SV Klausdorf 1900 e.v. Satzung
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- Dorothea Seidel
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1 Name und Sitz des Vereins SV Klausdorf 1900 e.v. Satzung 1 1. Der Verein trägt den Namen: SV Klausdorf 1900 e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Am Mellensee, Land Brandenburg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit durch Ausübung des Sports und Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde am Mellensee. Der Zweck des Vereins wird im Bereich Sport u. a. durch das Angebot von Sportabteilungen wie Zumba, Volleyball, Fit for Kids, Kreativer Kindertanz, Tischtennis, Badminton und Gymnastik und die Ausrichtung von Sportveranstaltungen erreicht. Der Zweck des Vereins im Bereich Kunst und Kultur u.a. durch die Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen in der Gemeinde Am Mellensee, wie z. B. dem Fest der Vereine und der Wanderung durch den Klausdorfer Wald. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufnahme von Mitgliedern 3 1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer oder religiöser Gesichtspunkte werden. 2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Verein. 3. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann nur zum oder zum beendet werden und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich erfolgen. 2. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie mit ihren Beiträgen einen Monat nach Zahlungsfrist im Rückstand geblieben sind. 3. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen die Satzung verstoßen. Organe des Vereins 5 1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 2. Die ordnungsmäßig einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig. 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. 4. Aufgaben der MV a. Wahl des Vorstandes b. Entlastung des Vorstandes c. Beitragsfestsetzung d. Festlegung des Haushaltsplanes e. Satzungsänderung f. Auflösung des Vereins g. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu geben und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben. h. Wahl des Kassenprüfers Der Vorstand 6 1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart/2. stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Jugendwart, dem Schriftführer und den Abteilungsleitern. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, es sei denn die Stelle ist unbesetzt (z.b. Jugendwart) oder das Vorstandsmitglied legt vorzeitig sein Amt nieder oder er lässt sich wiederwählen. 2
3 7 Beiträge 1. Der Beitrag und die einmalige Aufnahmegebühr werden durch die Beitragsordnung durch die MV festgelegt. 2. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. 3. Die dem Verein erwachsenden Kosten sind durch Beiträge aufzubringen. 4. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Tage der Aufnahme eines Mitgliedes. 5. Rückständige Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Vorstandes beigetrieben. Kassenprüfung 8 1. Der Kassenprüfer wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. 2. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich sachlich und rechnerisch die Kasse und Buchführung. 3. Die Kasse ist alljährlich, mindestens je einmal durch ein Vorstandsmitglied und den Kassenprüfer zu prüfen. 4. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Hauptkasse des Vereins verantwortlich. Schadenshaftung 9 1. Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für abhanden oder gestohlene Gegenstände jeglicher Art besteht keinerlei Haftung, auch nicht im Falle der Verwahrung. 3. Kein Mitglied des SV Klausdorf 1900 e. V. haftet mit seinem persönlichen Eigentum. Jugendausschuss Jugendliche Mitglieder sind in den Sektionen integriert. 2. Der von der Vereinsjugend gewählte Jugendwart hat einen Sitz im erweiterten Vorstand. 3
4 11 Beschlussfassung 1. Die Satzung kann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der MV abgegebenen Stimmen gefasst, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei der MV abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der MV gefasst. Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bei der MV beschlossen werden. 2. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. 3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den KSB (Kreissportbund), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Zossen. 2. Der Verein wurde am unter der Nr in das Vereinsregister eingetragen. Stand: MV v
5 Beitragsordnung (nicht Bestandteil der Satzung) 1. Mitgliedsbeiträge Gruppe Monatsbeitrag Jahresbeitrag 1 5,00 60,00 2 2,50 30,00 3 1,50 18,00 Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Erwerbstätige Azubis, Studenten, Rentner, Arbeitslose, Schwerbehinderte Kinder und Schüler 2. Die Aufnahmegebühr für jedes Neumitglied beträgt einmalig 5,-. 3. Wenn der Verein Ausbildungskosten, z.b. für Übungsleiter, Schiedsrichter usw. finanziert, müssen dem Verein die Kosten vom Mitglied bei Vereinswechsel aus sportlichen Gründen erstattet werden. 5
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