Rechtliche Grundlage
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- Christel Weber
- vor 8 Jahren
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1 I. Allgemeines: Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Chancen auf ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu verbessern. Je nach Ausmaß des notwendigen Pflegebedarfs, jedoch unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit, gibt es sieben Pflegegeldstufen. II. Anspruchsvoraussetzungen: Es besteht ein Anspruch auf Pflegegeld, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird ständiger Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden im Monat der gewöhnliche Aufenthalt des Pflegebedürftigen in Österreich liegt III. Pflegebedarf: Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn der Pflegebedürftige sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung braucht. Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen: Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung. Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen. Dies sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgüter des täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraumes sowie die Herbeischaffung des nötigen Heizmaterials, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (z.b. Begleitung bei Arztbesuchen und Dateiname: Pflegegeld.doc Seite 1 von 6
2 Amtswegen). Ist es jedoch dem Anspruchswerber möglich, diese Verrichtungen durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbstständig vorzunehmen, ist ein Pflegebedarf nicht gegeben. Bei der Beurteilung eines etwaigen Pflegebedarfs werden entsprechend der Einstufungsverordnung zum oberösterreichischen Pflegegeldgesetz Zeitwerte für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen und Hilfsverrichtungen berücksichtigt und zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden auf einen Tag bezogenen Richt- bzw. Mindestwerten auszugehen: Tätigkeit Art d. Wertes Zeit An- und Auskleiden Richtwert 2 x 20 Minuten Reinigung bei inkontinenten Patienten Richtwert 4 x 10 Minuten Entleerung und Reinigung des Leibstuhles Richtwert 4 x 5 Minuten Einnehmen von Medikamenten Richtwert 6 Minuten Anus-praeter-Pflege Richtwert 15 Minuten Kanülen-Pflege Richtwert 10 Minuten Katheter-Pflege Richtwert 10 Minuten Einläufe Richtwert 30 Minuten Mobilitätshilfe im engeren Sinn Richtwert 30 Minuten Tägliche Körperpflege Mindestwert 2 x 25 Minuten Zubereitung von Mahlzeiten Mindestwert 1 Stunde Einnehmen von Mahlzeiten Mindestwert 1 Stunde Verrichtung der Notdurft Mindestwert 4 x 15 Minuten Dateiname: Pflegegeld.doc Seite 2 von 6
3 6. n Abweichungen von diesen Zeitwerten sind allerdings dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich unterschreitet. IV. Sachverständigengutachten: Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten, wobei bei Bedarf Personen aus anderen Bereichen (z.b. Pflegedienste) beigezogen werden können. Aber auch die pflegenden Angehörigen können bei dieser Begutachtung anwesend sein und Angaben zum Pflegealltag machen. Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten: Die Anamnese, Diagnose und voraussichtliche Entwicklung der Behinderung Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite auf Grund der geistigen oder psychischen Behinderung Begründung für eine etwaige Abweichung von den zeitlichen Richt- und Mindestwerten Begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 oder 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt V. Antragstellung und Auszahlung: Auf Grund des Gutachtens beschließt der zuständige Entscheidungsträger, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Pflegegeld zuerkannt wird und bestimmt somit eine Pflegegeld-Stufe. Das Pflegegeld gebührt ab dem auf die Antragsstellung folgenden Monatsersten. Die Bestimmung der jeweiligen Pflegegeldstufe geschieht in Form eines Dateiname: Pflegegeld.doc Seite 3 von 6
4 Bescheides, gegen den mittels Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht vorgegangen werden kann. Wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Entscheidung verschlechtert hat, steht es dem Pflegebedürftigen frei, beim zuständigen Entscheidungsträger einen Erhöhungsantrag zu stellen. Für die Beurteilung des Pflegeaufwandes und die Auszahlung des Pflegegeldes sind folgende Entscheidungsträger zuständig: Der jeweilige Unfallversicherungsträger für Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung sowie für Schüler und Studenten, wenn der Pflegegeldanspruch auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückgeht. Der jeweilige Pensionsversicherungsträger für Pensionsbezieher. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) oder sonstige Organe des Bundes für Beamte in Ruhestand oder deren Hinterbliebene. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für dortige Rentenbezieher. Die Länder (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) in allen anderen Fällen, in denen keine Leistung nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen bezogen wird. Dateiname: Pflegegeld.doc Seite 4 von 6
5 VI. Höhe des Pflegegeldes: Derzeit gelten beim Pflegegeld folgende Werte: Höhe des Pflegegeldes Pflegebedarf in Stunden pro Monat Stufe Betrag in EUR monatlich mehr als 50 Stunden 1 EUR 148,30 mehr als 75 Stunden 2 EUR 273,40 mehr als 120 Stunden 3 EUR 421,80 mehr als 160 Stunden 4 EUR 632,70 mehr als 180 Stunden und wenn zusätzlich die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich ist 5 EUR 859,30 mehr als 180 Stunden und wenn zusätzlich bei Tag und Nacht zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson notwendig ist 6 EUR 1.171,70 mehr als 180 Stunden und wenn zusätzlich die zielgerichtete Bewegung der Extremitäten nicht möglich ist oder der ständige Einsatz lebenserhaltender Geräte erforderlich ist 7 EUR 1.562,10 Das Pflegegeld ruht grundsätzlich während eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitationsoder Kuraufenthaltes für dessen Dauer. Dateiname: Pflegegeld.doc Seite 5 von 6
6 VI. Schlussbemerkungen: Es ist zu beachten, dass jede Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung bzw. das Ruhen eines Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründen, vom Pflegebedürftigen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter, aber auch durch dessen Sachwalter oder Erbringer der Pflegeleistungen anzuzeigen sind. Obwohl zwar prinzipiell kein Einkommen des Pflegegeldbeziehers auf die Auszahlung des Pflegegeldes angerechnet wird, ist dennoch zu berücksichtigen, dass andere pflegebezogene Leistungen zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet werden und somit den Auszahlungsbetrag vermindern. Unter diese anzurechnenden pflegebezogenen Leistungen fallen beispielsweise eine Pflege- oder Blindenzulage nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder eine erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder. Dateiname: Pflegegeld.doc Seite 6 von 6
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