Ordnung der Erziehungsmaßnahmen und Haus- und Pausenordnung der Hermann-Schulz-Grundschule, Berlin-Reinickendorf

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1 Ordnung der Erziehungsmaßnahmen und Haus- und Pausenordnung der Hermann-Schulz-Grundschule, Berlin-Reinickendorf Präambel Ordnung der Erziehungsmaßnahmen In Übereinstimmung mit 62 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 gibt sich die Hermann-Schulz- Grundschule die folgende Ordnung der Erziehungsmaßnahmen. Diese Ordnung soll als Versuch gewertet werden, die im Schulleben auftretenden Konflikte auf eine angemessene und möglichst demokratische Weise zu lösen. Die Ordnung kann nur wirksam werden, wenn zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern und Schülerinnen und Schülern Verständnisbereitschaft und der Wille zur Zusammenarbeit vorhanden sind. Unberührt bleibt davon, dass im Schulalltag die Erziehung zu angemessenen Verhaltensweisen in der Gemeinschaft den Vorrang hat vor Zurechtweisung und Bestrafung. Allgemeine Erziehungsmaßnahmen 1. Die wichtigste Erziehungsmaßnahme ist das klärende Gespräch mit dem Ziel, dem Schüler oder der Schülerin sein/ihr falsches Verhalten einsichtig zu machen und gegebenenfalls gemeinsame Absprachen zu treffen. 2. Dem Schüler oder der Schülerin soll Gelegenheit gegeben werden, a) seine/ihre Auffassung zu Verhaltensregeln in der Schule sachlich darzulegen und zu begründen. b) sich bei einem oder einer Betroffenen zu entschuldigen. c) Hilfeleistungen für einen einzelnen Schüler oder eine einzelne Schülerin oder für eine Gruppe zu übernehmen. d) einen Schaden wieder gutzumachen. e) in einer schriftlichen Arbeit mit direktem Bezug zum Fehlverhalten sein/ihr Verhalten zu erklären. 3. Weitere allgemeine Erziehungsmaßnahmen sind a) der zeitweise Ausschluss aus einer Unterrichtsstunde. b) die vorübergehende Einziehung von Gegenständen. 4. Lob und Anerkennung für besondere Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin werden innerhalb des Klassenverbandes ausgesprochen. Durch schriftliche Anerkennung und mit Sachprämien werden vom Schulleiter oder der Schulleiterin solche Schüler und Schülerinnen ausgezeichnet, die sich durch vorbildliches Verhalten in der Gemeinschaft hervorgetan haben. Besondere Erziehungsmaßnahmen 1. Wenn allgemeine Erziehungsmaßnahmen wirkungslos geblieben sind oder in besonderen Fällen als ungeeignet erscheinen, können besondere Erziehungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehören: a) die Mitteilung über das Fehlverhalten an die Erziehungsberechtigten. b) das Nachbleiben (nach erfolgter Mitteilung an die Eltern). c) die angeordnete Wiedergutmachung eines Schadens. d) die Tadelvorwarnung. e) der Tadel. f) die befristete Teilnahme am Unterricht einer Parallelklasse (bis zu 3 Tage nach Absprache mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin). 2. Dem Tadel soll die Vorwarnung des Tadels vorausgehen. Der Tadel kann auf dem Zeugnis vermerkt werden. 3. Das Nachbleiben wird auf folgende Fälle beschränkt: a) Bei einem Schüler oder einer Schülerin sind durch schuldhaftes Verhalten Leistungslücken entstanden, die durch Nacharbeiten geschlossen werden sollen. b) Es ist absehbar, dass ein klärendes Gespräch länger als 15 Minuten dauern wird. 4. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten besonderen erzieherischen Mittel zu informieren. Der den Schüler oder die Schülerin betreffende Schriftverkehr in Bezug auf erteilte Erziehungsmaßnahmen wird (in Kopie) im Schülerbogen aufbewahrt. Spätestens zum Ende des 6.

