- Teil 1 - Amtliche Bekanntmachungen - Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Bekanntmachung der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow
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- Vincent Schmitz
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1 Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee 1. Amtliche Bekanntmachungen Seite 1.1. Bekanntmachung der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des überarbeiteten Entwurfs zum Bebauungsplan 009 "Bad Saarow-Strand" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow gem. 3 Abs. 2BauGB Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Textbebauungsplan 037 "Friedrich-Engels-Damm" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow gem. 3 Abs. 2 BauGB Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Bad Saarow-Pieskow, am Bekanntmachung der Gemeinde Reichenwalde Bekanntmachung der Beschlüsse, die die Gemeindevertretung Reichenwalde in ihrer Sitzung am gefasst hat Bekanntmachung der Gemeinde Wendisch Rietz Satzung für die Benutzung und Gebühren der Gemeindebibliothek Wendisch Rietz Bekanntmachung der Beschlüsse, die die Gemeindevertretung Wendisch Rietz in ihrer Sitzung am gefasst hat Bekanntmachung der Gemeinde Petersdorf bei Saarow-Pieskow Bekanntmachung der durch die Gemeindevertretung Petersdorf bei Saarow-Pieskow am gefassten Beschlüsse Sonstige Amtliche Mitteilungen 2.1. Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg - Grundbuchbescheinigungsstelle für Energieleitungsrechte Nichtamtliche Bekanntmachungen Impressum / Bezugsmöglichkeiten und- Bedingungen
2 1. Amtliche Bekanntmachungen 1.1. Bekanntmachung der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des überarbeiteten Entwurfs zum Bebauungsplan 009 "Bad Saarow-Strand" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow gem. 3 Abs. 2 BauGB
3 009 "Bad Saarow-Strand" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow gem.
4 - Teil 1 - Amtliche Bekanntmachungen 2. Jahrgang Bad Saarow-Pieskow, den Nr Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum Textbebauungsplan 037 "FriedrichEngels-Damm" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow gem. 3 Abs. 2 BauGB
5 Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Bad Saarow-Pieskow, am B E K A N N T M A C H U N G der Beschlüsse der Gemeindevertretung Bad Saarow-Pieskow, am Beschluss Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /02 Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Gemeindestrukturreform im Land Brandenburg /02 Rad Scharmützel Streckenbestätigung /02 Vergabe eines Straßennamens im Bebauungsplangebiet "Am Weinberg" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow /02 Bestätigung Durchführungsvertrag zum Vorhaben "Hotel Esplanade" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow /02 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur Gestaltungssatzung "Kurzentrum" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow /02 Billigungs- und Auslagebeschluss zum überarbeiteten Bebauungsplanentwurf Nr. 09 "Bad Saarow-Strand" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow /02 Billigungs- und Auslagebeschluss zum überarbeiteten Entwurf Textbebauungsplan. 037 "Friedrich-Engels- Damm" der Gemeinde Bad Saarow-Pieskow /02 Bau eines Einfamilienhauses in der Gemarkung BSP, Flur 18, Flurstücke 85 u. 86, Fr. Engels-Damm /02 Bau eines Einfamilienhauses in der Gemarkung BSP, Flur 5, Flurstück 236, Reichenwalder Straße /02 Bau von 4 Bungalows (Wohnen) Gemarkung BSP, Flur 12, Flurstück 205, Karl-Marx-Damm Geschlossener Teil /02 Änderung des Beschlusses Verkauf der Grundstücke in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 19, Flst. 63/3 und 66, Silberberg /02 Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 01, Flurstücke 443 u. 444, Kolpiner Straße /02 Erteilung einer Belastungsvollmacht im Zuge des Verkaufes des Grundstückes Gemarkung Bad Saarow- Pieskow, Flur 17, Flurstücke 297/1 bis 296/3, Beethovenstraße 1-2, Bad Saarow-Pieskow /02 Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 20, Flst. 329, Golmer Straße /02 Verkauf des Grundstückes in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Flur 17, Flst. 8/1, Silberberger Str /02 Beschluss zum Grundstück Schloss Pieskow /02 Beschluss zur Ausschreibung des Grundstückes in der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow, Jägerstraße 1b gez. Krappmann Amtsdirektor - Siegel
