Finanzordnung des SV Energie Cottbus e. V.
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- Lilli Müller
- vor 8 Jahren
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1 Finanzordnung des SV Energie Cottbus e. V. 1 Haushaltswesen 2 Finanzgeschäfte und Zahlungsverkehr 3 Jahresabschluss 4 Ausgabenwirtschaft 5 Beiträge 6 Reisekosten 7 Arbeitsstundenregelung 8 Aufwandsentschädigungen Übungsleiter 9 Ausbildung- und Fortbildungskosten 10 Strafen 11 Zuschüsse 12 Allgemeines - 1 -
2 1 Haushaltswesen 1. Der Verein besteht aus zwei Abteilungen, den Abteilungen Volleyball und Kraftsport. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan für die Abteilungen aufzustellen. 2. Der Haushaltsplan enthält alle im kommenden Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SV Energie Cottbus und hat ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. 3. Der Haushaltsplan wird vom Vorstand für das laufende Haushaltsjahr beschlossen. 4. Das Haushaltsjahr weicht vom Kalenderjahr ab und reicht vom Der Abschluss von Verträgen sowie jegliches Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist dem Vorstand alleinig vorbehalten. 2 Finanzgeschäfte und Zahlungsverkehr 1. Alle Finanzgeschäfte werden bargeldlos abgewickelt. 2. Die Verfügung über Giro- und Sparkonten erfolgt entsprechend den durch den Vorstand erteilten Kontovollmachten. 3. Ausnahmen sind Bargeldzahlungen. Der Bargeldbestand soll den Betrag von 500,00 nicht überschreiten. Für die Bargeldzahlungen wird ein Kassenbuch geführt. Das Kassenbuch ist im Rahmen eines ordentlichen Kaufmannes im gesetzlichen Rahmen durch den jeweiligen Geschäftsführer des Vereins zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind darin fortlaufend zu dokumentieren 3 Jahresabschluss 1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden unter Leitung des Schatzmeisters abgewickelt. Der Schatzmeister kann, nach Abstimmung mit dem Vorstand, den Geschäftsführer für den Zahlungsverkehr und die Führung der Finanzbücher zu Hilfe nehmen. 2. Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Geschäftsführer den Rechnungsabschluss Bank- und Kassenbuch mit allen Belegen des abgelaufenen Haushaltsjahres dem Schatzmeister vorzulegen. 3. Vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss zwingend eine Kassenprüfung stattfinden. Es muss ein Prüfbericht erstellt werden und bei der Mitgliederversammlung muss mindestens ein Kassenprüfer zur Rechenschaftslegung des Prüfberichtes anwesend sein
3 4 Ausgabenwirtschaft 1. Bei allen Maßnahmen sind die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung zu beachten. 2. Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist vorher die Entscheidung des Vorstandes einzuholen 3. Anschaffungen für Büro und Geschäftsbetrieb, wenn sie im bestätigten Haushaltsplan aufgeführt sind, dürfen 150,00 pro Vorgang nicht überschreiten. 4. Die bestätigten Rechnungen sind dem Geschäftsführer, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen 5. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum des auslaufenden Jahres beim Geschäftsführer abzurechnen 5 Beiträge 1. Jedes Vereinsmitglied hat gemäß 5 der Vereinssatzung die Pflicht den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Für die jeweiligen Abteilungen können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Der Jahresbeitrag sollte mindestens wie folgt entrichtet werden: 50 % des Jahresbeitrages bis zum ersten Februar 50 % des Jahresbeitrages bis zum ersten Juli des jeweiligen Rechnungsjahres. Bei einer Jahreszahlung des Mitgliedsbeitrages wird nach Ende des Quartals, in welchem die Kündigung eingereicht wurde, eine Rückerstattung erfolgen. Die Mitgliedsbeiträge pro Jahr betragen seit dem Abteilung Volleyball Mitglieder ab 19 Jahre 144,00 Kinder ab 7 Jahre 120,00 Kinder bis 6 Jahre 60,00 Abteilung Kraftsport 120,00 Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Zum Anfang jedes Haushaltsjahres ist von den Abteilungsleitern eine aktuelle Mitgliederliste an den Geschäftsführer zu übergeben. Mahngebühren werden wie folgt erhoben: Zahlungserinnerung 2,00 Mahngebühr 5,00 Rückbuchung 3,00 Rückbuchungsgebühren werden erhoben, wenn es vom Mitglied versäumt wurde die aktuelle Bankverbindung mitzuteilen - 3 -
