Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen

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1 UHH Der Kanzler Mittelweg Hamburg An die Mitglieder des Akademischen Senats der Universität Hamburg Dr. Martin Hecht Kanzler Mittelweg OG, Raum N Hamburg Tel. +49 (0) Fax +49 (0) UHH/K/7 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen (dringlich) Im Jahr 2016 hat der Landesrechnungshof die Erhebung von Gebühren nach 6b HmbHG in der Universität Hamburg mit dem Ergebnis geprüft, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nicht befugt ist, für besondere Leistungen der Hochschulen Gebührenordnungen auf der Grundlage des Gebührengesetzes zu erlassen. Vielmehr verdränge der 6b HmbHG als speziellere Regelung das Gebührengesetz, sodass die Hochschulen gehalten sind, die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren durch eigenes Satzungsrecht zu schaffen. Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens durch die Hochschulen vom 22. März 2016, die aufgrund des Gebührengesetzes vom Senat der FHH erlassen wurde, wird daher vom Senat der FHH zum 1. April 2017 außer Kraft gesetzt. Zum selben Zeitpunkt müssen die Hochschulen die außer Kraft getretene Ordnung durch eigene Satzungen ersetzen. Eine Regelungslücke widerspräche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. 7 LHO. Vor diesem Hintergrund wurde ein Satzungsentwurf erarbeitet, der weitestgehend die Regelungen der bislang noch geltenden Gebührenordnung übernimmt. Hierbei wurden: die Bestimmungen den Gegebenheiten und Bedürfnissen der UHH angepasst, indem überflüssige Regelungen (z. B. Nennung anderer Hochschulen) gestrichen wurden, die ehemals zwei Anlagen, welche die einzelnen Gebührentatbestände beinhalten, zu einer Anlage zusammengeführt, die geregelten Gebührentatbestände auf ihre Relevanz überprüft. Die folgenden Tatbestände wurden gestrichen, da sie an der UHH keine Anwendung mehr finden:

2 Gestrichener Tatbestand Erstmalige Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen Neubeantragung des elektronischen Studentenausweises der HCU Bearbeitung von fehlerhaften Rückmeldungen oder Einschreibungen vor Ablauf der jeweiligen Frist Kopien aus dem Leserückvergrößerungsgerät Lichtpausen Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studierender, sowie für Deutsche mit ausländischem Reifezeugnis Abnahme von Zwischen-, Abschluss-, Einstufungs- und Teilprüfungen (mit Ausnahme der Eingangsprüfung nach 38 HmbHG) Grund ohnehin gebührenfrei für die UHH nicht relevant dies gehört zur normalen Tätigkeit des Referats 33 und ist vom Verwaltungskostenbeitrag mitumfasst Es handelt sich hierbei um eine veraltete Technologie Es handelt sich hierbei um eine veraltete Technologie Diese Leistung wird nicht von der UHH erbracht 6b Abs. 2 HmbHG sieht Gebühren nur für besondere Leistungen vor. Prüfungen in grundständigen Studiengängen sind keine solchen besonderen Leistungen. Ausführungen zu den neuen Archivtatbeständen eingefügt, die verbliebenen Tatbestände neu kalkuliert. Die Kalkulation hat ergeben, dass die seinerzeit vom Senat festgesetzten Beträge und Rahmengebühren im Wesentlichen den Kosten der UHH entsprechen, sodass diese vollständig beibehalten werden konnten. Für die Rahmengebühren sind Einzelkalkulationen für einfach, durchschnittlich und schwierig gelagerte Fälle erstellt worden, die zukünftig die Gebührenerhebung vereinfachen und nachvollziehbarer machen sollen. In Abstimmung mit der BWFG werden die Belange der Bibliotheken (Staats- und Universitätsbibliothek und Fachbibliotheken) weiterhin in einer separaten Ordnung geregelt. Damit diese Ordnung auch für die UHH gilt, wird in der Gebührensatzung der UHH mit einem statischen Verweis ( 6) auf die Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken verwiesen. Der Akademische Senat wird um Stellungnahme zur beigefügten Gebührensatzung gebeten. Dr. Martin Hecht 2