2 Schuljahres beschließt die Klassenkonferenz, ob die Kopien der Tadelvorwarnungen und der Tadel aus dem Schülerbogen entfernt werden. Ordnungsmaßnahmen nach 63 Schulgesetz (1) Soweit Erziehungsmaßnahmen nach 62 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen. (2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. der schriftliche Verweis, 2. der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen, 3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, 4. die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und 5. die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist. Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten. (3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 dürfen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers getroffen werden; sie sind in der Regel vorher schriftlich anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis verbunden werden. (4) Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. (5)... (6) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Reglung im Sine des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 treffen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (7)... Vermittlungsausschuss 3. An der Hermann-Schulz-Grundschule wird nach 78 (2) des Schulgesetzes ein Vermittlungsausschuss gewählt. 4. Der Vermittlungsausschuss besteht aus zwei Elternsprecherinnen und/oder Elternsprechern, zwei Lehrerinnen und/oder Lehrern und zwei Schülersprecherinnen und/oder Schülersprechern der 5. und 6. Klassen, die gleichzeitig Mitglieder der Schulkonferenz sind. 3. Mitglieder des Vermittlungsausschusses, die an Konflikten direkt beteiligt sind, nehmen nicht an den Beratungen teil. Sie werden durch ein 3. Mitglied ihrer Gruppe aus der Schulkonferenz vertreten. 4. Die Beratungen im Vermittlungsausschuss unterliegen der Verschwiegenheit, soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Bekanntgabe ein schutzwürdiges Interesse einzelner oder bestimmter Schülerinnen oder Schüler, Erziehungsberechtigter, Lehrerinnen oder Lehrer oder andere Personen verletzen könnte. 5. Die Schulkonferenz ist vom Vermittlungsausschuss zu unterrichten. Schlussvorschriften 1. Diese Ordnung der Erziehungsmaßnahmen muss den Schülerinnen und Schülern ihrem Verständnis entsprechend zur Kenntnis gegeben und diskutiert werden. Die Diskussionsergebnisse und Anregungen sind als Arbeitsunterlagen bei einer eventuellen Neufassung heranzuziehen. 2. Sie soll mindestens einmal im Jahr Unterrichtsgegenstand in den Klassen und Tagesordnungspunkt der Klassenversammlung und der Gesamtkonferenz sein. 3. Diese Ordnung der Erziehungsmaßnahmen tritt nach Beschluss der Schulkonferenz am 1. August 2004 in Kraft. Sie ersetzt die Ordnung der Erziehungsmaßnahmen der Hermann-Schulz-Grundschule vom B. Dietrich Vorsitzende der Schulkonferenz

3 Haus- und Pausenordnung Vorbemerkungen An unserer Schule soll sich jeder wohl fühlen und niemand soll körperlich oder seelisch zu Schaden kommen. Wir gehen höflich und rücksichtsvoll miteinander um und helfen uns gegenseitig. Niemand darf einen anderen durch Worte oder Taten verletzen. Auch mit Sachen (Gebäude und Schulhof), Einrichtungen, allen Gegenständen) gehen wir sorgfältig und pfleglich um. Die Schulordnung gibt Regeln für ein harmonisches Zusammenleben im Schulalltag. Alle Schülerinnen und Schüler, alle Lehrerinnen und Lehrer und alle Eltern achten auf die Einhaltung dieser Regeln. 1. Vermittlung in Streitfällen Mediation Mediation (Streitschlichtung) ist die Vermittlung in Streitfällen durch unparteiische Dritte. Die Streitparteien nehmen freiwillig daran teil. Sie finden selbst eine Lösung für ihr Problem, mit der beide Seiten zufrieden sind. Die Schülerinnen und/oder Schüler, die als Streitschlichterinnen und Streitschlichter ausgebildet sind, leiten das Gespräch und helfen dieses Ziel zu erreichen. In der 1. großen Pause und nach Vereinbarung halten sich jeweils zwei Streitschlichterinnen oder Streitschlichter für Vermittlungsgespräche in der Schulstation und auf dem Schulhof bereit. Die Streitschlichterinnen und Streitschlichter werden von den in Mediation ausgebildeten Lehrerinnen und/oder Lehrern auf ihre Aufgabe vorbereitet. Sie erhalten zum Abschluss ein Zertifikat. Ergänzend kann das Streitschlichtungsangebot der Schulstation in Anspruch genommen werden. 