2. Schulung der Vorstände 2014 Vereinsrecht/ Kleingärtnerische Nutzung/ Notwendige Versicherungen im Kleingartenverein

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1 2. Schulung der Vorstände 2014 Vereinsrecht/ Kleingärtnerische Nutzung/ Notwendige Versicherungen im Kleingartenverein

2 Themen: Vereinsrecht -Aufgaben und Funktionen des Vorstandes -Haftung von Vorstandsmitgliedern -Wechsel im Vorstandsamt Kleingärtnerische Nutzung und Kleingartengestaltung -Was ist kleingärtnerische Nutzung (inkl. Waldbäume) -Rahmenkleingartenordnung - Kleingärtnerische Nutzung und Baulichkeiten -wichtige Paragraphen des Bundeskleingartengesetz Notwendige Versicherungen im Kleingartenverein -VermögensSchadenHaftpflichtversicherung -Kollektiv-Laubenversicherung -Dienstfahrtenkaskoversicherung -Haftpflichtversicherung -Rechtsschutzversicherung -Unfallversicherung

3 Aufgaben und Funktionen des Vorstandes

4 Vereinsrecht KGV = Körperschaft ( nicht rechtsfähig) natürliche Personen, die für ihn handeln Vorstand ( 26 BGB) 26 BGB (1)Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. (2)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsvollmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Vertretungsvollmacht

5 Vertretungsvollmacht Eingliedriger Vorstand Mehrgliedriger Vorstand Gesamtvertretung Der Vorsitzende des Vereins ist Vorstand ( 26 BGB) a) Einzelvertretung b) Gesamtvertetung aa) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden ba) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder dem Stellvertreter und dem Schriftführer. Je 2 vertritt allein. Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. ab) Der Vorstand besteht aus drei Personen. bb) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und Jeder vertritt allein dem Stellvertreter. ac) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der Stellvertreter und der Kassierer dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung des Vorsitzenden auszuüben. Vorsitzender, Stellvertreter und oder Schatzmeister = Vorstand (BGB 26) Schatzmeister, Schriftführer, Fachberater und die Beisitzer = Vorstandsschaft Bilden den Vereinsvorstand

6 Aufgaben und Funktionen des Vorstandes (Vereinsvorstandes) Förderung der kleingärtnerischen Betätigung seiner Mitglieder = Hauptaufgabe eines KGV -gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins ( 26 Abs. 2 Satz 1 BGB) -Geschäftsführung ( 27 Abs. 3 BGB), soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält -Berufung der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält -Anmeldung des Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister ( 59 Abs. 1 BGB) -Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes beim Vereinsregister ( 67 Abs. 1 BGB) -Anmeldung jeder Änderung der Satzung beim Vereinsregister ( 71 Abs. 1 BGB) -Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder beim Amtsgericht auf dessen Verlangen ( 72 BGB) -Durchführung der Liquidation nach Auflösung des Vereins, wenn nicht dafür andere Personen bestellt werden ( 48 Abs. 1 BGB).

7 Haftung von Vorstandsmitgliedern

8 Geschäftsführung des Vorstandes -versteht man im wesentlichen folgendes- -persönliche Wahrnehmung der Geschäfte, Übertragung auf Dritte nur durch Satzung oder Beschluss MV, aber Haftung des Vorstandes für das Verschulden des Dritten -Sorgfalts-, und Treue-, Schweigepflicht -Bindung an Weisungen, die vom zuständigen Vereinsorgan (MV, GVS etc.) erteilt werden -Vermögensverwaltung ggf. Beantragung eines Insolvenzverfahrens -Kassenaufzeichnungen, Belegaufbewahrung -Auskunft und Rechenschaftslegung -Steuerliche Aufzeichnungspflichten (Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung) -Herausgabepflicht spätestens bei Beendigung des Amtes (insbesondere Geld, Urkunden, Schriftwechsel, Bankauszüge, Berichte, Protokolle, sonstige Aufzeichnungen).

9 Haftung des Vereins für Vereinsschulden Für Schulden, die dem Verein aus seiner Vereinstätigkeit erwachsen, haftet nur dieser als juristische Person mit seinen Vermögen. Die dem Verein als Mitglied angehörenden Personen trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung. Aber: Ausnahme dann, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen juristischer Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen im Einzelfall Rechtsmissbrauch bedeuten würde. z.b. -KGV ist Zwischenpächter, Verpächter erhöht zulässig die Pacht. -Mitglieder des Vereines verweigern die Erhöhung und beschließen statt dessen Auflösung des Vereines. -In einem solchen Fall hat der BGH entschieden, dass auch Mitglieder für Schulden aus Pachtverhältnis haften. (BGHZ )

10 Haftung des Vereins für seine Organe und sonstige Repräsentanten Paragraph 31 BGB: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene zum Schadenersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Weite Auslegung des Begriffes verfassungsmäßig berufener Vertreter, daher Haftung auch für nicht nach Satzung bestellte Vertreter, wenn diese vom Verein zugewiesene Aufgaben erfüllten (Angestellte der Geschäftsstelle). Auch bereits ausgeschiedener Vorstand haftet noch für Handlungen nach dem Ausscheiden. Diese Haftung kann durch Satzung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

11 Haftung des Vereins wird ausgelöst durch: -unerlaubte Handlungen, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung ~des Lebens, ~der Gesundheit, ~der Freiheit, ~des Eigentums oder ~sonstiger Rechte eines anderen ( 823 BGB) -Unterlassen, wenn Rechtspflicht zum Handeln bestanden hat. (Verletzung der Aufsichtspflicht) Insbesondere -Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, d.h. Schaffung notwendiger Vorkehrungen zum Schutz Dritter an Vereinsgelände, bzw. bei Vereinstätigkeit (z.b. Wege, Bäume, Kinderspielplatz) -Haftung für Organisationsverschulden, z.b. Verein, unterlässt es, für Kinderfest geeignete Aufsichtspersonen festzulegen.

