Betreuungsvereinbarung für die Kindertagespflege
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- Hennie Schubert
- vor 5 Jahren
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1 1 Betreuungsvereinbarung für die Kindertagespflege Zwischen Sorgeberechtigten Tagespflegeperson Frau nimmt das/die Kinder geb. am geb. am in die Tagespflege auf. Rechtliche und pädagogische Grundsätze Die Tagespflegeperson verfügt über eine bis zum gültige Erlaubnis nach 43 SGB VIII. Die Tagespflegeperson übernimmt die Erziehung, Bildung und Förderung des Kindes. Ihr wird die Aufsichtspflicht für den Zeitraum der Betreuung übertragen (Gemäß 832 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Kind ist von der Tagespflegeperson gewaltfrei zu erziehen. Hierbei sind die Grundsätze der körperlichen und seelischen Unversehrtheit zu beachten. Das jeweils zu betreuende Kind ist seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an den das Kind betreffenden Überlegungen und Entscheidungen zu beteiligen. Zum Wohl des Kindes verpflichten sich Tagespflegeperson und Eltern zur intensiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Religiöse Bekenntnisse, besondere Erziehungs- und Ernährungsfragen sind soweit sie nicht die Grundrechte des jeweiligen Kindes beeinträchtigen angemessen zu berücksichtigen. Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten (Bundesdatenschutzgesetz und Hessisches Datenschutzgesetz). Betreuungszeit Die Betreuung beginnt am
2 2 Wochentage Von Uhr Bis Uhr Stundenzahl Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Sondervereinbarungen Gesamt: Die Betreuung findet im Haushalt der Tagespflegeperson statt. Die Betreuung findet im Haushalt der Sorgeberechtigten statt Die Betreuung findet in angemieteten Räumen statt Kürzungen und Überschreitungen der Betreuungszeiten werden nicht abgegolten. Werden mit... / Std abgegolten / abgezogen. Kontinuierliche Änderungen der Betreuungszeiten werden vertraglich neu geregelt. Betreuungshonorar Die Höhe des Betreuungshonorars entrichtet sich grundsätzlich nach dem Betreuungsaufwand. Mit der Zahlung des Betreuungshonorars werden abgegolten: die erzieherischen Leistungen der Tagespflegeperson Aufwendung für Nahrung und deren Zubereitung Aufwendung für Körperpflege und Reinigung Aufwendung für Unterkunft, Heizung und Beleuchtung Das Betreuungshonorar ist monatlich im Voraus bis spätestens am... jeden Monats zu entrichten. Frau / Herr erhält für die Betreuung des Kindes/der Kinder ein Honorar in Höhe von, dem liegt ein Stundensatz von zugrunde. Die etwaige Landesförderung für Kindertagespflege nach 32-32e des HKJGB ist nicht im Betreuungshonorar enthalten. Zum Betreuungshonorar wird ein Verpflegungsgeld in Höhe von... / täglich gezahlt. Verpflegungsgeld monatlich:... Zu zahlen ist der Betrag per Überweisung auf das Konto Kontoinhaber Institut IBAN Die Tagespflegeperson hat für nötige Versteuerung, Krankenversicherung und Altersvorsorge selbst Sorge zu tragen.
