Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /17E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten vom , Zl , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und beantragte am internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark am gab er an, XXXX zu heißen, Palästinenser zu sein und mit zehn Jahren Palästina verlassen zu haben, da er miterlebt habe, wie Kinder neben ihm umgebracht worden und Leute neben ihm gestorben seien. 2. Am erstellte das Ludwig Bolzmann Institut für klinisch-forensiche Bildgebung eine medizinische Altersdiagnose, welche ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden konnte, sondern als wahrscheinliches Alter 20 bis 23 Jahre festgestellt wurde. 3. Am fand bei der Erstaufnahmestelle Ost eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer seine Identität als XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Palästinenser, angab. 4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am gab der Beschwerdeführer an, sein wahrer Name sei XXXX, er sei am XXXX in El Monofia/Ägypten, geboren und seine Staatsangehörigkeit sei Ägypten. Als Flucht- und Asylgründe gab der Beschwerdeführer an, Streit mit einem kriminellen Bekannten gehabt und mit dem Gewehr bedroht und beraubt worden zu sein. Er habe diese Person Seite 1 von 11

2 einen Tag selber mit dem Messer verletzt und im Anschluss daran Streit mit seiner Familie gehabt. Diese Tat sei angezeigt worden. Die Familie des Bekannten gehöre zur Mafia und verfüge über große Macht. Daher habe sich der Beschwerdeführer vor der Familie und der Polizei zunächst in Alexandria versteckt gehalten und sei im April 2013 schlepperunterstützt ausgereist, weil die Familie des Bekannten sehr einflussreich sei und der Beschwerdeführer sofort bei seiner Festnahme eine zusätzliche Anzeige erhalten würde, Mitglied der Muslimbruderschaft oder Parteigegner zu sein. Er werde im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten sicherlich umgebracht. 5. Mit bekämpftem Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß 8 Abs 1 ivm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß 57 und 55 AsylG 2005 mit dem bekämpften Bescheid nicht erteilt und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß 10 Abs 1 Z 3 AsylG ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Ägypten zulässig ist und stellte fest, dass gemäß 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (III.). Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) habe glaubhaft machen können und ihm keine Folter, unmenschliche Strafe oder unmenschliche Behandlung, keine Todesstrafe und keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe. Die Rückkehrentscheidung greife nicht in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ein, er beherrsche die deutsche Sprache nicht und verfüge über keine nennenswerte Integration in Österreich, weshalb den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ihre Schlussfolgerungen aus mangelhaften Länderfeststellungen getroffen habe und mangelhafte Feststellungen getroffen habe. Zudem wird die mangelhafte Beweiswürdigung und die unrichtige Beurteilung der Sache durch die belangte Behörde gerügt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde am die mündliche Verhandlung durchgeführt und im Rahmen dieser Verhandlung den Beschwerdeführer als Partei befragt und Beweise aufgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist Staatsangehöriger von Ägypten und am XXXX in Ägypten geboren. Seine Identität steht nicht mit abschließender Sicherheit fest. Er ist volljährig, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam. Er hat sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule besucht und den Beruf eines Elektrikers erlernt. Seinen Lebensunterhalt bestritt er in Ägypten durch seinen Vater und indem er in den Sommerferien arbeitete. 2. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Jahr 2012 und stellte nach Einreise in das Bundesgebiet ohne gültige Reisedokumente am einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seit in Österreich aufhältig. 3. Anlässlich seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am und anlässlich der weiteren Befragung am gab sich der Beschwerdeführer unter Nennung einer falschen Identität und eines unrichtigen Geburtsdatums als Palästinenser aus, um die Abschiebung nach Italien zu vermeiden. 4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum vom bis in der Pizzeria XXXX in Spittal/Drau und vom bis aufgrund der ausgestellten Beschäftigungsbewilligung arbeitete der Beschwerdeführer im Zeitraum bis für die Kolpingfamilie Spittal als Abwäscher. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2. Seite 2 von 11

