Tagespflegevertrag. Inhaltsverzeichnis. Tagespflegevertrag. Die kleinen Strolche

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1 Die kleinen Strolche Tagespflegevertrag Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen zum Tagespflegevertrag Tagespflegevertrag Beginn und Umfang der Tagespflege Aufwandsersatz Erhöhungen und Kürzungen des Aufwandsersatzes Urlaub / betreuungsfreie Tage Verhinderung der Tagespflegeperson Arztbesuche und Erkrankungen des Kindes Beendigung des Tagespflegeverhältnisses Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagespflegepersonen Auskunfts- und Schweigepflicht Zusätzliche Vereinbarungen Änderungen Anlage 1: Änderungen zum Tagespflegevertrag Anlage 2: Vollmacht Anlage 3: Information für die Tagespflegeperson Anlage 4: Informationen für den Tageselternverein...12 Seite 1 von 12

2 1. Vorbemerkungen zum Tagespflegevertrag Sie haben sich als Eltern entschlossen, Ihr Kind in Tagespflege zu geben, bzw. als Tagespflegeperson tätig zu sein. Der nachfolgende Vertrag möchte Ihnen dabei behilflich sein, die rechtliche Seite in der Beziehung, in die Sie zueinander treten, abzuklären. Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es wichtig, bestimmte Fragen, auf die der Vertrag eingeht, zu besprechen und zu regeln. Es kann jedoch durch solch einen Vertrag nicht allen durch ein Betreuungsverhältnis möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten von vornherein begegnet werden. In erster Linie wird es darauf ankommen, dass Sie zum Wohl des Kindes zu einer intensiven Zusammenarbeit bereit sind, um dem Kind den täglichen Wechsel der Bezugsperson zu erleichtern und eine kontinuierliche und stabile Betreuung zu erreichen. Dazu gehört, dass Sie sich vor Abschluss des Vertrages in einer Kontaktphase und Eingewöhnungszeit, je nach Alter des Kindes, gegenseitig kennen lernen und die durch das beabsichtigte Betreuungsverhältnis anstehenden Fragen ausführlich besprechen. Zu einer am Wohl des Kindes orientierten Zusammenarbeit gehört aber auch, im Falle einer Beendigung des Betreuungsverhältnisses, den entstandenen Bindungen durch eine ausreichende Ablösungsphase Rechnung zu tragen. Falls es während des Verlaufs der Betreuung zu Schwierigkeiten kommen sollte, die Sie untereinander nicht lösen können, empfiehlt es sich, den gesetzlich bestehenden Anspruch auf fachliche Beratung durch den Tageselternverein oder das örtlich zuständige Jugendamt wahrzunehmen bzw. auf die Erfahrungen anderer Eltern und Tagespflegepersonen zurückzugreifen. Der Vertrag geht davon aus, dass eine Kontaktphase bereits stattgefunden hat und nun während der Eingewöhnungsphase ein rechtlich verbindlicher Vertrag geschlossen werden soll. Für den Tagespflegevertrag empfehlen wir die Schriftform, um Missverständnissen zwischen den Vertragspartnern vorzubeugen. Um Ihnen dabei behilflich zu sein, die für Ihre Bedürfnisse angemessene Regelung zu finden, sieht der Vertrag an einigen Stellen Regelungsalternativen vor. In diesen Fällen müssen Sie sich jeweils für eine der Alternativen entscheiden. Wir weisen nochmals darauf hin, dass für selbstständige Tagesmütter kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub und auf Weiterbezahlung im Krankheitsfalle besteht. Die im Vertrag angesprochenen Regelungen sind als Vorschläge und Empfehlungen gedacht. Sie haben daher die Möglichkeit, in einzelnen Punkten von den Vorgaben abzuweichen. Der Vertrag basiert auf der Grundlage des achten Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG). Die Mitarbeiterinnen der Vereine stehen Ihnen für den Vertragsabschluss gerne beratend zur Seite! Seite 2 von 12

3 2. Tagespflegevertrag zwischen den Personensorgeberechtigten, vertreten durch Herrn / Frau Straße PLZ / Ort Telefon privat Telefon mobil dienstlich im Folgenden Eltern genannt, und der Tagespflegeperson Herrn / Frau Straße PLZ / Ort Telefon privat Telefon mobil dienstlich Es handelt sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag, der zwischen Ihnen als Personensorgeberechtigte und den Tagespflegepersonen abgeschlossen wird. Aus diesem Vertrag können keine rechtlichen und finanziellen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt, dem Tageselternverein oder dem Eltern-Kind-Treff e.v. abgeleitet werden! Seite 3 von 12