12 Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern oder anderen Vertretern des Vereins a) neben dem Verein Handelnder haftet neben dem Verein, wenn er eine unerlaubte Handlung begangen hat, die dem Verein zugerechnet werden muss. Gläubiger kann wählen, gegen wen er Schaden geltend macht. Vereinshaftpflicht sowie VermögensSchadenHaftpflichtversicherung b) allein Handlung liegt so weit neben Vereinstätigkeit, dass kein innerer Zusammenhang mehr erkennbar ist. (Handlung bei Gelegenheit aber nicht in Ausführung der Vereinstätigkeit) Privathaftpflichtversicherung

13 Wechsel im Vorstandsamt

14 Niederlegung des Vorstandesamtes Jedes Vorstandsmitglied kann ohne Angabe von Gründen jederzeit jedoch nicht zur Unzeit ( 671 Abs. 1 BGB) sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat die Amtsniederlegung höchst selbst zu erklären. Ein durch den Vorstand mit Mehrheit gefasster Beschluss die Ämter niederzulegen betrifft nicht die Vorstandsmitglieder, die nicht für diesen Beschluss gestimmt haben. Nicht jede Äußerung eines Vorstandsmitgliedes, dass sein Amt niederlege bewirkt dieses auch tatsächlich (z.b. dann nicht, wenn die Erklärung bei einer Feier mit Gartennachbarn abgegeben wird.) Die Amtsniederlegung muss bei dem dafür zuständigen Vereinsorgan erklärt werden. Das ist im Regelfall die Mitgliederversammlung. Außerhalb der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied nur gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied die Amtsniederlegung erklären. ( 28 Abs. 2 BGB) Ist die Amtsniederlegung einmal wirksam erklärt worden, kann sie nicht mehr zurückgenommen werden.

15 Wie weiter nach einer Amtsniederlegung des Vorstandesamtes? -gesamte Vorstand tritt zurück -nur ein Vorstandsmitglied tritt zurück -während der Wahlperiode 1 2 -nach der Wahlperiode Kooption Ja Satzung Kooption Nein Satzung 3 4

16 1 -der zurückgetretene Vorstand muss : -den Dachverband telefonisch informieren -das Amtsgericht (Vereinsregister) schriftlich informieren -eine Neuwahl per Mitgliederversammlung einberufen -die Rechenschaftslegung und Kassenprüfung ausführen -bleibt unter Umständen bis zur Neubesetzung des neu gewählten Vorstandes im Amt 2 -der Vorstand hat vor der Wahl : -die Kassenprüfung durchzuführen -die Mitgliederversammlung/ Wahlversammlung einzuberufen -den Rechenschaftsbericht zur Mitgliederversammlung vorzutragen -ENTLASTUNG für seine Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung -Neuwahl kann erfolgen

17 3 -der Vorstand sollte, wenn eine Kooption per Satzung möglich ist: -Suche nach einen Nachfolgen, für das zurück getretene Vorstandsmitglied -Einberufung einer Vorstandssitzung/ Mitgliederversammlung -Wahl/ Kooption des Nachfolgers in den Vorstand -ggf. Umbesetzung der Vorstandsämter -Notar/ Beglaubigung des Wahlvorganges -Meldung an das Amtsgericht (Vereinsregister) 4 -der verbleibende Vorstand sollte, wenn eine Kooption per Satzung nicht möglich ist: -Durchführung einer Neuwahl -die Kassenprüfung durchzuführen -die Mitgliederversammlung/ Wahlversammlung einzuberufen -den Rechenschaftsbericht zur Mitgliederversammlung vorzutragen -ENTLASTUNG für seine Wahlperiode durch die Mitgliederversammlung -Neuwahl kann erfolgen

18 Amtsübergabe: Der zurück getretene Vorstand/ Vorstandsmitglied hat nach der Beendigung seines Amtes alles was er zur Amtsführung Erhalten oder erlangt hat herauszugeben. Anspruchsgrundlage sind der 667 BGB und/ oder die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung. Insbesondere sind herauszugeben: -Geld -Schriftwechsel -Bank- und Fristgiroauszüge -sonstige Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle -Gegenstände, wie Schlüssel für das Vereinszimmer, Inventar -sämtliche Kleingartenpachtverträge Achtung: Der verbleibende Vorstand/ neue Vorstand ist verpflichtet die Vereinsunterlagen komplett entgegenzunehmen. Einzelunterlagen sind nicht zu übergeben. Ein Übergabeprotokoll ist anzufertigen und von beiden Seiten zu unterzeichnen.

19 Notvorstand 29 BGB (Notbestellung durch das Amtsgericht) trifft dafür folgende Regelungen: Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Daraus ist erkennbar, dass bei Wegfall des bisherigen Vorstandes nicht in jedem Fall eine Notbestellung durch das Amtsgericht beantragt werden kann. Die Bestellung muss dringlich sein. Dringlichkeit ist immer dann nicht gegeben, wenn genügend Zeit bleibt nach den Regelungen der Satzung einen neuen Vorstand zu wählen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die beantragte Regelung unmittelbar beeinflusst werden. Das ist jeder, der durch das Fehlen des Vorstandes daran gehindert ist, ein Recht auszuüben oder eine Rechtspflicht zu erfüllen. Typischerweise sind das die Vereinsmitglieder aber auch Gläubiger die Forderungen gegen den Verein klageweise durchsetzen wollen. Die Tätigkeit des Notvorstandes muss vergütet werden. Anspruchsgrundlage dafür ist bei Mitgliedern des Vereins 670 BGB und bei Nichtmitgliedern 612 BGB. Häufig werden Rechtsanwälte als Notvorstände eingesetzt. Deren Tätigkeit muss ebenfalls entsprechend vergütet werden. Bei Rechtsanwälten richtet sich die Vergütung nach den dafür geltenden Gebührenordnungen.

20 Kleingärtnerische Nutzung und Kleingartengestaltung Was ist kleingärtnerische Nutzung (inkl. Waldbäume)

21 Was ist kleingärtnerische Nutzung (inkl. Waldbäume) 1 Begriffsbestimmung (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage). = k l e i n g ä r t n e r i s c h e N u t z u n g

22 Waldbäume W a s s i n d W a l d b ä u m e? Es gibt keine rechtsverbindliche Definition. Auf alle Fälle sind dieser Kategorie die Arten zu zuordnen, die in den Wald oder/ und Parks gehören, also hochwachsende Laub- und Nadelholzarten. D a s h e i ß t : Für Kleingärten ist die Art der Bodennutzung laut 1 BKleingG vorgeschrieben, nämlich die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholung. Wenn Waldbäume eine derartige Nutzung behindern oder unmöglich machen, dann verstoßen die Pächter gewollt oder ungewollt gegen die gesetzlichen Regelungen. Das hat zur Folge, dass bei Klagen gegen die Kleingartenvereine der Status der Kleingartenanlage verloren geht. Die kleingärtnerische Nutzung ihrer Anlage würde den Status verlieren und in die Erholungsgrundstücke/ Wochenendgärten umgewandelt. Dies hätte fatale rechtliche und finanzielle Folgen für die Kleingärtner.

