Meine Rechte als Opfer
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- Felix Bieber
- vor 10 Jahren
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1 Kanzlei im Europahaus Rechtsanwälte Peter, Schneider & Hoffmann Meine Rechte als Opfer Telefon: / Wilhelm-Leuschner-Str Worms
2 Opfer kann jeder werden Leider kommt es heutzutage zu schnell vor, dass jeder Opfer einer Straf- oder Gewalttat werden kann. Dies kann z.b. im Rahmen einer fahrlässigen Tat durch den Täter, wie bei einem Verkehrsunfall geschehen, bei dem das Opfer verletzt wird, oder durch eine vorsätzliche Körperverletzung z.b. durch Schläge oder Tritte oder durch Stalking oder sogar im Rahmen eines Tötungs- oder Sexualdeliktes. Diese Broschüre soll, und kann auch nicht, die anwaltliche Beratung bei individuellen Problemen ersetzen. Sie kann nur einen Überblick über die Opferrechte geben. Für das Opfer, das oft noch keinen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden hatte, ergeben sich dann viele Fragen, wie z.b. Wie läuft das Ermittlungsverfahren gegen den Täter ab? Welche Rechte hat der Täter? Welche Rechte habe ich? Wer kann mich beraten? Wer bezahlt meine Beratung? Wie und für was bekomme ich Schadensersatz? Diese Broschüre gibt einen kurzen Überblick, damit Opfer in der für sie belastenden Situation nach einer Straftat besser zurecht kommen und insbesondere die ihnen zustehenden Rechte auch kennen lernen und ausüben können. 1. Erstattung einer Strafanzeige Wird die Straftat gegen das Opfer den Ermittlungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) nicht automatisch bekannt, weil diese z.b. zu einem Tatort gerufen werden, kann das Opfer Strafanzeige erstatten. Dies kann mündlich bei der Polizei zu Protokoll geschehen, aber auch mittels eines Briefes. In der Strafanzeige gibt das Opfer das Geschehen bekannt. Die Strafanzeige muss unbedingt von den Strafverfolgungsbehörden entgegengenommen werden. Aufgrund der Strafanzeige ermittelt nunmehr die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei. Das Opfer ist nicht wie in einem Zivilverfahren etwa Kläger, sondern Zeuge. Da den Ermittlungsbehörden durch die Strafanzeige ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt gegeben wurde, kann die Strafanzeige nicht mehr zurückgenommen werden. Von der Strafanzeige ist der sog. Strafantrag zu unterscheiden. Bei bestimmten Delikten, die nicht so schwer wiegen, wird dem Opfer die Befugnis eingeräumt, über die Einleitung bzw. den Fortgang eines Ermittlungsverfahrens mitzuentscheiden. Ein Strafantrag stellt die ausdrückliche Erklärung des Opfers dar, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird. 2
3 Zu beachten ist, dass der Strafantrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Tat gestellt werden muss. Nach Ablauf der Frist kann ein Strafantrag nicht mehr gestellt werden. Liegt kein Strafantrag vor, kann die Staatsanwaltschaft dennoch die Straftat verfolgen, wenn diese ein sog. besonderes öffentliches Interesse an der Tat annimmt. Im folgenden Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft/Polizei alle be- und entlastenden Umstände für den Täter unparteiisch zu ermitteln. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten, wenn ein sog. Haftgrund vorliegt, kann der Täter auch in Untersuchungshaft genommen werden. Hat die Staatsanwaltschaft alle Ermittlungen geführt, schließt sie das Ermittlungsverfahren ab. Ergeben sich keine hinreichenden Belastungsmomente gegen den Täter, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Täter ein. Möglich ist auch, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld des Täters gegen eine Geldbuße oder sonstige Auflagen einstellt. 2. Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Täter Gegen die Einstellung, weil sich angeblich nicht genügend Belastungsmomente gegen den Täter ergeben haben, kann das Opfer eine Beschwerde einlegen. Hat das Opfer Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt, ist zu raten, spätestens hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da das Beschwerde- und anschließende Klageerzwingungsverfahren ein äußerst förmliches Verfahren ist, welches das Opfer in der Regel nicht alleine führen kann. 3. Das Opfer als Zeuge Die wichtigste Rolle des Opfers im Verfahren gegen den Täter ist die Rolle des Zeugen. Gemäß 68b StPO kann sich jeder Zeuge eines sog. Zeugenbeistandes bedienen, der ihm im Rahmen der Zeugenvernehmungen berät und begleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Staat sogar den anwaltlichen Zeugenbeistand bezahlen, so dass keinerlei Kosten beim Zeugen hängen bleiben. 68b StPO (1) Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Er kann von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder an einer mit ihr im Zusammenhang stehenden Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, 2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, oder 3