3 5. Der Beschwerdeführer wird in Ägypten weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Es bestehen in Ägypten für den Beschwerdeführer keine Umstände, die im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Anlass zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder vor einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes geben würden. 6. Ägypten ist ein sicherer Herkunftsstaat, der fähig und willens ist, seine Bürger zu schützen. Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zb in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde. Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung. Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Mosembrüderschaft, eingeräumt wurden. Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht. Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die vorstehenden Feststellungen wurden auf Grundlage des Gerichtsaktes, des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Landespolizeidirektion Steiermark (vom ), der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (vom ), des Beschwerdevorbringens, des Länderberichts der Staatendokumentation zur Lage in Ägypten, eines Strafregisterauszugs, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS), der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Urkunden und der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom samt den dort vorgelegten Urkunden (Beilagen 1 bis 17) aufgrund der nachstehend begründeten Beweiswürdigung getroffen Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Seite 3 von 11

4 Dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Ägypten ist und sich zum islamischen Glauben bekennt, ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen vom und vom sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am Zu seiner Identität ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst sich als XXXX, geboren am XXXX, ausgegeben und als sein Herkunftsland Palästina angegeben hat (Niederschrift vom , AS 53 und 57). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am gab der Beschwerdeführer seine Identität als XXXX, geb. XXXX in El Monofia/Ägypten, Staatsangehöriger von Ägypten an (AS 45). Diese Identität stimmt mit der vorgelegten ägyptischen Geburtsurkunde Nr. XXXX und dem ebenfalls vorgelegten Schulzeugnis überein, sodass diese Identität mit hoher Wahrscheinlichkeit die zutreffende ist. Mangels eines identitätsbezeugenden Lichtbildausweises steht aber seine Identität nicht mit abschließender Sicherheit fest. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus der durch die belangte Behörde durchgeführte Altersfeststellung, der vorgelegten ägyptischen Geburtsurkunde Nr. XXXX und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Glauben und seiner Volkszugehörigkeit basieren auf seinen glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am Dass der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Berufsschule besucht und den Beruf eines Elektrikers erlernt hat, basiert auf dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am sowie auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am (AS 46). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Ägypten durch seinen Vater und indem er in den Sommerferien arbeitete bestritt, beruht auf den glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am Dass sich der Beschwerdeführer seit mindestens in Österreich aufhält, ergibt sich aus der Niederschrift der Ersteinvernahme vom Die Feststellung bezüglich des Zeitpunktes des Weggangs des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2012 und seiner Einreise in das Bundesgebiet am basieren auf dem Protokoll der Erstbefragung vom sowie seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Dass sich der Beschwerdeführer zunächst in Österreich gegenüber der erstbefragenden Landespolizeidirektion Steiermark unter Nennung einer falschen Identität und eines unrichtigen Geburtsdatums als Palästinenser ausgegeben hat, ergibt sich aus dem Vernehmungsprotokoll vom , dem Vernehmungsprotokoll vom und aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am Das Motiv für die Nennung einer falschen Identität, hierdurch eine Abschiebung nach Italien zu vermeiden, ergibt sich aus dem Vernehmungsprotokoll vom , die er in seiner Aussage am in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt, ergibt sich schlüssig aus dem Einvernahmeprotokoll vom in Verbindung mit dem Einvernahmeprotokoll vom sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in Ägypten hält (Protokoll vom , S 10) und während seines seit 2013 dauernden Aufenthalts kein nennenswertes Privat- und Familienleben in Österreich etabliert hat. Dass in seinem Herkunftsstaat nach wie vor seine Eltern und seine neun Geschwister leben, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen in den Niederschriften vom und vom sowie aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am Die Feststellung über den Schulbesuch des Beschwerdeführers und seiner Berufsausbildung sowie seines Verdienstes des Lebensunterhalts im Herkunftsstaat basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am , die im Einklang mit den Angaben vor der Belangten Behörde am (Protokoll vom S 