23 D i e R e c h t s l a g e i s t s o m i t e i n d e u t i g : Waldbäume haben in Kleingärten keinen Bestandschutz und kein Bleiberecht. Das gleiche gilt für den Baumbestand auf Gemeinschaftsflächen, sofern die kleingärtnerische Nutzung durch diesen gestört wird. Unter solchen Voraussetzungen können Waldbäume in Kleingartenanlagen gefällt werden, auch entgegen bestehender kommunaler Baumschutzsatzungen. Zusammenfassung: Waldbäume widersprechen in Kleingärten und Kleingartenanlagen der durch das Bundeskleingartengesetz festgelegten Art und Weise der Bodennutzung. Baumschutzverordnungen und satzungen beruhen auf Landesnaturschutzgesetzen nach Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes und sind der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Bodennutzung unter- Geordnet. Deshalb haben diese in Kleingärten und Kleingartenanlagen weder Bestandschutz noch Bleiberecht. Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsleistungen können von den Kleingärtnern nicht verlangt werden.

24 R a h m e n k l e i n g a r t e n o r d n u n g des Kreisverbandes der Gartenfreunde Sömmerda e.v.

25 I. Vorwort Die Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes soll dazu beitragen, in den Mitgliedsvereinen vergleichbare Rechtsverhältnisse auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes in seiner Fassung vom zu schaffen und weiterhin zu gewährleisten. In Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz und der Entschließung des 23. Bundesverbandstages vom in Ulm ist die Rahmenordnung ein wichtiges Instrument für alle Vereine zur Einhaltung der General-, Zwischen- und Einzelpachtverträge und zur Realisierung der Forderungen der lokalen AGENDA 21. Jeder Mitgliedsverein gibt für seinen Verein eine eigene Kleingartenordnung unter Beachtung dieser Rahmenordnung, der kommunalen Ordnungen und territorialen Besonderheiten heraus. II. Allgemeine Bestimmungen Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns der Kommunen. Sie sind Stätten von sozialen Beziehungen, von Naturerlebnissen und sinnvoller Freizeitgestaltung der Menschen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen im Kleingartenbereich. Deshalb ist es Aufgabe und Verantwortung der Vorstände, die kleingärtnerische Betätigung im Sinne der Gesunderhaltung, der Freizeitgestaltung und der Erholung ihrer Mitglieder zu fördern und dafür die entsprechenden Bedingungen zu schaffen. Diese Aufgabe erwartet von allen Mitgliedern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der Vereinssatzung und Durchsetzung des Prinzips der Gleichheit und gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Anlagen müssen durch Gäste auf den Hauptwegen begehbar sein. Hauptwege dürfen nicht als Spielplätze oder Abstellflächen genutzt werden (Unfallschutz). Pachtverhältnisse und Gemeinschaftsinteressen erfordern eine enge Zusammenarbeit und weitgehende Interessenübereinstimmung innerhalb der Mitgliedschaft eines Vereins auf allen Ebenen. Sie zu regeln und zu garantieren erfordert, nach den Normen des Vereins- bzw. Pachtrechts zu handeln. Dem Verein obliegt es, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter Wahrung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.

26 III Besondere Bestimmungen 1 Zweck und Verwaltung der Kleingartenanlagen Die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens ist die vordringlichste Aufgabe der Kleingärtnervereine. Sie sind verpflichtet, den spezifischen Charakter der Kleingartenanlagen einheitlich zu wahren und die kleingärtnerische Nutzung gemäß 1 BKleingG zu sichern. Dabei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes stets zu beachten und die geltenden Bestimmungen und Regelungen der Kommunen zu berücksichtigen. Im Interesse jedes einzelnen Mitgliedes und zum Wohle der Gemeinschaft sind daher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verbindlich. Daraus resultierende Aufgaben und Aufträge sind eigenständig von den Mitgliedern zu realisieren. Die Handlungen der gewählten Funktionsträger sind zu unterstützen. Auflagen und Bestimmungen, die den Vereinen aus den geltenden Pachtverträgen sowie mit den Bebauungs- und Flächennutzungsplänen der Kommunen gemacht werden, sind auch für den Unterpächter und seiner Parzelle verbindlich. Entstandene Mängel auf den Parzellen sind spätestens mit dem Pächterwechsel zu beseitigen.