4 3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im Sinne des 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise weitergibt. (2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. 142 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet. Zeugen müssen grundsätzlich aussagen und bei ihrer Aussage die Wahrheit sagen. Richtet sich das Verfahren allerdings gegen nahe Familienangehörige besteht für den Zeugen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht ( 52 StPO), d.h. er muss keine Aussage tätigen. Besteht für den Zeugen die Gefahr, dass er sich durch seine Aussage selbst belasten würde, steht ihm ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht ( 55 StPO) zu. 52 StPO (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. (2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. (3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. 4
5 55 StPO (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Entscheidende Bedeutung kommt der Zeugenaussage des Opfers/Zeugen im Prozess, d.h. in der Hauptverhandlung gegen den Täter zu. Die Prozesse sind meistens öffentlich. Nach 171b GVG kann die Öffentlichkeit allerdings ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Dies gilt insbesondere für Zeugen, die z.b. über eine Sexualstraftat zu ihrem Nachteil berichten müssen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird meist von einem Opferanwalt beantragt, allerdings besteht auch für das Gericht eine Fürsorgepflicht. 171b GVG (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat ( 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen. (2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar. Da viele Opfer dem Täter, der als Angeklagter am Prozess teilnimmt und teilnehmen muss, nicht bei ihrer Zeugenaussage begegnen wollen, besteht die Möglichkeit diesen gemäß 247 StPO während der Aussage des Zeugen aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn für den Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für seine Gesundheit besteht. Insofern ist dem Opfer zu raten, ein ärztliches Attest über die möglichen Folgen der Konfrontation mit dem Täter in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Antrags auf Entfernung des Angeklagten vorzulegen. Auch hier ist zu raten, sich eines Opferanwaltes zu bedienen. 247 StPO Das Gericht kann anordnen, dass sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person 5
6 Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Neben der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung besteht auch die Möglichkeit, dass der Zeuge per Video live von einem anderen Ort vernommen wird und diese Videoschaltung in den Sitzungssaal übertragen wird. Gemäß 247a StPO ist dies möglich, wenn die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn er in Gegenwart des in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten vernommen wird. Auch hier ist dem Zeugen zu raten, bzgl. der zu erwartenden schwerwiegenden Nachteile ein ärztliches Attest im Rahmen der Beantragung der Videovernehmung vorzulegen. 247a StPO Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 4. Das Opfer als Nebenkläger Opfer bestimmter Straftaten können nicht nur als Zeugen an einem Strafprozess teilnehmen, sondern als sog. Nebenkläger ( 395 StPO). Diese fungieren dann als eine Art Staatsanwalt und sind mit besonderen Rechten ausgestattet, die ihnen die Möglichkeit geben, den Prozess aktiv mitzugestalten. Ähnlich wie dem Zeugen, dem ein Zeugenbeistand durch das Gericht gestellt und bezahlt werden kann, kann auch der Nebenklagevertreter, also ein Anwalt, der den Nebenkläger unterstützt, vom Staat bestellt werden. Dies ist nach 397a StPO möglich, wenn entweder der Nebenkläger Opfer einer bestimmten schwereren Straftat geworden ist, oder wenn er seine Interessen im Prozess gegen den Täter nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist und seine finanziellen Verhältnisse eher schlecht sind, so dass ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. 395 StPO (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 6
7 1. den 174 bis 182 des Strafgesetzbuches, 2. den 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, 3. den 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den 232 bis 238, 239 Absatz 3, 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, 5. 4 des Gewaltschutzgesetzes, des Patentgesetzes, 25 des Gebrauchsmustergesetzes, 10 des Halbleiterschutzgesetzes, 39 des Sortenschutzgesetzes, den 143 bis 144 des Markengesetzes, den 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu, 1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder 2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. (5) Wird die Verfolgung nach 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. 397a StPO (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er 1. durch ein Verbrechen nach den 176a, 177, 179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches verletzt ist, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, 3. durch ein Verbrechen nach den 226, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, oder 4. durch eine rechtswidrige Tat nach den 174 bis 182, 221, 225, 226, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, 239a, 239b, 240 Absatz 4, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. 7
