Gesellschaftsvertrag. Klinikum Bad Hersfeld GmbH
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- Christel Beckenbauer
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1 Gesellschaftsvertrag Klinikum Bad Hersfeld GmbH
2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen Ej 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr Ej 2 Zweck der Gesellschaft, Gegenstand des Uiiternehmens Ej 3 Gemeirinützigkeit Ej 4 Bekanntmachungen Seite 11. Stammkapital und Geschäftsanteil Ej 5 Stammkapital und Stammeinlagen 111. Verfassung der Gesellschaft Ej 6 Organe der Gesellschaft Ej 7 GeseIIschafterversarrimIung Ej 8 Zuständigkeit der GeselIschafterversammI~ing Ej 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats Ej 10 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats Ej 11 Zuständigkeit des Aufsichtsrats Ej 12 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft Ej 13 Direktorium IV. Dauer Ej 14 Dauer der Gesellschaft V. Sonstiges Ej 15 Jahresabschluss Lind Lagebericht Ej 16 Haushaltsrechtliche Prüfungsrechte Ej 17 Kosten für Satzungsänderung Ej 18 Schlussbestimmungen
3 3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet,,klinikum Bad Hersfeld GmbH" (2) Sitz der Gesellschaft ist Bad Hersfeld. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjai-tr. 2 Zweck der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens (I) Zweck der Gesellschaft ist die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten Krankenhäusern, die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der in diesen Krankenhäusern behandelten Patienten sowie die Rehabilitation, Betreuung und Versorgung alter und pflegebedürftiger Menschen. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Krankenhäusern und aller damit verbundenen zweckdienlichen Einrichtungen (einschließlich Wohnheime). Hierzu gehören auch die Ausbildungseinrichtungen sowie die Maßnahmen wissenschaftlicher und sonstiger krankenhausbezogener Fort- und Weiterbildung. Der Betrieb der Krarikenhäuser umfasst stationäre- und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen, ambulante Behandlung sowie Rehabilitation, Pflege und medizinisch-technische sowie physikalische Leistungen.
4 (3) Der Zweck der Gesellschaft und der Gegenstand des Unternehmens sind auch der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren im Sinne des j 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), als fachijbergrei- fende ärz,tlich geleitete Eiririchtungen, insbesondere zur Sicherstel- lung der vertragsärztlichen Versorgung und im Rahmen ambi-ilanter privatärztlicher Versorgung sowie von sonstigen ärztlichen Tätigkei- ten unter Berücksichtigung des ärztlichen Berufsrechts und des Grundsatzes der freien Arztwahl. Weitere medizinische Versorgungs- formen stehen der Gesellschaft bzw. ihren Einrichtungen offen, so- weit sie rechtlich zugelassen sind. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternel-imens - mittelbar oder unmittelbar - dienen. Sie kann sich an anderen Gesellschaften mit gleichen, ähnlichen oder verwandten Gegenständen beteiligen oder sonstige Gesellschaften übernehmen. Gesellschaften, an denen die Kliriikum Bad Hersfeld GmbH unmittelbar oder mittel bar über eine andere Gesellschaft beteiligt ist, werden in diesem Gesellschaftsvertrag vereinfacht als Tochtergesellschaften' bezeichnet. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, Zweigniederlassungen zu errich- ten. 9 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,,steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und
5 5 Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb des Klinikums Bad Hersfeld und aller damit verbundenen zweckdienlichen Eiririchtungen und durch den Betrieb von medizinischen Versorgungszentren verwirklicht. (2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben karin sie sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtung schaffen, solange sie dadurch ihre Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Gesellschafter darf keine Ge- winnanteile l~nd auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit- teln der Gesellschaft erhalten. Der Gesellschafter darf im Fall eines Anspruchs auf Rückgewähr von Vermögen bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine einge- zahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleiste- ten Sacheinlggen zurückerhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ge- sellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es im Fall eines Anspruchs auf Rückgewähr von Vermögen die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landkreis Hersfeld-Rotenburg, der es
6 6 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Landkreises Hersfeld-Rotenburg zu verwenden hat. (6) Etwaige Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Sicherung und Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwen- det werden darf. 4 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. 11. Stammkapital und Geschäftsanteil 5 Stammkapital und Starrimeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,00 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro). Es ist durch Beschluss vom von ,81 Euro um ,19 Euro auf ,00 Euro erhöht worden. An dem Stan~mkapital von ,00 ELI~O ist beteiligt: Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg mit einer Stammeinlage in Höhe von ,00 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) = 100 O/o. (2) Die Stammeinlage wurde erbracht in Höhe des Nennbetrages von ,81 Euro durch Einbringung der in 5 2 Abc. 2 genann- ten Einrichtungen im Wege der Umwandlung nach ff.