27 2 Kleingärtnerische Nutzung / Gestaltung des Kleingartens Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung. Deshalb gilt als Orientierung für die Gestaltung und Nutzung einer Parzelle in Kleingartenanlagen die Drittelnutzung, d.h. -ein Teil für Obst- und Gemüseanbau, -ein Teil für Ziersträucher und Blumen, -ein Teil für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen Dazu gehört, dass die Laube nach Größe und Ausstattung der kleingärtnerischen Nutzung untergeordnet ist. Entsprechend der Wiener Variante : auf 50m² hat mindestens ein Obstbäumchen (1/4 Stamm oder Buschobst) auf 400 m² 6 8 Bäumchen verschiedener Art und Sorten, auf der Parzelle zu stehen. Als Schattenspender ist ½ Stamm gestattet. Der Kleingärtner darf die Gartenfläche nicht einseitig mit Kulturen, wie nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher, Feldkulturen etc. nutzen oder bepflanzen Der Charakter des Kleingartens ist stets zu wahren und die kleingärtnerische Nutzung muss klar zu erkennen sein.. Bei der gesamten Nutzung, Bepflanzung und Bebauung sowie Errichtung von Kompostanlagen hat jeder Kleingärtner auf seinen Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Äste und Zweige, die für den Nachbarn schädigend oder störend wirken, sind zu beseitigen. Die festgelegten Grenzabstände (siehe Anlage 2) sind einzuhalten. Mit der Nutzung des Kleingartens übernimmt der Kleingärtner die Verantwortung für eine sachgerechte Nutzung des Bodens und die Erhöhung der Fruchtbarkeit, für die Pflege, Sauberhaltung und den Schutz der Natur und Umwelt. Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen, der Eigenversorgung entsprechenden Sortiments an Gemüse, Obst, Blumen und Zierpflanzen. Die Anpflanzung von hochwachsenden Waldbäumen und anderen hochstämmigen Bäumen, ist im Kleingarten nicht statthaft. Das Pflanzen von Obstbaumhochstämmen, Hasel- und Walnussbäumen ist nicht erlaubt. Die Regelungen des Bundeskleingartengesetzes haben den Vorrang gegenüber kommunalen Baumschutzsatzungen. Die Vorstände der KGV haben nach Absprache mit den kommunalen Verwaltungen verbindliche Regelungen über Erhalt bzw. Rodung der Baumbestände in Kleingartenanlagen zu treffen. Bäume, die krank sind und nicht in das Gesamtbild der Anlage passen sind zu roden, um die Verjüngung des Baumbestandes zu garantieren. Waldbäume und andere alte, große Bäume sind spätestens bei einem Pächterwechsel zu roden, um die Einhaltung des BKleingG zu erreichen. Die Übernahme der anfallenden Kosten trägt der abgebende Pächter. Die Anpflanzungen von Wirtspflanzen für Krankheiten an Obstgehölzen ist im Kleingarten nicht gestattet (siehe Anlage 1). Jeder Kleingärtner hat das Recht, seinen Kleingarten unter Berücksichtigung des 1 Bundeskleingartengesetzes und des Gesamtbildes der Anlage nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig zu gestalten.

28 3 Tierhaltung Die Kleintierzucht und haltung ist nicht Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung nach 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes und bis auf die nachfolgend genannten Ausnahmen nicht erlaubt. Durch die Mitgliederversammlung vor 1991 beschlossenen Kleintierhaltungen können nach 20 a Bundeskleingartengesetz weitergeführt werden. Eine insoweit entstandene Berechtigung geht bei Pächterwechsel nicht auf den Nachfolger über. Eine nach Anzahl und Umfang begrenzte Haltung von Kleintieren, insbesondere Ziergeflügel, Zwerg- und Kleinrassen von Hühnern und Kaninchen kann durch die Mitgliederversammlung auf Antragstellung mit Auflagen, die Bestandteil der Gartenordnung sind, gestattet werden. Die Haltung von Bienen ist zu fördern; entsprechende Bedingungen dafür sind zu schaffen. Der Vorstand legt im Einzelfall die einzuhaltenden Kriterien fest und überwacht die Einhaltung derselben. Die damit verbundene Errichtung von Ausläufen, Volieren o.ä. ist genehmigungspflichtig durch den Vorstand. Alle Kleintiere sind so zu halten, dass Anlieger durch die Tierhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden in den anderen Gärten anrichten können. Für den Schaden, den ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres verantwortlich. Die Haltung und Züchtung von Hunden und Katzen in den Kleingärten ist nicht erlaubt. Zum Besuch oder Aufenthalt in der Kleingartenanlage mit geführte Hunde und Katzen sind an der Leine zu führen bzw. gesichert im abgegrenzten Garten unterzubringen, sie dürfen nicht frei herumlaufen.

29 4 Umwelt- und Naturschutz Jeder Pächter übernimmt mit der Pachtfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Kleingärten bei. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. Feuchtbiotope und Zierteiche dürfen i.d.r. 4m² Oberfläche (max. 1% der Parzellenfläche) und 0,70 m Wassertiefe haben. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Vögel und andere Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. So dürfen Hecken zwischen dem und nicht geschnitten und bis September nicht gerodet werden. Ein Rückschnitt ins alte Holz ist ab 30. September möglich. Die Heckenhöhe 1,20 (max.1,50m Außenzaun) -art und form sind einheitlich zu gestalten. Hecken in den Parzellen als Abgrenzung zu Nachbarn oder zu Sitzecken usw. sind nicht gestattet! Koniferen kleiner 1,50 m Höhe (Novellierung BKleingG v ), unter Wahrung der kleingärtnerischen Gestaltung sind möglich. Auf Gemeinschaftsflächen sind 2,50 m Höhe möglich. Gartenabfälle, Laub und sonstige Kompostabfälle sind sachgemäß zu kompostieren, Das Anlegen von Kompostplätzen innerhalb der Kleingartenanlagen regeln die Vereinsvorstände. Das Verbrennen von Abfällen in Kleingärten regelt die Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Ausnahmen sowie die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen regeln die Kommunen. Jeder Pächter hat die Pflicht, auftretende Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden. Die Unkrautbekämpfung und Schädlingsbeseitigung sollte im Kleingarten vor allem mit bewährten, umweltschonenden Methoden, wie Hacken, Jäten usw. erfolgen. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Ist eine Anwendung unumgänglich, sind die Anwendungsvorschriften und Karenzzeiten auf den Verpackungen der Pflanzenschutzmittel zu beachten und unbedingt einzuhalten (Indikationsgesetz vom ). Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie keine Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten erfolgen. Der Pächter ist verpflichtet, angrenzende Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Die Pflege angrenzender öffentlicher Bereiche der Anlage sowie des angrenzenden Umfeldes ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Die Anzahl der Arbeitsstunden für die Werterhaltung bzw. deren finanziellen Ausgleich, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Durchführung notwendiger Arbeitsstunden für die Werterhaltung legt der Vorstand fest. Im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Kleingärtnergemeinschaft ist der Pächter verpflichtet, sich durch Teilnahme an den fachlichen Veranstaltungen weiterzubilden. Sie dienen dem Ziel, die fachlichen Voraussetzungen zum naturgemäßen Gärtnern zu erwerben und zu erweitern und der Sicherung der erforderlichen kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ( 2 BKleingG).