2. Vor Schul- und Unterrichtsbeginn 2.1. Die Schülerinnen und Schüler können das Schulgebäude ab 7.30 Uhr betreten Von 7.30 Uhr bis 7.50 Uhr halten sich die Schülerinnen und Schüler nicht im Treppenhaus und auf den Fluren (ausgenommen Eingangshalle) auf Die Schülerinnen und Schüler, deren Unterricht um 8 Uhr beginnt, begeben sich mit dem Gongzeichen um 7.50 Uhr in ihren Klassenraum und bereiten sich auf den Unterricht vor Bei späterem Unterrichtsbeginn wird das Gebäude erst mit dem Gongzeichen des vorhergehenden Stundenendes betreten oder es muss das Betreuungsangebot der VHG genutzt werden. Der Aufenthalt im Schulgebäude während der Unterrichtszeit (Freistunde, ) erfolgt ausschließlich im VHG-Bereich Die Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich vor dem Schulgebäude verabschiedet. Eltern betreten den VHG-Bereich, die Treppenhäuser und die Flure morgens nur, wenn sie wichtige Informationen weitergeben müssen. Für die Lernanfänger gelten einheitliche abweichende Regelungen bis zu den Herbstferien Die Tür des Klassenraums bleibt geöffnet, bis die Lehrerin oder der Lehrer anwesend ist. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher bzw. beauftragte Schülerinnen und Schüler fragen im Schulbüro nach dem Lehrer oder der Lehrerin, wenn er bzw. sie 5 Minuten nach Stundenbeginn noch nicht in der Klasse ist. 3. Stundenwechsel / Lehrerwechsel 3.1 Die Gongzeichen um 8.45 Uhr, Uhr und Uhr dienen dem Stunden- und dem Lehrerwechsel. Die Schülerinnen und Schüler bleiben grundsätzlich vor Beginn des Unterrichts, in den kleinen Pausen und nach dem ersten Gong am Ende der großen Pausen in den Klassenräumen, um sich auf die folgende Stunde vorzubereiten. Ausnahmen sind Materialbesorgungen im Auftrag der Lehrkraft und das Aufsuchen der Toilette. 3.2 Zu den Fachräumen und zurück werden die Klassen von den jeweiligen Lehrerinnen und Lehrern begleitet. Lediglich die Schülerinnen und Schüler der Klassen 4 bis 6 dürfen nach Absprache mit der Sportlehrerin bzw. dem Sportlehrer alleine zur Turnhalle gehen. Dabei legen sie diesen Weg zügig zurück. 3.3 Bei Aufsuchen eines Fachraumes einschließlich Turnhalle ist der unterrichtende Lehrer bzw. die unterrichtende Lehrerin verantwortlich dafür, dass der Klassenraum verschlossen ist. (Persönliche Absprachen sind möglich.) 4. In den großen Pausen 4.1 Die großen Pausen dienen Schülerinnen und Schülern und Lehrerinnen und Lehrern zur Entspannung und Erholung. Sie sollen möglichst pünktlich eingehalten werden. Alle Klassen sind verpflichtet, zwischen 9.35 und 9.40 Uhr im Klassenraum eine Frühstückspause durchzuführen. 4.2 Die Sportstunde vor der 1. großen Pause endet um 9.30 Uhr, so dass genügend Zeit für den Rückweg zum Klassenraum bleibt, in dem die Frühstückspause stattfinden kann.

4 4.3 Kinder, die kein Frühstück dabei haben, dürfen bereits um 9.35 Uhr mit Genehmigung der Lehrerin oder des Lehrers in die Mensa gehen. Dabei müssen sie alles mitnehmen, was sie für die Hofpause benötigen. 4.4 Danach begeben sich alle Schülerinnen und Schüler um 9.40 Uhr, in der zweiten Pause um Uhr ohne Hast und Lärm auf dem kürzesten Weg zum Pausenhof. Klassen, die noch eine 7. Stunde haben, verbringen die Pause von Uhr bis Uhr ruhig im Klassenraum. 4.5 Die Schülerinnen und Schüler verlassen zu Beginn der Hofpause den aufgeräumten Raum und das Gebäude mit allen benötigten Sachen, so dass kein Grund für ein Zurückkommen während der Pause besteht, das heißt, dass das Schulgebäude nach dem Verlassen erst wieder mit Ende der Pause betreten wird. 4.6 Die Lehrerinnen und Lehrer schließen Klassen- und Fachräume ab und verlassen den Flur nach dem letzten Schüler oder der letzten Schülerin. 