7 7 UmwG, in Höhe der weiteren ,19 Euro durch Barein- zahluiig. (3) Falls die Wirtschaftslage der Gesellschaft es erfordert, ist der Ge- sellschafter verpflichtet, über den Betrag des Stammkapitals hin- aus weitere Einlagen (Nachschüsse) ZIJ leisten Verfassung der Gesellschaft 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. die Gesellschafterversammlung, 2. der Aufsichtsrat, 3. die Geschäftsführung, 4. das Direktorium. (I) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt. Außerordentliche GeselIschafterversanirrilungen sind in den durch das Gesetz bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.
8 8 (2) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung fijhrt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so wählt die Gesellschafterver- sammlung den VersammIungsvorsitzenden. (3) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und Eirihaltung einer Ladungsfrist von einer Woclie einberufen. Zur Wahrung der Form zi-ir Einberufung genügt die Versendung durch einfachen Brief oder per ohne Erfordernis einer elektronischen Signatur nach 126a BGB. (4) Die Geschäftsführung der GmbH ist berechtigt und verpflichtet, an der Versammlung teilzunehmen. Im Einzelfall kann die Gesellschafterversammlung sie von der Teilnahme an bestimmten Sitzungsgegenständen ausschließen. 8 Zuständigkeit der GeselIschafterversammIung (I) Die Gesellschafterversammlung ist - ~inbeschadet der Bestimmun- gen der HK0 - zuständig für folgende Angelegenheiten: a. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlust- rechnung; die Verwendclng des Reingewinns bzw. der Vortrag oder die Abdeckung eines Verlustes); Zustirrimung zum Wirtschaftsplan i~nd Finanzplan einschließlich Stellenplan. b. Grundlegende Änderungen im medizinischen Leistungsangebot der Krarikenhäuser und deren medizinischer Zielsetzung einschließlich der Gliederungen des medizinischen Bereiches in Fachabteil~ingen. C. Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats.
9 d. Bestellung und Abberufung der Iyitglieder des Aufsichtsrats gemäß 5 9 Abc. 2 C) + d) des Gesellschaftsvertrages. e. Festlegung des Auslagenersatzes und der evtl. Entschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrats. f. Bestellung des Absci-ilussprüfers für das laufende Geschäftsjahr und Entgegennahme des Prüfungsberichtes. g. Erstmalige Bestellung sowie die Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigem Gri-ind. h. Abschluss, Änderi-ing und Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern. (2) Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bedarf der Zustimmung der GeseI~schafterversammI~~ng. (3) Die Beschlussfass~ing nach Abc. I a und C hat spätestens bis des neuen Geschäftsjahres in der als ordentliche Gesellschafterversammlung einzu berufenden Gesellschafterversammlung stattzufinden. 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrats (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus 13 Personen be- steht. (2) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
10 10 der jeweilige Landrat des Landkreises Hersfeld-Roteriburg als Vorsit- zender kraft Amtes; ebenfalls kraft Amtes der Erste Kreisbeigeordnete, als stellvertreten- der Vorsitzender; drei Arbeitnehmervertreter, die vom Betriebsrat der Klinikum Bad Hersfeld GmbH vorgeschlagen und von der GeselIschafterversammlung bestellt werden; hiervon müssen zwei Personen Mitglied des Betriebsrates der Klinikum Bad Hersfeld GmbH sein, die dritte Person soll Mitglied des Betriebsrates der HKZ GmbH & Co. Betriebs KG oder etwaiger Rechtsnachfolger sein; acht weitere Mitglieder, die von den im Kreistag vertretenen Fraktio- nen nach ihrem Stärkeverhältnis vorgeschlagen und von der Gesell- schafterversammli~ng bestellt werden. Eine vorzeitige Beendigung der ~itgliedschaft im Aufsichtsrat findet statt bei Niederlegung des Amtes durch das Mitglied, Beendigung des Amtes oder Mandates, das die Grundlage für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat war, Abberufung durch die GeseIIschafterversammIung. Im Übrigen endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder zu Abs. 2 Buchstabe d. jeweils mit dem Ende der Wahlzeit des Kreistages. Sie führen die Geschäfte weiter, bis die neuen Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind.
