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1 Herzlich willkommen! 1 1

2 Projekt Q Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster Voigt@ggua.de 2

3 Aufenthaltsrecht von Unionsbürger_innen und ihren Familienangehörigen 3

4 Die umstrittenen Fragen Fall Dano (EuGH C 333/13) Frau Dano ist alleinerziehend und lebt seit 2010 mit ihrem kleinen Sohn in Leipzig. Sie verfügt über keinen Schulabschluss und hat auch noch nicht gearbeitet. Nach Ansicht des Sozialgerichts Leipzig hat sie keine Aussicht auf erfolgreiche Arbeitsuche. Ihr Hartz-IV-Antrag wurde wiederholt abgelehnt; sie lebt bei ihrer Schwester vom Kindergeld und vom Unterhaltsvorschuss. Sie ist nicht krankenversichert. Ist das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche automatisch erloschen? Hat sie ein Aufenthaltsrecht als Nicht-Erwerbstätige, obwohl keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen? Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund der VO 883/2004 bzw. Art. 24 UnionsRL, obwohl noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht? Darf der Leistungsausschluss des SGB II pauschal und nicht differenzierend angewandt werden, oder muss eine Einzelfallprüfung mit Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden? 4 4

5 Die umstrittenen Fragen Fall einer schwedischen Familie (B 4 AS 9/13 R ) Eine schwedische Familie lebt seit einigen Jahren in Berlin. Die alleinerziehende Mutter und die älteste Tochter waren mehrmals in kürzeren Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsgelegenheiten tätig. Die Arbeitsuche ist nun seit einem Jahr erfolglos. Das Jobcenter stellte die Leistungen ein, da nun nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bestehe. Ist der pauschale und nicht differenzierende Leistungsausschluss des SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger auch auf Personen anzuwenden, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben? Ist ein Aufenthalt zur Arbeitsuche dem Aufenthalt als Arbeitnehmer gleichzusetzen? 5 5

6 Die geklärten Fragen Fall Brey (EuGH C 140/12) Herr und Frau Brey sind deutsche Staatsangehörige und leben seit einiger Zeit in Österreich als Rentner. Da die Rente nicht ausreicht, haben sie ergänzend Leistungen beantragt, die der deutschen Grundsicherung im Alter entsprechen. Österreich hat diese abgelehnt, da sie nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen würden, denn sie verfügten ja als Nicht- Erwerbstätige nun einmal nicht über ausreichende Existenzmittel, wie sie durch ihren Leistungsantrag bewiesen hätten. Der EuGH hat festgestellt, dass ein solcher pauschaler und automatischer Ausschluss sogar für Nicht-Erwerbstätige europarechtswidrig ist. Auch in diesem Fall muss immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Zu prüfen ist zudem, wie sich ein Leistungsbezug auf die nationalen Sozialhilfesysteme auswirken würden, und ob es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen handelt. 6 6

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9 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht gilt für Staatsangehörige von: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien. Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) Schweiz (Freizügigkeitsabkommen) Und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen 9 9

10 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Für UnionsbürgerInnen und ihre Familienangehörigen gilt: Sie dürfen sich in Deutschland aufhalten und sich hier dauerhaft niederlassen, ohne einen Aufenthaltstitel oder ein anderes Papier besitzen zu müssen. Ihr Aufenthalt gilt als rechtmäßig, solange die Ausländerbehörde nicht formal durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht. Eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ( Freizügigkeitsbescheinigung ) hatte nur deklaratorischen Charakter und war auch bislang für einen rechtmäßigen Aufenthalt (und damit auch für den Leistungsanspruch) nicht Voraussetzung. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist durch Gesetzesänderung vom abgeschafft! In Kraft 10 getreten am

11 Die Unionsbürgerschaft Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Abs. 1: Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Abs. 2: ( ) Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; ( ) 11 11

12 Dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht Personalausweis oder Reisepass Gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten gem. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für Ausländer, die weder ArbeitnehmerInnen oder Selbstständige sind noch innerhalb dieser Zeit ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben 12