4 2.1 Beginn und Umfang der Tagespflege (1) Für die nachfolgend benannten Kinder übernimmt die vorseitig bezeichnete Tagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages / ganztags die Betreuung und Förderung. geb. am geb. am (2) Das Tagespflegeverhältnis beginnt am. (3) Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, das Kind / die Kinder an folgenden Wochentagen und zu den angegebenen Zeiten zu betreuen. Wochentag Montag Dienstag Name des Kindes 1. von bis von bis Name des Kindes 2. von bis von bis (4) Das Kind / die Kinder werden zu den vereinbarten Zeiten in die Räumlichkeiten der Tagespflegeperson gebracht und wieder abgeholt. Andere Regelungen: (5) Die Tagespflegeperson betreut derzeit Kinder im Alter von bis Jahren. Seite 4 von 12

5 2.2 Aufwandsersatz (1) Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung des Kindes / der Kinder monatlich einen Betrag in Höhe von. Die Eltern haben / werden Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe gestellt / stellen. (2) Bei Bezahlung über die wirtschaftliche Jugendhilfe finden die dort geltenden Regelungen Anwendung. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Jugendamt Eltern Kommunale Zuschüsse Andere Regelungen (3) Der Betrag wird monatlich im Voraus per Einzugsermächtigung abgebucht. Kontoinhaber: Geldinstitut: Kontonummer: BLZ: Unterschrift des Kontoinhabers: (4) Nahrung, Windeln und Pflegeprodukte werden von den Eltern mitgebracht. Seite 5 von 12

6 2.3 Erhöhungen und Kürzungen des Aufwandsersatzes (1) Eine Unterschreitung der täglichen Betreuungszeit durch die Eltern berechtigt nicht zu einer Kürzung des Aufwandsersatzes. Betreuungszeiten, die wegen eines Feiertages ausfallen, berechtigen nicht zu einer Kürzung des Aufwandsersatzes. (2) Betreuungszeiten, die wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Tageskindes ausfallen, berechtigen ebenfalls nicht zur Kürzung des Aufwandsersatzes. Sondervereinbarungen: 2.4 Urlaub / betreuungsfreie Tage (1) Die Tagespflegeperson hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. (2) Es werden für die Tagespflegeperson betreuungsfreie Tage im Jahr vereinbart. Während dieser Zeit wird kein Aufwandsersatz gezahlt. (3) Kommt keine Einigung zustande, obliegt es den Eltern, für eine Ersatzbetreuung zu sorgen. Sondervereinbarungen: 2.5 Verhinderung der Tagespflegeperson 1. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung der Tagespflegeperson besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufwandsersatz. 2. Von einer Kürzung des Aufwandsersatzes wird abgesehen, wenn die Verhinderung im Sinne des Absatzes 1 maximal zusammenhängende Tage beträgt. 2.6 Arztbesuche und Erkrankungen des Kindes (1) Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche obliegen in der Regel den Eltern. Nur mit vorheriger Zustimmung der Eltern kann die Tagespflegeperson diese veranlassen. Die Eltern unterrichten die Tagespflegeperson über Untersuchungen, Heilbehandlungen und Impfungen. (2) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, in Notfällen ärztliche Hilfe zu veranlassen und die Eltern zu informieren. (Anlage 2) Seite 6 von 12

7 (3) Die Eltern hinterlegen bei der Tagespflegeperson eine Kopie des Impfausweises und alle sonst wichtigen Informationen. (Anlage 3) (4) Wenn die Unterbringung des betreuten Kindes bei der Tagesmutter aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist (wegen Ansteckungsgefahr oder aufwendiger Pflege), obliegt den Eltern die Betreuung des Kindes. Sie verpflichten sich, der Tagespflegeperson unverzüglich Nachricht zu geben. Sondervereinbarungen: 2.7 Beendigung des Tagespflegeverhältnisses (1) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von Wochen gekündigt werden. Der Vertrag endet ab dem 3. Lebensjahr des Kindes ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Bei Finanzierung über wirtschaftliche Jugendhilfe gilt keine Kündigungsfrist! (3) Das Tagespflegeverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, durch Erlöschen, rechtswirksame Rücknahme oder Widerruf der vom Jugendamt erteilten Pflegeerlaubnis. (4) Über eine beabsichtigte Kündigung wird der Tageselternverein informiert. (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2.8 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Tagespflegepersonen (1) Die Eltern und die Tagespflegeperson sind sich darüber einig, in regelmäßigen Abständen Erziehungsfragen zu besprechen. Dem Kind soll dadurch der tägliche Wechsel zwischen den Familien erleichtert werden. (2) Die Eltern sind bereit, alle für die Betreuung des Kindes wesentlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Tagespflegeperson unterrichtet die Eltern über alle während der Betreuungszeit des Kindes auftretenden Begebenheiten. (4) Die Eltern sorgen für eine der Jahreszeit angemessene Bekleidung des Kindes und geben, wenn erforderlich, zusätzlich saubere Wäsche zum Wechseln mit. Das Sauberhalten und Instandsetzen von Kleidung und Wäsche ist Aufgabe der Eltern. Seite 7 von 12