11 11 (5) Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied ist ein neues Mitglied zu bestellen. Für das Verfahren gilt Abc. 2 in Verbindung mit den maßgebenden, insbesondere kommunalrechtlichen, Vorschriften. (6) Der Gesellschaft ist es gestattet, den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine angemessene Entschädigung und/oder pauschalierten Aufwen- dungsersatz zu zahlen, soweit dies nicht steuerschädlich ist. Die Ein- zelheiten hierzu legt die Gesellschafterversamml~ing fest. Fahrtkos- ten körinen separat nach den geltenden steuerlichen Grundsätzen erstattet werden. Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert erstattet. Im Übrigen ist die Tätigkeit des Aufsichtsrats ehrenamtlich. 10 Sitzungen und Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der GeschäftsfLihr~ing oder von einem Viertel der Aufsichtsratsrriitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt wird. Der Aufsichtsrat soll mindestens viermal im Kalenderjahr einberufen werden. (2) Die Einberufung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen erfolgen. Dabei sind die für die Sitzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung (z. B. als ) und eine kürzere Frist gewählt werden.
12 Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Zur Wahrung der Form der Einberufung genügt die Versendung durch einfachen Brief. (3) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss in Sitzung. Er ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich Vorsitzenden oder Stellvertreter) anwesend Lind stimmberechtigt ist. Die Beratung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat ist nicht öffentlich, sofern der Aufsichtsrat nicht anders beschließt oder durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats etwas Abweichendes vorgesehen ist. (4) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltun- gen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (5) Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß ein berufenen Sitzung nicht besctilussfätiig, so wird unverzüglicli unter Beachtung der Regelungen in Absatz 2 eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung ein berufen. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mit- glieder beschlussfähig ist. (6) In Ausnahmefällen können von dem Vorsitzenden Beschlüsse und Abstimmungen auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht.
13 13 (7) Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Nieder- schrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Ver- handlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. (8) Die Geschäftsfüi-irung der GmbH ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Im Einzelfall kann sie der Aufsichtsrat von der Teilnahme an bestimmten Sitzungsgegenständen ausschließen. (9) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vollzogen. 11 Zuständigkeit des Aufsichtsrats (I) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen; er darf sich dazu eines sachverständigen Dritten bedienen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats werden durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung bestimmt. (2) Der Aufsichtsrat hat das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in die Geschäfts~interlagen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind während ii-irer Amtsdauer und auch nach deren Ablauf Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie in ii-irer Eigenschaft als Mitglied Kenntriis erlangt haben.
14 14 (3) Der Aufsichtsrat beschließt über: 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer mit Ausnahme der erstmaligen Bestellung und der Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. fj 8 Abs. 1 g), 2. die Geschäftsordn~ing fur die GeschäftsfLihrung, 3. den Wirtschaftsplan und den Finanzplan einschließlich Stellenplan mit Zustimmung der GeselIschafterversammIung, 4. die Genehmigung erheblicher Überschreitungen der Ausgaben/Aufwendungen des Wirtschaftsplans, soweit sie nicht durch MehreinnahmenIErträge oder durch Minderausgaben/Aufwendungen an anderer Stelle gedeckt werden. 5. die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, 6. Ausgliederung oder Aufgabe von Leistungserbringungsbereichen, 7. Erlass der allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses, 8. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Krankenhausleitung gemäß Hessischem Krankenhausgesetz auf Vorschlag der Geschäfts- führung, 9. Kündigung oder Wechsel des Arbeitgeberverbandes oder der Zu- satzversorgungskasse, 10. die Geschäftsordnung für das Direktorium, 11. Ernennung und Abberufung der Direktoren sowie deren Stellvertre- ter auf Vorschlag des Geschäftsführers.
