NÖ Pflegegeldgesetz 1993 (NÖ PGG)

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1 NÖ Pflegegeldgesetz 1993 (NÖ PGG) Stammgesetz 47/ Blatt Novelle 122/ Blatt 1-7, 9, 10, 11, 11a Novelle 95/ Blatt 4-7, Novelle 6/ Blatt 1-8, 8a, 8b, 8c, 10, 10a, Novelle 228/ Blatt 5, 8b, Novelle 11/ Blatt 9, 9a Novelle 34/ Blatt 1-7, 7a, 8, 8a, 8b, 10, 10a, 11, 11a, Novelle 49/ Blatt 3, 3a Novelle 14/ Blatt 2, 3, 8, 11a [CELEX: 32003L0109, 32004L0038] Novelle 6/ Blatt 1, 2, 2a, 4, 4a, 5, 7b, 8, 9, 9a, 9a/1, 10, Druckfehler- 32/ berichtigung Blatt 9b 0

2 Ausgegeben am 20. Februar 2009 Jahrgang Stück Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl : Kundmachung über die Berichtigung von Druckfehlern im NÖ Pflegegeldgesetz 1993 (NÖ PGG) Im NÖ Pflegegeldgesetz 1993 (NÖ PGG), LGBl. 9220, werden folgende Druckfehler berichtigt: 1. Im 19 lauten die Z. 2 und Z. 3: Abs. 1 Z. 1 lautet: Niederösterreichische Landesregierung: Pröll Landeshauptmann 0

3 NÖ Pflegegeldgesetz 1993 (NÖ PGG) Stammgesetz 47/ Blatt Novelle 122/ Blatt 1-7, 9, 10, 11, 11a Novelle 95/ Blatt 4-7, Novelle 6/ Blatt 1-8, 8a, 8b, 8c, 10, 10a, Novelle 228/ Blatt 5, 8b, Novelle 11/ Blatt 9, 9a Novelle 34/ Blatt 1-7, 7a, 8, 8a, 8b, 10, 10a, 11, 11a, Novelle 49/ Blatt 3, 3a Novelle 14/ Blatt 2, 3, 8, 11a [CELEX: 32003L0109, 32004L0038] Novelle 6/ Blatt 1, 2, 2a, 4, 4a, 5, 7b, 8, 9, 9a, 9a/1, 10, 13 0

4 Ausgegeben am 30. Jänner 2009 Jahrgang Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. November 2008 beschlossen: Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 Artikel I Das NÖ Pflegegeldgesetz 1993, LGBl. 9220, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Abschnitt 3 folgende Wortfolge eingefügt: 2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 6 nach der Wortfolge Übergangsrecht folgende Wortfolge eingefügt: 3. In 2a werden nach der Ziffer 15. folgende Ziffern 16. bis 18. angefügt: 4. In 4 wird der Abs. 4 als Abs. 7 bezeichnet; diesem (neuen) Abs. 7 wird folgende Ziffer 4 angefügt: 5. 4 Abs. 3 bis 6 lauten: 6. In 5 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt: Abs. 4 Z. 1 lautet: Abs. 4 Z. 2 lautet: 9. Nach 17 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: 10. Dem 21a wird folgender Abs. 4 angefügt: Dem 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

5 Artikel II Übergangsbestimmungen 32a 1. Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Landesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des Art. I Z. 5 ( 4 Abs. 3 oder Abs. 5) vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des Art. I Z. 5 ( 4 Abs. 3 oder Abs. 5) auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten. 2. Die Entscheidung in Verfahren nach Z. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. 3. Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl , und der NÖ Pflegegeld-Richtsatzverordnung 2004, LGBl. 9220/2-0 zugrunde zu legen. 4. Z. 1 und Z. 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren Artikel III In-Kraft-Treten 1. Art. I Z. 7 ( 11 Abs. 4 Z. 1), Art. I Z. 8 ( 11 Abs. 4 Z. 2), Art. I Z. 9 ( 17a bis 17d) und Art. I Z. 10 ( 21a) treten am 1. Jänner 2008 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen des Artikels I treten am 1. Jänner 2009 in Kraft. 0a