13 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate Gebunden an bestimmte Aufenthaltszwecke 13

14 Recht auf Aufenthalt Zum Zweck der Arbeitsuche Als Arbeitnehmer oder für betriebliche Ausbildung Als selbstständig Erwerbstätiger Als Nicht-Erwerbstätiger / wirtschaftlich inaktiver Als Familienangehöriger einer der oben genannten Gruppen 14

15 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Keine automatische zeitliche Obergrenze Das Recht besteht mindestens sechs Monate Darüber hinaus, solange nachgewiesen werden kann, dass weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht wird und die Ausländerbehörde keine Verlustfeststellung getroffen hat. 15

16 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen steht dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. Eine administrative Ausweisung darf auf keinen Fall erfolgen, außer aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 14 UnionsRL) Leistungsanspruch SGB II ist umstritten ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) 16

17 Recht auf Aufenthalt 2. Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. 17

18 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Eine Mindesteinkommensgrenze oder Mindeststundenzahl sind nicht vorgesehen. Laut EUGH können 5,5 Wochenstunden ausreichend sein. Laut BSG kann ein Monatseinkommen von 100 ausreichend sein. EUGH-Urteil Genc, C-14/09, BVerwG, , 1 C 10.11; BSG, Urteil vom , B 14 AS 23/10 R ). Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzungen Leistungsanspruch SGB II besteht 18

19 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung zunächst bis zum , längstens bis zum , eine Arbeitserlaubnis-EU (nachrangiger Arbeitsmarktzugang!) 19

20 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Status als Arbeitnehmer bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung Status als Arbeitnehmer bleibt auch länger erhalten bei Arbeitsplatzverlust in Folge von Krankheit oder Unfall Status als Arbeitnehmer bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung Unfreiwilligkeit wird durch die Agentur für Arbeit bescheinigt. Bis zur Bescheinigung gilt die Arbeitslosigkeit als unfreiwillig. (Allgem. Verwaltungsvorschrift zum FreizügG). 20

21 Recht auf Aufenthalt 3. Selbstständige Erwerbstätige Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss tatsächlich und auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung ausgeübt werden. Der formelle Akt der Registrierung ist nicht ausreichend. (BSG, , B 14 AS 23/10R) Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung Leistungsanspruch SGB II besteht 21

22 Recht auf Aufenthalt Selbstständige Erwerbstätige Status als Selbstständiger bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Selbstständigkeit Status als Selbstständiger bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Selbstständigkeit 22

23 Recht auf Aufenthalt 4. Nicht-Erwerbstätige Z. B. Rentner, Studierende, Personen, die keine Arbeit suchen oder objektiv keine Aussicht mehr haben, Arbeit zu finden Nur für diese Gruppe und ihre Familienangehörigen sind ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz erforderlich SGB II / XII-Berechtigung besteht (umstritten!), ihre Inanspruchnahme gefährdet aber unter Umständen das Aufenthaltsrecht! Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts hat die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Das Aufenthaltsrecht erlischt beim Sozialleistungsbezug keinesfalls automatisch (Art. 14 UnionsRL) 23

24 Recht auf Aufenthalt Familienangehörige Kinder und Enkel unter 21 Jahre, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Kinder und Enkel über 20, Eltern und Großeltern, Stiefkinder und Stiefenkel, Schwiegereltern, wenn ihnen (teilweise) Unterhalt geleistet wird Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz als Voraussetzung nur bei den Familienangehörigen von Nicht- Erwerbstätigen Leistungsanspruch SGB II besteht, außer bei Familienangehörigen von nur Arbeitsuchenden 24

25 Aufenthaltskarte Für Familienangehörige aus Drittstaaten 25

26 Daueraufenthaltsrecht 26

27 Daueraufenthaltsrecht Deklaratorisch, wird auf Antrag bescheinigt Unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund Voraussetzung: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach Unionsrecht Nach fünf Jahren: Keine Einschränkungen bei Anspruch auf Sozialleistungen und Arbeitsmarktzugang In bestimmten Fällen bereits vor Ablauf von fünf Jahren. 27

