PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. März 2004 (11.03) (OR. en) 7070/04 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0239 (CNS) LIMITE FISC 49

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1 Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. März 2004 (11.03) (OR. en) PUBLIC 7070/04 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0239 (CNS) LIMITE FISC 49 VERMERK des für Betr.: Vorsitzes die Gruppe "Steuerfragen" (Direkte Besteuerung) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen 1. Die Gruppe "Steuerfragen" (Direkte Besteuerung) hat in ihren Sitzungen vom 14. und 21. November 2003, vom 18. Dezember 2003, vom 13. Januar und vom 5. Februar 2004 den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, geprüft. 2. Der Vorsitz hat die Arbeit der Gruppe in der Weise organisiert, dass die in dem Vorschlag behandelten Themen gemäß der in Dokument 14972/03 FISC 188 vorgenommenen Einteilung erörtert werden. 3. Bisher hat die Gruppe folgende Themen erörtert: Anwendung der Richtlinie auf Abspaltungen - Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummern 4 (einschlägige Bestimmungen) und 6 (einschlägige Bestimmungen); Anwendung der Richtlinie auf die Umwandlung von Niederlassungen in Tochtergesellschaften - Artikel 1 Nummer 8; 7070/04 aka/rsz/he 1

2 Anwendung der Richtlinie auf den Austausch von Anteilen, wenn Gesellschafter beteiligt sind, die nicht in einem der Mitgliedstaaten ansässig sind - Artikel 1 Nummer 6 (einschlägige Bestimmungen); erforderliche Mindestbeteiligung, damit etwaige Wertsteigerungen der Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft von der Steuer befreit sind - Artikel 1 Nummer 5; Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Einbringung von Unternehmensteilen - Artikel 1 Nummer 7; Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Austausch von Anteilen - Artikel 1 Nummer 6 (einschlägige Bestimmungen); Steuerliche Behandlung von steuerlich transparenten Körperschaften - Artikel 1 Nummern 4 (einschlägige Bestimmungen) und 6 (einschlägige Bestimmungen), für die Verlegung des Sitzes einer SE oder SCE geltende steuerrechtliche Regeln - Artikel 1 Nummer 9 (einschlägige Bestimmungen). Austausch von Anteilen - Erwerb weiterer Anteile durch einen Mehrheitsaktionär. Artikel 1 Nummer Die Kommission hat der Gruppe schriftliche Erläuterungen vorgelegt, die die Bedeutung und Auswirkungen der jeweiligen Änderungsbestimmungen darlegen. 5. Die belgische, die deutsche, die britische und die schwedische Delegation behielten sich vorerst ihre Stellungnahme zu dem Kommissionsvorschlag vor. 6. Der Vorsitz gibt die Ergebnisse der bisherigen Beratungen in Anlage I zu diesem Vermerk wieder. In der Anlage ist neben dem Text des Kommissionsvorschlags Folgendes enthalten: die bereits von der Gruppe vereinbarten Änderungen; die Prüfungsvorbehalte und die Fragen, die gegebenenfalls einer weiteren Erörterung bedürfen. 7. Zusätzlich zu den bisherigen Anträgen hat die britische Delegation schriftlich eine Änderung des Buchstabens o im Anhang des Vorschlags beantragt. Diese Anträge wurden von der Gruppe noch nicht erörtert, sind jedoch in diesem Dokument im Anhang zur Anlage I enthalten. 7070/04 aka/rsz/he 2

3 ANLAGE I Vorschlag für eine RICHTLINIE S RATES zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen R RAT R EUROPÄISCHEN UNION - [...] (Die Erwägungsgründe wurden noch nicht geprüft) HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 90/434/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie 90/434/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat." 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: 7070/04 aka/rsz/ms 3

4 "Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf folgende Vorgänge an: a) Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind; b) Verlegungen des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates von einem Mitgliedstaat in einen anderen. 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe ba eingefügt: "ba) "Abspaltung" der Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne sich aufzulösen, einen oder mehrere Teilbetriebe auf eine oder mehr bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, anteilig überträgt; letztere darf 10 % des Nennwerts oder - bei Fehlen eines solchen - des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten." BEMERKUNGEN: Die meisten Delegationen befürworten den Vorschlag, die Rechtsvorteile der Richtlinie auch auf Abspaltungen auszudehnen. UK erhält einen Prüfungsvorbehalt aufrecht. Die deutsche Delegation beabsichtigt, hierzu einen schriftlichen Vorschlag vorzulegen. 7070/04 aka/rsz/ms 4