15 Zu den nachfolgenden Rechtsgeschäften und IYaßnahmeri bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtrats: Anstellung, Festlegung der Grundsätze der Dienstverträge sowie Kündigung der Direktoren, der Mitglieder der Betriebsleitung und der Leitenden Ärzte; Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken von mehr als ,OO Euro im Einzelfall und alle nicht im Wirtschaftsplan vorge- sehenen Gr~indstücksgeschäfte; Abschluss von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen sowie von Darle- hen nach Maßgabe einer in der Geschäftsordnung für die Geschäfts- führung festzulegenden Wertgrenze; Anstellungsverträge mit Personen, die mit dem Geschäftsführer, seinem Stellvertreter, einem Prokuristen, den Chefärzten und Pflegedienstleitungen verwandt oder verschwägert sind. Hiervon ausgenommen sind befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von 3 Monaten; diese Verträge sind dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzuzeigen; Erteilung von Prokuren sowohl bei der Gesellschaft als auch bei Tochtergesellschaften; Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei Tochtergesell- schaften sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstel- Iungsverträge mit Geschäftsführern von TochtergeseIIschaften. Der Aufsichtsrat bereitet die Beschlüsse der GeselIschafterversamm- lung vor, indem er in Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der
16 16 Gesellschafterversammlung vorbehalten sind, Beschlussvorlagen un- terbreitet. (6) Ferner ist der Aufsichtsrat zuständig in Angelegenheiten oder Entscheidungen von Tochtergesellschaften, zu denen, würde die Maßnahme bei der Klinikum Bad Hersfeld GmbH vollzogen, nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung der Kliniki-im Bad Hersfeld GmbH seine Zustimmung oder nach dem Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft oder der Geschäftsordnung der Tochtergesellschaft die Zustimniung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. (7) Der Aufsichtsrat ist nicht verpflichtet, den Bericht iiber die Prüfung des ~ahresabschlusses im Unternehmensregister zu veröffen,tlichen. (8) Gegenüber den Geschäftsflihrern wird die Gesellschaft gerichtlich und a~ißergerichtlich durch den Aufsichtsrat, dieser durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seinen Stellvertreter bzw., sofern auch dieser verhindert ist, durch ein anderes, vom Auf- sichtsrat durch Beschluss zu bestimmendes Aufsichtsratsrriitglied vertreten. 12 Geschäftsfülirung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer(innen). (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesell- schaft allein.
