Bekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee
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- Siegfried Maurer
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1 Bekanntmachung Nr. 109/2015 des Amtes Marne-Nordsee Satzung des Amtes Marne-Nordsee über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein von 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung und der 1,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom folgende Satzung erlassen: 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Das Amt Marne-Nordsee betreibt die Obdachlosenunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen vom Amt Marne-Nordsee bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Im Einzelnen sind dies: a. Diekstrot 10 und 12 in Helse b. Alter Schulweg 3 und 5 in Neufeld c. und im Einzelfall die von Dritten angemieteten oder durch die Obdachlosenbehörde bei Dritten belegten Wohnungen oder Gebäuden. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i.d.r. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft als Maßnahme zur Beseitigung der Obdachlosigkeit erfolgt durch Einweisungsverfügung der Ordnungsverwaltung. Zwischen dem Amt Marne-Nordsee als einweisende Behörde und dem Obdachlosen als Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch die Einweisung nicht begründet. 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt regelmäßig durch schriftliche Verfügung des Amtes Marne-Nordsee.
2 Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtes Marne-Nordsee vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, das Amt Marne-Nordsee unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Es ist verboten 1. in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen; 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; 3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen; 4. ein Tier in der Unterkunft zu halten; 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstelloder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen. 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen. (5) Bei vom Benutzer ohne Erlaubnis des Amtes Marne-Nordsee vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann das Amt Marne-Nordsee diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (6) Das Amt Marne-Nordsee kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen. (7) Die Beauftragten des Amtes Marne-Nordsee sind berechtigt, die Unterkünfte täglich nach Ankündigung in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird das Amt Marne-Nordsee einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten. 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies dem Amt Marne-Nordsee unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.
3 Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann das Amt Marne-Nordsee auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. (4) Das Amt Marne-Nordsee wird die in 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten des Amtes Marne-Nordsee zu beseitigen. 6 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung eine Hausordnung erlassen. 7 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzerverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind dem Amt Marne-Nordsee zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt Marne-Nordsee oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung des Amtes Marne-Nordsee und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt das Amt Marne-Nordsee keine Haftung. 9 Personenmehrheit als Benutzer (1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 10 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des 215, 239 ff des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz LVwG-) vom (GVOBl. S. 243, 534) in der zurzeit geltenden Fassung vollzogen werden.
4 Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung ( 3 Abs. 2 Satz 1) 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosenunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen sind Gebührenschuldner. 12 Gebührenhöhe (1) Für die Benutzung der Unterkünfte sind zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Die Stromversorgung in den Unterkünften wird durch Münzautomaten geregelt. Die Münzen hierfür werden von der Ordnungsbehörde gegen Bezahlung ausgehändigt. (2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten wird je Bewohner und Jahr wie folgt festgesetzt: Helse Diekstrot ,00 jährl. = 100,00 mtl. Diekstrot 12 Schlafraum ,00 jährl. = 95,00 mtl. Schlafraum ,00 jährl. = 105,00 mtl. Neufeld Alter Schulweg 3 Schlafraum ,00 jährl. = 95,00 mtl. Schlafraum ,00 jährl. = 105,00 mtl. Alter Schulweg ,00 jährl. = 100,00 mtl. (3) In der Benutzungsgebühr sind alle verbrauchs- und betriebsbedingten Kosten für Wasser, Abwasser, Frischwasser, Abfall, Schornsteinfegerkehrarbeiten, Gebäudeversicherung und Wartung der Heizungsanlage sowie Heizkosten enthalten. In der Nutzungsgebühr sind je Person mtl. 31,25 Heizkosten enthalten. (4) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Monaten wird für jeden Monat der Benutzung 1/12 der Jahresgebühr (105,00 /100,00 /95,00 ) zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/365 (3,45 /3,29 /3,12 ) der Jahresgebühr zugrunde gelegt. (5) In angemieteten oder durch die Obdachlosenbehörde belegten Wohnungen/Gebäuden nach 1 Absatz 2 Buchstabe c wird eine Benutzungsgebühr in Höhe der an den Eigentümer/Berechtigten zu zahlenden Miete/Nutzungsentschädigung bzw. der tatsächlichen entstehenden Kosten erhoben. Soweit Kosten neben der Miete/Nutzungsentschädigung abzuführen sind, erhöht sich die Gebühr entsprechend.
5 13 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung. (2) Die Gebührenschuld für ein Jahr entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Jahres mit dem Beginn der Gebührenpflicht. 14 Haftung (1) Kosten, die dem Amt Marne-Nordsee durch die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte entstehen und nicht in der Gebühr nach 12 enthalten sind, werden vom Benutzer als Auslagen gefordert. Auch auf fortlaufend anfallende Kosten können vom Benutzer Vorauszahlungen erhoben werden. Zu den Auslagen gehören insbesondere Kosten der Beseitigung von Schäden, die vom Benutzer verursacht worden sind. (2) Die Auslagen sind, soweit sie als Vorausleistungen zu leisten sind, mit der Benutzungsgebühr zu entrichten, soweit sie einmalig angefordert werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Anforderung fällig. 15 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Wird die Gebühr für ein Kalenderjahr oder mehrere Monate festgesetzt, wird zu Beginn eines jeden Kalendermonats, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids 1/12 der Jahresgebühr zur Zahlung fällig. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Jahres, bemisst sich die Benutzungsgebühr entsprechend 12 Abs. 4 nach den angefangenen Tagen und vollen Monaten. Für die Fälligkeit gilt Absatz 1 Satz Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Marne-Nordsee vom in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft. Marne, den Amt Marne-Nordsee Der Amtsvorsteher gez. Harm Schloe Veröffentlicht in der Marner Zeitung am:
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