5 b) Buchstabe d erhält folgende Fassung: "'Austausch von Anteilen' der Vorgang, durch den eine Gesellschaft am Gesellschaftskapital einer anderen Gesellschaft eine Beteiligung, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte verleiht, oder - sofern sie die Mehrheit der Stimmrechte bereits hält - eine weiter Beteiligung dadurch erwirbt, dass die Gesellschafter der Zielgesellschaft im Austausch für ihre Anteile Anteile am Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erhalten; letztere darf 10 % des Nennwerts oder - bei Fehlen eines Nennwerts - des rechnerischen Werts der im Zuge des Austauschs ausgegebenen Anteile nicht überschreiten;" BEMERKUNGEN: Die meisten Delegationen waren bereit, eine Klarstellung dahin gehend in Betracht zu ziehen, dass im Falle eines "Austauschs von Anteilen" auch der Erwerb weiterer Anteile durch einen Mehrheitsaktionär unter die Richtlinie fällt. IT und ES sprachen sich gegen eine solche Änderung aus. FI, FR und PT legten einen Prüfungsvorbehalt ein. c) Es wird folgender Buchstabe j angefügt: "j) "Sitzverlegung" der Vorgang, durch den eine SE oder eine SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass dies zu ihrer Auflösung oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führt." 3a. Die Überschrift von Titel II wird wie folgt geändert: "TITEL II Regeln für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen und den Austausch von Anteilen" 4. Artikel 4 erhält folgende Fassung: 7070/04 aka/rsz/ms 5

6 "Artikel 4 (1) Die Fusion, Spaltung oder Abspaltung darf keine Besteuerung des Vermögenszuwachses auslösen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergibt. Für die Zwecke dieses Artikels gilt als a) "steuerlicher Wert" der Wert, auf dessen Grundlage ein etwaiger Gewinn oder Verlust für die Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns der einbringenden Gesellschaft ermittelt worden wäre, wenn das Vermögen gleichzeitig mit der Fusion, Spaltung oder Abspaltung, aber unabhängig davon, veräußert worden wäre; b) "übertragenes Aktiv- und Passivvermögen" das Aktiv- und Passivvermögen der einbringenden Gesellschaft, das nach der Fusion, Spaltung oder Abspaltung tatsächlich einer Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft zugerechnet wird und zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses dieser Betriebsstätte beiträgt. (2) Findet Absatz 1 Anwendung und betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde einbringende Gesellschaft auf Grund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent und besteuert daher die Gesellschafter nach ihrem Anteil an den ihnen zuzurechnenden Gewinnen der einbringenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Zurechnung, so besteuert dieser Staat Veräußerungsgewinne, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des eingebrachten Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergeben, nicht. 7070/04 aka/rsz/ms 6

7 BEMERKUNGEN, DK, FR, FI, PT und SE legten einen Prüfungsvorbehalt zu diesem Absatz ein. UK behielt sich ihre Stellungnahme zu dieser Bestimmung vor. PL äußerte Bedenken zu dieser Bestimmung. Es wurden Bedenken geäußert, die Maßnahme könnte Steuerumgehungen erleichtern. Die deutsche Delegation kündigte einen schriftlichen Vorschlag hierzu an. Mehrere Delegationen legten Arbeitsdokumente vor: DK (Arbeitsdokument Nr. 2 vom 18. Dezember 2003 und Nr. 3 vom 13. Januar 2004), FI (Arbeitsdokument Nr. 2 vom 5. Februar 2004), NL (Arbeitsdokument Nr. 4 vom 5. Februar 2004) und UK (Arbeitsdokument Nr. 5 vom 5. Februar 2004). Ein Änderungsvorschlag von DK ist in Arbeitsdokument Nr. 3 vom 13. Januar 2004 enthalten. Die Transaktion sollte von jedem Mitgliedstaat entsprechend den Definitionen der Richtlinie eingestuft werden, und zwar ungeachtet dessen, dass sie ansonsten aufgrund der Beteiligung einer transparenten Körperschaft nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht eingestuft würde. Unterstützung erhielt der Vorschlag von DK, einem Mitgliedstaat zu gestatten, Artikel 10 anzuwenden, wenn an einer Fusion, Spaltung, Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen eine gebietsfremde Gesellschaft beteiligt ist, die ein Mitgliedstaat als steuerlich transparent betrachtet, so als ob diese Gesellschaft eine Betriebsstätte der Gesellschafter im ersten Mitgliedstaat wäre. Es wurde vereinbart, in diesem Absatz dieselbe Formulierung zu verwenden wie die, die im Wortlaut des neuen Artikels 4 Absatz 1a der Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften (Dok. 2003/123/EG) verwendet wird, um gebietsfremde Gesellschaften, die von einem Mitgliedstaat als steuerlich transparent betrachtet werden können, zu kennzeichnen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden nur dann Anwendung, wenn die übernehmende Gesellschaft neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens so berechnet, wie die einbringende Gesellschaft sie ohne die Fusion, Spaltung oder Abspaltung berechnet hätte. 7070/04 aka/rsz/ms 7

