geführt und auf Verlangen nicht vorgelegt werden, d) es sich um gefährliche Hunde gemäß 3 Absatz 4 dieser Satzung handelt. 6 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, 7. Hunden in Tierhandlungen. 7 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von a) Hunden, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden, c) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. (2) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. (3) Für gefährliche Hunde ( 3 Absatz 4) findet Absatz 1 keine Anwendung. 8 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde gleicher Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführten Zucht- oder Stammbaum eingetragen sind. 6 Ziffer 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 3. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als vier Monate sind. (3) Gefährliche Hunde ( 3 Abs. 4) sind von der Züchtersteuer ausgeschlossen. (4) Die Züchtersteuer wird in diesen Fällen auf Antrag gewährt. 9 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten erfüllt werden. (2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so ist die erhobene Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 5 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Züchtersteuer (1) Maßgebend für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. 10 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres zum Beginn des Monats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Halter wegzieht.

5 Bürgel Nr. 11/ Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt für den Rest festgesetzt. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. (2) Die durch den Bescheid festgesetzte Hundesteuer ist jeweils zum 01. Juli des Jahres fällig und an die Gemeinde zu entrichten. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Der Steuerbescheid gilt gemäß 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange von Amt wegen oder auf Antrag des Steuerschuldners keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt. 12 Auskunftspflicht (1) Jeder Hundehalter hat die Pflicht, gegenüber dem Beauftragten der Gemeinde wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und die Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben. (2) Ebenso ist jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sowie jeder volljährige Bewohner des Grundstücks verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Abständen örtlich begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet durchzuführen. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Auskünfte über die nach 10 Absatz 1 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden. 13 Zuständige Gemeindebehörde (1) Zuständige Verwaltungsbehörde der Gemeinde sind das Steueramt und die Kasse sowie das Ordnungsamt der Erfüllenden Gemeinde Bürgel mit Verwaltungssitz in Bürgel, Am Markt 1. worden sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe dieser Belehrung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Poxdorf, den Daniel Voigt Bürgermeister - Dienstsiegel - Einladung zur Einwohnerversammlung 2017 Gemäß 15 der Thüringer Kommunalordnung lade ich alle Einwohner zu der jährlich stattfindenden Einwohnerversammlung am Freitag, den 15. Dezember um 19:30 Uhr in den Gemeinderaum Poxdorf ein. Daniel Voigt Bürgermeister Gemeinde Nausnitz Hundesteuersatzung der Gemeinde Nausnitz Die Gemeinde Nausnitz erlässt auf Grundlage des 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91, 95), sowie des 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150), folgende vom Gemeinderat in seiner Sitzung am mit Beschluss-Nr /2017 beschlossene Hundesteuersatzung. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen der Festsetzungen a) des 4 Absätze 1 und 3 gegen die Meldepflicht verstößt, b) des 4 Absätze 2 und 4 gegen die Kennzeichnungspflicht mit Hundesteuermarke und die Rückgabepflicht der Hundesteuermarke verstößt, c) des 4 Absatz 7 gegen die Mitteilungspflicht über den Entfall der Voraussetzungen der Steuerbefreiung, der Steuerermäßigung oder der Züchtersteuer verstößt, d) des 12 Absätze 1 und 2 gegen die Auskunftspflicht verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 15 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Poxdorf vom 10. Dezember 1995 in Fassung der Änderung durch Artikel 2 der Euroanpassungs-Artikelsatzung der Gemeinde Poxdorf vom außer Kraft. Poxdorf, den Daniel Voigt Bürgermeister Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Poxdorf Die vorstehende Hundesteuersatzung der Gemeinde Poxdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Gemeinderat der Gemeinde Poxdorf hat in seiner Sitzung vom die Hundesteuersatzung in folgender Fassung beschlossen. Der Eingang gem. 21 Absatz 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wurde bestätigt. Die erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsicht des Saale Holzlandkreises nach 2 Absatz 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz wurde mit dem Schreiben vom erteilt. Belehrung gem. 21 Abs. 4 ThürKO: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass obiger Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO) vom (GVBl.S.41) in den jeweils geltenden Fassungen oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bürgel, Am Markt 1, Bürgel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung der Gemeinde Nausnitz) 1 Steuertatbestand (1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Nausnitz unterliegt einer gemeindlichen Jahressteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 3 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: für den ersten Hund 16,00 Euro für den zweiten Hund 18,00 Euro für jeden weiteren Hund 20,00 Euro (2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, werden nicht mitgezählt (3) Hunde, für die die Steuer nach 7 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1 Nr. 1. (4) Als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 gelten die gefährlichen Hunde im Sinne des 3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (TierGefSchG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93). 4 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Gemeinde schriftlich anzumelden; neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. Dabei sind folgende Daten anzugeben: - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Telefonnummer des Hundehalters

6 Bürgel Nr. 11/ Rasse, Name d. Hundes, Geschlecht, Alter (Wurfdatum), Risthöhe, Fellfarbe - Beginn der Hundehaltung - Mikrochip-Nummer des Hundes - Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter der Angabe der Rasse. Sofern der Hund als gefährlich im Sinne des 3 Absatz 4 gilt, ist dies bei der Anmeldung mitzuteilen. Die Verarbeitung, Verwendung und Übermittlung der erhobenen Daten ist nur für steuerliche und statistische Zwecke zulässig. (3) Pflicht der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und zum Abschluss der o.g. Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den Absätzen 4 und 5 des 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni (4) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus. Die Steuermarke ist sichtbar am Halsband des Hundes zu tragen. Wird diese verloren oder ist diese beschädigt, so erhält der Hundehalter gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke bei der zuständigen Stelle. Die Steuermarke ist bei der Abmeldung des Hundes an die Gemeinde zurück zu geben. (5) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 2) hat den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. (6) Wird dem Halter von Hunden nachgewiesen, dass er seiner Meldepflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist, dann ist dieser verpflichtet, entsprechend einer Nachberechnung vom Tage der Anschaffung an, die Nachzahlung der Steuer einschließlich Bußgeld zu leisten. (7) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung ( 6), einer Steuerermäßigung ( 7) oder der Züchtersteuer ( 8) weg, so hat der Hundehalter dies unverzüglich anzuzeigen (8) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hiervon unabhängig gilt die Anlein- und Aufsichtspflicht des Hundehalters. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte eingefangen werden. Die entstandenen Kosten sind vom Halter des Hundes zu tragen. 5 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung, Steuerermäßigung und Züchtersteuer (1) Maßgebend für Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) Steuerermäßigung und Steuerbefreiung wird nur gewährt und eine Züchtersteuer nur erhoben, wenn die Hunde für den angegebenen Zweck geeignet sind. (3) Die Ermäßigung wird nicht gewährt, wenn: a) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei bestraft wurde, b) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkünfte nicht vorhanden sind, c) in den Fällen des 6 Nr. 5 und 8 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde nicht geführt und auf Verlangen nicht vorgelegt werden, d) es sich um gefährliche Hunde gemäß 3 Absatz 4 dieser Satzung handelt. 6 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, 7. Hunden in Tierhandlungen. 7 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von a) Hunden, die in Einöden und Weilern gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden, c) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. (2) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. (3) Für gefährliche Hunde ( 3 Absatz 4) findet Absatz 1 keine Anwendung. 8 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde gleicher Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführten Zucht- oder Stammbaum eingetragen sind 6 Ziffer 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 3. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als vier Monate sind. (3) Gefährliche Hunde ( 3 Abs. 4) sind von der Züchtersteuer ausgeschlossen. (4) Die Züchtersteuer wird in diesen Fällen auf Antrag gewährt. 9 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten erfüllt werden. (2) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so ist die erhobene Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 10 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht zu Beginn des Jahres oder während des Jahres zum Beginn des Monats, in dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder der Halter wegzieht. 11 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt für den Rest festgesetzt. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. (2) Die durch den Bescheid festgesetzte Hundesteuer ist jeweils zum 01. Juli des Jahres fällig und an die Gemeinde zu entrichten. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (3) Der Steuerbescheid gilt gemäß 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerschuldners keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erfolgt. 12 Auskunftspflicht (1) Jeder Hundehalter hat die Pflicht, gegenüber dem Beauftragten der Gemeinde wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und die Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben. (2) Ebenso ist jeder Grundstückseigentümer oder Grundstücksverwalter sowie jeder volljährige Bewohner des Grundstücks verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, in unregelmäßigen Abständen örtlich begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen im Gemeindegebiet durchzuführen. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Auskünfte über die nach 4 Absatz 1 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden.