4) stehen. Die Feststellungen zu den in Österreich eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen basieren auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden Beilagen 07, 08, 09, 10, 11, 12 und 16; die Feststellung zur Beschäftigungsbewilligung beruht auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage 18 sowie auf der mit E- Mail vom übermittelten Beschäftigungsmitteilung des AMS vom Dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse des Niveaus A2 hat, wurde durch Vorlage des Zertifikats des ÖSD vom (hinsichtlich A2) und hinsichtlich des Niveaus A1 durch Vorlage des Zertifikats des ÖSD vom sowie durch den vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am gewonnenen Eindruck überzeugend nachgewiesen. Seite 4 von 11

5 2.3. Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Ägypten weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am sowie in der mündlichen Verhandlung am Danach hatte der Beschwerdeführer nie zuvor Probleme mit den ägyptischen Behörden. Er gehörte keiner politischen Partei an und verneinte in der mündlichen Verhandlung am die Frage, ob er in Ägypten aus politischen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die in der mündlichen Verhandlung am behauptete Angst vor den ägyptischen Behörden wegen der Revolution, dass ihn bestimmt etwas erwarten würde, konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren. Vielmehr kam im Weiteren klar hervor, dass er nach wie vor die Konsequenzen einer Messerstecherei ("Ich habe eine Person geschlagen und verletzt", Protokoll vom , S 7; "Durch die Meldung der Familie dieses bekannten bin ich überall im Computer vermerkt. Wenn ich kontrolliert werde, werde ich wegen meiner Messerstecherei festgenommen und eingesperrt", Protokoll vom , S 7). Damit macht der Beschwerdeführer aber keinerlei Verfolgung durch den ägyptischen Staat geltend, sondern er entzieht sich dem Anspruch des ägyptischen Staates, Messerstechereien zu ahnden. Eine ernstliche Angst vor Verfolgung ist damit nicht verbunden, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorbringt, zu befürchten dass die ägyptischen Behörden ihn wegen illegitimer Absichten zu verfolgen. In diesem Zusammenhang ist auch der Vorhalt der belangten Behörden interessant, dass der Beschwerdeführer ja nach Verbüßung einer allfälligen Strafe wieder ein normales Leben führen könnte (Protokoll vom ). Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit: "Diese Familie verfügt über große Macht, wäre in der Lage der Polizei oder dem Gericht Geld zu geben, damit ich von der Polizei oder dem Gericht zu dieser Familie gebracht werde, damit ich dort von der Familie bestraft werde. Für diese Familie ist ein Menschenleben nichts wert." Andererseits gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am zu Protokoll, dass er nach dem Vorfall nach Alexandria gegangen sei und dass es dort keine Bedrohung gab (Protokoll vom , S 6), er wisse auch nicht, ob ihn die Polizei suche (Protokoll vom , S 7) und werde bei seiner Rückkehr verhaftet, weil ein Verfahren in Ägypten offen sei (gemeint ist das Verfahren bezüglich der Messerstecherei, Protokoll vom , S 7). Hieraus steht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer keinen Grund hat, in Ägypten ernstlich eine Verfolgung aus politischen, religiösen oder sozialen Gründen befürchten zu müssen und dass es auch keinen Grund gibt, ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Ägypten der Todesstrafe oder der Folter oder einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt zu sein oder Opfer eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikts zu werden. Vielmehr ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung durch die belangte Behörde am und anlässlich der mündlichen Verhandlung am vor dem erkennenden Gericht unzweifelhaft zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der Rache der Familie des Verletzten, also vor einer Privatverfolgung ängstigt. Sein Misstrauen in die Polizei Ägyptens, der er pauschal unterstellt, aufgrund der unsicheren Lage in Ägypten nicht in der Lage zu sein, ihn zu schützen, erscheint nicht glaubhaft. Zwar kann aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten abgeleitet werden, dass die Sicherheitskräfte, die Polizei, nicht effizient mögliche Straftaten ermittelt, sodass die Straflosigkeit ein Problem bleibt (Länderinformationsbericht Ägypten S 11), dies würde aber eher dem Beschwerdeführer als mutmaßlichen Täter einer Körperverletzung nützen, da er ua aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit davon ausgehen kann, dass er nicht mehr wegen der Messerstecherei verfolgt werden wird, als seine Aussage stützen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass in einem derart bevölkerungsreichen Land wie Ägypten eine einzelne Familie solche Macht ausüben könnte, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb Ägyptens vor ihrer Verfolgung sicher wäre. Der Umstand, dass er in Alexandria nach eigenen Angaben unbehelligt leben konnte, spricht ebenfalls für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und damit dafür, dass keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Ägypten besteht. 