28 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten 28

29 Fall Frau F. ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie hat lange Zeit in Italien gelebt und verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel, in dem steht: soggiornante di lungo periodo-ce. Hat sie für Deutschland ein Aufenthaltsrecht? Darf sie arbeiten? Hat sie Anspruch auf SGB II-Leistungen? 29 29

30 Fall Herr G. ist togolesischer Staatsbürger. Sein fünfjähriges Kind hat die griechische Staatsbürgerschaft. Beide leben jetzt in Hamburg, das Kind geht in den Kindergarten. Welches Aufenthaltspapier kann Herr G. erhalten? Darf Herr G. arbeiten? 30 30

31 Fall Herr M. ist deutscher Staatsbürger. Er hat ein halbes Jahr lang in Schweden gelebt und dort Herrn D., einen russischen Staatsbürger, kennen und lieben gelernt. Sie sind in Schweden eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und möchten gern nach Deutschland umziehen. Herr D. spricht kein Wort deutsch. Ist dies ein Problem? Welches Aufenthaltspapier wird Herr D. in Deutschland erhalten? 31 31

32 Arbeitsmarktzugang von Unionsbürger_innen aus Kroatien 32 32

33 Arbeitserlaubnis 284 SGB III Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis-EU, die nach Vorrangprüfung sowie Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erteilt wird. Kroatien bis längstens

34 Zustimmung zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung! 14 Tage ( 36 BeschV) 34

35 Zustimmunsfiktion Arbeitsmarktprüfung 36 Abs. 1 BeschV Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständigen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat

36 Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung für Kroat_innen 36 36

37 Arbeitserlaubnis Bereits ein Jahr ununterbrochen zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen? 12a ArGV Arbeitsberechtigung-EU für jede Tätigkeit Gilt auch für Familienangehörige 37 37

38 Arbeitserlaubnis Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation? 12 b Abs. 1 ArGV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich für eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung Gilt auch für Familienangehörige (für jede Tätigkeit) 38 38

39 Arbeitserlaubnis Arbeitsplatz, der eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt? 12 b Abs. 2 ArGV Arbeitserlaubnis wird ohne Vorrangprüfung erteilt Gilt auch für Familienangehörige (für jede Tätigkeit) 39 39

40 Arbeitserlaubnis Beschäftigung im Rahmen einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf? 12 c ArGV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich 40 40

41 Arbeitserlaubnis Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obstund Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken (mind. sechs Stunden täglich, für maximal sechs Monate) 12 e ArGV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich 41 41

42 Arbeitserlaubnis Bereits drei Jahre Aufenthalt in Deutschland? 9 BeschV Keine Arbeitserlaubnis erforderlich 42 42

43 Übernahme der Dolmetscherund Übersetzungskosten 43 43

44 HEGA 05/ Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA bzw. dem jeweiligen Jobcenter zu veranlassen und zu erstatten. Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden in allen Fällen (also auch bei weiteren Kontakten) von Amts wegen übernommen. Dies gilt u.a. für Staatsangehörigen aus Staaten der EU ( ) 44

45 Zugang zum SGB II für Ausländer_innen ( 7 SGB II) 45 45

46 Hürden 1. Ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit 2. Gewöhnlicher Aufenthalt 3. Ausschluss innerhalb der ersten drei Monate 4. Ausschluss bei einem Aufenthalt nur zur Arbeitssuche 5. Ausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG 46

47 Voraussetzung 2: gewöhnlicher Aufenthalt 47 47

48 Aus den Fachlichen Hinweisen zu 7 SGB II (RN 7.2) In erster Linie ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Wille des Hilfeempfängers maßgebend, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht der rechtliche Wille, sondern der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille entscheidend. 48