8 2.9 Auskunfts- und Schweigepflicht (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle für die Betreuung und Förderung des Tageskindes wesentlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Zusätzliche Vereinbarungen (z.b. Benutzung der Außenanlage, Benutzung öffentlicher Spielplätze, Spaziergänge) 2.11 Änderungen Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (Anlage 1) (Ort, Datum) (Unterschrift Personensorgeberechtigte/r) (Unterschrift Personensorgeberechtigte/r) (Unterschrift Tagespflegeperson) Anlagen Seite 8 von 12

9 3. Anlage 1: Änderungen zum Tagespflegevertrag vom. zwischen (Personensorgeberechtigte/r) und (Tagespflegeperson) (1) Beginn und Umfang der Tagespflege haben sich wie folgt verändert: (2) Die Höhe des Aufwandsersatzes ergibt sich (wie oben beschrieben) aus dem geänderten Umfang der Tagespflege und beträgt ab pro Monat Vom Jugendamt werden pro Monat gezahlt. (3) Zusätzlich geleistete Betreuungszeiten werden mit pro Std./ pro Tag berechnet. (4) Die Tagespflegeperson betreut derzeit Kinder im Alter von bis. (Ort, Datum) (Personensorgeberechtigte/r) (Tagespflegeperson) Seite 9 von 12

10 4. Anlage 2: Vollmacht Hiermit bevollmächtige/n ich/wir 1. (Personensorgeberechtigte/r) 2. (Personensorgeberechtigte/r) wohnhaft in _ als Personensorgeberechtigte/r des Kindes/der Kinder Name: geb. Name: geb. Herrn/ Frau. (Tagespflegeperson) wohnhaft in _ in Eilfällen eine ärztliche Behandlung bzw. sämtliche im wohlverstandenen Interesse des Kindes/der Kinder erforderlichen Handlungen zu veranlassen oder vorzunehmen. (Ort, Datum) (Unterschrift Personensorgeberechtigte/r 1) (Unterschrift Personensorgeberechtigte/r 2) Besonderheiten: Diabetes Allergien, z.b. (Dauer-) Medikation, z.b. Behinderung, z.b. Seite 10 von 12

11 5. Anlage 3: Information für die Tagespflegeperson Die Personensorgeberechtigten sind in dringenden Fällen während der Betreuungszeiten unter folgender Adresse/Telefonnummer zu erreichen: Sind die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar, sollen folgende Personen informiert werden: Krankenversicherung des Kindes/der Kinder: versichert über Anschriften: Kinderarzt: Allgemeinarzt: Zahnarzt: Krankenhaus: Sonstige: Seite 11 von 12

12 6. Anlage 4: Informationen für den Tageselternverein Tagespflegevertrag vom zwischen Personensorgeberechtigten Adresse und Tagespflegeperson Für die Betreuung des Kindes geb. Beginn der Tagespflege:. Umfang der Betreuung: Montag Frühstück Dienstag Mittwoch Mittagessen Donnerstag Freitag Abendessen Samstag Sonntag Aufwandsersatz: pro Stunde, pro Tag, Monat Jugendhilfe vom Jugendamt: Monat Kündigungsfrist: Wochen zum Monatsende Grund: (z.b. Kiga- oder Schulbeginn) (Ort, Datum) Die Gemeinden sind für die Bedarfsplanung auf statistische Daten angewiesen. Ich erkläre mein Einverständnis zur Weitergabe der Personendaten meines Kindes an die Wohnsitzgemeinde. Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Unterschrift Tagespflegeperson Seite 12 von 12

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