Finanzordnung. american football und cheerleading. verband baden-württemberg e. v. american football - flagfootball - cheerleading schiedsrichter
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- Reinhold Ackermann
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1 american football und cheerleading verband baden-württemberg e. v. afcv bw american football - flagfootball - cheerleading schiedsrichter
2 Inhaltsverzeichnis Seite 2 von 9 A. Haushalts- und Kassenwesen Haushaltsplan 3 2 Kassenverwaltung 3 3 Aufgaben des Schatzmeisters 3 4 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten 4 5 Sitzungen und Lehrgänge 4 6 Kassenprüfer 4 7 Hauptamtliche Kräfte 4 8 Erstattung von Auslagen 4 B. Beiträge der Vereine Mitgliedsbeitrag 5 C. Gebühren Aufnahmegebühr 6 11 Lizenzgebühr 6 12 Rechtsmittelgebühr 6 13 Kostenzumessung und Kostenerstattung 6 14 Besondere Gebühren 7 (1) Spielerpass... 7 (2) Cheerleaderpass... 7 (3) Sidelinepass... 7 (4) Abrechnung Schiedsrichtervergütungen 8 16 Zahlungsfristen 9 17 Inkrafttreten 9
3 Seite 3 von 9 A. Haushalts- und Kassenwesen 1 Haushaltsplan Der ordentliche Haushaltsplan für ein Geschäftsjahr ist auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch den Verbandstag zu genehmigen und bildet die Grundlage jeden Finanzgebarens des AFCV Ba-Wü. Der Verbandsvorstand schlägt auch für die Jugendorganisation AFCJ und die Cheerleader einen Etat vor, der zunächst von der Jugend- bzw. Cheerleadervollversammlung zu genehmigen ist. Weicht der Vorschlag des Verbandsvorstandes von dem Vorschlag der Jugend- bzw. Cheerleadervollversammlung ab und können sich die beiden Vollversammlungen nicht einigen, hat der Verbandstag den Jugend- bzw. Cheerleaderetat zu bestimmen. Reichen die vorgesehenen Beträge im Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr nicht aus, dann ist unter Mitwirkung der Kassenprüfer ein Nachtragshaushaltsplan dem Verbandsvorstand zur Genehmigung vorzulegen. 2 Kassenverwaltung Die Kasse des AFCV Ba-Wü ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Über den Etat der Jugend und der Cheerleader ist gesondert Rechnung zu legen. Die Kassengeschäfte führt der Schatzmeister, der bei Verhinderung/Abwesenheit vom Präsidenten allein oder zwei Vize-Präsidenten gemeinsam vertreten werden kann. Über jede Einnahme und jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Alle Zahlungen sind auf das Bankkonto des AFCV Ba-Wü zu leisten. Auf den Zahlungsbelegen sind der genaue Name des Vereines und der Verwendungszweck anzugeben. 3 Aufgaben des Schatzmeisters Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten dem Verbandsvorstand gegenüber verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und tätigt den Zahlungsverkehr und die Kassenführung. Der Schatzmeister hat nach Ablauf des Geschäftsjahres spätestens innerhalb vier Wochen - dem Verbandsvorstand unter Angabe einer genauen Übersicht über die Vermögensverhältnisse sowie über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Ihm obliegt es, auch die Unkostenabrechnungen der Funktionäre und Angestellten zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung kann der Schatzmeister beim Verbandsvorstand besondere Sparmaßnahmen beantragen und nach Genehmigung durchführen.
4 Seite 4 von 9 Verbände und Vereine, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat der Schatzmeister dem Verbandsvorstand zu melden. 4 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten Der Abschluss von Verträgen sowie jegliches Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten sind dem Verbandsvorstand alleinig vorbehalten. Anschaffungen für Büro und Geschäftsbetrieb fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn sie im Einzelfalle die Summe von 250,00 nicht übersteigen. 5 Sitzungen und Lehrgänge Die Organe des Verbandes berufen Sitzungen und Lehrgänge nach Erfordernis und vorheriger Genehmigung selbst ein. Dem Verbandsvorstand ist hierüber über die Geschäftsstelle rechtzeitig, unter Angabe von Tag, Ort, Dauer und Zweck der Sitzung oder des Lehrganges, sowie der Teilnehmerzahl und ungefährem Kostenbetrag, Mitteilung zu geben. Der Schatzmeister ist berechtigt, Abstriche vorzunehmen, wenn die Kosten ein normales Maß übersteigen oder wenn der gleiche Zweck durch sparsamere Mittel erreicht werden kann. 6 Kassenprüfer Die Kassenprüfer nehmen jährlich eine Abschlusskassenführung vor und legen das Ergebnis ihrer Prüfung dem Verbandsvorstand schriftlich vor. Auf dem Verbandstag muss der Kassenbericht bekannt gegeben werden. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung entschieden. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und sämtliche Belege zu gewähren. Die Kassenprüfer sollen in Wirtschafts- und Buchführungsfragen erfahren sein. 7 Hauptamtliche Kräfte Über die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Kräften entscheidet der Verbandsvorstand. 8 Erstattung von Auslagen Die Erstattung von Auslagen ist für alle Funktionäre einheitlich geregelt Sie richtet sich nach den aktuellen steuerlichen Reisekostenpauschalen. Diese betragen aktuell (Stand ): (1) Bei Abwesenheit von zu Hause a) von mehr als 8 Stunden 6,00 b) von mehr als 12 Stunden 12,00
5 Seite 5 von 9 c) von mehr als 24 Stunden 24,00 Anstatt Sitzungsgeld übernimmt der Verband anlässlich von Vorstandssitzungen die Verköstigung ohne Getränke. Die Teilnahme an einer Sitzung bzw. Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit der Rückkehr zur Wohnung. (2) Fahrtkosten Reisen sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Kraftfahrzeuge können benutzt werden, wenn und soweit Gründe dies rechtfertigen. Für Reisen mit dem Flugzeug oder der Bundesbahn werden maximal die Kosten für eine Bahnfahrt in der 2. Wagenklasse vergütet. Für Dienstreisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 vergütet. In der Vergütung sind mitgenommene Personen eingeschlossen. Mit der Gewährung dieser Sätze sind alle Ansprüche des Kraftfahrzeughalters abgegolten. Fahrgemeinschaften sollten nach Möglichkeit gebildet werden. (3) Übernachtungskosten Für Übernachtungen werden gegen Vorlage der Hotelrechnung die tatsächlich entstandenen Kosten nach Preisvorgabe durch das vom Verband vorgeschriebene Hotel erstattet. (4) Sondervergütungen Beauftragt der Verbandsvorstand durch Beschluss einen Verbandsmitarbeiter mit der Ausarbeitung eines auf wissenschaftlicher Höhe stehenden Referates für eine Tagung, an der auch Personen teilnehmen, die nicht dem Verband angehören, so kann er dafür ein im Einzelfall angemessenes Honorar bis zu einer Größenordnung von 100,00 vergüten. B. Beiträge der Vereine 9 Mitgliedsbeitrag Jeder Verein hat für jedes Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Status, den der Verein beantragt. Die als Status zugelassene Vereinstypen sind: 1) Cheerleaderverein 2) Footballverein 3) Mehrspartenverein (Football und Cheerleader) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für einen: a) Cheerleaderverein 300,00
6 Seite 6 von 9 b) Footballverein 400,00 c) Mehrspartenverein (Football und Cheerleader) 700,00 Auf Antrag kann bei einem Neueintritt in der zweiten Jahreshälfte, nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages erhoben werden. Hierüber hat der Verbandsvorstand zu entscheiden. C. Gebühren 10 Aufnahmegebühr Neu aufzunehmende Vereine müssen mit Stellung des Aufnahmeantrages eine einmalige Aufnahmegebühr zur Deckung aller Verwaltungskosten etc., in Höhe von 250,00 entrichten. Solange diese Aufnahmegebühr nicht bezahlt ist, kann auch keine Aufnahme in den AFCV Ba- Wü erfolgen. 11 Lizenzgebühr Jeder Verein muss für jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft für jedes Spieljahr eine Lizenzgebühr entrichten. Diese Lizenzgebühr wird den Sätzen in 145 Abs. 2 der jeweils gültigen BSO angeglichen. Mannschaften, die nicht am Spielbetrieb teilnehmen und nur Freundschaftsspiele absolvieren wollen, zahlen pro Geschäftsjahr eine Lizenzgebühr in Höhe von 50, Rechtsmittelgebühr Die Gebühren für Rechtsmittel betragen: a) Verbandsspruchbehörde Betrag gemäß Gebühr für die 2. Instanz BSO b) Verbandsrechtsausschuss Betrag gemäß Gebühr für die 3. Instanz BSO c) bei Gnadengesuchen 25,00 13 Kostenzumessung und Kostenerstattung a) Die Kosten eines Verfahrens trägt in der Regel die unterliegende Partei. Bei der Kostenzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit eine Partei unterlegen ist und die Durchführung des Verfahrens veranlasst hat. Gegebenenfalls haben die Parteien die Kosten anteilmäßig zu tragen. Soweit Kosten nicht von den Parteien zu tragen sind, trägt diese der AFCV Ba-Wü. Für Kosten eines Einzelmitgliedes haftet der Verein, wenn er an dem Verfahren sachlich oder rechtlich beteiligt ist.