7 Bürgel Nr. 11/ Zuständige Gemeindebehörde (1) Zuständige Verwaltungsbehörde der Gemeinde sind das Steueramt und die Kasse sowie das Ordnungsamt der Erfüllenden Gemeinde Bürgel mit Verwaltungssitz in Bürgel, Am Markt zum 75. Geburtstag Frau Kellner, Helgard OT Silbertal zum 80. Geburtstag Herrn Köber, Wolfgang OT Thalbürgel 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen der Festsetzungen a) des 4 Absätze 1 und 3 gegen die Meldepflicht verstößt, b) des 4 Absätze 2 und 4 gegen die Kennzeichnungspflicht mit Hundesteuermarke und die Rückgabepflicht der Hundesteuermarke verstößt, c) des 11 Absatz 5 gegen die Mitteilungspflicht über den Entfall der Voraussetzungen der Steuerbefreiung, der Steuerermäßigung oder der Züchtersteuer verstößt, d) des 12 Absätze 1 und 2 gegen die Auskunftspflicht verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 15 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nausnitz vom 24. Februar 1996 sowie die Änderungssatzung durch Artikel 1 und 2 der Euroanpassungs-Artikelsatzung der Gemeinde Nausnitz vom 01. Januar 2002 außer Kraft. Nausnitz, den Bärbel Bauer Bürgermeisterin - Siegel - Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Nausnitz Die vorstehende Hundesteuersatzung der Gemeinde Nausnitz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Gemeinderat der Gemeinde Nausnitz hat in seiner Sitzung vom die Hundesteuersatzung in folgender Fassung beschlossen. Der Eingang gem. 21 Absatz 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wurde bestätigt. Die erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsicht des Saale Holzlandkreises nach 2 Absatz 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz wurde mit dem Schreiben vom erteilt. Belehrung gem. 21 Abs. 4 ThürKO: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass obiger Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO) vom (GVBl.S.41) in den jeweils geltenden Fassungen oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bürgel, Am Markt 1, Bürgel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe dieser Belehrung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Nausnitz, den Bärbel Bauer Bürgermeisterin - Dienstsiegel - den Stadträten Herrn Erhard Kunze am Frau Corina Heilborn am und Frau Karin Diete am zum Geburtstag. Verkehrseinschränkungen in der Südstraße und Schulstraße in Bürgel In der Zeit vom bis wird die Südstraße auf Grund von notwendigen Kabelverlegungsarbeiten voll gesperrt. Außerdem erfolgt eine Vollsperrung der Schulstraße im Zusammenhang mit dem Schulerweiterungsbau und der Anlieferung des Baukrans in der Zeit vom bis Wir bitten die Anwohner, Eltern und Lehrer um Verständnis und Beachtung der jeweils geltenden Beschilderung. Keramik-Museum Bürgel Für den Förderkreis neigt sich ein spannendes und erfolgreiches Jahr dem Ende zu. Einiges wurde in diesem Jahr erreicht und vieles auf den Weg gebracht. Besonders der Ausbau der Dornburger Keramik-Werkstatt zum Bauhaus-Werkstatt Museum nimmt mit der baldigen Fertigstellung des Ausstellungsanbaus an der Rückseite des Gebäudes konkrete Form an. Im Bürgeler Museum kann, nach der mit Plastiken und Vasen beeindruckenden Werkschau des Keramikers Reinhold Rieckmann, die Ausstellung über die Töpferei Neumann ein wichtiges Kapitel der Bürgeler Keramikgeschichte neu beleuchten. Dieser Wandel auf den Bürgeler Töpferspuren ist noch bis Ende Februar 2018 zu sehen. Die Wettbewerbsausstellung zum Walter-Gebauer Keramikpreis im Rahmen des Töpfermarktes stellt mit rund Besuchern an nur zwei Tagen eine wichtige Attraktion und bedeutende Schau aktueller Keramik dar. Auch das Dornburger Rokokoschloss bleibt für den Förderkreis ein attraktiver Präsentationsraum für unsere Sonderausstellungen. Hier konnten wir die Funde und Erkenntnisse zu den Mittelalterlichen Töpfereien in der Jenaer Vorstadt und die Keramiken Reinhold Rieckmanns zusätzlich in anderem Licht und Umfeld bestaunen lassen. Neuland hat der Förderkreis in diesem Jahr mit der Ausstellung anlässlich des 85. Geburtstags der Jenaer Keramikerin Ulli Wittich-Großkurth betreten. Erstmals zeigten wir Keramik in Jena und nicht in den gewohnten Museumsräumen, sondern in der besonderen Atmosphäre eines Industriedenkmals der Jenaer Trafostation. Aus dem Rathaus wird berichtet Wir gratulieren im Dezember zum 95. Geburtstag Frau Hofmann, Irmgard OT Thalbürgel zum 85. Geburtstag Herrn Möbius, Wolfgang OT Hohendorf zum 75. Geburtstag Frau Döpel, Beate OT Droschka zum 70. Geburtstag Frau Vogel, Heiderose zum 80. Geburtstag Herrn Diete, Eberhard OT Thalbürgel zum 85. Geburtstag Frau Hüttich, Christa OT Taupadel zum 75. Geburtstag Herrn Appelt, Rüdiger zum 90. Geburtstag Herrn Piontkowski, Siegfried Das Keramik-Museum lädt am 10. Dezember zum Advent im Museum. Gina Dechant und Wolfgang Jeschonnek sind mit einem Reisevortrag zu Armenien unterwegs im Land der Steine. Armenien ist eine Wiege des Christentums. Es war das erste Land, in dem das Christentum Staatsreligion und die erste Kirche erbaut wurde. Zu der 15 Uhr beginnenden Veranstaltung möchten wir Sie herzlich einladen. Wir bitten um Platzreservierung unter Wir wünschen allen Keramikfreundinnen und -freunden eine angenehme Adventszeit und erholsame Feiertage! Michael Jurkschat, Vorsitzender des Förderkreises Konrad Kessler, Leiter des Keramik-Museums