6 2. Artikel II tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Präsident: Penz Der Landeshauptmann: Pröll Der Landeshauptmann- Stellvertreter: Leitner Der Landesrat: Sobotka Die Landesrätin: Mikl-Leitner Die Landesrätin: Heinisch-Hosek 0a

7 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Zweck des Pflegegeldes 1 Sprachliche Gleichbehandlung 2 Verweisung auf Bundesrecht 2a Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Personen Personenkreis 3 Anspruchsvoraussetzungen 4 Mindesteinstufungen 4a Abschnitt 3 Pflegegeld Höhe des Pflegegeldes 5 Anrechnung 6 Beginn, Änderung und Ende des Anspruches 7 Hauptwohnsitzverlegung 8 Anzeigepflicht 9 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder 10 Ersatzansprüche der Entscheidungsträger 10a Übergang und Ruhen des Anspruches 11 Übergang von Schadenersatzansprüchen 13 Fälligkeit und Auszahlung 14 Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz 14a Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten 15 Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen 16 Abgabenbefreiung 17 1

8 Abschnitt 3a Förderungen Art der Förderungen Förderung der 24-Stunden-Betreuung Weitere Förderungen Datenverarbeitung und Datenübermittlung 17a 17b 17c 17d Abschnitt 4 Kosten und Zuständigkeit Kosten 18 Zusammentreffen von Ansprüchen 19 Zuständigkeit 20 Abschnitt 5 Verfahren Antragstellung 21 Begutachtung 21a Mitwirkungspflicht 22 Bescheide 23 Klagsmöglichkeit 23a Information, Kontrolle und Qualitätssicherung 24 Datenverarbeitung und Übermittlung 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden 26 Abschnitt 6 Übergangsrecht Übergangsbestimmungen 32a Abschnitt 7 Schlußbestimmungen 1 Inkrafttreten 33

9 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Menschen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. 2 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 2a Verweisung auf Bundesrecht Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend aufgezählte Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden. 1. AlVG: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl.Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/ ASGG: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG. BGBl.Nr. 104/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/ ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/ AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 2

10 AVG: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/ AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl.Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/ BPGG: Bundespflegegeldgesetz BPGG, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 132/ BSVG: Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl.Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/ DSG 2000: Datenschutzgesetz 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/ FLAG: Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/ FSVG: Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/ GSVG: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl.Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/ GuKG: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/ StGB: Strafgesetzbuch StGB, BGBl.Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/ NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/ HBeG: Hausbetreuungsgesetz HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/ GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/ ÄrzteG 1998: Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008

11 Abschnitt 2 Anspruchsberechtigte Personen 3 Personenkreis (1) Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes ist, daß der Antragsteller 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und a

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13 2. seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat und 3. nicht eine der in 3 BPGG angeführten Leistungen bezieht oder gleichartige Leistungen nach einem Pflegegeldgesetz eines anderen Landes erhält oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hat oder 4. unter der Voraussetzung der Z. 3 einen Ruheoder Versorgungsgenuß, Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen) aufgrund eines anderen NÖ Landesgesetzes erhält. (2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen jedenfalls die Personen: 1. die im Sinne des 3 Abs. 2, 3 und 4 BPGG die Möglichkeit hatten, aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Regelung in die gesetzliche Pensionsversicherung einbezogen zu werden, davon jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, oder 2. die einen privatrechtlichen Anspruch oder eine privatrechtliche Anwartschaft auf eine pflegebezogene Geldleistung gegenüber einem Betrieb, Unternehmen oder dergleichen erworben haben undausdiesemgrundnichtinden 3Abs.1BPGG aufgenommen wurden. (3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder 2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat aufgrund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige in dem betreffenden Staat, oder 3. Fremde, denen gemäß 3 AsylG 2005 Asyl gewährt wurde, oder