8 (4) Darf die übernehmende Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 3 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die übernehmende Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht." 5. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 abweichen, wenn der Anteil der übernehmenden Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft weniger als 20 % beträgt. Ab 1. Januar 2007 beträgt der Mindestanteil 15 %, ab 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %." 6. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8 (1) Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital anlässlich einer Fusion, einer Spaltung oder des Austausches von Anteilen darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns des betreffenden Gesellschafters auslösen. (2) Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft anlässlich einer Abspaltung darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns des betreffenden Gesellschafters auslösen. 7070/04 aka/rsz/ms 8

9 (3) Betrachtet ein Mitgliedstaat einen Gesellschafter auf Grund seiner Beurteilung seiner juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem er gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent und besteuert daher die an diesem Gesellschafter beteiligten Personen nach ihrem Anteil an den ihnen zuzurechnenden Gewinnen der einbringenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Zurechnung, so besteuert dieser Mitgliedstaat den Veräußerungsgewinn der betreffenden Personen aus der Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft nicht. BEMERKUNGEN: Siehe Bemerkungen zu Artikel 4 Absatz 2. (4) Die Absätze 1 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Gesellschafter den erworbenen Anteilen keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den in Tausch gegebenen Anteilen unmittelbar vor der Fusion, der Spaltung oder dem Austausch beigemessen war. (5) Absatz 2 findet nur dann Anwendung, wenn der Gesellschafter der Summe der erworbenen Anteile und seiner Anteile an der einbringenden Gesellschaft keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den Anteilen an der einbringenden Gesellschaft unmittelbar vor der Spaltung beigemessen war. BEMERKUNGEN: PT legte einen Prüfungsvorbehalt zu diesem Absatz ein, hofft jedoch ihren Standpunkt verdeutlichen zu können, wenn dieser Punkt erneut zur Sprache kommt. 7070/04 aka/rsz/ms 9

10 (6) Die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile. (7) Für die Zwecke dieses Artikels ist der "steuerliche Wert" der Wert, auf dessen Grundlage ein etwaiger Gewinn oder Verlust für die Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ermittelt würde. (8) Darf ein Gesellschafter nach dem Recht seines Wohnsitzstaats eine von den Absätzen 4 und 5 abweichende steuerliche Behandlung wählen, so finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung auf die Anteile, für die der Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch macht. (9) Die Absätze 1, 2 und 3 hindern die Mitgliedstaaten nicht, eine bare Zuzahlung anlässlich einer Fusion, einer Spaltung, einer Abspaltung oder eines Austausches von Anteilen an die Gesellschafter zu besteuern. 1 (10) Bei einem Austausch von Anteilen misst die erwerbende Gesellschaft den erworbenen Anteilen den tatsächlichen Wert der Anteile bei, die den Gesellschaftern der erworbenen Gesellschaft zugeteilt wurden. (11) Besitzt die erwerbende Gesellschaft ihre eigenen Anteile und überlässt diese im Tausch, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 10 den bei einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile erzielten Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Werts berechnen, den die überlassenen Anteile unmittelbar vor dem Austausch der Anteile hatten. BEMERKUNGEN: ES legte konkrete Beispiele zur Stützung der von ihr vorgeschlagenen Lösung für das möglicherweise auftretende Problem der Doppelbesteuerung beim Austausch von Anteilen gemäß den neu eingefügten Absätzen 10 und 11 vor. 1 Vorschlag von FI in Arbeitsdokument Nr. 2 vom 5. Februar /04 aka/rsz/ms 10