4.7 Schülerinnen und Schüler, die in der Pause bei geöffneter Tür im Klassenraum bleiben dürfen, erhalten eine schriftliche Erlaubnis (Tafel). 4.8 Alle Lehrerinnen und Lehrer kontrollieren die Klassenräume und die Toiletten auf unnötige Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern. Wer hartnäckig versucht, im Gebäude zu bleiben oder das Gebäude vor Ende der Pause wieder betritt, wird der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gemeldet. 4.9 Pausenhof sind der blaue Platz für Ballspiele, der grüne Platz zum Spielen und Toben, die Bereiche mit den Bänken zum Sitzen und Ruhen, die rote Laufbahn zum Rennen, die Flächen um die Tischtennisplatten, die Schräge vor der Turnhalle mit den Spielgeräten und der Spielplatz mit der Wasser-Spielanlage. Die bepflanzten Flächen, die Einfahrt zum Parkplatz, der Parkplatz, die Feuerwehreinfahrt zur Turnhalle und der Bereich vor den Fahnenmasten gehören nicht zum Pausenbereich sowie alle Eingänge. Der Pausenbereich beginnt grundsätzlich am Ende des Gebäudes zum Hof. Die Bänke auf dem Pausenhof sind keine Spielgeräte und dienen nur dem Sitzen In der 1. großen Pause wird der blaue Platz nur von den Schülerinnen und Schülern der 4. bis 6. Klassen genutzt, in der 2. großen Pause nur von den Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klassen. Der Sandspielplatz wird in der 1. großen Pause nur von den Schülerinnen und Schülern der 1. bis 3. Klassen genutzt, in der 2. großen Pause nur von den Schülerinnen und Schülern der 4. bis 6. Klassen Während der 1. großen Pause können alle Schülerinnen und Schüler Spielgeräte an der Spiele-Bar ausleihen. Die Spielgeräte müssen von den Ausleihern und Ausleiherinnen wieder in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie ausgeliehen worden sind. Eine Aufsicht ist bei Verlust sofort zu benachrichtigen. Die zuständige Lehrkraft ist bei Defekt zu informieren. Bei Nässe werden keine Bälle ausgegeben. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an die Regeln halten, können durch Lehrkräfte vom Verleih ausgeschlossen werden Hofaufsichten werden von Lehrerinnen und Lehrern und Erzieherinnen und Erziehern geführt. Während der großen Pause sind grundsätzlich drei Lehrerinnen bzw. Erzieherinnen und/oder Lehrer bzw. Erzieher auf dem Hofgelände an verschiedenen Stellen, z.b. blaue und grüne Hoffläche, vor der Turnhalle und auf dem hinteren Spielplatz Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für die Kinder Bei Schnee und Eisglätte sind Schneeballwerfen und das Anlegen von Rutschbahnen während der Pausenzeiten verboten, außerhalb der Pausen und unter Aufsicht und in Verantwortung einer/eines Lehrerin/Lehrers oder einer/eines Erzieherin/Erziehers erlaubt Bei ungünstiger Witterung, die eine Benutzung des Pausenhofes nicht gestattet, tritt der Außenaufsichtsplan außer Kraft. Die Schülerinnen und Schüler bleiben dann in ihren Klassenbereichen, in denen Lauf-, Ball- und Wurfspiele wegen der damit verbundenen Gefahren nicht stattfinden können. Bewegungsspiele, durch die kein anderer belästigt, behindert oder gefährdet wird, können erlaubt werden. Die Entscheidung trifft die anwesende Aufsicht. Die Fluraufsicht wird von den Hofaufsichten übernommen Das Verlassen des Schulgrundstücks ist Schülerinnen und Schülern während ihrer Unterrichtszeit grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen regelt die zuständige Lehrkraft, wenn nötig in Absprache mit der Schulleitung Die Schülerinnen und Schüler gehen am Ende der Hofpausen zielstrebig in ihren Klassenraum, bereiten sich auf die nächste Stunde vor und befinden sich mit dem Gongzeichen zum Stundenbeginn auf ihren Plätzen. 5. Religionsunterricht Die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kinder werden im Rahmen der Bedingungen der VHG betreut, außer wenn der Unterricht in einer Randstunde liegt und sie entsprechend dem Elternwunsch nicht in der Schule anwesend sein sollen. 6. Nach dem Unterricht 6.1 Nach dem Unterricht bringen die Schülerinnen und Schüler Ordnung in den Unterrichtsraum, stellen alle Stühle hoch, ziehen die Jalousien hoch und schließen die Fenster. Sie verlassen das Schulgebäude, wenn