6 1.2. Bekanntmachung der Gemeinde Reichenwalde Bekanntmachung der Beschlüsse, die die Gemeindevertretung Reichenwalde in ihrer Sitzung am gefasst hat B E K A N N T M A C H U N G der Beschlüsse, die die Gemeindevertretung Reichenwalde in ihrer Sitzung am gefasst hat Beschluss-Nummer Inhalt des Beschlusses /02 Gesetzesentwurf zur Gemeindestrukturreform im Land Brandenburg /02 Verwendung der Kaltmietenüberschüsse 2001 der kommunalen Wohnungen der Gemeinde Reichenwalde, OT Reichenwalde /02 Beschluss zur Änderung von Straßennamen im Zuge der Gemeindegebietsreform der Gemeinde Reichenwalde, der Ortsteile Kolpin und Dahmsdorf /02 Abwägungsbeschluss zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Reichenwalde, OT Dahmsdorf Erneute Auslage auf der Grundlage der Abwägung /02 Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Textbebauungsplan ( Bebauungsplan ) " Alter Kiesweg " der Gemeinde Reichenwalde, OT Kolpin Gemarkung Kolpin, Flur 1, Flurstücke 56/3; 59; 61 (alt ); 62; 78/1 ( je Teilfl. ); 293 und 296 ( neu 414 ) /02 Beschluss der Gemeindevertretung Reichenwalde zur Widmung einer Verkehrsfläche zu einer sonstigen öffentlichen Straße zwischen dem Baugebiet "Am Mühlenberg und Silberberger Straße" Bad Saarow-Pieskow, den gez. Krappmann Amtsdirektor - Siegel
7 1.3. Bekanntmachung der Gemeinde Wendisch Rietz Satzung für die Benutzung und Gebühren der Gemeindebibliothek Wendisch Rietz Satzung für die Benutzung und Gebühren der Gemeindebibliothek Wendisch Rietz Auf der Grundlage der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10, der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom (GVBl. I S. 398) und der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalenabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom (GVBl. I, S. 231) in den jeweils geltenden Fassungen hat die Gemeindevertretung Wendisch Rietz am folgende Benutzungs- und Gebührensatzung beschlossen: 1 Benutzerkreis Die Benutzung der Gemeindebibliothek ist jedermann, unabhängig von seinem Wohnsitz, gestattet. Die Gemeindebibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wendisch Rietz. Die Benutzung richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts. 2 Anmeldung Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedarf die Anmeldung der schriftlichen Erlaubnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Erlaubniserteilung erfolgt durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die Benutzer bzw. gesetzlichen Vertreter erkennen die Benutzungs- und Gebührenordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an und bestätigen gleichzeitig die Richtigkeit seiner Angaben im Anmeldeformular.. Der bei der Anmeldung ausgestellte Bibliotheksausweis ist nichtübertragbar und bleibt Eigentum der Gemeinde. Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haften die eingetragenen Benutzer/gesetzlichen Vertreter. Der Bibliotheksausweis ist bei der Ausgabe/Rücknahme von Medieneinheiten vorzulegen. Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebibliothek das verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Der Bibliotheksausweis berechtigt zur Benutzung der Bibliothek für jeweils 12 Monate bzw. 1 Monat. Die Benutzer haben die Pflicht, Veränderungen ihres Namens oder der Anschrift u.a sowie den Verlust des Bibliotheksausweises unverzüglich anzuzeigen. Für die ersatzweise Ausstellung eines neuen Bibliotheksausweises wird gemäß 10 ein Entgelt erhoben