14 Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, a) die im Sinne des 51 oder 52 NAG Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt oder b) die im Sinne des 51 NAG niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder 5. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß 45, 48, 49, 50 oder 81 Abs. 2 NAG verfügen. (4) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält. (5) Bei minderjährigen Antragstellern gilt folgende Regelung: 1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) des Vaters; fehlt dieser im Inland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter. 2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Mutter; fehlt ein solcher im Inland oder gehören sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters an, teilen sie dessen Hauptwohnsitz (Aufenthalt). 3. Liegen die Voraussetzungen nach Z. 1 und 2 nicht vor, teilen minderjährige Antragsteller den Hauptwohnsitz (Aufenthalt) der Person, deren Haushalt

15 sie tatsächlich angehören. Fehlt ein solcher, so teilen sie den Hauptwohnsitz des gesetzlichen Vertreters. (6) Ein pflegebedürftiger Mensch, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinne des 11 Abs. 1 und 2 stationär gepflegt wird, hat nur dann einen Rechtsanspruch auf ein Pflegegeld nach diesem Gesetz, wenn er sich in den letzten zwölf Monaten vor Heimeintritt überwiegend in Niederösterreich aufgehalten hat. 4 Anspruchsvoraussetzungen (1) Das Pflegegeld gebührt, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung a

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17 oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. (2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt; Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt; Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt; Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt; Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist; Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist; Stufe 7: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn

18 keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. (3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). (4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist anzuwenden, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen. (5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehrauf-

19 wand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag). (6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. (7) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen: eine Definition der Begriffe Betreuung und Hilfe, 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf und 4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5. 4a

20 4a Mindesteinstufungen (1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch 4a

21 adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. (2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit o einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder o einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder o einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder o einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. (5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit o einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder o einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder o einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder

22 o einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. (6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. (7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld. Abschnitt 3 5 Pflegegeld Höhe des Pflegegeldes 5 (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 154,20 Stufe 2 284,30 Stufe 3 442,90 Stufe 4 664,30 Stufe 5 902,30 Stufe , und in Stufe ,80 (2) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt, als das BPGG und die daraus hervorgehenden Verordnungen diese vorsehen im Sinne der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, LGBl. 9211, durch Verordnung anzupassen. (3) Das zuerkannte Pflegegeld ist von amtswegen an die Verordnung nach Abs. 2 anzupassen und auszubezahlen.

23 6 Anrechnung (1) Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften zuerkannt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß 8 Abs. 4 FLAG ist mit einem Betrag von 60, pro Monat anzurechnen. (2) Pflegebedürftige Menschen gemäß 3 Abs. 1 Z. 4 erhalten Pflegegeld nach diesem Gesetz nur einmal, auch wenn sie zwei oder mehrere Pensionsleistungen erhalten Beginn, Änderung und Ende des Anspruches (1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monates. Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem letzten Kalendermonat gebührt nur der anteilsmäßige Teil des Pflegegeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. (2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monates zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde. (3) Wenn die Leistungszuständigkeit nach dem BPGG entfällt und das Land gemäß 3 für die Leistung des 6

24 Pflegegeldes zuständig wird, ist bei Zutreffen der Voraussetzungen mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalls der Leistungszuständigkeit folgenden Monates das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß 4 und 4a in diesem Fall von Amts wegen einzuleiten. (4) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates wirksam. Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: 1. die Entziehung oder Herabsetzung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides erfolgt, mit dem die Entziehung oder Herabsetzung ausgesprochen wurde; 2. die Erhöhung des Pflegegeldes wegen einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes wird mit Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung der wesentlichen Veränderung oder die amtswegige ärztliche Feststellung folgt; 3. die Neubemessung des Pflegegeldes, die sich aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder der alljährlichen Anpassung der nach 6 auf das Pflegegeld anzurechnenden Leistungen ergibt, wird mit Beginn des Monates wirksam, in dem diese Änderung eingetreten ist. 8 Verlegung des Hauptwohnsitzes 6 (1) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines pflegebedürftigen Menschen von Niederösterreich in ein anderes Land ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monates, in dem die Verlegung stattgefunden hat, einzustellen. Der Behörde, die durch die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines pflegebedürftigen Menschen zuständig gewor-