11 , unterstützt von AT und ES, vertrat die Ansicht, dass die Richtlinie eine Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsehen sollte, die Art und Weise dieser Beseitigung jedoch im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden sollte. DK und IE schlugen vor, eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift auf der Grundlage einer Mindesthaltedauer einzufügen. Ein Änderungsvorschlag von DK ist in Arbeitsdokument Nr. 3 enthalten, das in der Sitzung vom 13. Januar 2004 an die Gruppe verteilt wurde. Der Vorsitz ersuchte die Mitgliedstaaten, sich in der nächsten Sitzung endgültig zur Frage der Beseitigung der Doppelbesteuerung zu äußern. (12) Die Tatsache, dass eine Gesellschaft eine Beteiligung an der erworbenen Gesellschaft von Gesellschaftern erwirbt, die ihren steuerlichen Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft haben, steht der Gewährung der in diesem Artikel vorgesehenen steuerlichen Entlastung nicht entgegen." BEMERKUNGEN: ES äußerte Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des neuen Artikels 8 Absatz 12 auf die Rechte der Mitgliedstaaten zur Besteuerung von Gesellschaftern aus Drittländern (siehe Abschnitt 2 des Arbeitsdokuments Nr. 3, das in der Sitzung vom 18. Dezember 2003 verteilt wurde). Alle Delegationen stimmen dahingehend überein, dass Gesellschafter in den Mitgliedstaaten die Rechtsvorteile der Richtlinie nicht verlieren sollten, wenn im Zuge des Erwerbs der Mehrheitsbeteiligung Anteile sowohl von EU-Ansässigen als auch von in einem Drittstaat Ansässigen erworben werden. 7. Artikel 9 erhält folgende Fassung: 7070/04 aka/rsz/ms 11

12 "Artikel 9 (1) Die Artikel 4, 5 und 6 gelten entsprechend für die Einbringung von Unternehmensteilen. (2) Den Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft, die die einbringende Gesellschaft für die Einbringung von Unternehmensteilen erhalten hat, ist der tatsächliche Wert beizumessen, der dem übertragenen Aktiv- und Passivvermögen unmittelbar vor der Einbringung der Unternehmensteile beigemessen war." BEMERKUNGEN: Alle Delegationen stimmen dahin gehend überein, dass bei der Einbringung von Anteilen möglicherweise ein Problem der Doppelbesteuerung auftritt. ES legte konkrete Beispiele dafür vor, wie das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung gemäß den neuen Absätzen 10 und 11 in Spanien nach innerstaatlichem Recht gelöst wird., unterstützt von AT und ES vertrat die Ansicht, dass die Richtlinie eine Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsehen sollte, die Art und Weise dieser Beseitigung jedoch im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden sollte., DK, IE, LU, SE und PT äußerten Bedenken bezüglich einer möglichen missbräuchlichen raschen Wiederveräußerung von Anteilen durch Anteilseigner des einbringenden Unternehmens. Diese Delegationen schlugen vor, dass die Mitgliedstaaten für den Fall der Annahme des neuen Absatzes 2 eine Mindesthaltedauer vorsehen können. Ein Änderungsvorschlag von DK ist in Arbeitsdokument Nr. 3 vom 13. Januar 2004 enthalten. Einige Mitgliedstaaten würden es vorziehen, dass ein Steuerpflichtiger, der innerhalb einer etwaigen Mindesthaltedauer Wertpapiere veräußert, den Nachweis erbringen kann, dass es sich bei dieser Transaktion um eine redliche Handelstransaktion ohne Steuerumgehung handelt. Vorsitz und Kommission sagten zu, diese Frage weiter zu prüfen. 7070/04 aka/rsz/ms 12