8 Bürgel Nr. 11/2017 Redaktionsschluss für die Ausgabe Dezember 2017 Abgabe der Manuskripte im Hauptamt der Stadtverwaltung, Am Markt 1, bis Montag, den 11. Dezember Später eingehende Textbeiträge können nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden. Erscheinungstag: Mittwoch, der 20. Dezember 2017 info@stadt-buergel.de Zweistündiger Kurztrip nach Australien Kindergartennachrichten Liebe Kinder, Eltern und Familien, wir möchten Euch und Sie ganz herzlich einladen zu unserem diesjährigen Adventsnachmittag im Montessori-Kinderhaus Sausewind Bürgel am Samstag, Uhr Viele schöne Dinge sind vorbereitet: Märchenvorspiel (15.00 Uhr und Uhr) Basteln mit Naturmaterial Stockbrot backen Pfefferkuchen-Labyrinth Waffelbäckerei/Zuckerwatte Kaffeestube Roster- und Glühweinstand Verkauf von Adventsgestecken u.a. und außerdem kommt der Weihnachtsmann durchs Haus Wir freuen uns auf viele große und kleine Gäste! Schulnachrichten Weihnachtsmarkt in der Schule Die Schule Bürgel lädt auch dieses Jahr wieder zum Weihnachtsmarkt ein. Wo? Schule Bürgel, Schulstr. 1 Wann? Uhr bis Uhr Es ist Montag, der 06. November 2017, und heute findet der Englischunterricht etwas anders als sonst statt: Die neunten Klassen der Thüringer Gemeinschaftsschule Bürgel werden in ein weit entferntes Land mitgenommen: Australien, the land Down Under. Zu Gast war die ehemalige Schülerin der Bürgeler Schule, Antje Becker, die mit ihrem Mann Bill den Schülerinnen und Schülern Einblicke in das Leben in Australien, die Geschichte und Kultur des Kontinents geben wollte. Besonders wurden die Unterschiede zu Deutschland und Europa deutlich, als über das Schulsystem und den Jahreswechsel gesprochen wurde. Australische Kinder werden bereits mit viereinhalb Jahren eingeschult und ihre Hauptfächer sind Sport, Mathematik und Englisch. Außerdem beginnt die Schule erst 9:00 Uhr am Morgen und dauert für jeden Schüler 12 Jahre. Pro Klassenzimmer gibt es zwei Lehrer und die Kinder können ihre Vertiefungsfächer selbst, je nach Interesse, wählen. Dies war ein angenehmer Gedanke für unsere Schülerinnen und Schüler, doch schnell stellte man fest: Wenn man alle Fächer nach Belieben wählt, bleibt das Allgemeinwissen auf der Strecke. Die australische Bevölkerung lebt größten Teils nahe der Küste, weil die geografische Mitte des Kontinents aufgrund der heißen Temperaturen in der Wüste nicht bewohnbar ist. Die einzigen Menschen, die bei diesen schweren Bedingungen überleben, sind die Ureinwohner Australiens: Die Aborigines. Sie sind ein fester Bestandteil der australischen Kultur, welche sich als multikulturell bezeichnen lässt. In der ersten Zeit der Bevölkerung des Kontinents kamen vor allem Menschen aus Irland, Schottland, England und anderen europäischen Ländern, während in den letzten Jahren Menschen aus Südafrika, oder dem Nahen Osten nach Australien auswanderten, um dort auf der Flucht vor Kriegen einen Zufluchtsort zu finden. Die ehemalige englische Kolonie wird noch immer von Queen Elizabeth regiert. Antjes Mann Bill, ein waschechter Australier mit deutschen und irischen Wurzeln, berichtete sehr anschaulich über australische Besonderheiten und typische Touristen. Besonders Jugendliche im Alter von Jahren besuchen als Backpacker den Kontinent, arbeiten eine kurze Zeit dort und reisen von dem verdienten Geld umher. Vor allem arbeiten sie auf Farmen, pflücken Bananen, Mangos oder Tomaten, und bauen Zäune. Nach sechs Monaten Arbeit habe man als Work-and-Traveller genug verdient, um umherzureisen und das Land zu entdecken. Die gefährlichen Tiere in Australien sind nicht nur Thema im Englischunterricht, auch Bill berichtete davon, dass man sich von den Quallen im Meer fernhalten, und den Schlangen oder Krokodilen aus dem Weg gehen sollte. Ansonsten Schnapp, schnapp! gestikulierte er. Er erklärte, dass überall Warnschilder stünden, die darauf hinweisen, dass man die Tiere nicht anfassen oder ärgern solle. Er selbst wurde auch noch nie von giftigen Tieren gebissen oder gestochen, aber er bestätigte, dass dies vor allem Touristen betreffe, die diese Warnschilder missachten. Was erwartet Sie? - Kaffee, Tee und Kuchen - frische Waffeln - Bratwurst und Glühwein - kleines Weihnachtsprogramm von den Schülern - und vieles mehr Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