30 5 Errichtung von Baulichkeiten/ Genehmigungsverfahren Für die Neuerrichtung einer Gartenlaube gilt der 3 des BKleingG. Zulässig ist eine Laube einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche, inklusive überdachtem Freisitz. Die Firsthöhe beträgt max. 3,50 m und die Traufhöhe 2,25 m. Der Bau einer Gartenlaube ist genehmigungspflichtig. Bauanträge sind beim Vorstand des Vereins einzureichen. Er bestimmt den weiteren Verfahrensweg. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Das gleiche gilt für Um- und Anbauten, wenn dadurch eine Vergrößerung der Gartenlaube erreicht wird. Vergrößerungen über 24 m² überdachter Fläche hinaus sind nicht statthaft. Der Standort der Laube und die Abstände zu Wegen und Nachbargärten sind im Anlagenplan festzulegen. Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und dem Kleingärtner auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Dauerndes Wohnen jedoch stellt eine Zweckentfremdung dar und ist daher nicht gestattet. War dies einem Kleingärtner vor dem erlaubt, so genießt diese Erlaubnis Bestandsschutz. Diese Erlaubnis geht bei Pächterwechsel nicht auf den neuen Pächter über. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Baulichkeiten, die vor 1990 nach Recht und Gesetz gebaut wurden, haben Bestandsschutz. Gartenpartyzelte, die nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind und ohne Bodenplatte über die Sommersaison aufgestellt werden, sind unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsgrenzen mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes erlaubt. Sie sind nach der Sommersaison abzubauen. Badebecken, die transportabel und nicht fest mit Grund und Boden verbunden sind, können über die Sommersaison (danach Abbau) bis zu einer Größe von max. 4m² aufgestellt werden. Kleingewächshäuser können bis zu einer Größe von höchstens 12 m² Grundfläche und 2,5 m Höhe errichtet werden. Die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes ist in jedem Fall dazu einzuholen. Bei nicht kleingärtnerischer Nutzung sind sie abzubauen und zu entsorgen. Die von der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromversorgungsleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen sowie Eigentum des Vereins. Ihre Verlegung sowie Pflege, Erhaltung und Erneuerung werden bzw. wurden in Gemeinschaftsarbeit und durch gemeinschaftliche Finanzierung realisiert. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen. Notwendige Modernisierung und Generalreparaturen sind durch Mitgliederbeschluß zu regeln. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, daß die vorhandenen Zähleinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen. Resultierend aus der gesetzlich geforderten einfachen Ausführung der Laube, ist die Entsorgung von Fäkalien über sog. Trocken- Toiletten in den Gärten zu sichern.

31 6 Gemeinschaftsanlagen und einrichtungen Jeder Pächter hat die an seine Parzelle angrenzenden Wege und Außenanlagen entsprechend dem Beschluss der Mitglieder zu pflegen. Die Abgrenzung der Einzelgärten innerhalb der KGA ist im BKleingG nicht vorgeschrieben und bedarf gegebenenfalls einer Regelung durch Mitgliederbeschluss. Keinesfalls sind dazu Hecken oder geschlossene Zäune erlaubt. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit dem Verpächter und der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen. Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen, die anfallenden Kosten sowie Arbeitsleistungen werden durch Mitgliederbeschluss festgelegt. Die Regelungen und Festlegungen der Pachtverträge sind zu beachten. 7 Allgemeine Festlegungen Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören oder beeinträchtigen kann. Die Vorstandsmitglieder sind bei ihrer verantwortungsvollen ehrenamtlichen Arbeit zu unterstützen. Das Betreiben von Maschinen und Geräten ist nur bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und den Ordnungen in den Kommunen sowie den Festlegungen des Vereines (Ruhezeiten) möglich. Der Gebrauch von Schußwaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Kleingartenanlage verboten. Aushänge am Infobrett/ -kasten müssen in jedem Fall mit dem Vorstand abgestimmt sein. Das Befahren der Kleingartenanlagen mit Kraftfahrzeugen ist durch Mitgliederbeschluss zu regeln.

32 III. Schlußbestimmungen Die Kleingartenordnung des Vereins wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung rechtswirksam. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und bildet die Grundlage über die Verhaltensweise des Pächters innerhalb des Vereins. Verstöße und Zuwiderhandlungen werden entsprechend der Satzung des Vereins geregelt. Über Änderungen oder bei allen in der Satzung und in der Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Eigenmächtige Verhandlungen der Kleingartenpächter mit dem Bodeneigentümer bzw. dem Zwischenpächter sind entsprechend dem Pachtvertrag ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vereins wenden sich mit Fragen des Vereins- und Pachtrechtes generell an den zuständigen Vorstand. Diese Rahmenkleingartenordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Kreisverbandes der Gartenfreunde Sömmerda e.v. am beschlossen und dient allen Mitgliedsvereinen als grundlegende Orientierung.

33 Anlage 1 Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im Kleingarten gepflanzt werden sollten: Felsenmispel (Cotoneaster) Weißdorn (Crataegus) Feuerdorn (Pyrcantha) Eberesche (Sorbus) Anlage 2 Übersicht über Pflanz- und Grenzabstände Reihen- Abstand in Mindestentfernung der Reihe entfernung v.d.grenze m m m Apfel Niederstamm bis 60 cm 3,50-4,00 2,50-3,00 2,00 Viertelstamm 80 cm Einzelbaum 4,00 Birne Niederstamm bis 60 cm 3,00-4,00 3,00-4,00 2,00 Viertelstamm 80 cm Einzelbaum 4,00 Quitte 3,00-4,00 2,50-3,00 2,00 Stranvaesie (Stranvaesia) Schlehe (Prunus spinosa) Haferschlehe (Prunus insititia) Gemeiner Bocksdorn (Lycium halimifolium) Sadebaum (Juniperus sabina) Hopfenklee (Medicago lupulina) Hahnenfußarten (Ranunculus acer) Weißklee, Imkarnatklee (Trifolium) Steinklee (Melilotus alba) Wacholder Sauerkirsche Niederstamm bis 60 cm 4,00 4,00-5,00 2,00 Pflaume 3,50-4,00 3,50-4,00 3,00 Pfirsich / Aprikose Niederstamm 3,50-4,00 3,00 3,00 Süßkirsche Einzelbaum 4,00 Obstgehölze in Heckenform, schwach 1,50 schlanke Spindel und andere wachsende 2,00 kleinkronige Baumform stark wachsende Schwarze Johannisbeere / Jochelbeere Büsche und Stämmchen 2,50 1,50-2,00 1,25 Johannisbeere rot u. weiß Büsche und Stämmchen 2,00 1,00-1,25 1,00 Stachelbeere Büsche und Stämmchen 2,00 1,00-1,25 1,00 Himbeere in Spalierziehung 1,50 0,40-0,50 0,75 Brombeere in Spalierziehung rankend 2,00 2,00 1,00 aufrechtstehend 1,50 1,00 0,75 Ziergehölze 2,50 und Hecken 1,50 Komposthaufen 0,80