8 3 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung und auswärtiger Leihverkehr Bei der Ausleihe von Medieneinheiten außer Haus beträgt die Ausleihfrist 4 Wochen, für DVD, CD ROM, Videos und Game-Software für Konsolen 1 Woche. In Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Wenn keine anderweitige Bestellung vorliegt, kann die Ausleihzeit vor Ablauf auf Antrag um die Ausleihzeit verlängert werden. Die Gemeindebibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der Medieneinheit verlangen, andernfalls ist auch ein Antrag auf Verlängerung telefonisch möglich. Die Gemeindebibliothek ist berechtigt, die Anzahl der auszuleihenden Medieneinheiten je Benutzer zu begrenzen. Der Leiter der Gemeindebibliothek kann darüber hinaus die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medieneinheiten von der Rückgabe angemahnter Medieneinheiten und der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. Ausgeliehene Medieneinheiten können vorgestellt werden. Medieneinheiten, die als Informationsbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen, oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek genutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Einrichtung. Die Benutzer können am Benutzer-PC nach Medien recherchieren. 4 Internetarbeitsplätze Die öffentlich zugänglichen Internetarbeitsplätze können bei Hinterlegung des Bibliotheksausweises genutzt werden. Für Bestellungen die der Benutzer über den Internetzugang der Gemeindebibliothek auslöst, haftet dieser. Bei Missbrauch insbesondere Verletzung geltender Rechtsvorschriften- kann die Gemeindebibliothek Personen von der Nutzung der Internetarbeitsplätze ausschließen. Die Nutzung erfolgt nach Terminabsprache mit den Mitarbeitern der Gemeindebibliothek und Eintragung in das Gästebuch mit den Angaben Name, Anschrift, Datum und Uhrzeit. Bei Nutzung des Internets ist es dem Benutzer verboten, pornographische, rassistische, gewaltverherrlichende oder kriminelle Inhalte aus dem Internet zu laden, abzurufen oder abzuspeichern. Ebenso ist es verboten die Hackerseiten zu laden, abzurufen oder abzuspeichern. Das Herunterladen von Software oder Musik unter Verletzung von Lizenzen ist verboten. Ebenso ist das Herunterladen von Standartsoftware und Betriebsysteme nicht gestattet. Im übrigen erfolgt das Herunterladen von Software auf eigenes Risiko. Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration von Server und Computer sind nicht gestattet. Bei Beschädigung behält sich die Bibliothek Schadensersatzansprüche und weitere juristisch Schritte vor. Unregelmäßigkeiten an den Computern sind sofort der verantwortlichen Bibliothekarin zu melden. Die Gemeindebibliothek übernimmt keine Garantie dafür, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für die Qualität, Funktionsfähigkeit oder Virenfreiheit von abgerufenen Dateien. Die Bibliothek haftete nicht für Schäden, die den Benutzer durch die Online-dienste, z.b. durch die Offenlegung seiner persönlichen Daten entstehen
9 Das Kopieren von kostenlos verfügbaren Dokumenten und Dateien auf mitgebrachte Datenträger ist nicht gestattet. Abgespeichert werden darf nur auf Disketten der Bibliothek, die der Benutzer in der Bibliothek erhält und die am Kauftag zur einmaligen Nutzung auf dem Rechner innerhalb der Bibliothek vorgesehen sind. Die Nutzungsdauer ist grundsätzlich je Benutzer auf eine Stunde täglich begrenzt. Die Bibliothek ist berechtigt, bedarfsgerechte Erweiterung bzw. Einschränkungen der Benutzerdauer vorzunehmen. Benutzer, die gegen der v.g. Internetbenutzungsregeln verstoßen, werden von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen. 5 Pflichten der Benutzer Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln, vor Beschädigung, Beschmutzung, Veränderung und Verlust zu schützen. Die Medieneinheiten sind nach der Benutzung vollständig und unversehrt der Bibliothek zurückzugeben. Bei Ausleihe außer Haus haben sie die Anzahl, den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien sind die Benutzer bzw. die gesetzlichen Vertreter schadensersatzpflichtig. Für Schäden, die durch Missbrauch der Benutzerkarte entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar. Unzulässig ist die Weitergabe an Dritte. Die Neubeschaffung des durch den Benutzer zu ersetzenden Mediums hat Vorrang vor der Kostenerstattung. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek. Über eine nachträgliche Rücknahme der als verloren gemeldeten Medieneinheit entscheidet die Bibliothek. Im Falle der Rücknahme entfällt der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes. Entliehene Tonträger und Videokassetten dürfen nur auf handelsüblichen Geräten benutzt werden. Die Benutzer haften für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts. Videokassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen, andernfalls wird eine Gebühr nach 5 Abs. 3 erhoben. Personen, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes aufgetreten ist, dürfen die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht in Anspruch nehmen. Sollten Sie vor Ausbruch der Krankheit bereits Medieneinheiten entliehen haben, sind sie verpflichtet, der Gemeindebibliothek unverzüglich von der Erkrankung Mitteilung zu geben und das Leihgut zur Desinfektion bereit zu halten. In den Räumen der Bibliothek haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen und die erforderliche Ruhe zu wahren. Mit den Einrichtungsgegenständen ist sorgfältig umzugehen. Bei Nichteinhaltung kann der Benutzer durch die Mitarbeiter/innen aus den Räumen verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Benutzer befristet oder gänzlich von der Nutzung ausgeschlossen werden. Für den Zeitraum des Ausschlusses wird der Bibliotheksausweis eingezogen. Das Essen und Trinken an den Computern ist untersagt
10 Für abhanden gekommene Wertsachen oder andere Gegenstände der Benutzer wird durch die Gemeindebibliothek keine Haftung übernommen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die Folgeschäden an Abspielgeräten, die aus dem Gebrauch von entliehenen Medien resultiert. Für die Benutzung der Gemeindebibliothek werden Gebühren nach 10 dieser Benutzerordnung und Satzung erhoben. Gebührenpflichtig ist, wer sich als Benutzer der Bibliothek angemeldet hat. Für die Nutzung der Bibliothek wird eine Benutzergebühr für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einem Monat erhoben. Für einmaliges Ausleihen wird eine Gebühr erhoben. Für die Ausleihe von Videos, DVD und CD-ROM sowie Software für Konsolen sind zusätzliche Leihgebühren zu entrichten. 7 Zahlungspflicht Die Benutzergebühr, wie auch die Gebühr für einmaliges Ausleihen, ist mit der Aushändigung des Bibliotheksausweises bzw. der Medieneinheit sofort zu entrichten. Bei der Verlängerung der Benutzerkarte ist die erneute Benutzungsgebühr mit Bestätigung der Verlängerung auf dem Bibliotheksausweis sofort zu entrichten. Die Benutzungsgebühr und Leihgebühr für Videos, DVD, CD-ROM und Software für Konsolen sind am Tage der Entleihung dieser Medieneinheiten zu entrichten. 8 Erhebung von Mahngebühren Bei Überschreitung der Leihfristen sind Versäumnisgebühren unabhängig von einer schriftlichen Mahnung zu zahlen. Die Höhe der Versäumnisgebühr richtet sich 10 dieser Satzung. Überschreitet der Benutzer die Ausleihfrist um eine Woche, wird er schriftlich unter Hinweis auf die zu entrichtenden Gebühren zur Rückgabe der Medien aufgefordert. Ist zwei Wochen nach Fälligkeit noch keine Rückgabe der Medien erfolgt, wird der Benutzer erneut gemahnt. Die Auslagen für jede Mahnung hat der gemahnte Benutzer zu erstatten. Die Versäumnisgebühr ist nach Überschreitung der Ausleihfrist nach Wochen gestaffelt. Jede begonnene Woche wird als volle Woche berechnet. Die Versäumnisgebühr ist an dem Tage zu entrichten, an dem der Benutzer nach Überschreitung des Rückgabetermins die jeweils ausgeliehene Medieneinheit zurück gibt, die Verlängerung der Ausleihfrist beantragt und bestätigt erhält oder erklärt, dass eine Rückgabe nicht mehr möglich ist. Bei einer nachweisbaren unverschuldeten Terminüberschreitung durch den Benutzer (z.b. durch schwere Erkrankung o.ä.) ist der Leiter der Bibliothek berechtigt, auf Antrag des Benutzers die Mahngebühr zu erlassen. 9 Erhebung von Bearbeitungsgebühren, Form der Zahlung Auf Wunsch des Benutzers können Druckaufträge durchgeführt werden. Die Gebühren hierfür sind im 10 geregelt. Bei Vorbestellung von Medieneinheiten durch den Benutzer hat der Benutzer die Auslagen (Telefon oder Porto) der Bibliothek zu erstatten. Die Nutzung des Internets ist gemäß 10 der Satzung gebührenpflichtig