4 6 Reisekosten 1. Grundsätzlich werden vom SV Energie Cottbus e. V. nur Reisekosten für Fahrten zu Pflichtspielen, die durch den offiziellen Spielbetrieb veranlasst sind, mitfinanziert. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z. B. Auslandsfahrten) Ausnahmen bezüglich dieser Einschränkung zu beschließen. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet die dabei entstehenden Reisekosten so gering wie möglich zu halten. Folgende Reisekosten werden auf Nachweis vom SV Energie Cottbus e. V. erstattet: Öffentliche Verkehrsmittel Bundesbahn 2. Klasse Privat-PKW pro gefahrener Kilometer in Höhe von 0,13 Fahrten mit Leihfahrzeugen von Dritten(Rechnung der Tankquittung) 2. Angefallene Reisekosten sind spätestens 4 Wochen nachdem sie entstanden sind, mit dem entsprechenden Formular beim Schatzmeister einzureichen. Nach der Überprüfung werden die Kosten an den Geschäftsführer weitergeleitet und zur Zahlung angewiesen. 7 Arbeitsstunden 1. Ab dem muss jedes Mitglied 10 Arbeitstunden im Jahr leisten. Jede Stunde hat einen Wert von 5,00 (in Summe 50,00 ). Die Leistungen können lt. Leistungskatalog bis zum des Folgejahres von jedem Mitglied beim Geschäftsführer abgerechnet werden. Konnte ein Mitglied die Leistung nicht erbringen, werden dem Mitglied 50,00 berechnet. Bei Mitgliedern unter 18 Jahre können die Arbeitsstunden von den Eltern/Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden. Eltern / Erziehungsberechtigte die mehrere Kinder unter 18 Jahre im Verein angemeldet haben, müssen nur einmal die 50 Arbeitsstunden in einem Geschäftsjahr abrechnen. Die Arbeitsstundenregelung gilt nicht für die Gruppe Volleykids der Abteilung Volleyball. 8 Aufwandsentschädigung Übungsleiter 1. Der Vorstand legt für jeden Übungsleiter entsprechend seiner durchgeführten Trainingseinheiten und seiner sonstigen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung fest. 2. Honorare, die von Dritten an unsere Übungsleiter über das Vereinskonto gezahlt werden, werden an den jeweiligen Übungsleiter ohne Abzug weitergeleitet. 3. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für die Übungsleiter erfolgt quartalsweise
5 9 Ausbildung und Fortbildungskosten Zwingend notwendige Ausbildungskosten werden vom SV Energie Cottbus zu 50 % mit finanziert. Ob eine Ausbildungsmaßnahme zwingend notwendig ist entscheidet der Vorstand. Kosten für Fortbildungsmaßnahmen werden grundsätzlich nicht vom SV Energie Cottbus e. V. übernommen bzw. finanziert. 10 Strafen Strafen, die gegen einzelne Mannschaften ausgesprochen werden und durch die betroffenen Mannschaften auch zu verantworten sind, müssen vollständig von der entsprechenden Mannschaft beglichen werden. 11 Zuschüsse Der Vorstand ist berechtigt nach Maßnahme der Kassenlage für Fahrten zu Turnieren, zur Saisonvorbereitung, für Startgelder für Turniere und für Feiern etc. Zuschüsse zu gewähren. 12 Allgemeines Über alle Angelegenheiten des Haushalts- und Rechnungswesens, die in dieser Finanzordnung nicht festgehalten sind, entscheidet der Vorstand. Mit dieser Unterzeichnung tritt die Finanzordnung verbindlich für alle Mitglieder in Kraft. Dies gilt solange, bis eine neue Regelung verbindlich vorliegt. Datum/Ort Vorsitzender Rainer Moldenhauer Schatzmeister Göran Hansen - 5 -
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