34 Anlage 3 Gesetzte und Verordnungen des Freistaates Thüringen 13. Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom Thüringer Bauordnung vom Vorläufige Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vom geänd. durch 1.And.VO v (Pflanzenabfallverordnung) 19. Thüringer Sonderabfallverordnung vom Thüringer Wassergesetz vom Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom Thüringer Abwasserabgabegesetz vom Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume vom Kommunalordnung der jeweils zuständigen Kommune 25. Thüringer Feiertagsgesetz vom

35 kleingärtnerische Nutzung und Baulichkeiten

36 2. Gesetzliche Begriffsbestimmung der kleingärtnerischen Nutzung Das BKleingG definiert in 1 Abs. 1 Nr. 1 die kleingärtnerische Nutzung als -nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und als -Erholungsnutzung. Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung als ein Element der kleingärtnerischen Nutzung ist ein zentrales Merkmal des Kleingartens. 2.1 Gärtnerische Nutzung Die gärtnerische Nutzung umfasst nicht nur den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Früchten nach gärtnerischer Art, z.b. Kräuter, Heil- und Gewürzpflanzen, sondern auch Feldfrüchte, wie Kartoffeln. Sie schließt auch eine andere gärtnerische Nutzung nicht aus, z.b. das Anpflanzen von Zierbäumen, Sträuchern, das Anlegen von Rasenflächen und Biotopen.

37 a) Gartenbauerzeugnisse Aus der Insbesondere-Regelung in 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG ergibt sich, dass die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich ist. Wegen der Bezugnahme der Pachtzinsregelung in 5 Abs. 1 BKleingG auf die Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau als vergleichbare Bodennutzung ist der Anbau von Obst- und Gemüse im Kleingarten ein zwingendes Element kleingärtnerischen Nutzung. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des BKleingG (BT-Drucks 12/6154, S. 7) heißt es wörtlich: Die Anknüpfung der Pachtzinsen an den Bodenpachtmarkt im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist nutzungsorientiert. Sie stellt auf die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ab, die (nicht erwerbsmäßig) ein Element der kleingärtnerischen Nutzung ist. Den Besonderheiten der kleingärtnerischen Nutzung im Hinblick auf ihr Freizeit- und Erholungswert wird durch den Multiplikator Rechnung getragen. b) Vielfalt der Gartenprodukte Kennzeichnend für die kleingärtnerische Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Obstbäume und Sträucher auf Rasenflächen reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus. Auch Gärten mit reiner (wenn auch verschiedenartiger) Zierbepflanzung und mit Rasenbewuchs stellen noch keine kleingärtnerische Nutzung dar, wohl aber Gemüsegärten mit verschiedenen Gemüsearten.

38 Als Sonderfälle sind der Samenbau und die Baumschulen zu werten. Kleingartentypisch sind diese Zweige nicht. Sofern jedoch Aktivitäten zur Samengewinnung und zur Anzucht von Gehölzen für die Eigenversorgung eines Kleingärtners betrieben werden, dann zählt die dafür beanspruchte Fläche zweifelsfrei zur gärtnerischen Nutzung. Weinreben sind zweifellos dem Obstbau zuzuordnen, obwohl der erwerbsmäßige Weinbau als selbständiger Wirtschaftszweig gilt. Nussarten (Schalenobst) sind zwar eindeutig Obst, können jedoch im Kleingarten wegen ihrer Großwüchsigkeit andere Arten kleingärtnerischer Nutzung beeinträchtigen und daher im Kleingarten unerwünscht sein. Sonstige hochstämmige Bäume, z.b. Koniferen, gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. c) Nichterwerbsmäßige Erzeugung Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen darf erwerbsmäßig nicht betrieben werden, also nicht in der Absicht, sich aus ihrem Ertrag eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen. Gelegenheitsverkäufe bei reicher Ernte sind insoweit unschädlich. Die gewonnenen Erzeugnisse müssen aber überwiegend der Selbstversorgung des Kleingärtners und seiner Familie dienen. Im BKleingG wird daher ausdrücklich hervorgehoben, dass die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen dem Eigenbedarf dienen muss.

39 d) Ausschluss der Kleintierhaltung Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Der Kleingarten ist keine Kleinsiedlung i.s.d. 2 BauNVO, zu der auch die Kleintierhaltung gehört. Für die neuen Bundesländer hat der Gesetzgeber in 20a Nr. 7 BKleingG eine Sonderregelung getroffen. Danach bleibt die Kleintierhaltung unberührt, soweit sie bis zum 3. Oktober 1990 zulässig war unter der Voraussetzung, dass sie in bescheidenem Umfang betrieben wird. Sie darf die Kleingärtnergemeinschaft nicht stören, die kleingärtnerischen Nutzung nicht beeinträchtigen und nicht erwerbsmäßig betrieben werden. Die gärtnerische Nutzung muss überwiegen. Zulässig ist dagegen die Bienenhaltung. Sie dient der kleingärtnerischen Nutzung schon wegen des Nutzens der Bienen für die Bestäubung der kleingärtnerischen Erzeugnisse.