13 8. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 (1) Wenn sich unter den anlässlich einer Fusion, Spaltung Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen eingebrachten Wirtschaftsgütern eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der einbringenden Gesellschaft liegende Betriebsstätte befindet, so verzichtet der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft endgültig auf seine Rechte zur Besteuerung dieser Betriebsstätte. Der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dieser Gesellschaft frühere Verluste dieser Betriebsstätte, die von dem in diesem Staat steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft abgezogen und noch nicht ausgeglichen worden sind, hinzurechnen. Der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und der Mitgliedstaat der übernehmenden Gesellschaft wenden auf diese Einbringung die Bestimmungen dieser Richtlinie an, als ob der Mitgliedstaat der Betriebsstätte mit dem Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft identisch wäre. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem die übernehmende Gesellschaft ansässig ist. BEMERKUNGEN: DK, FR und NL legten einen Prüfungsvorbehalt zu dem neuen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 ein. DK und FR schlugen vor, in diesen Artikel Sonderbestimmungen aufzunehmen, um Missbrauch im Falle der raschen Wiederveräußerung von Anteilen durch Anteilseigner des einbringenden Unternehmens entgegenzuwirken. 7070/04 aka/rsz/ms 13

14 (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft, sofern er ein System der Weltgewinnbesteuerung anwendet, berechtigt, die anlässlich der Fusion, Spaltung, Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen entstehenden Veräußerungsgewinne der Betriebsstätte zu besteuern, vorausgesetzt, dass er die Steuer, die ohne die Bestimmungen dieser Richtlinie auf diese Veräußerungsgewinne im Staat der Betriebsstätte erhoben worden wäre, in gleicher Weise und mit dem gleichen Betrag anrechnet, wie wenn diese Steuer tatsächlich erhoben worden wäre." 9. Der folgende Titel IVa wird eingefügt: "TITEL IVa Regeln für die Sitzverlegung Artikel 10a (1) Die Verlegung des Sitzes einer SE oder einer SCE darf keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Aktiv- und Passivvermögen der einbringenden Gesellschaft auslösen, das nach der Sitzverlegung tatsächlich einer Betriebsstätte der SE bzw. der SCE in dem Mitgliedstaat zugerechnet bleibt, in dem die Gesellschaft vor der Sitzverlegung ansässig war, und das zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses beiträgt. (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die SE bzw. die SCE neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen dieses übertragenen Aktiv- und Passivvermögens so berechnet, als habe keine Sitzverlegung stattgefunden. 7070/04 aka/rsz/ms 14

15 (3) Darf die SE bzw. die SCE nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie vor der Sitzverlegung ansässig war, neue Abschreibungen oder spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des in diesem Mitgliedstaat verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 2 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht. Artikel 10b (1) Artikel 5 gilt entsprechend für die Verlegung des Sitzes einer SE oder einer SCE. (2) Gestattet ein Mitgliedstaat für den Fall, dass die in Artikel 1 genannten Vorgänge zwischen Gesellschaften dieses Mitgliedstaates stattfinden, der übernehmenden Gesellschaft die Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der einbringenden Gesellschaft, so gestattet er auch der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte der SE bzw. der SCE die Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE. (3) Artikel 10 findet im Falle der Verlegung des Sitzes einer SE bzw. einer SCE Anwendung, sofern die betreffende Gesellschaft eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat hat, ungeachtet der Tatsache, dass keine Übertragung von Aktiv- und Passivvermögen zwischen Gesellschaften erfolgt. (4) Für die Zwecke dieses Artikels gilt die ihren Sitz verlegende SE bzw. SCE gleichermaßen als einbringende und übernehmende Gesellschaft. Artikel 10c (1) Die Verlegung des Sitzes einer SE bzw. einer SCE darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter auslösen. 7070/04 aka/rsz/ms 15

16 (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE zu besteuern." BEMERKUNGEN Eine Reihe von Delegationen legte einen Prüfungsvorbehalt zu Titel IVa ein. Konkrete Bedenken wurden in Bezug auf die Verknüpfung der Sitzlegung mit der Änderung des Steuersitzes im Rahmen dieses Titels sowie der damit in Verbindung stehenden steuerlichen Belastung geäußert. Vorsitz und Kommission sagten zu, den Wortlaut unter diesem Aspekt zu prüfen. 9a. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung der Titel II, III, IV und IVa ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen, wenn eine Fusion, Spaltung, Abspaltung, Einbringung von Unternehmensteilen oder ein Austausch von Anteilen a) als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat. Vom Vorliegen eines solchen Beweggrundes kann ausgegangen werden, wenn einer der in Artikel 1 genannten Vorgänge nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen - insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften - beruht; b) dazu führt, dass eine an dem Vorgang beteiligte Gesellschaft oder eine an dem Vorgang nicht beteiligte Gesellschaft die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft nicht mehr erfüllt." 10. Der Anhang wird durch den Anhang zu dieser Richtlinie ersetzt. 7070/04 aka/rsz/ms 16