9 Bürgel Nr. 11/2017 Besonders interessant war für die Schüler/innen, dass es an Silvester in Australien nicht gestattet ist, ein eigenständiges Feuerwerk zu zünden. Es bestehe eine zu hohe Brandgefahr, und sogenannte Feuerstürme (fire-storms) breiten sich aufgrund der starken Winde mit einer Schnelligkeit von bis zu 150 km/h aus. So kam es bereits zu verheerenden Katastrophen, wenn Menschen versuchten, vor diesen Stürmen zu flüchten. Trotzdem gibt es ein von der Regierung organisiertes, streng bewachtes Feuerwerk, und zum Weihnachtsfest kommt Santa Claus nicht auf dem Rentierschlitten, sondern auf Jetski in Bermudas mit Mütze, Bart und Maske. Wir gratulieren Gemeinde Nausnitz Aus den Gemeinden... dem Gemeinderatsmitglied Herrn Andre Thieme am Gemeinde Poxdorf am Herrn Hubert Hädrich zum 75. Geburtstag Wohnraum in Nausnitz zu vermieten Mietinteressenten wenden sich bitte an die Stadt Bürgel, Telefon: /49134 Fax: / info@stadt-buergel.de Bill bemühte sich sehr, seinen australischen Akzent etwas abzulegen. Er sprach extra langsam, damit die Klassen neun ihm gut folgen konnten. Wenn es zu unverständlich war, übersetzten seine Frau Antje oder die Englischlehrerin. Wir danken Antje und ihrem Mann Bill, die trotz ihres Urlaubs die Zeit fanden, uns von ihren Erlebnissen zu berichten. Weiterer Dank gilt Frau Petra Krüger, die den Besuch überhaupt erst ermöglichte. Insgesamt hörten die Schülerinnen und Schüler der Klasse neun gespannt zu, was der seltene australische Besuch zu erzählen hatte. Sie stellten Fragen über Land und Leute, die ausnahmslos beantwortet wurden. Mehrfach wurde betont, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Jugend nutzen sollten, um zu reisen, denn vor Ort lernt man eine Sprache am besten durch Hören und Sprechen. Die Türen stehen ihnen offen, und vielleicht wurde durch den australischen Besuch bei dem Einen oder Anderen die Reiselust geweckt. Lisa Lemnitzer verantwortliche Englischlehrerin Sozialkundeolympiade auf Schulamtsebene in Gera am Nach erfolgreicher Absolvierung der Stufe I der Schulolympiade im Fach Sozialkunde in den 10. Klassen unserer Schule hatten sich die drei Schüler Marvin Hesberg. Pascal Volland und Lukas Lautsch erfolgreich für die zweite Stufe in Gera am qualifiziert. Leider konnten sie u.a. aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen, so dass am frühen Morgen guter Rat teuer war. Kurzfristig erklärten sich die Ersatzmänner Patrik Volland und Nils Christoph bereit, einzuspringen. Neben Allgemeinwissen wurden Kenntnisse zu den Themen Grundgesetz, Bundestagswahlen 2017, Institutionen der Bundesrepublik Deutschland und Gewaltenteilung abgefordert. Trotz geringer Vorbereitungszeit, aber mit viel Engagement und Mut, waren die beiden Schüler bemüht, alle Aufgaben so gut wie möglich zu meistern. 3-Raumwohnung / Dorfstraße 10, Nausnitz Die Wohnung befindet sich im Obergeschoss des Gemeindehauses in Nausnitz. Zur Wohnung gehören Gartenanteil, PKW-Stellplatz und Garage. Die Wohnung ist zur Beheizung mit Ofen- und Elektroheizung ausgestattet. Wohnfläche: 71 m 2 Grundmiete: 284,00 Betriebskostenvorauszahlung: 150,00 Gesamtmiete: 434,00 Mietbeginn: ab sofort Gospelkonzert Adventszeit und ein Konzert in der Graitschener Kirche gehören mittlerweile zusammen. Für dieses Jahr haben wir das Genre geändert und Gospelsinger eingeladen. Die black feet white voices aus Jena unter der Leitung von Almut Elsässer (siehe auch Plakat) werden uns mit einem großen Team sicherlich sehr begeistern und unsere Herzen und Körper erwärmen in der winterlichen Kälte. Der Eintritt ist frei! Eine dem Konzert angemessene Spende zur Begleichung der notwendigen Aufwände ist sehr wünschenswert. Von 13 teilnehmenden Schulen mit 38 Jugendlichen erreichte Nils Christoph den 11. und Patrik Volland einen 16. Platz. Aufgrund des fehlenden dritten Vertreters wurden wir im Classement der Schulen nicht berücksichtigt. WIR GRATULIEREN GANZ HERZLICH!!!!!! P. Krüger verantwortl. SK-Lehrerin

10 Bürgel Nr. 11/2017 Herzliche Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier in Poxorf Liebe Poxdorfer Seniorinnen und Senioren Zu unserer diesjährigen Weihnachtsfeier am 15. Dezember um 15:30 Uhr laden wir Sie hiermit recht herzlich in den Gemeinderaum ein. Traditionsgemäß werden wir bei Kaffee, Weihnachtsgebäck und einem kleinen Abendbrot ein paar nette Stunden miteinander verbringen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen Im Namen des Gemeinderates Daniel Voigt gen. Neben der Ausstellung der verwendeten Einsatztechnik wurde mit einem Rauchdemohaus die Wichtigkeit und die Funktionsweise von Heimrauchmeldern demonstriert, welches auf reges Interesse seitens der Besucher stieß. Desweiteren war das Infomobil der Kriminalpolizei sowie das DRK Vorstellung und Besichtigung Vorort. Bei einer Vorführung zeigte die Jugendfeuerwehr ihr Können. Für die kleinen Gäste gab es aufregende Feuerwehrspiele sowie eine Malstraße dafür danken wir den Mitarbeitern des Montessori- Kinderhaus aus Bürgel. Abgerundet wurde das bunte Programm durch den Kreisausscheid in der Disziplin Löschangriff Nass, bei dem Männermannschaften aus Nah und Fern um die vordersten Plätze kämpften. In gewohnter Weise erfreute sich die hausgemachte Erbsensuppe aus der Gulaschkanone großer Beliebtheit und die Eisversorgung übernahm wieder der Eiskönig Manfred Hesse. Daneben gab es ein Kuchenbuffet, Fassbier und Thüringer Bratwürste und erstmalig eine Pommes Station. Die Feuerwehr und der Feuerwehrverein Bürgel e.v. möchten sich bei den Stadtwerken Jena-Pößneck, Volksbank Eisenberg, Sparkasse Saale Holzland sowie allen anderen Sponsoren, fleißigen Helfern und Unterstützern bedanken. zuletzt danken wir allen Besuchern, die an diesem Tag den Weg zur Feuerwehr gefunden haben. Wir wünschen allen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Jahr Ihre Freiwillige Feuerwehr Bürgel sowie Ihr Feuerwehrverein Bürgel e.v. Sportliche Weihnachtsshow Alle Kinder, die am Kinderturnen des SV Blau Weiss Bürgel teilnehmen, zeigen für Eltern, Geschwister, Großeltern und alle Freunde des Sports einen kleinen Querschnitt ihres Könnens. Solodarbietungen, Tänze und Geräteturnen erwarten Sie. Auch der Weihnachtsmann wurde per eingeladen - hoffentlich schafft er es, vorbeizugucken. Termin: Mittwoch, Uhr Uhr Turnhalle Bürgel Bitte beachten Sie, dass die Turnhalle nicht mit Straßenschuhen betreten werden darf. Jeder ist herzlich eingeladen! Vereinsmitteilungen Rückschau auf den Tag der offenen Tür und Weihnachtsgrüße Alle Kinder haben in den letzten Wochen fleißig für ihren Auftritt geübt Die Freiwillige Feuerwehr Bürgel sowie der Feuerwehrverein Bürgel e.v. haben am 22. September 2017 mit einem Lagerfeuer und am 23. September 2017 einen Tag der offenen Tür im Feuerwehrgerätehaus in den Satteln veranstaltet. An diesem Tag konnten die zahlreichen Besucher interessante Einblicke in die Arbeit der Feuerwehr unserer Stadt erlan-