49 Aus den Fachlichen Hinweisen zu 7 SGB II (RN 7.2) Bezüglich der Umstände, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen, ist kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich wobei ein bisheriger längerer Aufenthalt ein Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist sondern es genügt, dass der Betreffende sich an einem Ort oder Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. 49

50 Aus den Fachlichen Hinweisen zu 7 SGB II (RN 7.2) Bis zur Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit nach 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 Abs. 2 weiterhin erfüllt sind. Vorbehaltlich anderer feststehender Erkenntnisse ist der Unionsbürger bis zu diesem Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigt ( ).. 50

51 Frage Herr B. ist rumänischer Staatsbürger und arbeitet in der Schlachtindustrie als entsandter Arbeitnehmer eines rumänischen Werkvertragsunternehmens. Er fragt, ob er einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II hat

52 Frage Frau F. ist kroatische Staatsbürgerin, lebt seit einem Jahr in Deutschland und ist gegenwärtig zustimmungsfrei im Rahmen einer Saisonarbeit in der Landwirtschaft tätig. Sie fragt, ob sie einen Anspruch auf aufstockende Leistungen hat

53 Ausschluss vom SGB II innerhalb der ersten drei Monate 53 53

54 Ausschluss in den ersten drei Monaten 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten

55 Frage Herr L. ist Deutscher und hat eine slowenische Staatsangehörige geheiratet. Sie ist vor einigen Tagen nach Deutschland gezogen und hat Leistungen nach dem SGB II beantragt. Hat sie bereits innerhalb der ersten drei Monate einen Anspruch? 55 55

56 Antwort Aus den Fachlichen Hinweisen der BA zu 7 SGB II (Randnummer 7.5f) Der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt auch nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG-Urteil vom , Az: B 4 AS 37/12 R)

57 Ausschluss in den ersten drei Monaten Der Ausschluss in den ersten drei Monaten gilt nicht für: Arbeitnehmer (Definition siehe oben) Selbstständige (Definition siehe oben) Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit unfreiwillig verloren haben (Definition siehe oben) Und ihre Familienangehörigen Personen mit humanitärem Aufenthalt (Aufenthaltstitel gem. 22 bis 26 AufenthG Kapitel 2 Abschnitt 5) Und ihre Familienangehörigen (vgl. FH zu 7 SGB II) Familienangehörige von Deutschen (BSG, B 4 AS 37/12 R, ) 57

58 Ausschluss vom SGB II bei einem Aufenthalt nur zum Zweck der Arbeitsuche 58 58

59 Ausschluss beim Zweck der Arbeitsuche 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Ausgenommen sind 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 59 59

60 Fall Frau K. ist rumänische Staatsbürgerin und lebt seit einigen Monaten in Deutschland. Sie ist im vierten Monat schwanger von Herrn J., einem griechischen Staatsbürger, der seit zehn Jahren in Deutschland gemeldet ist. Das Jobcenter schreibt, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen, da sie sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte

61 Fall BSG, B 4 AS 54/12 R, Der Leistungsausschluss nach 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, wonach unter Umständen auch Unionsbürger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, greift nicht ein. Unabhängig von der Frage, ob der gesetzlich festgeschriebene unbegrenzte Ausschluss von Unionsbürgern gegen EU-Recht - insbesondere die VO (EG) Nr 883/ verstößt und diese VO hier überhaupt Anwendung finden kann, fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm. Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass sich die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum allein zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Aufgrund der Vorwirkungen der Geburt ihres Kindes bestand bereits vor dem hier streitigen Zeitraum ein anderer Aufenthaltszweck als der vom LSG ausschließlich für möglich gehaltene Aufenthaltszweck der Arbeitsuche

62 Eine 24jährige Frau aus Bulgarien, ist zu ihrer Mutter in Deutschland nachgezogen, um hier Arbeit zu suchen. Die Mutter, die bereits seit sieben Jahren in Deutschland lebt, ist ebenfalls bulgarische Staatsangehörige. Die Tochter wohnt bei ihr und erhält von ihr auch einen Teil des Lebensunterhalts, allerdings reicht dieser nicht zur vollständigen Bestreitung des Lebensunterhalts. Hat die Tochter Anspruch auf Leistungen? 62 62