17 Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 7070/04 aka/rsz/ms 17

18 ANHANG ZU ANLAGE I "ANHANG 1 Liste der Gesellschaften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a a) Die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung "société anonyme"/"naamloze vennootschap", "société en commandite par actions"/"commanditaire vennootschap op aandelen", "société privée à responsabilité limitée"/"besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "société coopérative à responsabilité limitée"/"coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "société coopérative à responsabilité illimitée"/"coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid", ["société en nom collectif"/"vennootschap onder firma", "société en commandite simple"/gewone commanditaire vennootschap"], öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben [und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;] b) die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung "aktieselskab" und "anpartsselskab" sowie weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Unternehmen, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für "aktieselskaber" ermittelt und besteuert wird; c) die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung "Aktiengesellschaft", "Kommanditgesellschaft auf Aktien", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "bergrechtliche Gewerkschaft"; d) die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung "αvώvυµη εταιρεία", "εταιρεία περιωρισµέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)"; 1 Dieser Anhang enthält die Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gesellschaften mit den Änderungen, die in den Sitzungen vom 21. November und vom 18. Dezember von den Delegationen beantragt worden sind. Diese Änderungen wurden noch nicht in der Gruppe erörtert. und ES behielten sich ihren Standpunkt bezüglich eventueller Änderungen der Liste der deutschen (Buchstabe c) und der spanischen Gesellschaften (Buchstabe e) vor. 7070/04 aka/rsz/ms 18

19 e) die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung "sociedad anónima", "sociedad comanditaria por acciones" und "sociedad de responsabilidad limitada" sowie die öffentlichrechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt; f) die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung "société anonyme", "société en commandite par actions" und "société à responsabilité limitée" sowie die "sociétés par actions simplifiées", "sociétés d'assurances mutuelles", ["caisses d'épargne et de prévoyance"], "sociétés civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, "coopératives", "unions de coopératives", [die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen]; g) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete "building societies" und "trustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989; h) die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung "società per azioni", "società in accomandita per azioni", "società a responsibilità limitata", "società cooperative", "società [di] mutua assicurazione" sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist; i) die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung "société anonyme", "société en commandite par actions", "société à responsabilité limitée", "société coopérative", "société coopérative organisée comme une société anonyme", "association d'assurances mutuelles", "association d'épargne-pension", "entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public"; [sowie andere nach luxemburgischen Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftssteuer unterliegen]; 7070/04 aka/rsz/ms 19

20 j) die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung "naamloze vennnootschap", "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "open commanditaire vennootschap", "coöperatie", "onderlinge waarborgmaatschappij", "fonds voor gemene rekening", "vereniging op coöperatieve grondslag" und "vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt", [sowie andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftssteuer unterliegen]; k) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung "Aktiengesellschaft", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung"[, "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft"]; l) die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- oder Handelsunternehmen sind; m) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung "osakeyhtiö"/"aktiebolag", "osuuskunta"/"andelslag", "säästöpankki"/"sparbank" und "vakuutusyhtiö"/ "försäkringsbolag"; n) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung "aktiebolag", "bankaktiebolag", "försäkringsaktiebolag"[, "ekonomiska föreningar", "sparbank", "ömsesidiga försäkringsbolag"]; o) die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften oder nach dem Recht eines europäischen Gebiets, dessen äußere Angelegenheiten ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gegründete Gesellschaften; z) die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften." 7070/04 aka/rsz/ms 20

3. Anlage II enthält den Dreiecksfall, über dessen Aufnahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie noch beraten wird.

3. Anlage II enthält den Dreiecksfall, über dessen Aufnahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie noch beraten wird. Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 2. Oktober 2003 (0.0) (OR. en) PUBLIC 387/03 Interinstitutionelles Dossier: 2003/079 (CNS) LIMITE FISC 37 VERMERK des für Betr.: Vorsitzes die Gruppe "Steuerfragen"

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