Beilage 1198/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode

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1 Beilage 1198/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002) [Landtagsdirektion: L-255/12-XXV] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Der Nationalrat hat mit BGBl. I Nr. 69/2001 das Bundespflegegeldgesetz mit Wirkung vom bzw geändert. Auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 129/1993, sind diese Änderungen auch vom Land Oberösterreich nachzuvollziehen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Neuerungen: - Umstellung auf Euro; - Entfall der Altersgrenze - Einräumung eines Rechtsanspruches auf Pflegegeld ab der Geburt; - Verbesserung der Rechtschutzposition der pflegebedürftigen Personen und Erweiterungen der Ausnahmen vom Ruhen bei stationärem Aufenthalt; - gesetzlicher Auftrag, geeignete Schritte in der Qualitätssicherung zu setzen; - Klarstellungen und redaktionelle Anpassung. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 endet jener Übergangszeitraum, in dem die nationalen Währungseinheiten neben dem Euro bestehen. Mit 1. Jänner 2002 bildet der Euro die einzige maßgebliche Währungseinheit. In Rechtsakten enthaltene Bezugnahmen auf den Schilling sind mit diesem Zeitpunkt gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als Bezugnahmen auf den Euro (entsprechend dem Umrechnungskurs) zu verstehen. Der Ersatz aller in Rechtsvorschriften enthaltenen Schillingbeträge durch Eurobeträge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 ist zwar rechtlich nicht notwendig, da der bereits angeführte Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 unmittelbar - daher ohne nationalstaatliche Umsetzungsmaßnahme - wirksam wird. Um volle Rechtsklarheit zu gewährleisten, wird aber - unbeschadet der unmittelbaren Wirkung dieser Verordnung - nationales Recht an den Euro angepasst. Neben der Anpassung an den Euro sollen geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Qualitätssicherung in der Pflege sowie zur Verbesserung der Position der Pflegebedürftigen, insbesondere der pflegebedürftigen Kinder, gesetzt werden. So soll durch den Entfall der Altersgrenze ein weiterer Schritt in Richtung eines verbesserten Zuganges zum Pflegegeld gesetzt werden. Damit wird die Zuerkennung eines Pflegegeldes mit Rechtsanspruch bereits ab Geburt

2 ermöglicht. Da schon derzeit Anträge auf Gewährung von Pflegegeld vor Vollendung des 3. Lebensjahres im Wege des Härteausgleiches berücksichtigt werden, wird der Entfall der Altersgrenze faktisch keine Mehrkosten verursachen. Weiters soll mit der gegenständlichen Novelle auch die Qualitätssicherung intensiviert werden. Zu diesem Zweck ist dazu in der Novelle die Möglichkeit für die Entscheidungsträger vorgesehen, Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen, wobei insbesondere die Überprüfung der Pflege im Zuge von Hausbesuchen ein wichtiges Instrument darstellt. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. II. Kompetenzgrundlagen Die Kompetenz zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG. III. Finanzielle Auswirkungen Durch die Umstellung von Schilling auf Eurobeträge werden durch die Glättung und Rundung kaum nennenswerte Kosten entstehen. Mit dem Entfall der Altersgrenze von drei Jahren für die Gewährung von Pflegegeld sind für das Land Oberösterreich keine Mehrkosten verbunden, weil in der bisherigen Praxis von der Härteklausel in nahezu allen Fällen Gebrauch gemacht wurde. Durch die Ausnahmebestimmung, wonach das Pflegegeld für die Dauer des stationären Aufenthaltes im Umfang der Beitragshöhe für die Weiter- oder Selbstversicherung einer Pflegeperson weiter zu leisten ist, ergeben sich für das Land Oberösterreich keine nennenswerten Mehrkosten. Durch die Aufnahme von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in das Gesetz können bei deren Implementierung geringe Kosten im administrativen Bereich entstehen. Mittelfristig ist aber sogar mit Einsparungen zu rechnen, da durch die gezieltere Betreuung der pflegebedürftigen Menschen Verschlechterungen im Gesundheitszustand, die eine Einreihung in eine höhere Pflegegeldstufe bedingen würden, entgegengewirkt werden kann. IV. EU-Konformität Die vorhergesehenen Regelungen stehen nicht in Widerspruch mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. B. Besonderer Teil Zu Art. I Z. 1 und 4 ( 3 Abs. 1 Z. 4): Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, kann ein Pflegebedarf im Sinn des Oö. Pflegegeldgesetzes bei Kindern bereits ab der Geburt bestehen. Den Forderungen verschiedener Stellen, die Möglichkeit der Gewährung eines Pflegegeldes im Wege eines Härteausgleiches durch einen Rechtsanspruch ab der Geburt zu ersetzen, soll durch den Entfall der Altersgrenze Rechnung getragen werden. Angemerkt wird, dass in den Ländern Salzburg, Tirol und Wien Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen bereits ab der Geburt gewährt wird. Der Entfall der Altersgrenze wurde auch im 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2001, normiert. Zu Art. I Z. 3 ( 3 Abs. 2 Z. 2): Durch die Einfügung "oder von Vorschriften eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes" in der Z. 2 soll klargestellt werden, dass