11 Bürgel Nr. 11/2017 fort. Andere haben ihre Traumreise in ein fernes Weihnachtsland gebucht. In den Betrieben wird gefeiert, in den Schulen, bei den Behörden und auf den Märkten und Plätzen. Warum ist die Zeit von Advent bis Weihnachten nur so kurz? Wäre da nicht wenigstens eine Verdoppelung möglich? Die Handelsketten würden es uns danken. Sie könnten dann noch früher mit dem Verkauf von Pfefferkuchen und dergleichen beginnen. II Gut, dass es nicht geht. Das Jahr kennt vier Adventssonntage und Weihnachten folgt darauf oder beginnt, wie in diesem Jahr, unmittelbar am Abend des 4. Advent. Aber vergessen wir nicht, im vergangenen Jahr folgte Heiligabend auf den sechsten Tag nach dem 4. Advent! Auch Zeit gleicht sich aus, jedenfalls die kalendarisch empfundene. Es bleibt bei dem engen Zeitfenster! An uns liegt es, selbst auszuwählen, zu planen, zu entscheiden: Was ist mir wichtig? Was muss sein und was muss nicht sein? Wann begebe ich mich in den Trubel der Einkaufsmärkte? Wann möchte ich in Ruhe gelassen werden? Welchen Adventsmarkt besuche ich und welchen nicht? Wo gehen wir dieses Jahr in ein Weihnachtskonzert? Was bietet sich womöglich dieses Jahr besonders Interessantes an? Schreibe ich noch Weihnachtskarten oder rufe ich jeweils an oder sende eine SMS? Wen von meiner Verwandtschaft lade ich zu den Festtagen zu mir nach Haus ein und wen werde ich in diesen Tagen besuchen? Ob ich auch in die Kirche gehe? Heiligabend bestimmt, oder suche ich einmal die Stille der gemütlichen Adventsgottesdienste in meiner Kirchgemeinde auf? Da werden auch Kaffee und Kuchen angeboten. Dezember 2017 Kirchliche Nachrichten III Wie wir von Martin Luther erfahren, war der geschäftige Umtrieb vor Weihnachten schon bei den Wittenbergern damals ein Problem. Luther predigte von der Kanzel herunter: Bei uns gilt ein Gulden mehr als der Sohn Gottes, der um unseretwillen so elend geboren ist. Die Weihnachtsgeschichte kennen wir wohl. Wenn es aber auf den Glauben daran ankommt, dann fehlt es uns. Die gute Weihnachtsstimmung kommt also nicht von allein auf, geschweige denn der Glaube, der den Heiland feiern möchte. Man muss sie suchen, die gnadenbringende Weihnachtszeit, für sich selbst organisieren, bewusst ins Singen und Beten gehen. Inne Weihnachtsfreude kommt so eher auf. Für unsere Kinder und Enkel ist diese Haltung besonders wichtig. Nicht die Größe und der Preis der Geschenke entscheiden über Glück und Unglück des Beschenkten, sondern die Stimmung zuhause; ob sich das Herz mit schenkt und ob in allem Liebe wohnt. IV Christus will bei uns Herberge finden. So kennen wir es aus der Weihnachtsgeschichte. Ihm genügt auch ein Stall mit Heu und Stroh. Aber dass die Engel das Kind bewachen, das ist entscheidend und dass die Liebe von Mutter und Vater zu spüren ist und dass ein Licht hell leuchtet, ein göttliches Licht, dem gern sehr viele Menschen folgen, und seien sie nur einfache Hirten und keine Könige. Im Namen unserer Kirchgemeinden wünsche ich Ihnen eine besinnliche Zeit im Advent und friedliche Tage der Weihnacht und ein frohes Miteinander! Ihr Eckhard Waschnewski, Pfarrer Weihnachtskirche Taupadel 2016 Christus ist geboren - Was ist andere Freude im Vergleich mit dieser? Gold, Freunde, Macht und Ehre usw. kann uns nicht so erfreuen wie die frohe Botschaft, dass Christus Mensch geworden ist Martin Luther (Aus: Predigt am 25. Dezember 1529 in Wittenberg) I Nun kommt sie wieder, die Weihnachtszeit; die Freudenzeit, die Gnadenzeit, die Zeit, die nicht ausreicht, um jeden Wunsch zu erfüllen. Jeder spürt die Herausforderung. Möglichst viel so perfekt gelingen. Bei den Geschenken beginnt der Anspruch. Mit Essen und Trinken setzt er sich Gottesdienste Sonntag, 1. Advent Bürgel 10 Uhr Hohendorf 15 Uhr Alta Villa Sonnabend, 9. Dezember Poxdorf 14 Uhr mit Adventskaffee Sonntag, 2. Advent Bürgel 10 Uhr Taupadel 17 Uhr Sonntag, 3. Advent Bürgel 10 Uhr Graitschen 14 Uhr mit Adventskaffee Rauschwitz 16 Uhr Hetzdorf 17 Uhr mit Adventskaffee Heiligabend Bürgel 17 Uhr Krippenspiel Graitschen 16 Uhr Krippenspiel Hohendorf Uhr Rauschwitz 16 Uhr Christvesper Serba Krippenspiel Taupadel 22 Uhr Christnacht Thalbürgel 18 Uhr Christvesper 1. Weihnachtstag Serba 10 Uhr Thalbürgel 17 Uhr Liturgische Andacht 2. Weihnachtstag Bürgel 10 Uhr Graitschen 14 Uhr Poxdorf 17 Uhr Weihnachtliche Orgelvesper Silvester Bürgel 17 Uhr mit Abendmahl Serba 14 Uhr mit Abendmahl Taupadel Uhr mit Abendmahl

12 Bürgel Nr. 11/2017 Neujahr Graitschen 14 Uhr mit Abendmahl Einladung der Kirchgemeinde Taupadel Hohendorf Uhr mit Abendmahl Die Kirchengemeinde Taupadel lädt am Montag, den 11. Dezember Rauschwitz 17 Uhr mit Abendmahl um 19:30 Uhr in die Kirche zu Taupadel ein. Es musiziert der Singkreis Einladungen / Veranstaltungen / Hinweise Gottesdienst im Senioren- und Pflegeheim Thalbürgel Bürgel. Zu hören sind alte und neue weihnachtliche Weisen. Auch das Publikum wird an einigen Stellen bekannte Lieder mitsingen können. Die Leitung hat Every Zabel. Der Eintritt ist frei. Mittwoch, 6. Dezember, 16 Uhr Gottesdienst in Köber die Komfortwohnanlage für Senioren Donnerstag, 14. Dezember, Uhr Seniorennachmittage Bürgel Mittwoch, 13. Dezember 14 Uhr Pfarrhaus Bürgel Graitschen Mittwoch, 6. Dezember 14 Uhr Pfarrhaus Graitschen Gemeindekirchenratssitzung Bürgel Mittwoch, 13. Dezember Uhr Pfarrhaus Bürgel Hohendorf Dienstag, 12. Dezember Uhr bei Familie Vöckler Kirchgeldkassierung und Friedhofsverwaltung Bürgel Uhr Pfarrhaus Bürgel Thalbürgel Konfirmanden Klasse 7 Klasse 8 Dienstag, 5. und 19. Dezember Uhr Büro Klosterkirche Dienstag, 12. Dezember Sonnabend, 9. Dezember Uhr im Pfarrhaus Bürgel Sonnabend, 2. Dezember Uhr im Pfarrhaus Bürgel Jugendliche der Klassen 9 bis 12 Freitag, 15. Dezember, 18 Uhr Pfarrhaus Bürgel Konzerte im Advent in Thalbürgel, Taupadel und in Graitschen Am 2. Advent, den 10. Dezember um Uhr eröffnet der Singkreis Bürgel den Adventsmarkt in Thalbürgel mit einem Konzert in der Klosterkirche. Die Kirche ist nicht beheizt. Um eine Kollekte wird sehr herzlich gebeten. Ebenfalls am 2. Advent um 16 Uhr in der Kirche Graitschen wird der Gospelchor Black feet- white voices aus Jena unter der Leitung von Almut Elsässer ein Adventskonzert darbieten. Die Kirche ist nicht beheizt. Um eine Kollekte wird sehr herzlich gebeten. Am Montag, den 11. Dezember um 18 Uhr können Sie den Singkreis Bürgel mit seinem Adventsprogramm in der Kirche Taupadel erleben. Um eine Kollekte für die Sanierung der Kirche Taupadel wird sehr herzlich gebeten. Sehr herzlich eingeladen wird auch zum Weihnachtsliedersingen am Freitag, den 22. Dezember um 19 Uhr in der Klosterkirche Thalbürgel. Der Knabenchor der Jenaer Philharmonie unter der Leitung von Berit Walther wird deutsche und europäische Weihnachtslieder singen. Die Klosterkirche ist nicht beheizt. Heiße Getränke werden angeboten. Karten können im Pfarramt Bürgel vorbestellt und an der Abendkasse erworben werden. Ein feste Burg ist unser Gott Jubelgesang in der Stadtkirche Bürgel am Reformationstag 2017 Eckhard Waschnewski, Pfarrer Impressum Bürgeler Anzeiger Amtsblatt der Stadt Bürgel und der Gemeinden Graitschen, Poxdorf sowie Nausnitz Der Bürgeler Anzeiger erscheint monatlich, in der Regel jeweils mittwochs zum Ende des Monats, Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Herausgeber: Stadt Bürgel, Gemeinden Graitschen, Poxdorf und Nausnitz Redaktion: Stadtverwaltung Bürgel, Am Markt 1, Bürgel, Tel Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

