Sachlicher Geltungsbereich

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1 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Glauchau (Sondernutzungssatzung) vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaates Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit den 18 und 21 Abs. 2 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) sowie des 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) erlässt die Große Kreisstadt Glauchau folgende vom Stadtrat am beschlossene Sondernutzungssatzung: 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle in der Baulast der Stadt stehenden Straßen, Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Glauchau. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in 2 Abs.2 SächsStrG sowie 1 Abs.4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen. 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung Vorbehaltlich der 3 und 4 dieser Satzung bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. 3 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Erlaubnis bedürfen im Sinne dieser Satzung: a) Geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Bauteile, z.b. Gebäudesockel, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen. b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe (Unterkante) und in einem Abstand von 0,70 m von der Gehwegkante sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,20 m in den Gehweg hineinragen. Warenautomaten, die nicht mehr als 0,20 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, sind ebenfalls genehmigungsfrei. (Dies schließt allerdings die Genehmigung durch die Untere Bauaufsicht nicht aus). c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. d) Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung, die bauaufsichtlich genehmigt oder nicht genehmigungspflichtig sind und innerhalb einer Höhe von 3.00 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen. e) Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen. f) Autorufsäulen, Notrufsäulen, Telefonzellen, Stromkästen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Fahrradständer ohne Werbung und Fahrkartenautomaten. 1

2 g) Einzeln oder in kleinen Gruppen (max. 4 Personen) auftretende Straßenmusikanten (ohne elektroakustischen Verstärker). h) Sammelgut (z.b. Altkleider), das für eine genehmigte Altmaterialsammlung bereitgestellt wird. (2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs dies erfordern. 4 Sonstige Benutzung und Verunreinigung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straße richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. (2) Verunreinigungen, die durch Sondernutzungen entstehen sind unbeschadet des 17 SächsStrG von dem Veranstalter unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Veranstalter diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen. 5 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. 6 Erlaubnis, Verkehrssicherungspflicht und Haftung (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist. (2) Die Erlaubnis darf nur mit Genehmigung der Stadt an Dritte übertragen werden. (3) Der Sondernutzungsberechtigte hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. (4) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Er haftet für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch diese Anlagen entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Stadt freizustellen. 7 Gebühren* (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt nach 18 Abs.4 SächsStrG bzw. 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. 2

3 (4) Die sonstigen, bei gewerblicher Nutzung anfallenden Kosten, insbesondere für Strom, Wasser, notwendig werdende Sonderreinigung, Werbung und Ausgestaltung bei den Jahrmärkten und Volksfesten, sind in der Gebühr nicht enthalten. (1) Gebührenschuldner ist: 8 Gebührenschuldner a) der Antragsteller b) der Inhaber der Erlaubnis c) wer die Sondernutzung ausübt d) wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (1) Die Gebührenpflicht entsteht: 9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit a) unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid ein anderes Fälligkeitsdatum festgesetzt ist. 10 Gebührenfreiheit, -befreiung, -ermäßigung und -erstattung (1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind befreit: a) die Bundesrepublik, das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Es tritt keine Gebührenbefreiung ein, wenn die Gebühr einem Dritten als Veranlasser aufzuerlegen ist. b) die Parteien und Wählergemeinschaften im Sinne des Sächsischen Wahlgesetzes, Gewerkschaften, Kirchen, öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, karitativen Verbände und gemeinnützigen Organisationen, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Arbeit dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. (2) Wird eine Sondernutzungserlaubnis vom Erlaubnisnehmer aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Gebührenerstattung. (3) Die für die Erhebung der Gebühr zuständige Dienststelle kann eine ermäßigte Gebühr festsetzen oder von der Festsetzung ganz absehen, wenn und soweit eine Gebührenerhebung aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, angebracht erscheint. Das gleiche gilt bei Sondernutzungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen. (4) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. 3

4 11 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom außer Kraft. Ausgefertigt: Glauchau, den Stetter Oberbürgermeister Hinweis nach 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften für die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister den Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4

5 Gebührentarif zu 7 der Sondernutzungssatzung Zone 1 Zone 2 Leipziger Straße ab Schillerpark, alle nicht in Zone 1 befindlichen Straßen, Brüderstraße, Nicolaistraße, die sich innerhalb des Stadtringes befinden Markt, Dr.-Dörffel-Str., und begrenzt werden durch : Marktstraße, Schloßstraße, Auestraße, Meeraner Straße, Wehrstraße, Theaterstraße bis Stadttheater, Albertsthaler Straße, Plantagenstraße, Zwinger, Heinrichshof, Wettiner Straße, Pestalozzistraße, Hoffnung bis Zwinger und Quergasse, Chemnitzer Platz, August-Bebel-Straße, Talstraße, Quergasse, Otto-Schimmel-Str., Leipziger Platz einschließlich dieser Straßen, alle innerhalb und auf diesen Straßen alle innerhalb und auf diesen Straßen liegenden liegenden Wege und Plätze Wege und Plätze Zone3 alle Straßen, Wege und Plätze, die außerhalb des Gebietes liegen, welches durch Zone 2 eingegrenzt ist und zum Stadtgebiet der Stadt Glauchau gehören Zone F alle Fußgängerzonen, die zum Stadtgebiet der Stadt Glauchau gehören Tarif Art der Sondernutzung Gebühr in Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone F 1 ortsfeste Verkaufsstände 25,50 18,00 15,50 20,50 2 Verkaufswagen im Reisegewerbe 18,00 15,50 10,00 13,00 3 Ausstellen von Waren sowie von Werbeständern vor dem Ladenlokal, welche eine Gehwegbreite von min. 1,20m lässt und max. 0,75 m in den Verkehrsraum ragen 5,00 3,50 2,50 4,00 ab 0,80 m 20,00 18,00 15,00 25,00 4 Verkauf von Waren vor dem Ladenlokal 13,00 10,00 7,50 11,50 5 Werbeveranstaltungen 5.1 Produkteinführung/Verkauf 7,50 7,50 5,00 6, Softeisautomaten 25,50 23,00 15,50 22, Getränkeschankanlagen 7,50 5,00 2,50 5, Kinderreitgeräte 2,50 2,00 1,50 2,50 5