3 dadurch der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Rechnung getragen wird, wonach Bund und Länder jeweils in ihrem Kompetenzbereich für den Zugang zum Pflegegeld zu sorgen haben. Gemäß Art. 1 der genannten Art. 15a-B-VG-Vereinbarung ist nämlich bundesweit im Rahmen der verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche eine umfassende Pflegevorsorge nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen einzuführen. Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt. Nach Art. 2 werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt, die Länder verpflichten sich, Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen, wobei die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgeht. Weiters besteht auf die Gewährung des Pflegegeldes unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch. Es sind daher die Länder zuständig, denjenigen Personen, die einen Wohnsitz in Österreich haben und keine Pflegegeldleistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz erhalten, Landespflegegeld zu gewähren. Dementsprechend sind gemäß 3 Abs. 2 Z. 2 des Oö. Pflegegeldgesetzes vom Kreis der anspruchsberechtigten Personen diejenigen Personen ausgenommen, die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe- (Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften haben oder geltend machen können. Kompetenzgrundlage für die Länder ist Art. 15 B-VG (Kompetenztatbestand Sozialhilfe, Armut). Eine Erweiterung dieser landesgesetzlichen Regelung dahingehend, dass auch Personen, die einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung (d.h. im konkreten Fall einer Pension, nicht eines Pflegegeldes) auf Grund von Vorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Oö. Pflegegeldgesetz ausgenommen werden sollen, könnte dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung insofern widersprechen, als sich für diese Personen nunmehr weder der Bund noch das Land Oberösterreich bei Aufenthalten in Oberösterreich als zuständig zur Gewährung einer Pflegeleistung erachtet. Eine Lösung dieses Kompetenzkonfliktes erfordert eine Betrachtung der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern. Hinsichtlich der Bezieher einer ausländischen Rente käme für eine Zuständigkeit des Bundes der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 11 (Sozial- und Vertragsversicherungswesen) in Betracht. Dafür würde auch die Tatsache sprechen, dass sich der Bund bisher offensichtlich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung im BPGG innerstaatlich für die Bezieher von EWR-Renten für zuständig erachtet hat. Eine Änderung der innerstaatlichen Kompetenzverteilung durch das Urteil des EuGH vom in der Rechtssache Jauch, Rs. C-215/99, ist jedoch (wie überhaupt aus dem Gemeinschaftsrecht) nicht ableitbar. Als weiteres Argument für die Zuständigkeit des Bundes wäre die Tatsache ins Treffen zu führen, dass die ursprünglich nicht als anspruchsberechtigte Personen im Bundespflegegeldgesetz genannten Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen etwa nach dem Ärztegesetz oder der Rechtsanwaltsordnung durch Verordnung einbezogen werden können. Diese Personen hatten bis zur Novelle BGBl. I Nr. 111/1998 weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld. Zu dieser Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. November 1996, 10 ObS 2189/96a, erkannt, dass die Regelung der Gewährung von Pflegegeld an Hinterbliebene von Freiberuflern, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG einbezogen sind, nach der gegebenen Verfassungslage eine Aufgabe des Bundes sei. Weiter hat in diesem Urteil der OGH ausgesprochen, dass "Personen, die vom BPGG nur 'bedingt' erfaßt