13 Bürgel Nr. 11/2017 Bericht zu den Einwohnerversammlungen 2017 Im November fanden insgesamt wieder 8 Einwohnerversammlungen in Bürgel und den Ortsteilen statt, um sowohl über das laufende Jahr zu berichten als auch aktuelle Themen und Bürgeranliegen zu besprechen. Nach Begrüßung durch die Ortsteilbürgermeister berichtete Bürgermeister Johann Waschnewski über die Maßnahmen im Haushaltsjahr Schulneubau durch Saale-Holzland-Kreis sowie Bundes- und Kreisstraßensanierungen Dabei profitiert die Stadt Bürgel mit allen Ortsteilen vom Abschluss der Straßenbaumaßnahme an der B7 zwischen Rodigast-Lucka und Gniebsdorf, welche für 5,7 Mio. Euro einschließlich eines neuen Radweges im Sommer fertiggestellt wurde. Der Saale-Holzland-Kreis saniert mit der größten Einzelinvestition im Landkreis von über 7,6 Mio. Euro die Gemeinschaftsschule Bürgel, womit der Schulstandort von der 1. bis zur 10. Klasse gesichert werden konnte und künftig optimale Lernbedingungen geschaffen wird. Zudem wurde vom Landkreis der Kreisstraßenabschnitt an der K159 unterhalb der Wilhelmshöhe und vor Hohendorf sowie an der K157 in der Ortslage Taupadel grundhaft für insgesamt rund Euro ausgebaut, wobei die Stadt Bürgel mit über Euro für die Nebenanlagen, einschließlich neuer Straßenbeleuchtung im Zuge der Erdverkabelung durch die Stadtwerke Jena, beteiligt ist. Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an Gemeindestraßen, Jugendclub und Klosterscheune Aufgrund von Verkaufserlösen im Jahr 2017 und von Maßnahmen, die erst gegen Ende 2016 im Stadtrat beschlossen werden konnten, konnte die Stadt Bürgel viele wichtige Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchführen. Darunter die Sanierung des Jugendclubs in Bürgel für über Euro und die Klosterscheune in Thalbürgel für Euro, wovon 65 % über die Dorferneuerung gefördert wurde. Straßeninstandsetzungen wurden in Bürgel an der Marktwestseite und der Haupteinfahrt, an den Gehwegen in der Eisenberger Straße, am Kiesweg, in der Teichgasse und am Stadtberg vorgenommen. In den Ortsteilen waren die Gemeindestraße in Gniebsdorf am Kirchweg, die Ortslage Gerega, am Lindenberg in Taupadel und Entwässerungsrinnen in Hetzdorf dran. Die Kosten für die Sanierung der Gemeindestraßen beliefen sich hierfür auf insgesamt über Euro. Investitionen in Brandschutz und Feuerwehrausstattung Im Bereich Brandschutz und für die Feuerwehr wurden mit rund Euro die Sektionaltore am Gerätehaus und die Heizungsanlage erneuert sowie 22 neue Feuerwehrhelme sowie ein neues Notstromaggregat beschafft. Mit Unterstützung des Feuerwehrvereines und von Lottomitteln des Freistaats Thüringen konnte zudem eine Wärmebildkamera für Euro angeschafft werden. Zur Löschwassersicherung wurden Entnahmestellen an den Löschwasserteichen in Rodigast und Hohendorf für rund Euro hergerichtet und die Planungen und Vergaben für die Errichtung von Löschwasserbehältern in Hetzdorf und Taupadel vorangebracht. Die Bauausführung wird sich auf das Jahr 2018 erstrecken. Gebietsreform vorerst gestoppt, weiteres Vorgehen der Landesregierung derzeit unklar Beim Thema Gebietsreform dankte der Bürgermeister den Bürgerinnen und Bürgern, die sich mit der Unterschriftensammlung für den Erhalt bürgernaher Verwaltungsstrukturen mit den Städten und Gemeinden im Saale-Holzland-Kreis eingesetzt haben. Die Reform der Landesregierung ist mit dem Vorschaltgesetz vor dem Verfassungsgericht gescheitert, sodass die Gebietsreform nicht mehr in der laufenden Legislaturperiode des Thüringer Landtages bis Herbst 2019 vollzogen werden kann. Derzeit gilt es das weitere Vorgehen der Landesregierung abzuwarten, bevor beurteilt werden kann, welche Auswirkungen eine Gebietsreform auf die Stadt Bürgel haben könnte. Bisher blieb die Landesregierung den Nachweis schuldig, dass größere Strukturen tatsächlicher (kosten-)effizienter seien, weshalb sich das Land erstmal auf eine eigene Funktional- und Verwaltungsreform in Thüringen fokussieren sollte. Darüber hinaus wurden weitere Anliegen, die die Ortsteile betreffen, thematisiert, wie das Thema der vollbiologischen Kleinkläranlagen in Beulbar-Ilmsdorf-Gerega oder zu den Verschmutzungen der Gleise bzw. des Zensenbaches bei Thalbürgel-Gniebsdorf, wozu eine Arbeitsgruppe gebildet wird. Einige konkrete Hinweise bspw. zu verkehrsrechtlichen Regelungen oder zur Pflege der Kreis- und Bundesstraßen konnten im Nachgang an die zuständigen Behörden zur Prüfung der Umsetzbarkeit weitergeleitet werden. Abschließend dankte der Bürgermeister den Stadträten, Ortsteilbürgermeistern und Ortsteilräten sowie ehrenamtlich engagierten Bürgern für ihre aktive Mitarbeit in den Orten und Vereinen, wobei sie zu den vielen anstehenden Veranstaltungen in der Weihnachtszeit einluden. Schnelles Internet für Bürgel und alle Ortsteile in Vorbereitung Der Breitbandausbau für schnelles Internet (50 Mbit/s), der an den Saale- Holzland-Kreis zur Nutzung von Fördermitteln übertragen wurde und aufgrund der Haushaltssicherung in Bürgel mit 100 % von Bund und Land gefördert wird, konnte bereits ausgeschrieben werden. Der Vergabeprozess für die 42 von 93 unterversorgten Gemeinden im Landkreis kann voraussichtlich mit der Vergabe in der Kreistagssitzung im März 2018 abgeschlossen werden, sodass danach bis Ende 2019 der Ausbau in Bürgel und allen Ortsteilen vollzogen sein müsste. Neben dem alljährlichen Veranstaltungen feierte das Montessori Kinderhaus 10 Jahre und die Jugendfeuerwehr 25 Jahre Jubiläum in 2017.