25 den ist, ist eine Ausfertigung dieses Einstellungsbescheides (Mitteilung) und de s ursprünglichen Zuerkennungsbescheides (Mitteilung) zu übermitteln. (2) Wird der Hauptwohnsitz oder der Aufenthalt eines pflegebedürftigen Menschen zwecks stationärer Pflege in eine Einrichtung im Sinne des 11 Abs. 1 und 2 verlegt, so geht der Anspruch auf Pflegegeld nicht verloren, wenn Gegenseitigkeit besteht. (3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines pflegebedürftigen Menschen von einem anderen Land nach Niederösterreich gebührt das Pflegegeld, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, dem pflegebedürftigen Menschen, wenn er die im jeweiligen Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht erfüllt hat, ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monates. Wird von der Behörde, die dem pflegebedürftigen Menschen vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld zuerkannt hat, eine Information nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, so ist das Pflegegeld in gleicher Höhe zuzuerkennen (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für pflegebedürftige Menschen nach 3 Abs.1 Z.4. 9 Anzeigepflicht (1) Pflegebedürftige Menschen, deren gesetzliche Vertreter, und die Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Zuerkennung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen, die das Pflegegeld zuerkannt hat. 7

26 (2) Die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines pflegebedürftigen Menschen ist der Behörde, die das Pflegegeld zuerkannt hat, spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen. 10 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder (1) Wurden Pflegegelder zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht ( 9) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (2) Die Rückerstattungspflicht (Abs. 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monates geleistet wurden, in dem die Behörde vom Rückerstattungsgrund Kenntnis erlangt hat, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des 69 Abs. 1 Z. 1 AVG herbeigeführt. (3) Sind Pflegegelder gemäß Abs. 1 und 2 zu ersetzen, so hat die Rückerstattung durch Aufrechnung zu erfolgen. Kann der Ersatz nicht oder nicht zur Gänze durch Aufrechnung mit dem Pflegegeld bewirkt werden, so kann der Ersatz unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufrechnung mit der Grundleistung ( 3 Abs. 1 Z. 4), jedoch höchstens bis zu deren Hälfte, vorgenommen werden. (4) Kann eine Rückerstattung auch nach Abs. 3 nicht erfolgen, so ist das zu Unrecht empfangene Pflegegeld zurückzufordern. (5) Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, so ist die Abstat-

27 tung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. (6) Wenn die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden. (7) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind von der Person zu ersetzen, in deren Vermögen diese Pflegegelder übergegangen sind. Empfang im guten Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß a Ersatzansprüche der Entscheidungsträger Hat ein Entscheidungsträger für einen Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem der pflegebedürftige Mensch einen Anspruch auf eine nach 6 anrechenbare Geldleistung hat, so geht der Anspruch auf diese wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Leistung auf den Träger des Pflegegeldes über, wenn der Entscheidungsträger den Anspruchsübergang innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme des Anspruches geltend gemacht hat. Der Anspruch geht in Höhe des Betrages über, der sich aufgrund der durch die Anrechnung der pflegebezogenen Geldleistung bedingten Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes ergibt, jedoch nur bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages. 11 Übergang und Ruhen des Anspruches (1) Wird ein pflegebedürftiger Mensch auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Trägers der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt 7a

28 1. in einem Pflege-, Wohn-, Pensionisten- oder Erziehungsheim oder einer ähnlichen Einrichtung, 2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung, 3. außerhalb einer der in Z. 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes a 4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe des Aufwands an Mitteln der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt auf den jeweiligen Träger über. Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung bei der für die auf Zuerkennung des Pflegegeldes zuständigen Behörde folgenden Monat ein. Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs. 6) und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. (2) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht 1. während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, LGBl. 0813, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt, 2. für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,

29 3. für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß 21, 22 und 23 StGB. (3) Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Abs. 2 Z. 1 eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden. (4) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiterzuleisten 1. für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 Z. 1 in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus a) einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder b) der Erfüllung des Tatbestandes gemäß 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG oder c) einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß 1 Abs. 2 HBeG oder gemäß 159 GewO 1994 ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiterzuleisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; 2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 Z. 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß 77 Abs. 6 und 9 ASVG, 33 Abs. 9 und 10 GSVG, 8 FSVG oder 28 Abs. 6 und 7 BSVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß 77 Abs. 8 und 9 ASVG oder 589 Abs. 5 ASVG; b