40 2.2 Erholungsnutzung a) Begriffsbestimmung Zweites Element der kleingärtnerischen Nutzung ist die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. Die gesetzliche Festlegung, dass der Kleingarten auch zur Erholung dient und die Erholung ein Element der kleingärtnerischen Nutzung ist, berücksichtigt die Entwicklung in den letzten Jahrzehnten im Kleingartenwesen und beseitigt vor allem die in der Praxis aufgetretenen Zweifelsfragen, ob nur der Anbau von Obst- und Gemüse zur kleingärtnerischen Nutzung gehört. Der Freizeit- und Erholungswert des Kleingartens hat infolge des Wandels in den ökonomischen Verhältnissen einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als Erholung ist dabei nicht nur die gärtnerische Betätigung zu sehen. Erholung als Wiederherstellung des normalen körperlichen Kräftezustands und des geistig- seelischen Gleichgewichts, kann auf mannigfache Weise erfolgen, durch Gartenarbeit oder durch Ruhe und Entspannung. Dem hat sich auch die gärtnerische Gestaltung des Kleingartens angepasst. In vielen Fällen weist ein beträchtlicher Teil der Gartenfläche Grasbewuchs und Zierbepflanzung auf. Allerdings sind die Begriffselemente Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, Erholung durch das Wort und verbunden. Die bloße Erholungsfunktion reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Das wäre nur dann der Fall, wenn statt des Wortes und das Wort oder im Gesetz verwendet worden wäre. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst- Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dient, ist gesetzlich nicht festgelegt. Dies bleibt den einzelnen Kleingärtnern bzw. den Kleingärtnervereinen überlassen. Rasen und Zierbepflanzungen dürfen aber nicht überwiegen. Die reine Erholungsnutzung darf der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Sie stellt einen Verstoß gegen 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG dar und berechtigt daher nach Abmahnung zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.

41 b) Flächenaufteilung; Nutz- und Erholungs fläche Bei der Flächenaufteilung des Gartens in eine gärtnerische Nutz- und eine Erholungs fläche ist zu berücksichtigen, dass im Kleingarten auch bauliche Anlagen zulässig sind, die der kleingärt-nerischen Nutzung dienen und ihr untergeordnet sind. Bauliche Anlagen sind vor allem, aber nicht nur, die Gartenlauben. Nach den Bauordnungen der Länder sind bauliche Anlagen alle mit dem Erdboden verbundene aus Bauprodukten hergestellte Einrichtungen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Bauliche Anlagen sind i.d.s. sind z.b. auch befestigte Wege, Gewächshäuser, Geräteschuppen, mit dem Boden verbundene Bänke, Tische und Sitzgruppen, Pergolen, Einfriedungen usw. Keine baulichen Anlagen sind dagegen gelegentlich und vorübergehend aufgestellte Partyzelte. Unter Berücksichtigung der von Gesetzes wegen zulässigen baulichen Anlagen im Einzelgarten kann sich die für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen sowie die für Anlegung von Rasenflächen und Ziersträuchern zur Verfügung stehende Fläche leicht um 20 25% der Gartenfläche und mehr je nach Größe verringern. Entscheidend ist hierbei, dass mindestens zwei Drittel der Gartenfläche für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen, davon mindestens die Hälfte für den Anbau von Gartenbauprodukten.

42 B a u l i c h k e i t e n Bauliche Anlagen in Kleingärten Kleingärtnerische und bauliche Bodennutzung Die kleingärtnerische Nutzung ist eine besondere Art der Bodennutzung, die grundsätzlich eine Bebauung der kleingärtnerisch genutzten Fläche ausschließt. Zulässig sind aber bauliche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her zugeordnet sind. Das sind Anlagen, die in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck, nämlich der kleingärtnerischen Nutzung dienend zu- und untergeordnet sind. Hierbei handelt es sich um sog. bauliche Nebenanlagen, die im Hinblick auf die Hauptnutzung, die kleingärtnerische Nutzung, lediglich eine Hilfsfunktion er füllen. Das sind vor allem Gartenlauben, die den Anforderungen des 3 Abs. 2 BKleingG entsprechen und sonstige der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlage

43 Bauliche Anlagen Der Begriff der baulichen Anlage ist ein Schlüsselbegriff des gesamten öffentlichen Baurechts. Die Landesbauordnungen definieren bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Bauliche Anlagen sind danach nicht nur Gartenlauben und Gewächshäuser, sondern auch befestigte Wege (zb. mit Steinplatten), ortsfeste Bänke und Tische, Einfriedungen, Pergolen usw. Keine baulichen Anlagen sind dagegen gelegentlich und nur vorübergehende aufgestellte Partyzelte. Die Bauordnungen der Länder fingieren auch Anlagen, die nach dem Regelbegriff keine baulichen Anlagen sind, dennoch als (fiktive) bauliche Anlagen. Hierzu gehören vor allem Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen bestimmt sind. Allerdings sind Stellplätze bereits dann (echte) bauliche Anlagen, wenn sie dadurch geschaffen werden, das ein Grundstücksteil mit festem und dauerhaftem Material z.b. Schutt oder Asche aufgefüllt oder befestigt sind. Dem Begriff bauliche Anlage kommt im gesamten Bereich des öffentlichen Rechts, insbeson-dere im Bau- und Planungsrecht, eine zentrale Bedeutung zu. Die Vorschrift des 3 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BKleingG bestimmt durch Verweisung auf die 29 bis 36 BauGB, dass die bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von baulichen Ablagen in Kleingärten anzuwenden sind. Ungeachtet der Tatsache, dass der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage nach dem BauGB ein eigenständiger ist, der unabhängig vom landesrechtlichen Begriff besteht, ist beiden Begriffsbestimmungen gemeinsam, dass eine bauliche Anlage bei einer künstlich aus Stoffen oder Bauteilen geschaffenen Einrichtungen, die mit dem Erdboden in einer auf Dauer gedachten Weise verbunden ist, immer vorliegt. Die Verbindung mit dem Erdboden wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Anlage jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden kann. Die Dauer der Verbindung ist jedenfalls nicht entscheidend. Auch Anlagen, die nur vorübergehend aufgestellt werden, sind bauliche Anlagen. Dem Erfordernis der Dauer genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Zustand, der jeweils für mehrere Monate besteht (BVerwG, BauR 1977, 109 f). Das Baurecht verlangt keine feste Verbindung mit dem Erdboden. Darin liegt der Unterschied für den bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Bestandteile Grund und Boden (vgl. 93 ff BGB).