3 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen der Universität Hamburg vom 1. April 2017 Auf Grund von 6b Abs. 2 und 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), hat das Präsidium am nach Stellungnahme des Hochschulsenats gemäß 85 Abs. 1 Nr. 13 HmbHG vom die folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen der Universität Hamburg beschlossen. 1 Geltungsbereich Für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen der Universität Hamburg werden Verwaltungsgebühren nach der Anlage erhoben. Soweit diese Gebührensatzung Gebühren erhebt und keine abweichenden Regelungen enthält, gilt das Gebührengesetz vom 5. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2 Besondere Auslagen (1) Über die in 5 Abs. 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch die nachstehenden Kosten zu erstatten: 1. die Ersatzbeschaffung eines bei der Benutzerin oder beim Benutzer abhanden gekommenen Werkes, Gerätes oder sonstigen Gegenstandes, 2. die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung eines von der Benutzerin oder vom Benutzer schuldhaft beschädigten Gerätes oder sonstigen Gegenstandes, 3. Studienmaterialien und sonstiges verbrauchtes Material, Exkursionen, Teilnehmerbewirtung und -unterbringung sowie andere bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen und gebührenpflichtigen Prüfungen entstehen, 4. Material und andere bare Aufwendungen, die für schriftliche gutachterliche Auskünfte und schriftliche Gutachten notwendig sind. (2) Die Kosten nach Abs. 1 Nr. 3 werden zu gleichen Teilen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umgelegt. 3 Gebührenfreiheit (1) Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsleistungen oder Ausbildungsbeihilfe auf Grund 1. der Richtlinien für die Förderung ausländischer Studierender an den Hamburger Hochschulen vom 17. August 2011,

4 2. des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462), in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei. (2) Die Abnahme von Prüfungen an der Universität Hamburg ist mit Ausnahme der in Nr. 8 der Anlage genannten Prüfung gebührenfrei. 4 Entstehung der Gebührenpflicht Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit der Inanspruchnahme des jeweiligen Gebührentatbestandes. Die Fälligkeit ergibt sich aus 17 des Gebührengesetzes. 5 Gebühren in besonderen Fällen (1) Wird die Zulassung zu einer gebührenpflichtigen Prüfung versagt, so entfällt die Gebühr. (2) Bei einem Nichtantritt zu einer gebührenpflichtigen Prüfung ist die volle Gebühr zu entrichten. Ist der Prüfling wegen Krankheit oder anderer von ihm nicht zu vertretender Gründe zurückgetreten, so ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf ein Viertel. In diesem Falle wird bei einer erneuten Meldung zur Prüfung die entrichtete Gebühr angerechnet. 6 Bibliotheksgebühren Für die Benutzung und Inanspruchnahme der Bibliotheken der Universität Hamburg gilt die Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in der Fassung vom 22. März 2016 (HmbGVBl. S. 148) entsprechend. 7 Schlussvorschriften Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Anlage

5 Nr. Gebührentatbestand 1 Anfertigung und Beglaubigung einer Zweitschrift oder Ersatzurkunde einer durch die UHH ausgestellten Urkunde Gebührensatz in Euro je 5,50 bis 75,-- 2 jede zusätzliche Ausfertigung von Ausweisen und Bescheinigungen der UHH 3 Verspätet beantragte Einschreibung, Exmatrikel, Beurlaubung oder Umschreibung, verspätete Rückmeldung oder verspätetes Belegen von Vorlesungen, verspätet gestellte Teilzeitanträge, Rücktritt vom Studienplatz nach Einschreibung 4 Erfolglose Widerspruchsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren in Zulassungs- und Prüfungsangelegenheiten Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen. 5 Anfertigung von Fotokopien 5.1 in schwarz-weiß je 3,-- bis 30,-- je 27,50 bis 150,-- je 25,-- bis 450, DIN A 4 je Seite 0, DIN A3 je Seite 1, in Farbe DIN A 4 je Seite 0, DIN A 3 je Seite 1, Die Gebühren nach Nr. 5 werden erst ab dieser Summe geltend gemacht 6 Beglaubigung einer Fotokopie, wobei die Herstellung der zu beglaubigenden Kopie durch die UHH von der Gebühr mitumfasst ist 7 Gasthörer 7.1 Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Gasthörerin oder Gasthörer, je Semester 7.2 Teilnahme an Veranstaltungen als Gasthörerin oder Gasthörer von Schülerinnen oder Schülern, Soldatinnen oder Soldaten ohne Gehalt, sofern die Teilnahme nicht vom Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gefördert wird, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, Absolventinnen oder Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, Arbeitslosen und deren Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder Lebenspartner ohne Einkommen, sofern die Teilnahme von Arbeitslosen nicht im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen erfolgt, sowie Sozialhilfeempfängerinnen oder Sozialhilfeempfängern und (wirtschaftlich) Gleichgestellten 5,-- je Seite 3,-- 124,-- die Hälfte der Gebühren nach Nummer Durchführung der Eingangsprüfung für den besonderen Hochschulzugang für Berufstätige nach 38 des Hamburgischen Hochschulgesetzes 205,--

6 9 Universitätsarchiv 9.1 Anfertigung von Reproduktionen (Scan, Kopie) pro Aufnahme bis DIN A4 0, pro Aufnahme bis DIN A3 0, Übermittlung von Reproduktionen per Versand (inkl. Datenträger) 6, per 5, Ausdruck von Digitalisaten, Rechercheergebnissen pro Seite 0, Die Gebühren nach Nr. 9.1 und Nr. 9.3 werden erst ab dieser Summe geltend gemacht 5, Archivische Auskunftserteilung Bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu einer halben Stunde gebührenfrei Bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer halben Stunde je angefangene halbe Stunde 30,--

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