4 sind, [...] gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers [unterliegen]: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zb für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Art 15 Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfasst sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände 'Sozialversicherungswesen' oder 'Dienstrecht' zu ändern". Anknüpfungspunkt für eine Bundeszuständigkeit ist in den vom Landespflegegeldgesetz ausgenommenen Fällen daher ebenfalls der Kompetenztatbestand "Sozialversicherungsrecht". Zu Art. I Z. 5 ( 4a Abs. 1): Bei der Vollziehung der Bestimmungen über die Mindesteinstufungen haben sich Fragen medizinischer Natur ergeben, die nunmehr durch die Aufnahme der Begriffe "genetische Muskeldystrophie" und "infantile Cerebralparese" klargestellt werden. Diese Klarstellung wurde auch im 4a Abs. 1 des BGBl. I Nr. 69/2001 vorgenommen. Durch den Entfall der Altersgrenze im 3 ist eine Mindesteinstufung bei sehbehinderten und blinden Kindern auch ab der Geburt möglich. Voraussetzung dafür ist die Objektivierbarkeit der Diagnose. Zu Art. I Z. 6 und 11 ( 5 und 14 Abs. 4): Die sich aus der Umrechnung von Schilling auf Euro ergebenden Pflegegeldbeträge im 5 sollen auf volle 10 Cent gerundet werden. Die im 14 Abs. 4 normierte Rundungsbestimmung auf volle Schillingbeträge soll durch eine Rundung auf volle 10 Cent ersetzt werden. Dabei sollen Beträge unter 5 Cent vernachlässigt und Beträge ab 5 Cent auf 10 Cent ergänzt werden. Zu Art. I Z. 7 ( 6): Im 6 soll der Anrechnungsbetrag bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe durch Eurobeträge ersetzt werden. Auch bei diesem Betrag soll eine Rundung auf volle 10 Cent erfolgen. Zu Art. I Z. 8 ( 10 Abs. 7): Die Entscheidungsträger mussten bisher bei der Rückforderung in vielen Fällen auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgreifen. Nunmehr soll wie im 11 Abs. 7 des BGBl. I Nr. 69/2001 im 10 Abs. 7 eine Rechtsgrundlage für den Ersatz normiert werden. Ersatzpflichtig ist derjenige, in dessen Vermögen die nach dem Tod gezahlten Gelder übergegangen sind. Ein Empfang in gutem Glauben soll ausgeschlossen werden. Zu Art. I Z. 9 ( 11 Abs. 2a Z. 2): Im Sinn einer Gleichstellung mit jenen Personen, die in der Pensionsversicherung begünstigt weiterversichert sind, soll sich die in dieser Norm geregelte Ausnahmebestimmung vom Ruhen des Pflegegeldes auch auf jene Personen erstrecken, die in der Pensionsversicherung nach 16a ASVG selbst versichert sind und einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegen. Diese Bestimmung entspricht 12 Abs. 3 Z. 2 des BGBl. I Nr. 69/2001.