63 Fall Was wäre, wenn die Mutter mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätte? 63 63

64 Fall Was wäre, wenn die Tochter nicht mehr bei der Mutter wohnt, sondern in einer eigenen Wohnung? 64 64

65 Fall B 14 AS 138/11 R, : Dieses vom Zweck der Arbeitsuche unabhängige Aufenthaltsrecht hat die Klägerin zu 1 nicht wieder verloren. Aus den Worten "begleiten" bzw "nachziehen" in 3 Abs 1 bzw 4 FreizügG/EU kann nicht der Schluss gezogen werden, dass - wie das SG meint - das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nur besteht, wenn der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, hier die Eltern bzw. der Vater, und der begleitende Familienangehörige auf Dauer in einer gemeinsamen Wohnung wohnen 65 65

66 Fall Eine polnische Staatsangehörige hat sieben Monate eine Beschäftigung ausgeübt. Sie hat diesen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Sie erhielt vom Jobcenter für sechs Monate Leistungen. Danach hat das Jobcenter die Leistungen eingestellt, da sie nunmehr wieder nur zur Arbeitsuche ein Aufenthaltsrecht habe. Zurecht? 66 66

67 Fall LSG Hamburg, Beschluss vom L 4 AS 266/12 B ER Leitsatz: Allein zum Zweck der Arbeitssuche besteht das Aufenthaltsrecht bei Bürgern der Europäischen Union, die sich in Deutschland aufhalten, um einen Arbeitsplatz zu suchen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen aufzunehmen. Daran fehlt es bei Unionsbürgern schon dann, wenn sie in Deutschland bereits erwerbstätig waren und ihre Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit verloren haben. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst nur Personen, die sich erstmals zur Arbeitssuche nach Deutschland begeben

68 Fall Herr H. ist niederländischer Staatsbürger. Er hat seit sechs Jahren in Deutschland auf der Straße gelebt und vom Pfandflaschensammeln und Betteln seinen Lebensunterhalt bestritten. Er war durchgehend in der Wohnung eines Freundes angemeldet. Nun fragt er ob er Leistungen vom Jobcenter erhalten kann und ob die Ausländerbehörde dann seinen Aufenthalt beenden kann

69 Ausschluss beim Zweck der Arbeitsuche Der Ausschluss gilt nicht für: Arbeitnehmer Selbstständige Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit unfreiwillig verloren haben Unionsbürger, die ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige besitzen (vgl. BSG, B 14 AS 138/11 ) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen spätestens nach einem fünfjährigen Aufenthalt Familienangehörige von Deutschen Schwangere, deren Kind bei Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft haben wird (BSG, B 4 AS 54/12 R) Personen mit einem Aufenthaltstitel nach dem AufenthG (außer 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 und 18c AufenthG) 69

70 Der Leistungsausschluss kollidiert mit europäischem Primär- und Sekundärrecht sowie dem Grundgesetz und ist deshalb rechtlich äußerst umstritten 70 70

71 Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses Der Ausschluss von Unionsbürgern, die ein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche besitzen, ist juristisch sehr umstritten. Streitpunkte sind insbesondere die Vereinbarkeit mit: Art. 1 GG i.v.m. Art. 20 GG Art. 24 Abs. 2 UnionsRL - Unionsbürgerrichtlinie Art. 4 VO (EG) 883/2004 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 71

72 Art. 1 GG 72

73 Art. 1 GG i.v.m. Art. 20 GG BVerfG, 1 BvL 10/10 vom : Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. 73

74 Art. 1 GG i.v.m. Art. 20 GG Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. 74

75 Art. 1 GG i.v.m. Art. 20 GG Der pauschale Leistungsausschluss des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II ist damit wohl kaum zu vereinbaren. 75