11 Die v.g. Auslagen und Gebühren sind mit Beginn der jeweiligen Dienstleistung bzw. mit Beginn der Internetnutzung fällig. Die lt. Dieser Benutzungsordnung und Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen sind in der Bibliothek bar zu zahlen. Für die Entgegennahme der Zahlung ist dem Benutzer ein Nachweis in Form eines Quittungsausdrucks oder Quittungsbelegs zu erstellen. Bei Nichtentrichten der geforderten Gebühren und Auslagen werden diese über öffentlich rechtliche Vollstreckungsmaßnahmen eingefordert. Zu dem können Leistungen der Bibliothek bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verweigert werden. 10 Benutzungsgebühren 1 Jahr 1 Monat Familienpass 13,00 3,00 Erwachsene 10,00 3,00 Arbeitslose, Rentner, Direktstudenten, Schüler, Jugendliche von Jahre, Azubis 5,00 2,00 Sozialhilfeempfänger 3,00 1,00 Kinder bis 14 Jahre 1,50 0,50 Für einmaliges ausleihen 1,00 / und 1,00 Pfand für den Bibliotheksausweis PC Nutzung: Surfen und je angefangene Recherche im Internet halbe Stunde 0,50 Druckaufträge je Seite Schwarz 0,20 Druckaufträge je Seite Farbe/Grafik 0,50 Der Familienpass wird für 2 im gleichen Haushalt lebenden Erwachsene einschließlich der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder ausgestellt. Die Säumnisgebühr bei Überschreitung der Leihfrist pro Medieneinheit für Benutzer beträgt: in der 1. Woche 0,50 in der 2. Woche 1,00 ab der 3. Woche 2,00 je Video und DVD/Tag 0,
12 Die Portokosten für Mahnungen trägt der Benutzer. Kostenpauschale - bei kleineren Schäden an Medieneinheiten 1,00 Bei Verlust und Schäden, die eine weitere Nutzung ausschließen ist der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Für die Ersatzweise Ausstellung eines Benutzerausweises wird ein Entgelt von 2,50 erhoben. Für das Entleihen von Videokassetten und DVD wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 /Video/DVD für 1 Woche erhoben Für Videos, DVD Genre: Sach-, und Kindermedium 0,50 /Woche Erwerb einer Diskette 0,50 Rückspulen einer Videokassette 0,50 CD-ROM Game Software für Konsolen 0,50 /Tag 1,00 /Tag 11 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Gemeindebibliothek Wendisch Rietz vom außer Kraft Wendisch Rietz, den gez. Wiesner gez. Krappmann Vorsitzender der Gemeindevertretung - Siegel - Amtsdirektor
13 Bekanntmachung der Beschlüsse, die die Gemeindevertretung Wendisch Rietz in ihrer Sitzung am gefasst hat B E K A N N T M A C H U N G der Beschlüsse, die die Gemeindevertretung Wendisch Rietz in ihrer Sitzung am gefasst hat Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /02 Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Gemeindestrukturreform im Land Brandenburg /02 Anhebung des Hebesatzes Grundsteuer B von 300 v.h. auf 350 v.h /02 Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Wendisch Rietz für das Haushaltsjahr 2002 und Beschluss des Haushaltskonsolidierungskonzeptes /02 Begrüßungsgeld für Neugeborene /02 Beschluss der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Gemeindebibliothek Wendisch Rietz /02 Beschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanes "Altenpflegeheim/Neue Mühle" der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 6, Flurstück 232/ /02 Änderungsbeschluss zu den textlichen Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 01 "Wohn- und Erholungspark Scharmützelsee" der Gemeinde Wendisch Rietz /02 Abwägungsbeschluss zur 17. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 01 "Wohnund Erholungspark Scharmützelsee" der Gemeinde Wendisch Rietz, Flur 2, Flurstück 1136 (Teilfl.) /02 Instandsetzungsmaßnahme in Höhe von 4.176,- für 4 frei gezogene Wohnungen des Wohnblockes Straße der Jugend 1a - 1d, aus den Kaltmieteneinnahmen Geschlossener Teil /02 Entscheidung der Gemeindevertretung Wendisch Rietz zur Verfahrensweise des Antrages der Asenburg Immobilien GmbH & Co KG /02 Rangrücktrittserklärung bezüglich der Mehrerlösabfuhr für die Gemeinde Wendisch Rietz für das Grundstück Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 6, Flurstück 232/ /02 Verkauf des Grundstückes in Wendisch Rietz/Siedlung, Birkenweg, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 6, Flurstück 765 in Größe von 528,0 m² /02 Verkauf einer Teilfläche des Grundstückes Wendisch Rietz, Ahornallee, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 1, Flurstück 215 in Größe von ca. 426,0 m²
14 /02 Ankauf des Grundstückes in Wendisch Rietz, An den Kanalwiesen (öffentliche Straße), Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 2, Flurstück 1168 in Größe von 838,0 m² von der Grundstücksentwicklungsgesellschaft Scharmützelsee Süd mbh, Wendisch Rietz, Hauptstraße /02 Abschluss eines Nutzungsvertrages zu einer Teilfläche des Grundstückes Wendisch Rietz, Strandstraße, Gemarkung Wendisch Rietz, Flur 2, Flurstück 1137 in Größe von ca. 120,0 m² mit der Ferienpark Scharmützelsee Betriebs GbR, Strandstraße 10, Wendisch Rietz gez. Krappmann Amtsdirektor - Siegel
15 1.4. Bekanntmachung der Gemeinde Petersdorf bei Saarow-Pieskow Bekanntmachung der durch die Gemeindevertretung Petersdorf bei Saarow-Pieskow am gefassten Beschlüsse B E K A N N T M A C H U N G der durch die Gemeindevertretung Petersdorf bei Saarow-Pieskow am gefassten Beschlüsse Beschluss-Nummer Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /02 Erlass der Haushaltssatzung der Gemeinde Petersdorf für das Haushaltsjahr 2002 und Beschluss des Haushaltskonsolidierungskonzept /02 Beschluss der Entschädigungssatzung der Gemeinde Petersdorf /02 Vermietung der kommunalen Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus, Seestr. 1c in Petersdorf zur Durchführung von Veranstaltungen an Dritte /02 Verwendung der Kaltmietenüberschüsse 2001 der kommunalen Wohnungen der Gemeinde Petersdorf Geschlossener Teil /02 Grundstückstausch der gemeindeeigenen Grundstücke in der Gemarkung Petersdorf, Flur 1, Flurstücke 34, 35, 37 mit einer Gesamtgröße von 90 m² gegen das Grundstück in der Gemarkung Petersdorf, Flur 1, Flurstück /02 Aufhebung des Beschlusses (Nr /01) zur befristeten Niederschlagung der Forderungen gegenüber dem Förderverein Petersdorf e.v. aus der Erstattung der Personalkosten des Schwimmmeisters für den Zeitraum Bad Saarow-Pieskow, den gez. Krappmann Amtsdirektor - Siegel
16 2. Sonstige Amtliche Mitteilungen 2.1. Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg - Grundbuchbescheinigungsstelle für Energieleitungsrechte -
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19 - Teil 2 - Nichtamtliche Bekanntmachungen - 2. Nichtamtliche Bekanntmachungen 3. Impressum/Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen Impressum: Herausgeber: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Amt Scharmützelsee - Der Amtsdirektor - Forsthausstraße Bad Saarow-Pieskow Telefon: oder Telefax: Redaktion: Erscheinen : Hauptamt Erscheint nach Bedarf Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes des Amtes Scharmützelsee" 1. Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus : im Amt Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow-Pieskow Amtsverwaltung, Zimmer Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 04, Bad Saarow-Pieskow, Hauptamt (Zimmer 106 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos. 3. Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen
20 - Teil 2 - Nichtamtliche Bekanntmachungen -
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