8 (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar. 5. Geltendmachung von Schadenersatz (insb. Schmerzensgeld) Den Ihnen durch die Tat entstandenen Schaden, insbesondere auch das Schmerzensgeld, können Opfer entweder gesondert in einem Zivilprozess durch Klageerhebung gegen den Täter geltend machen, oder in einem sog. Adhäsionsverfahren (Anhangsverfahren) im Strafverfahren gegen den Täter. 6. Opferentschädigung Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz OEG) gewährt Personen, welche in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erhalten haben, eine finanzielle Entschädigung. Diese Personen können auf Antrag wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Angriffs Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gemäß 1 Abs. 1 OEG erhalten. Das Opferentschädigungsgesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass Opfer von Straftaten regelmäßig nicht nur eine körperliche Beeinträchtigung, sondern darüber hinaus auch wirtschaftliche Einbußen in erheblichem Maße erleiden, z.b. weil der Ernährer, welcher Opfer einer Straftat wird, die Familie dadurch zukünftig nicht mehr ernähren kann. Diese wirtschaftlichen Folgen werden durch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus privaten Versicherungen bzw. durch die Sozialhilfe nicht immer genügend ausgeglichen. Auch führen eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Täter in den wenigsten Fällen zu einem kompletten Ausgleich, da der Täter entweder nicht ermittelbar oder nicht wirtschaftlich leistungsfähig ist. Hinter dem Opferentschädigungsgesetz steht der Grundgedanke, dass der Staat wenigstens für die Opfer von Straftaten einstehen muss, wenn es ihm trotz seiner Anstrengungen zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, die Straftaten zu verhindern. Durch das Opferentschädigungsgesetz wird nicht nur das Opfer selbst, sondern auch seine Familie geschützt, die oft auch die Folgen der Straftat mitzutragen hat. Nach dem Opferentschädigungsgesetz werden allerdings keine Sach- und Vermögensschäden und auch kein Schmerzensgeld geleistet. 8
9 Unbedingt zu beachten ist, dass Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gemäß 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. 7. Gewaltschutz Auch können Opfer unter bestimmten Umständen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stellen. Dadurch sollen vorrangig weitere Gewalttaten durch Schaffung einer räumlichen Distanz zwischen Opfer und Täter verhindert werden. Für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz ist das Familiengericht zuständig. Hiernach kann gegen den Täter ein Kontakt- bzw. Kommunikationsverbot ausgesprochen werden bzw. der Täter kann zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung, z.b. nach einer Beziehungstat, verpflichtet werden. 1 GewSchG: Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten, 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, 4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder 2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. 9
10 2 GewSchG: Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. (2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, 1. wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder 2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder 3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen. (4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. (5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. 10
11 Damit können nach dem Gewaltschutzgesetz insbesondere angeordnet werden: Wohnungsbetretungsverbot Näherungsverbot bzgl. Wohnung Näherungsverbot bzgl. anderen Ort (z.b. Arbeitsplatz oder Schule) Kontaktverbot, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - kein Zusammentreffen herbeizuführen Die aufgezählten Maßnahmen sind lediglich beispielhaft, so dass auch andere Maßnahmen möglich sind. Die Maßnahmen können auch kombiniert werden. 7. Kosten In vielen Fällen erhalten Sie den Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) vom Staat bezahlt. Teilweise übernehmen auch verschiedene Opferschutzorganisationen die Bezahlung des Rechtsanwaltes. Der Opferanwalt berät Sie auch hierüber. 8. Kontakt- und Anlaufstellen: Bei vielen Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften sind Stellen für Opfer- und Zeugenhilfen eingerichtet. Sie können deshalb bei der Staatsanwaltschaft oder beim für sie zuständigen Landgericht nachfragen, ob dort eine solche Stelle, ggf. auch Zeugenbetreuungsstelle existiert. Weitere Informationen erhalten Sie auch über den Weissen Ring e.v., die wohl größte Opferschutzorganisation in der Bundesrepublik Deutschland. Bundesweiter Opfernotruf: bzw. über die Bundesgeschäftsstelle des Weissen Rings e.v., Weberstraße 16, Mainz, Tel / Der Weisse Ring verfügt auch über Landesbüros in jedem Bundesland bzw. über ca. 400 Außenstellen bundesweit, die die Opferbetreuung übernehmen, allerdings keine Rechtsberatung übernehmen können. Sie können selbstverständlich bei jedem Rechtsanwalt nachfragen, ob dieser auf die Vertretung von Opferrechten spezialisiert ist und diesen beauftragen. Unterstützung bietet auch der Verband deutscher Opferanwälte e.v. ( ein Zusammenschluss von auf die Vertretung von Opfern spezialisierter Rechtsanwälte. Hilfe erhalten Sie natürlich auch bei uns: KANZLEI IM EUROPAHAUS RECHTSANWÄLTE PETER, SCHNEIDER & HOFFMANN STRAFVERTEIDIGUNGEN OPFERVERTRETUNG Impressum 1. Auflage 2012 Herausgeber: Kanzlei im Europahaus Worms Rechtsanwälte Peter, Schneider & Hoffmann Wilhelm-Leuschner-Str. 2, Worms, Tel: / , [email protected], Zweigstelle Bobenheim-Roxheim: Raiffeisenstr. 12, Tel: /
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