14 Bürgel Nr. 11/2017 Neuer Radweg an der B 7 B 7 Rodigast-Gniebsdorf Gehwege Eisenberger Straße Jugendclub Bürgel Kiesweg Bürgel Kirchweg Gniebsdorf Klosterscheune Thalbürgel Kreisstraße Taupadel Löschwasserentnahme Hohendorf Markt Westseite Bürgel Schulneubau Bürgel Ortsstraße Gerega Teichgasse Bürgel Am Stadtberg Bürgel Wärmebildkamera Feuerwehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung

Mehr

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Stadt Tambach-Dietharz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 19 (1) und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO) in

Mehr

Auf Grund der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) erlässt die Stadt Gößnitz folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Auf Grund der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) erlässt die Stadt Gößnitz folgende. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) erlässt die Stadt Gößnitz folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand (1) Das Halten eines über vier Monate

Mehr

Satzung. 1 Steuertatbestand

Satzung. 1 Steuertatbestand Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Henneberg vom 27.11.1998 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10.12.2014 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Steuertatbestand

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Triptis (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Triptis (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Triptis (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.

Mehr

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S T A D T B A D K I S S I N G E N S T A D T B A D K I S S I N G E N Hundesteuersatzung der Stadt Bad Kissingen vom 26. Mai 2006 Beschluß des Stadtrates: 24. Mai 2006 Bekanntmachung: 03. Juni 2006 (AMBl. LRA Nr. 12) Aufgrund von Art. 3

Mehr

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende. Vom 8. Mai Änderungssatzung vom 8.12.

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende. Vom 8. Mai Änderungssatzung vom 8.12. SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) IN DER FASSUNG DER ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 08.12.2009 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ansbach folgende

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Goldisthal vom 13. November 2001

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Goldisthal vom 13. November 2001 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Goldisthal vom 13. November 2001 Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Tanna

Hundesteuersatzung der Stadt Tanna Hundesteuersatzung der Stadt Tanna Aufgrund der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.9.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Blankenhain (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Blankenhain (Hundesteuersatzung) Seite 1 von 5 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der (Hundesteuersatzung) vom 26.04.2016 Seite 2 von 5 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 19

Mehr

Seite 1. 1 Steuertatbestand

Seite 1. 1 Steuertatbestand Seite 1 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Roßleben Auf der Grundlage des 19 Abs.1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 28.

Mehr

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER 1 STEUERTATBESTAND Das Halten eines über vier Monate

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Blaichach vom (geändert am )

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Blaichach vom (geändert am ) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Blaichach vom 20.04.2006 (geändert am 03.12.2009) Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde

Mehr

Satzung der Stadt Friedberg für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18. Juli 2001

Satzung der Stadt Friedberg für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18. Juli 2001 Satzung der Stadt Friedberg für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18. Juli 2001 Neuerlass: Beschluss: 03.05.2001 Genehmigung: 26.06.2001 Ausfertigung: 18.07.2001 Inkrafttreten: 01.01.2002

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom in der Fassung der 2. Änderung vom Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 20.11.2003 in der Fassung der 2. Änderung vom 21.11.2011 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Steuertatbestand (1) Das Halten

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Unstruttal (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Unstruttal (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Unstruttal (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)

Mehr

GEMEINDE UNTERFÖHRING

GEMEINDE UNTERFÖHRING GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993(GVBI S. 264, BayRS 2024-1-l),

Mehr

SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)

SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) SATZUNG DER STADT SULZBACH-ROSENBERG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 27.10.2009 Veröffentlicht durch Niederlegung im Haupt- und Personalamt

Mehr

vom 30. Oktober Gegenstand der Hundesteuer

vom 30. Oktober Gegenstand der Hundesteuer Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 30. Oktober 2013 I. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 30. Oktober

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April Satzung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April Satzung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April 2006 Auf Grund des Art. 3 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Töging a. Inn folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Lfd. Satzung und Änderungen a) Datum Fundstelle Nr.: b) In Kraft ab 1 Satzung a) 07.02.2012 b) 01.01.2012 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue vom 01.03.2012 Jahrgang 19, Nummer 2, Seiten 8-10

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand Lfd. Nr. Änderndes Gesetz 1 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung der Hundesteuer a) Datum b) in Kraft ab a) 16.12.2014 b) 01.01.2015 Fundstelle Amtsblatt Unstrut- Kurier Jahrgang 15 Nr. 1 S.

Mehr

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende

Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Treuchtlingen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund der 18, 19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Trostberg

Hundesteuersatzung der Stadt Trostberg Hundesteuersatzung der Stadt Trostberg vom 04.12.2006 Inhaltsverzeichnis 1 Steuertatbestand... 3 2 Steuerfreiheit... 3 3 Steuerschuldner; Haftung... 3 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung... 4 5 Steuermaßstab

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Kraja (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Kraja (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Kraja (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Kreisstadt Mühldorf a. Inn die folgende Hundesteuersatzung: Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten

Mehr

Satzung der Stadt Römhild für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Stadt Römhild für die Erhebung der Hundesteuer Satzung der Stadt Römhild für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993, in der derzeit gültigen Fassung sowie des 2 und des

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 22.11.2002 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Emskirchen folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neubiberg

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neubiberg 1 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neubiberg (Hundesteuersatzung) vom 23. September 2010 Gemeinderatsbeschluss: 20. 09. 2010 Rechtliche Genehmigung: entfällt Anschlag an den Amtstafeln:

Mehr

für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bleicherode vom

für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bleicherode vom Stadt Bleicherode - Der Bürgermeister - Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bleicherode vom 25.10.2001 Aufgrund der 19, Abs. 1, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO)

Mehr

S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) 1 S a t z u n g für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Stadtbergen folgende, mit Bescheid des Landratsamtes Augsburg

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 27.12.2000 i.d.f. vom 14.12.2012 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung: 1 Steuertatbestand Das

Mehr

Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung)

Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 05.04.2006, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.05.2010 Auf Grund des

Mehr

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer

S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Zapfendorf folgende S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten

Mehr

rl.l Gemeinde Lachen l. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

rl.l Gemeinde Lachen l. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Gemeinde Lachen rl.l Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 04.10.2016 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Lachen folgende Satzung

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Brahmenau

Hundesteuersatzung der Gemeinde Brahmenau Hundesteuersatzung der Gemeinde Brahmenau Auf der Grundlage des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn über die Erhebung von Hundesteuer

Satzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn über die Erhebung von Hundesteuer Satzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn über die Erhebung von Hundesteuer Auf Grund der 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Frankenblick (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Frankenblick (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Frankenblick (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Aschau a. Inn folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes

Mehr

Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Warsow

Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Warsow Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Warsow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 31. Mai 2011

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 31. Mai 2011 Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 31. Mai 2011 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl.