17 17 (3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Ge- schäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (4) Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann den Geschäftsführern oder einzelnen von ihnen die Befugnis zur Alleinvertretung gewährt werden. Dies kann beschränkt auf einzelne Betriebsstätten und -teile erfolgen. (5) Der Aufsichtsrat kann den Geschäftsführern oder einzelnen von ih- neii Befreiung von den Beschränkungen des j 181 BGB erteilen. (6) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach IYaßgabe der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsordnung, des Wirtschafts- und Finanzplans und der vom Aufsichtsrat im Rahmen seiner Befugnisse beschlossenen Grundsätze. Ihr obliegen insbesondere alle laufenden Entscheidungen und Maßnat-inien, die erforderlich sind, um den gemeinnützigen Gesellschaftszweck zu fördern und zu erreichen. (7) Die Geschäftsfu hrung erstattet dem Aufsichtsrat Bericht in entspre- chender Anwendung des j 90 Aktiengesetz. (8) Beim Abschluss der Geschäftsführerverträge, deren Änderung sowie deren Beendigung wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter vertreten. Dies gilt sinngemäß für sämtliche, im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis des oder der GeschäftsfüPirer stehenden Regelungen. (9) Bei der Vertretung der Gesellschaft in deren Eigenschaft als Gesell- schafterin einer anderen Gesellschaft bedarf die Geschäftsführung
18 18 der Zustimmung des Aufsichtsrates für solche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, für welche die Geschäftsführung nach Maßgabe dieses GeseIIschaftsvertrages auch bei der Klinikum Bad Hersfeld GmbH einer Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. 13 Direktorium (1) Die Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften werden von der Geschäftsführung unter Mitwirkung des Direktoriums geleitet. (2) Die Anzahl der Direktoren, deren Zuständigkeitsbereiche sowie die Gr~indsätze der Mitwirkung bestimmen sich nach der Geschäftsord- nung des Direktoriums, welche der GeschäftsfLihrer erstellt und der Aufsichtsrat genehmigt. (3) Direktor der Gesellschaft kann nur sein, wer Angestellter der Gesellschaft oder einer der Tochtergesellschaften ist. Die Geschäftsführung ist gegenüber den Direktoren weisungsbefugt. Einzelheiten bestimmen sich nach der Geschäftsordni.ing für das Direktorium. (4) Für die Tätigkeit als Direktor kann den Direktoriumsmitgliedern eine gesonderte Vergütung gezahlt werden. Einzelheiten hierzu bestimmt die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. IV. Dauer 14 Dauer der Gesellschaft Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
19 19 V. Sonstiges 15 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Die Geschäftsführung hat innerhalb von 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht gemäß den geltenden Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches sowie den kranken hausspezifisclien Vorschriften aufzustellen. Erforderlichenfalls hat dieses in der nach 264 ff. HG6 vorgeschriebenen Form zu geschehen. (2) Der Jahresabschluss ist von dem von dem Gesellschafter gewählten Abschlussprüfer zu prüfen und von der Gesellschafterversan-irrilung festzustellen. (3) Jahresabschluss Lind Lagebericht sind entsprechend den Vorschriften des Hess. Krankenhausgesetzes zu prüfen. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist in entsprechender Anwendung des 53 Abc. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte zu berichten. (4) Die Offenlegung richtet sich nach den Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches unter Ausübung des Wahlrechtes nach 1 Abs. 3 Krankenhausbuchfiihr~ingsverordnung.
20 Haushaltsrechtliche Prüfungsrechte In Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Landkreises Hersfeld- Rotenburg, in Verbindung mit 5 54 HaushaItsgrundsätzegesetz (HGrG), wird dem Rechni~ngsprüfungsamt des Landkreises Hers- feld-rotenburg und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde das Recht eingeräumt, sich zur Klärung von Fra- gen, die bei der Prüfung der Betätigung des Landkreises bei dem Unternehmen und dessen Tochterunternehmen auftreten, unmittel- bar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens und der Tochteru nternehmen einzusehen. 17 Kosten für Satzungsänderungen Kosten für Satz~ingsänderungen werden von der Gesellschaft im Einzelfall bis zu einem Betrag von 8.000,00 Euro übernommen. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältriis ihrer Beteiligung SchIussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht bercihrt.
21 2 1 (2) Sofern eine Bestimmung verschieden ausgelegt werden kann, ist sie so auszulegen, wie sie mit dem Gesetz und dem Inhalt dieses Ver- trages am ehesten in Einklang gebracht werden kann. (3) Erfijllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich- tungen ist der Sitz der Gesellschaft.
22 Nummer 236 der Urkundenrolle für 2016 Die in dem vorstehenden Gesellschaftsvertrag geänderten Bestimmungen ( 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18) stimmen mit dem in meiner Urkunde Nr. 223/2016 gefassten Beschluss Über die Änderung des Gesellschaftsvertrages überein. Die unveränderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages stimmen mit dem zuletzt zum Registergericht eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages uberein (meine UR 411/2011 vom ). Bad Hersfeld, den L. C. gez. Stenschke N o t a r
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GESELLSCHAFTSVERTRAG
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