7 Seite 7 von 9 b) Ist ein Verfahren von einer Verbandsinstanz eingeleitet worden, so trägt im Falle der Einstellung oder des Freispruchs der AFCV Ba-Wü die Kosten. c) Alle durch eine Rechtsinstanz geladenen Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend 8 FinO. In Sportsachen, die nicht Strafsachen sind, gilt gleiches für einen Vertreter des nicht unterliegenden Vereines. d) Die Mindestkosten eines Verfahrens betragen 25,00. e) Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder wegen Verjährung sind die Kosten in der Regel von dem Beschuldigten zu tragen. 14 Besondere Gebühren (1) Spielerpass Für jede Ausstellung eines Spielerpasses ist eine Passgebühr von 8,00 (Herrenpässe Football) und 6,00 (Jugendpässe Football) erforderlich. Für jede Mannschaft, die am Ligabetrieb teilnimmt und somit auch Spielerpässe benötigt, ist am 1.1. eines Geschäftsjahres ein Pauschalbetrag in Höhe von 300,00 auf das Verbandskonto einzuzahlen. (2) Cheerleaderpass Für jede Ausstellung eines Cheerleaderpasses ist eine Passgebühr von 8,00 erforderlich. (3) Sidelinepass Trainer mit einer gültigen DOSB-Trainerlizenz, die an der Maßnahme Regelkunde teilgenommen haben, erhalten den Sidelinepass kostenlos. Trainer mit einer gültigen Trainerassistentenlizenz, die an der Maßnahme Regelkunde teilgenommen haben, erhalten den Sidelinepass zu einer verringerten Gebühr von 3,00. Für jede Ausstellung aller anderen Sidelinepässe wird eine Passgebühr von 6,00 erhoben. Die Sonderlizenz für einen Trainer, der nicht an der Regelschulung teilgenommen hat, aber unterjährig das Traineramt in einem Team übernimmt beträgt 120,00. Sidelinepässe für Trainer sind jeweils nur 1 Jahr gültig. Unpersonalisierte Sidelinepässe sind unbefristet gültig. Bei Verlust muss ein neuer Sidelinepass beantragt werden und es fällt unabhängig der Art des Sidelinepasses eine Passgebühr von 6,00 an. (4) Abrechnung Am des laufenden Jahres werden die tatsächlich entstandenen Passgebühren mit den Vereinen abgerechnet. Die Gebühr für eine Mahnung beträgt 10,00
8 Seite 8 von 9 15 Schiedsrichtervergütungen (1) Der Hauptschiedsrichter erhält bei Spielen der Aktiven sowie bei Jugendspielen, wenn es sich bei Letzteren um keine Vorveranstaltung handelt, eine Aufwandsentschädigung von 60,00. Alle weiteren Schiedsrichter erhalten in diesem Fall je 50,00 Vergütung. Bei Jugendspielen, die als Vorveranstaltung vor einem Spiel der Aktiven stattfinden, erhalten alle Schiedsrichter für dieses Spiel eine Aufwandsentschädigung von je 25,00. Eine Vorveranstaltung im Sinne dieser FinO liegt nicht vor, wenn zwischen den angesetzten Kick- Off Zeiten mehr als v i e r Stunden liegen. (2) Für die Vergütung der Schiedsrichter bei Turnieren (Aktiven und Junioren) gilt folgende Regelung: Bei eintägigen Turnieren erhält der ausrichtende Verein bis zu 7 Schiedsrichter à 80,00. Bei zweitägigen Turnieren erhält der ausrichtende Verein bis zu 10 Schiedsrichter à 130,00. Unter Berücksichtigung der Turnierart (Tackle oder Flag-Football), Turnierort (Freiluft oder Halle) sowie Anzahl und Länge der Spiele kann der Schiedsrichterausschuss eine geringere Anzahl von Schiedsrichtern festlegen. (3) Für Tagesturniere die eine Spielzeit von insgesamt 6 Quarterlängen nicht überschreiten (Miniturniere), wird ein verringerter Tagessatz für bis zu 5 Schiedsrichter a 60,00 zuzüglich Fahrtkostenerstattung für ein Fahrzeug berechnet. (4) Die Fahrtkostenerstattung beträgt pro Kilometer 0,30 nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern zum Spielort hin und zurück. Bei einer Crewstärke von bis zu 5 Schiedsrichtern ist ein Fahrzeug, bei einer Crewstärke von mehr als 5 Schiedsrichtern sind 2 Fahrzeuge und deren tatsächlich gefahrene Kilometer abrechenbar. Bei mehrtägigen Turnieren gilt dies pro Turniertag. (5) Vereinseigene Schiedsrichter bei Turnieren: Der ausrichtende Verein kann auf Antrag lizenzierte Schiedsrichter der am Turnier teilnehmenden Vereine einsetzen, jedoch nur bis zur Hälfte der für das Turnier festgelegten Schiedsrichteranzahl. Diese Befreiung wird dem Turnierausrichter gewährt, wenn die von den Vereinen vorgesehenen Schiedsrichter bis spätestens 14 Tage vor dem Turnierbeginn bei der zuständigen Stelle mit Namen, Lizenznummer und Landesverbandszugehörigkeit
9 Seite 9 von 9 gemeldet werden. Für jeden am Turniertag fehlenden Schiedsrichter, der durch den Veranstalter gemeldet wurde, kann der Hauptschiedsrichter dem ausrichtenden Verein bei einem eintägigen Miniturnier 60,00, bei einem eintägigen Turnier 80,00, bei einem zweitägigen Turnier 130,00 berechnen. 16 Zahlungsfristen Als Zahlungsfristen für sämtliche Beiträge und Gebühren gelten die vom Verbandsvorstand erlassenen Termine und Ausführungsbestimmungen der jeweils gültigen Bundesspielordnung. 17 Inkrafttreten Diese tritt mit Beschluss der Vorstandssitzung vom in Kraft und ersetzt die vom
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