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31 3. während des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 Z. 1, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist. (5) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des Aufenthaltes des pflegebedürftigen Menschen im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der pflegebedürftige Mensch im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des pflegebedürftigen Menschen gelegen ist (6) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 gilt nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat. Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt dem pflegebedürftigen Menschen ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3. (7) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 Z. 1 und über die Anrechnung gemäß Abs. 8 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. (8) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. (9) Abs. 5 gilt nicht für pflegebedürftige Menschen nach 3Abs.1Z.4. 8

32 12 (entfällt) 13 Übergang von Schadenersatzansprüchen (1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, aufgrund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Pflegegeldträger 8

33 über, als dieser aus diesem Anlaß Pflegegeld zu leisten hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld. (2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Pflegegeldträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen. (3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Pflegegeldträger über alle für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die nach Abs. 1 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte berufen Fälligkeit und Auszahlung (1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im voraus fällig. (2) Das Pflegegeld wird an den pflegebedürftigen Menschen ausgezahlt. Ist dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen pflegebedürftigen Menschen ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen. (3) Das Pflegegeld ist getrennt von einer allfälligen anderen Geldleistung auszuweisen. (4) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf 10 Cent aufzurunden. 8a

34 (5) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. 14a Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz 8a (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz 1. gemäß 14a oder 14b AVRAG gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder 2. gemäß 32 AlVG oder 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in 11 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt.

35 (2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des 14 auszuzahlen. (3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden. (4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird. (5) 15 ist mit der Abweichung anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten (1) Ist im Zeitpunkt des Todes eines pflegebedürftigen Menschen eine fällige Geldleistung noch nicht ausge- 8b

36 zahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt: 1. die Person, die den pflegebedürftigen Menschen in dem Zeitraum, für den die allfällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat; 2. die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z. 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen. (2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des pflegebedürftigen Menschen von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß. (3) Ist im Zeitpunkt des Todes des pflegebedürftigen Menschen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des pflegebedürftigen Menschen kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen beziehungsweise dessen Erben berechtigt. 16 Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen 8b (1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck ( 1) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab

37 Zustellung des Bescheides zu gewähren, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigem Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung. (2) Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind c

38

39 (3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. (4) Bei Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen ist das Pflegegeld an den Erbringer der Sachleistungen nur soweit auszuzahlen, als dieser tatsächlich die Leistungen erbracht hat. 17 Abgabenbefreiung (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit. (2) Die Gebühren für die Auszahlung der nach diesem Gesetz zuerkannten Pflegegelder im Inland trägt der Träger des Pflegegeldes Abschnitt 3a Förderungen 17a Art der Förderungen Das Land Niederösterreich gewährt Förderungen nach diesem Abschnitt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderungen besteht nicht. 17b Förderung der 24-Stunden-Betreuung (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Menschen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes kann die Landesregierung eine Förderung an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 9

40 Stunden-Betreuung, LGBl. XXX, gewähren. Die Förderung wird unabhängig von allfällig vorhandenem Vermögen der zu betreuenden Person gewährt. (2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind: 1. die Betreuung gemäß 1 Abs. 2 Hausbetreuungsgesetz oder 159 Gewerbeordnung 1994, 2. die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung, 3. ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 ( 4), 4. eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und 5. a) eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl , entspricht oder, b) dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß 159 Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder c) eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß 3b oder 15 Abs. 7 GuKG oder gemäß 50b des ÄrzteG Eine dieser Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfüllt sein. (3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, in Form von Richtlinien zu erlassen. (4) Die Kosten, die dem Land durch die Gewährung der Förderungen nach Abs. 1 entstehen, und die Kosten, die dem Bund durch die Gewährung von Förderungen an Bundespflegegeldbezieher im Land aufgrund