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Auf der Grundlage der 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür KAG) in der jeweils geltenden Fassung und des 19 Thüringer Kommunalordnung

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER IN DER STADT KAUFBEUREN (Hundesteuersatzung) Vom 28.06.2006 Bekanntgemacht: 29. Juni 2006 (ABl. Nr. 12/2006) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Osten vom 20. November (in der Fassung der Änderungssatzung vom

S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Osten vom 20. November (in der Fassung der Änderungssatzung vom S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Osten vom 20. November 1997 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.01.2003) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Pößneck

Hundesteuersatzung der Stadt Pößneck Hundesteuersatzung der Stadt Pößneck Aufgrund 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür. KAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt

Mehr

H u n d e s t e u e r s a t z u n g

H u n d e s t e u e r s a t z u n g 1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Südbrookmerland in der Fassung der Veröffentlichung vom 18. Dezember 1988, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 22. Dezember 1999 sowie Euroanpassungssatzung

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Krumbach (Schwaben)

Mehr

Ortsrecht Stadt Gräfenberg

Ortsrecht Stadt Gräfenberg Ortsrecht Stadt Gräfenberg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer 1 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Gräfenberg folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29 zuletzt geändert durch das

Mehr

Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow

Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

GEMEINDE HALLBERGMOOS. Hundesteuersatzung

GEMEINDE HALLBERGMOOS. Hundesteuersatzung GEMEINDE HALLBERGMOOS Landkreis Freising Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Hallbergmoos folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Vom

Mehr

SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER

SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Passau folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer: 1 Steuertatbestand Das Halten

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Meuselbach-Schwarzmühle Auf Grund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)

SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Recht SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Der Stadtrat von Pirmasens hat am 23. November 1987 aufgrund von 24 der Gemeindeordnung (GemO), Artikel 1 Abs. 1 des Landesgesetzes

Mehr

1 Steuertatbestand. 2 Steuerfreiheit

1 Steuertatbestand. 2 Steuerfreiheit Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Teisendorf folgende mit Schreiben des Landratsamt Berchtesgadener Land vom 10.11.1980 Az. I/5/026-2 rechtsaufsichtlich

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neufahrn b. Freising (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neufahrn b. Freising (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Neufahrn b. Freising (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Neufahrn b. Freising

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung) - Lesefassung - Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Nordhausen (Hundesteuersatzung) (Präambel) 1 Steuertatbestand (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt

Mehr

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. - Hundesteuersatzung -

Hier stellen wir Ihnen die. Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. - Hundesteuersatzung - Hier stellen wir Ihnen die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung - informativ zur Verfügung. Diese tritt am 01.01.2006 in Kraft. Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere Ausfertigung.

Mehr

Gemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s

Gemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s Gemeinde Ahorn M a i n - T a u b e r - K r e i s S a t z u n g ü b e r d i e E r h e b u n g d e r H u n d e s t e u e r i n d e r G e m e i n d e A h o r n einschließlich Satzungsänderung vom 24. September

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Stand: 01. Januar 2013 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Satzungsänderungen sind bereits eingearbeitet) Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ampfing folgende

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Seite 1 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 11. April 2016 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Dietmannsried folgende Satzung für die

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt die Gemeinde Nahetal-Waldau folgende Satzung für die Erhebung einer

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Zuletzt geändert am

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Zuletzt geändert am Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Zuletzt geändert am 09.12.2013 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Baiersdorf folgende Satzung für

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Marktgemeinde Stammbach

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Marktgemeinde Stammbach Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Marktgemeinde Stammbach (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Stammbach folgende Satzung über die

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Gauting

HUNDESTEUERSATZUNG. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Gauting 1 GEMEINDE GAUTING HUNDESTEUERSATZUNG Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Gauting folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 15.05.2006 1 Steuertatbestand

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Leinefelde-Worbis

Hundesteuersatzung. der Stadt Leinefelde-Worbis Hundesteuersatzung der Stadt Leinefelde-Worbis Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf. Vom 14. Dezember 2011 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Waldorf Vom 14. Dezember 2011 Der Gemeinderat Waldorf hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994

Mehr

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Maisach folgende. Steuertatbestand

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Maisach folgende. Steuertatbestand Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Maisach (Hundesteuersatzung) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Maisach folgende Satzung für die

Mehr

Satzung der Gemeinde Troistedt über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Troistedt über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Gemeinde Troistedt über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom

Mehr

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom Satzung der Gemeinde Bad Kleinen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 04.11.2002 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer. (Hundesteuersatzung HS) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung HS) Der Gemeinderat der Gemeinde Gutach hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg

Mehr

Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G. über die. Erhebung der Hundesteuer. ( Hundesteuersatzung ) vom

Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G. über die. Erhebung der Hundesteuer. ( Hundesteuersatzung ) vom Stadt St. Georgen im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) vom 08.12.2010 Der Gemeinderat der Stadt St. Georgen im Schwarzwald hat aufgrund

Mehr

Gemeinde Röhrmoos Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Vom

Gemeinde Röhrmoos Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Vom Gemeinde Röhrmoos Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Vom 21.11.2016 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Röhrmoos folgende Satzung: 1 Steuertatbestand 1) Das

Mehr

Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer Stadt Marlow Der Bürgermeister Am Markt 1 18337 Marlow Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Herdorf vom 28. März 2012 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die

Mehr

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Leupoldsgrün folgende S a t z u n g :

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Leupoldsgrün folgende S a t z u n g : Gemeinde Leupoldsgrün Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Leupoldsgrün Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Leupoldsgrün

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 29.03.2006 (in der Fassung vom 16.10.2015) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Mertloch über die Erhebung von Hundesteuer vom

Satzung der Ortsgemeinde Mertloch über die Erhebung von Hundesteuer vom Seite 1 von 6 Satzung der Ortsgemeinde Mertloch über die Erhebung von Hundesteuer vom 11.01.1988 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. 5. 419),

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Visbek

Hundesteuersatzung der Gemeinde Visbek - 1 - Hundesteuersatzung der Gemeinde Visbek Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch

Mehr

Stadt Langenzenn. Zusammenfassung mit Rechtsstand der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer ( Hundesteuersatzung )

Stadt Langenzenn. Zusammenfassung mit Rechtsstand der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) Stadt Langenzenn 9243.1.5 Ortsrecht Seite 1 von 5 Zusammenfassung mit Rechtsstand 01.01.2015 der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer ( Hundesteuersatzung ) Unter Berücksichtigung folgender Satzungsänderungen:

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) 1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698)

Mehr

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

Mehr

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Hundesteuer Satzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung der vom

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 01. Juli 2010 Der Stadtrat Rodalben hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), des 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur

Mehr

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer GROßE KREISSTADT ROTTWEIL Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Rottweil hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden- Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Bad Teinach-Zavelstein Der Gemeinderat der Stadt Bad Teinach-Zavelstein hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Mehr

Satzung. der Gemeinde Groß Kordshagen über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung. der Gemeinde Groß Kordshagen über die Erhebung einer Hundesteuer Satzung der Gemeinde Groß Kordshagen über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl.M-V S.249)

Mehr

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg

Stadt Neuenbürg Enzkreis. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Stadt Neuenbürg Enzkreis Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neuenbürg Der Gemeinderat der Stadt Neuenbürg hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 2, 8 Abs. 2 und

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg)

Hundesteuersatzung. der Stadt Lohne (Oldenburg) 2.1.16 Hundesteuersatzung der Stadt Lohne (Oldenburg) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kelheim

Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kelheim Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kelheim Aufgrund der Art. 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer:

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Erbach (Hundesteuersatzung) Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Sonnefeld in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. November 2011 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde

Mehr