3 3 Eingewöhnungsphase Zum Wohle des Kindes und zum gegenseitigen Kennenlernen werden zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson eine Eingewöhnungsphase für die ersten vier Wochen des Betreuungsverhältnisses vereinbart. den Zeitraum von bis vereinbart. Betreuungszeit während der Eingewöhnung: Die Tagespflege beginnt mit der Eingewöhnung. Die Eltern wurden über die Bedeutung dieser Phase informiert. Auch während der Eingewöhnung gilt der vereinbarte Stundensatz für die Betreuungsvergütung. Arztbesuche und Krankheitsregelung Ist die Betreuung des Tageskindes durch die Tagespflegeperson je nach Krankheitsbild nicht möglich, haben die Sorgeberechtigten diese zu übernehmen. Dazu zählen z.b. ansteckende und fiebrige Erkrankungen ab 39 C, sowie Erbrechen und Durchfall. Sie verpflichten sich, der Tagespflegeperson unverzüglich Nachricht zu geben. Treten während der Betreuungszeit bei dem Tageskind Anzeichen einer Erkrankung auf, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind schnellstmöglich abzuholen oder abholen zu lassen. Die Sorgeberechtigten informierten die Tagespflegeperson über alle für die Tagespflege relevanten Erkrankungen, Beeinträchtigungen und Besonderheiten (z.b. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeiten). Allergien / Arzneimittelunverträglichkeit / Sonstiges: Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Arztbesuche sind Aufgabe der Sorgeberechtigten. Davon ausgenommen sind Notfälle in der Betreuungszeit. Die Tagespflegeperson erhält eine Kopie des Impfpasses und der Krankenkassenkarte des Kindes. Die Tagespflegeperson darf dem Kind nur auf schriftliche ärztliche Anordnung, entsprechend dem vorliegenden Rezept oder der vorliegenden ärztlichen Anweisung, Medikamente verabreichen Wenn die Unterbringung des betreuten Kindes bei der Tagespflegeperson aufgrund des Krankheitsbildes nicht möglich ist, obliegt den Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes. Ist das zu betreuende Kind länger als Betreuungstage hintereinander krank, wird das Betreuungshonorar bis zur Genesung des Kindes eingestellt. Ist die Tagespflegeperson langer als Betreuungstage hintereinander erkrankt, wird das Betreuungshonorar bis zur Genesung der Tagespflegeperson eingestellt.
4 4 Urlaubsregelung Die Tagespflegeperson und die Sorgeberechtigten stimmen Ihren Urlaub miteinander ab. Vereinbart werden betreuungsfreie Tage im Kalenderjahr. Der Urlaub wird jährlich bis zum oder Wochen vor dem jeweiligen Urlaub miteinander abgestimmt. Die Betreuungsvergütung der Eltern direkt an die Tagespflegeperson wird während des Urlaubs weitergezahlt nicht weitergezahlt Der Tagespflegeperson ist es vorbehalten, nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten kurzfristige Urlaubstage für Fortbildungen/Veranstaltungen etc. zu nehmen. Sonderregelungen: Haftung/ Versicherung Gemäß 832 BGB übernimmt die Tagespflegeperson die Aufsichtspflicht des ihr vertraglich zugeordneten Kindes. Bei Verletzung haftet sie entsprechend. Aufgrund der übernommenen Aufsichtspflicht hat die Tagespflegeperson eine Haftpflichtversicherung und eine gesetzliche Unfallversicherung abgeschlossen, die diese Tätigkeit mitversichert oder ausschließlich versichert. Die Kindertagespflegeperson hat für ihre Tätigkeit eine geeignete Haftpflicht- / Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Beendigung des Betreuungsverhältnisses Zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses bedarf es einer schriftlichen Kündigung. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von Monatsende gekündigt werden.... Wochen zum Sollte der abgeschlossene Vertag bereits vor Beginn des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern gekündigt werden, ist zum Ausgleich von Einkommensausfällen das festgelegte Betreuungsentgelt für die ersten beiden vereinbarten Betreuungsmonate in vollem Umfang zu zahlen. Nebenabsprachen bezüglich der Kündigungsfrist: Wenn das Einverständnis beider Vertragsparteien vorliegt, kann das Betreuungsverhältnis jederzeit beendet werden. Schweigepflicht Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle für die Betreuung des Kindes wesentliche Auskünfte zu erteilen. Die Sorgeberechtigten und die Tagepflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses.
5 5 Sondervereinbarungen Die Tagespflegeperson darf Bilder Videoaufnahmen zu Erinnerungs- und Dokumentationszwecken erstellen. Der Datenschutz ist dabei zwingend zu beachten. Zusätzliche Vereinbarungen zwischen Eltern und der Tagespflegeperson (z.b. Ausflüge, Fahrten mit dem Auto, Tierhaltung, Windeln etc.): Erreichbarkeit und Abholung des Kindes Die Eltern verpflichten sich, das Kind zu den vereinbarten Zeiten zu bringen und zu holen. Ausnahmen davon sind nach Absprache und in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Sind die Eltern in dringenden Fällen nicht erreichbar sind folgende Personen zu informieren: Folgende Personen sind berechtigt, das Kind bei der Tagespflegeperson abzuholen: Der Vertrag bedarf bei Änderungen und Ergänzungen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Ort und Datum Die vertragsschließenden Parteien: Taggespflegeperson Sorgeberechtigte/r Sorgeberechtigte/r
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