41 der im Abs. 1 erwähnten Art 15a B-VG Vereinbarung entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 vh. (Land) zu 60 vh. (Bund) finanziert. Für die Tragung des so entstehenden Landesanteils findet 18 sinngemäß Anwendung. 17c Weitere Förderungen Zum Zwecke der Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen oder von deren pflegenden Angehörigen kann die Landesregierung über 17b hinaus weitere Förderungen gewähren. Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln. Für die Tragung der Kosten findet 18 sinngemäß Anwendung d Datenverarbeitung und Datenübermittlung (1) Die Landesregierung ist im Sinne des 7 DSG 2000 ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach diesem Abschnitt die Generalien der Förderwerber oder pflegebedürftigen Personen sowie die Versicherungsnummer, die Angaben zum Gesundheitszustand, das Einkommen sowie die Art und Höhe von Förderungen Dritter für pflegebedürftige Menschen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Die Landesregierung ist im Sinne des 7 DSG 2000 ermächtigt, zum Zweck der Durchführung von Förderungen nach diesem Abschnitt die Generalien der Pflegepersonen sowie die Versicherungsnummer und das Einkommen zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und der Höhe der jeweiligen Förderung automationsunterstützt zu verarbeiten. 9a

42 (3) Die Landesregierung ist auf Verlangen verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und den übrigen Entscheidungsträgern, den Ämtern der Landesregierungen sowie anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Förderungen oder die Kostenabrechnung erforderlichen Daten (Abs. 1 und Abs. 2) zu übermitteln. (4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) und die übrigen Entscheidungsträger, die Ämter der Landesregierungen sowie andere Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung die zur Durchführung von Förderungen oder die Kostenabrechnung erforderlichen Daten im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln. Abschnitt 4 Kosten und Vollziehung 18 Kosten 9a (1) Für die nach 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 anspruchsberechtigten pflegebedürftigen Menschen trägt das Land zunächst die Kosten. Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten des Pflegegeldes in der Höhe von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden o Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und o Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe

43 ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.b. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). (2) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind. (3) Die Kosten für die im 3 Abs. 1 Z. 4 angeführten pflegebedürftigen Menschen sind von dem Rechtsträger zu tragen, der die Pensionsleistungen trägt, sofern nicht 19 zutrifft Zusammentreffen von Ansprüchen Hat ein pflegebedürftiger Mensch nach 3 Abs. 1 Z. 4 mehrere Ansprüche gegenüber verschiedenen Rechtsträgern, so ist zur Kostentragung verpflichtet: 1. der Rechtsträger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht, oder 9a/1

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45 2. das Land, sofern von mehreren gleichwertigen Ansprüchen einer gegenüber dem Land besteht 3. jene Gemeinde (Gemeindeverband) gegenüber der (gegenüber dem) der höchste Leistungsanspruch besteht. 20 Zuständigkeit (1) Für die Vollziehung ist zuständig: 1. die Bezirksverwaltungsbehörde für die im 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten pflegebedürftigen Menschen, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist; b

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47 2. die Landesregierung o für die Erteilung der Nachsicht nach 3 Abs. 4, soweit nicht eine andere Behörde nach Z. 3 bis 5 zuständig ist, und o für die im 3 Abs. 1 Z. 4 angeführten pflegebedürftigen Menschen, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber dem Land haben; 3. (Verfassungsbestimmung) der Gemeinderat (der Verbandsvorstand) für die im 3 Abs. 1 Z. 4 angeführten pflegebedürftigen Menschen, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband) haben; 4. (Verfassungsbestimmung) der Stadtsenat in Städten mit eigenem Statut für die im 3 Abs. 1 Z. 4 angeführten pflegebedürftigen Menschen, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber der Stadt mit eigenem Statut haben; 5. die nach Z. 2 4inBetracht kommende Behörde jenes Rechtsträgers, der zur Kostentragung nach 19 verpflichtet ist. Abschnitt 5 Verfahren 21 Antragstellung (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Wohnsitzgemeinde oder bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Langt ein Antrag ein, der bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, oder einem Gericht eingebracht und weitergeleitet worden ist, so gilt er als bei der zuständigen Behörde eingebracht. (2) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. 10

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