5 Zu Art. I Z. 10 ( 13 Abs. 3 und 4): Diese Regelung soll gleichlautend wie 16 Abs. 4 des BGBl. I Nr. 69/2001 eine klare Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter in Regressfällen zur Auskunft gegenüber dem Entscheidungsträger verpflichtet ist, um diesem eine reibungslose Durchsetzung von Regressansprüchen zu ermöglichen. Zu Art. I Z. 12 ( 22 Abs. 3): Um die Rechtsschutzposition der Betroffenen zu verbessern, wird - gleichlautend wie im 12 Abs. 5 des BGBl. I Nr. 69/ die Antragsfrist für einen Ruhensbescheid von einem auf drei Monate verlängert. Dies entspricht den Erfahrungen in der Verwaltung und wurde im Übrigen auch von der Volksanwaltschaft angeregt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Pflegebedürftige auf jeden Fall genug Zeit hat, einen Bescheid über das Ruhen seines Pflegegeldanspruches zu beantragen, der die Grundlage für die Wahrnehmung des Klagerechtes ist. Zu Art. I Z. 13 ( 24 Abs. 4): Diese Bestimmung entspricht dem 33a des BGBl. I Nr. 69/2001. Bei den Hausbesuchen sind grundsätzlich auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einzubeziehen. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll die Möglichkeit bestehen, davon Abstand zu nehmen. Der Sozialausschuss beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge das Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002), beschließen. Linz, am 18. Oktober 2001 Schreiberhuber Obfrau Dr. Schmidt Berichterstatterin Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird (Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Pflegegeldgesetz (Oö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 1 Z. 4 entfällt und "Z. 5" erhält die Bezeichnung "Z. 4". 2. Im 3 Abs. 1 Z. 4 (neu) und Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge "BGBl. I Nr. 111/1998" durch "BGBl. I Nr. 69/2001" ersetzt Abs. 2 Z. 2 lautet: "2. die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder von Vorschriften einer Vertragspartei des EWR-Abkommens haben oder auch geltend machen können, oder" 4. 3 Abs. 5 entfällt und die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung "(5)" und "(6)". 5. Im 4a Abs. 1 wird der Ausdruck "Muskeldystrophie" durch den

6 Ausdruck "genetischen Muskeldystrophie" und der Ausdruck "Cerebralparese" durch den Ausdruck "infantilen Cerebralparese" ersetzt Abs. 1 lautet: "(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 145,40 Euro Stufe 2 268,00 Euro Stufe 3 413,50 Euro Stufe 4 620,30 Euro Stufe 5 842,40 Euro Stufe ,70 Euro Stufe ,50 Euro." 7. Im 6 wird der Ausdruck "825 Schilling" durch den Ausdruck "60 Euro" ersetzt. 8. Dem 10 wird folgender Abs. 7 angefügt: "(7) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind von der Person zu ersetzen, in deren Vermögen diese Pflegegelder übergegangen sind. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß." Abs. 2a Z. 2 lautet: "2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 2 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß 77 Abs. 6 ASVG, 33 Abs. 9 GSVG, 8 FSVG oder 28 Abs. 6 BSVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß 589 Abs. 5 ASVG;" 10. Im 13 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)"; Abs. 3 lautet: "(3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Entscheidungsträger über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen." Abs. 4 lautet: "(4) Der Auszahlungsbetrag des Pflegegeldes ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf 10 Cent zu ergänzen." 12. Im 22 Abs. 3 wird die Wortfolge "einem Monat" durch die Wortfolge "drei Monaten" ersetzt erhält die Überschrift "Information, Kontrolle und Qualitätssicherung", die Abs. 4 bis 11 erhalten die Bezeichnung "(5)" bis "(12)", Abs. 4 lautet: "(4) Die Landesregierung kann Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere kann sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollten nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden."

7 Abs. 5 (neu) erster Satz lautet: "Die Landesregierung kann für die Kontrolle gemäß Abs. 2 und die Überprüfung gemäß Abs. 4 besondere Aufsichtsorgane bestellen." Artikel II Inkrafttreten (1) Artikel I Z. 2, 3 und 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Artikel I Z. 1 und 4 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft. (3) Artikel I Z. 6, 7 und 11 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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