44 Gartenlauben Kleingartenrechtlich sind Gartenlauben bauliche Nebenanlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen und ihr untergeordnet sind. Sie sind kein Begriffsmerkmal des Kleingartens, denn die kleingärtnerische Nutzung kann auch ohne Gartenlauben betrieben werden; sie sind aber im Kleingarten üblich. Sie sollen dem Kleingärtner einen vorübergehenden Aufenthalt auch gelegentliche behelfsmäßige Übernachtungen ermöglichen und darüber hinaus dem Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen dienen. Rechtlich wird diese Funktion der Gartenlaube durch die Bestimmungen des 3 Abs.2 BKleingG betreffend die Größe, einfache Ausführung, Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen, d.h. Ausschluss von Anlagen und Einrichtungen, die dem Wohnen dienen, sichergestellt. Wohnen in Gartenlauben stellt grundsätzlich eine Zweckentfremdung dar und ist in 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG beispielhaft als Kündigungsgrund genannt.

45 Grundfläche und Höhe Nach 3 Abs. 2 BKleingG darf die Grundfläche der Laube 24 qm nicht überschreiten. Grundfläche ist die Fläche des Grundstücks, die von der Laube überdeckt werden darf. Dachvorsprünge, soweit sie keine weitergehende Funktion als die Fernhaltung von Niederschlägen von der Laube haben, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sind sie mitzurechnen, insbesondere, wenn sie einen Freisitz überdecken. Ein nicht überdachter Freisitz ist daneben zulässig, muss sich jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Gartengröße halten. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze der Grundfläche der Laube kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan (BVerwG NJW 1984, 1576) oder durch vertragliche Vereinbarungen unterschritten werden. Die Höhe der Laube ist zwar im Gesetz nicht geregelt, Begrenzungen ergeben sich aber aus der kleingärtnerischen Funktion der Laube. Lauben dürfen keine Höhe haben, die sie nach landesrechtlichen Vorschriften dazu geeignet machen, zum dauernden Wohnen genutzt zu werden. Eine Höhe von mehr als 3,50 m (Traufhöhe 2,25 m) ist unzulässig. Grundsätzlich unzulässig ist auch die Unterkellerung einer Laube (OVG Bremen, BRS 38,74). wenn sie eine bestimmte Größe (z.b. 2 x 2 m) und gewisse Tiefe (z.b. 0,5 m) überschreitet. Unter diesen Werten bleibende Kleinkeller kann der Lagerraum von Gartenfrüchten dienen und hat damit eine der kleingärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion. Einfache Ausführung Das Merkmal einfache Ausführung der Laube knüpft an ihre Funktion an und bedeutet Verwendung kostengünstiger Baustoffe und Bauteile mit konstruktiv einfachen Ausbaumaßnahmen. Als Baustoffe können Holz oder Mauerstein in Betracht kommen. Klinkerverkleidungen können nicht mehr als einfache Ausführung angesehen werden. Das gleiche gilt für Kupferdachrinnen. Auch die Inneneinrichtung der Laube ist nur in einfacher Ausführung zulässig, also unter Verwendung preiswerter Materialien. Teure Wand- und Deckenverkleidungen widersprechen der gesetzlichen Regelung.

46 Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die der kleingärtnerischen Nutzung dienende Funktion der Laube ist es, die bestimmt, was zulässig ist. Die kleingärtnerische Nutzung der Laube besteht in kurzfristigen Aufenthalten des Kleingärtners und seiner Familie anlässlich von Gartenarbeiten oder Freizeiterholung im Garten sowie in der Aufbewahrung von Geräten für die Gartenbearbeitung und von Gartenerzeugnissen. Die Gartenlaube ist kein Wochenend- oder Ferienhaus. Ihre Ausstattung und Einrichtung müssen dem Merkmal Ungeeignetheit zu dauernden Wohnen Rechnung tragen. Unzulässig ist daher der Anschluss der Gartenlaube an das Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetz. Gleiches gilt für den Telefonanschluss. Auch ein Wasseranschluss ist in der Laube selbst anders als im übrigen Teil des Kleingartens - unzulässig und demzufolge auch eine Abwasserbeseitigungsanlage nicht erforderlich. Die Entsorgung kann über sog. Trockentoiletten erfolgen. Unzulässig sind auch Solaranlagen, da es sich hierbei lediglich um eine andere Art der Stromgewinnung handelt. Die Frage nach einer umweltfreundlichen Energie stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, weil diese Anlagen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung der Laube dienen. Zulässig sind dagegen ein Wasseranschluss im Garten und die Versorgung mit Arbeitsstrom zum Betrieb von Gartengeräten. Der Anschluss kann durch entsprechende Einrichtungen innerhalb der Kleingartenanlage, die keinem Einzelgarten zu zuordnen ist, sichergestellt werden. Nicht betroffen von diesen Einschränkungen sind rechtmäßig zum Wohnen genutzte Lauben (Wohnlauben) und rechtmäßig, d.h. im Einklang mit den früher geltenden Rechtsvorschriften, hergestellte Ver- und Entsorgungseinrichtungen in der Gartenlaube. Sie genießen Bestandsschutz.

47 Achtung!! - Jede Baulichkeit muss vor Baubeginn per Bauantrag bei der Dachorganisation zur Genehmigung vorgelegt werden. Erst nach erfolgter Zustimmung des Bauantrages durch die Dachorganisation, kann mit den Bau begonnen werden. Baulichkeiten die keine Zustimmung der Dachorganisation haben, sind Schwarz errichtete Baulichkeiten. Diese können nach bekanntwerden, durch die Dachorganisation oder des Eigentümers auf verlangen rückgebaut werden. [Achtung!! Haftung der ehrenamtlich Tätigen (Vorstand)]

48 Wichtige Paragraphen des Bundeskleingartengesetzes

49 1 Begriffsbestimmungen 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 3 Kleingarten und Gartenlaube 4 Kleingartenpachtverträge 5 Pacht 6 Vertragsdauer 7 Schriftform der Kündigung 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 9 Ordentliche Kündigung 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners 20a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

50 Die Dokumentation wurde anhand folgender Quellen und Verlinkungen erstellt: -Grüne Schriftenreihe BDG -Bundeskleingartengesetz -Vereinsrecht -Internetauftritt Sie ist mit Sorgfalt erstellt, aber schließt keine Fehler aus und ist somit nicht rechtsverbindlich. Wegen fehlender Vervielfältigungsrechte des Bundeskleingartengesetzes erfolgt kein Abdrucken der jeweiligen Paragrafen.

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