5 sie nicht am Mittagessen teilnehmen und/oder im Rahmen der VHG bis Uhr betreut werden, in den Hort gehen, an einer Arbeitsgemeinschaft teilnehmen oder die Angebote der Musikschulen, der Schulstation oder des Schülertreffs wahrnehmen. 6.2 Die Lehrerin bzw. der Lehrer überprüft den Raum, löscht das Licht und schließt ab. 7. Umweltschutz 7.1 Damit das Schulhaus und das ganze Grundstück sauber bleiben, müssen alle dazu beitragen. Jeder bemüht sich, Müll und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, und benutzt deshalb wiederverwendbare Behälter für Speisen und Getränke. Die nicht vermeidbaren Abfälle werden getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter (Papier, Wiederverwertbares mit grünem Punkt oder Restmüll) geworfen. 7.2 Papier, Pappe und wieder verwertbarer Müll werden in die jeweils dafür aufgestellten Behälter auf dem Hof entsorgt. Eine Vermischung wird vermieden. 7.3 Wird das Schulgelände oder das Schulgebäude mit Absicht verschmutzt, müssen die betreffenden Schülerinnen und Schüler die Säuberung selbst vornehmen. 7.4 Für die tägliche Hofreinigung sind im wöchentlichen Wechsel die Schülerinnen und Schüler der Klassen 3 bis 6 zuständig. 7.5 Die Grünanlagen auf dem Schulgelände und deren Umrandungen sowie die Böschungen vor und neben der Turnhalle dürfen nicht betreten werden. Die Pflanzen werden nicht mutwillig beschädigt. Sie werden gepflegt, damit alle etwas davon haben. 8. Kleidung An der Schule sollen sich alle wohlfühlen. Bei der Auswahl der Bekleidung und der Accessoires (Schmuck, Schlüsselanhänger usw.) sind die Regeln des allgemeinen Anstands zu beachten. Kleidungsstücke sowie Accessoires sind verboten, die - durch Motive und Beschriftungen andere beleidigen oder in ihrer Würde verletzen könnten oder - Gewalt darstellen oder verherrlichen oder - in extremistischen Szenen einen symbol- oder bekenntnishaften Charakter haben oder sogar verboten sind. 9. Mitbringen von unterrichtsfremden Dingen Schülerinnen und Schüler bringen ohne Aufforderung durch die Lehrerin oder den Lehrer keine Streichhölzer, Feuerzeuge, Feuerwerkskörper, Messer, Walk- und Discman, MP3-Player, technisches Spielzeug, Waffen usw. in die Schule mit. Handys verbleiben ausgeschaltet in der Schul- oder Hosentasche und werden nur außerhalb des Schulgeländes oder bei Erlaubnis durch eine Lehrkraft benutzt. 10. Fahrräder und andere Transportmittel Nutzung des Parkplatzes 10.1 Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, nutzen die Fahrradständer auf dem Schulgelände. Außerhalb der Fahrradständer ist das Abstellen von Fahrrädern auf dem Schulgelände nicht möglich. City-Roller und ähnliche Transportmittel werden ebenfalls bei den Fahrradständern angeschlossen. Die Schule haftet dabei weder bei Beschädigung noch bei Diebstahl Das Radfahren auf dem Schulgelände ist nur zu unterrichtlichen Zwecken unter Aufsicht einer Lehrkraft und nach Ende der 7. Stunde am Nachmittag gestattet. Dabei verpflichten sich alle Radfahrerinnen und Radfahrer, einen Helm zu tragen, fair miteinander umzugehen, den Bodenbelag pfleglich zu behandeln, plötzliches starkes Bremsen und dadurch entstehende schwarze Abriebstreifen zu vermeiden und die Fahrräder nicht hinzuwerfen Der Parkplatz wird zwischen 7.00 und Uhr nur von den Mitgliedern des Kollegiums und von Personen der an der Schule tätigen Firmen befahren und genutzt. Eltern, die innerhalb der genannten Zeiten auf den Parkplatz fahren, benutzen diesen Privatparkplatz widerrechtlich, gefährden die anwesenden Kinder und zeigen ihren Kindern ein negatives Vorbildverhalten. Schlussbemerkung Diese Haus- und Pausenordnung wurde in der ersten Fassung im Jahre 1976 beraten und beschlossen. In späteren Jahren wurde sie zum wiederholten Male geändert, ergänzt und bis auf weiteres bestätigt. Diese letzte Fassung tritt am 1. August 2011 in Kraft. B. Dietrich Vorsitzende der Schulkonferenz

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