76 Art. 24 Abs. 1 UnionsRL 76

77 Europarecht Art. 24 Abs. 1 UnionsRL Abs. 1 Abs. 2 ( ) genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums [zur Arbeitsuche] einen Anspruch auf Sozialhilfe ( ) zu gewähren. 77

78 Europarecht Die Kernfrage ist: Was ist Hartz 4? Sozialhilfe oder eine Leistung, die die Aufnahme einer Beschäftigung fördern soll (vgl.: EUGH C-222/08 Vatsouras / Koupatantze)? Im zweiten Fall wäre ein Ausschluss nach einem angemessenen Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsuche ( tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt ) europarechtswidrig! 78

79 Art. 4 VO (EG) 883/2004 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 79

80 Europarecht Art. 4 VO (EG) 883/2004 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 80

81 Verordnung 883/2004 Art. 3: (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende ( ) Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel

82 Verordnung 883/2004 Anhang X nennt für Deutschland als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen: a) die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sowie b) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

83 Die Rechtsprechung 83 83

84 Die umstrittenen Fragen Fall Dano (EuGH C 333/13) Frau Dano ist alleinerziehend und lebt seit 2010 mit ihrem kleinen Sohn in Leipzig. Sie verfügt über keinen Schulabschluss und hat auch noch nicht gearbeitet. Nach Ansicht des Sozialgerichts Leipzig hat sie keine Aussicht auf erfolgreiche Arbeitsuche. Ihr Hartz-IV-Antrag wurde wiederholt abgelehnt; sie lebt bei ihrer Schwester vom Kindergeld und vom Unterhaltsvorschuss. Sie ist nicht krankenversichert. Ist das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche automatisch erloschen? Hat sie ein Aufenthaltsrecht als Nicht-Erwerbstätige, obwohl keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen? Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aufgrund der VO 883/2004 bzw. Art. 24 UnionsRL, obwohl noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht? Darf der Leistungsausschluss des SGB II pauschal und nicht differenzierend angewandt werden, oder muss eine Einzelfallprüfung mit Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden? 84 84

85 Die umstrittenen Fragen Fall einer schwedischen Familie (B 4 AS 9/13 R ) Eine schwedische Familie lebt seit einigen Jahren in Berlin. Die alleinerziehende Mutter und die älteste Tochter waren mehrmals in kürzeren Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsgelegenheiten tätig. Die Arbeitsuche ist nun seit einem Jahr erfolglos. Das Jobcenter stellte die Leistungen ein, da nun nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche bestehe. Ist der pauschale und nicht differenzierende Leistungsausschluss des SGB II für arbeitsuchende Unionsbürger auch auf Personen anzuwenden, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben? Ist ein Aufenthalt zur Arbeitsuche dem Aufenthalt als Arbeitnehmer gleichzusetzen? 85 85

86 Die geklärten Fragen Fall Brey (EuGH C 140/12) Herr und Frau Brey sind deutsche Staatsangehörige und leben seit einiger Zeit in Österreich als Rentner. Da die Rente nicht ausreicht, haben sie ergänzend Leistungen beantragt, die der deutschen Grundsicherung im Alter entsprechen. Österreich hat diese abgelehnt, da sie nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen würden, denn sie verfügten ja als Nicht- Erwerbstätige nun einmal nicht über ausreichende Existenzmittel, wie sie durch ihren Leistungsantrag bewiesen hätten. Der EuGH hat festgestellt, dass ein solcher pauschaler und automatischer Ausschluss sogar für Nicht-Erwerbstätige europarechtswidrig ist. Auch in diesem Fall muss immer eine Einzelfallentscheidung erfolgen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Zu prüfen ist zudem, wie sich ein Leistungsbezug auf die nationalen Sozialhilfesysteme auswirken würden, und ob es sich um eine unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen handelt

87 Rechtsprechung Entscheidungen der Landessozialgerichte im Jahr 2013: positiv: 27 (davon 4 Hauptsacheverfahren) negativ: 10 Davon in NRW: positiv: 14 (davon 2 Hauptsacheverfahren) negativ:

88 Rechtsprechung Im Jahr 2013 sind sechs Hauptsacheentscheidungen ergangen: BSG: B 4 AS 54/12 R, 30. Januar 2013 LSG Bayern, (16. Senat),; L 16 AS 847/12; 19. Juni 2013 LSG Hessen (7. Senat); L 7 AS 474/13; 20. September 2013 LSG NRW (19. Senat); L 19 AS 129/13, 10. Oktober 2013 LSG NRW (6. Senat); , L 6 AS 130/13 BSG (4. Senat); 12. Dezember 2013; B 4 AS 9/13 R (Vorabentscheidungsersuchen) 88 88

89 Rechtsprechung Vor dem EuGH liegen zwei Verfahren als Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung vor: BSG (4. Senat); 12. Dezember 2013; B 4 AS 9/13 R (arbeitsuchende schwedische Staatsbürger_innen) SG Leipzig, 3. Juni 2013; S 17 AS 2198/12 EuGH, Rechtssache Dano; C-333/13 (wirtschaftlich inaktive rumänische Staatsbürgerin) 89 89

90 Rechtsprechung BSG (4. Senat); 12. Dezember 2013; B 4 AS 9/13 R Vorlagefragen: 1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/ mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs 4 VO (EG) 883/ auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen is von Art 70 Abs 1, 2 VO (EG) 883/2004? 2. Falls 1. bejaht wird: Sind - ggf in welchem Umfang - Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots des Art 4 VO (EG) 883/2004 durch Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Umsetzung des Art 24 Abs 2 RL 2004/38/EG möglich, nach denen der Zugang zu diesen Leistungen ausnahmslos nicht besteht, wenn sich ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers in dem anderen Mitgliedstaat allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt? 3. Steht Art 45 Abs 2 AEUV in Verbindung mit Art 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegen, die Unionsbürgern, die sich als Arbeitsuchende auf die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts berufen können, eine Sozialleistung, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, ausnahmslos für die Zeit eines Aufenthaltsrechts nur zur Arbeitsuche und unabhängig von der Verbindung mit dem Aufnahmestaat verweigert? 90 90

91 4. Vorläufige Bewilligung 91

92 Vorläufige Bewilligung 328 Abs. 1 SGB III (1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat

93 Vorläufige Bewilligung 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über 1. die vorläufige Entscheidung ( 328) mit der Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschieden werden kann, wenn die Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, Gegenstand eines Verfahrens bei einem Landessozialgericht, dem Bundessozialgericht oder einem Verfassungsgericht ist; ( ) 93 93

94 Vorläufige Bewilligung 94 94

95 Vorläufige Bewilligung 95 95

96 Jenseits der Paragrafen Prof. Thorsten Kingreen, Verwaltungsrechtler an der Uni Regensburg Sozialrechtliche Zugehörigkeit emanzipiert sich von den formalen staatsrechtlichen Kategorien, die für die Frage, was ein Mensch für die Sicherung seiner Existenz benötigt, ohnehin niemals Bedeutung hatten. Normen, die Ausländer beim Bezug existenzsichernder Leistungen gleichwohl nach wie vor gegenüber Inländern benachteiligen, sind allenfalls noch Ausdruck symbolischer Sozialpolitik, die suggeriert, man könne das Sozialsystem durch Leistungsbeschränkungen zu Lasten einzelner gesellschaftlicher Gruppen sanieren. Als Signal an die Betroffenen, nicht dazuzugehören, ist sie integrationspolitisch indes eher kontraproduktiv

97 4. Krankenversicherung 97

98 Krankenversicherung Arbeit suchend: Während Versicherung im Herkunftsland (EHIC) über Sachleistungsaushilfe Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatliche oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V) 98

99 Krankenversicherung Minijob: Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatliche oder gesetzlichen KV (auch im EU- Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V) 99

100 Krankenversicherung Selbstständige: Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Ansonsten Basistarif der Privatversicherung ( 193 VVG) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V) 100

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