6 6 Werbeanlagen, die mit bauli - 13,00 10,00 7,50 7,50 chen Anlagen verbunden sind 6.1 Werbeanlagen, die im Straßenraum stehen oder hängen mit einer werbewirksamen Fläche unter 0,5 qm Ansichtsfläche vorübergehend: Plakate pro Woche 1 10 Plakate = 5 EUR Plakate = 10 EUR Plakate = 15 EUR Plakate = 25 EUR Plakate = 30 EUR über 50 Plakate = 120 EUR dauerhaft: 5,00 3,50 2,50 4, Spruchbänder: 13,00 10,00 7,50 8, (Ausleger) Werbeanlagen, die im Straßenraum stehen oder mehr als 30 cm (alternativ 20 cm ) in diesen hineinragen mit mehr als 0,5 qm Ansichtsfläche jährlich pro angef. qm Ansichtsfläche. 25,00 22,00 20,00 20, Fahrradständer mit Firmenwerbung jährlich 25,00 22,00 20,00 20, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, Automaten u.ä., die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind und mehr als 20 cm in den öffentl. Verkehrsraum hineinragen jährlich pro qm 45,00 30,00 25,00 60,00 7 Werbeautomaten(Papagei etc.) 2,50 2,00 1,50 2,50 8 Ambulante Verkaufsstände Verkauf von 8.1 geringwertigen Wirtschaftsgütern 2,50 2,00 1,50 2, Blumen/Grabschmuck 6,00 5,00 4,00 5, Modeschmuck, Wimpel, Plaketten, Lederwaren, Kunstgewerbe, Haus - haltwaren, Werkzeug 15,50 13,50 10,00 11,50 Mindestgebühr 102,50 76, Lebensmittel, Imbiss, Getränke 15,50 13,50 10,00 11,50 9 Werbung, Geschenk- und Proben - verteilung u.ä. täglich (von/bis) 5,00 153,50 6

7 10 gewerbliche Meinungsumfragen je Tag und Person 5,00 monatlich je Person 25,50 11 Baustelleneinrichtungsflächen für die Aufstellung von Baubuden, Ge - rüsten, Arbeitswagen, Baumaschinen Baustofflagerung auf Fahrbahnflächen pro qm beanspruchter Fläche wöchentlich 0,50 0,40 0,30 0,50 Mindestgebühr 10,00 10,00 12 Aufstellen von Containern 12.1 für Wertstoffe (Glas, Papier, Pappe, Kleider etc.) pro 1. qm und Jahr 80,00 jeder weitere qm am gleichen Standort pro Jahr 12, Aufstellen von Containern am ersten Tag ohne Nutzungsgebühr* danach auf Straßen, Plätzen einschließlich Bürgersteigen die zum Parken genutzt werden 1, die nicht zum Parken genutzt werden 0,30 je angefangenen qm Verkehrs - fläche je Tag 13 Die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten 13.1 mit einer Breite bis zu 5 Meter ohne Nutzungsgebühr * 13.2 mehr als 5 Meter pro angefangenen Meter und Woche 2,00 14 Oberirdische Leitungen aller Art, sofern sie nicht Zwecken der öffentl. Ver- und Entsorgung dienen. Je angefangene 10 Meter wöchentlich 3,50 Mindestgebühr 15,00 15 Kabel- und Linienverteiler (oberirdisch), soweit sie nicht Zwecken der öffentl. Ver- und Entsorgung dienen, je Anlage jährlich 15,00 14,00 13,00 15,00 16 Lagerung von Gegenständen aller Art, sofern sie länger als einen Tag andauern und nicht unter Punkt 11 fallen je qm beanspruchter Verkehrsfläche täglich 0,50 0,40 0,30 0,50 17 Fahrzeuge und Anhänger, die nicht als parkende Fahrzeuge nach StVO abgestellt werden, insbesondere 7

8 solche, die zulassungspflichtig aber nicht zugelassen oder praktisch nicht als Verkehrsmittel genutzt werden (da nicht betriebsbereit oder nur zu Werbezwecken genutzt). Im ersten Monat kalendertäglich pro Fahrzeug bzw. Anhänger 2,50 danach kalendertäglich je Kfz bzw. Anhänger 5, sonstige Inanspruchnahme von öffent - lichen Verkehrsflächen, die nicht unter 1-17 erfasst sind Auf Straßen, Plätzen einschließlich Bürgersteigen 17.2 die zum Parken genutzt werden 1, die nicht zum Parken genutzt werden 0,50 je angefangenen qm Verkehrs - fläche je Tag Verwaltungsgebühren fallen grundsätzlich für jede Bearbeitung entsprechend der gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben der Stadt Glauchau (Kostensatzung) an. 8

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