2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage in Ägypten basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen. Dieser Länderbericht wurde ua unter Einbeziehung von Quellen des Auswärtigen Amtes, der österreichischen Botschaft, sowie zahlreicher Quellen von NGO, von Zeitungsberichten und publizierten Quellen ausländischer Botschaften erstellt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am der aktuelle Länderbericht für Ägypten übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme Seite 5 von 11

6 eingeräumt. Eine Stellungnahme diesbezüglich gab der Beschwerdeführer jedoch nicht ab. Zu einem früheren Länderbericht nahm der Beschwerdeführer am Stellung. Diese Stellungnahme widerspricht dem Länderbericht für Ägypten der Staatendokumentation nicht, zumal auch der Länderbericht der Staatendokumentation von Ägypten das Bild eines sich mühevoll nach dem ägyptischen Frühling konsolidierenden Staatswesen zeichnet und weder die vom aktuellen Regime zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen noch die in manchen Landesteilen schwierige Sicherheitslage verschweigt. Dass Rückkehrer Hoffnungslosigkeit, Armut und wenig Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu sichern, erwartet, Hilfsprogramme unterfinanziert sind und wenige Bildungsmöglichkeiten bestehen, ist angesichts des aktuellen Länderinformationsblattes für Ägypten nicht unplausibel, wenn auch klargestellt werden muss, dass Ägypten das bei weitem industrialisierteste Land Nordafrikas ist und die im Land grassierende Arbeitslosigkeit primär besser gebildete Schichten (Akademiker) trifft. Zudem treffen die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen alle Ägypter und nicht bloß Rückkehrende (vgl dazu die diesbezüglichen Feststellungen im Länderinformationsblatt Kapitel 18 mwn). Aufgrund dieses Länderberichts ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass sich im Hinblick auf wirtschaftliche Situation sowie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreisemotiv keine nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Ägypten ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit den vorgebrachten Fluchtgründen dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verfolgung droht. Ebenso droht im mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe, wenn er nach Ägypten zurückkehrt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten Gemäß 3 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung isd Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist). Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn A Z 2 GFK übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Sie kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl zb VwGH , 2008/19/1031; , 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH , 99/01/0280; , 96/01/1251, , 99/20/0092). Da das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren und der Asylwerber häufig keine anderen Beweismittel als seine Aussage gegenüber den Asylbehörden hat, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen, diesen Beweisschwierigkeiten in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss somit die Verfolgung zumindest mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl VwGH , Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH , Ra 2015/01/0069). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer es unterlassen, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Seite 6 von 11

7 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist hervorgekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine zumindest mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung liefern, weshalb die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Damit ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH , 95/20/0380). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß 28 Abs 2 VwGVG ivm 3 Abs 1 AsylG abzuweisen 3.2 Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung als subsidiär Schutzberechtigter Gemäß 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention (ZPEMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 AsylG oder der Aberkennung des Status Asylberechtigter nach 7 AsylG zu verbinden. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale isd Art 1 Abschn A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder sonstige für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihn in Ägypten eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl diesbezüglich das VwGH , 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art 3 EMRK), gibt es, wie festgestellt, im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer bereits in Ägypten aufgewachsen, seine Kindheit dort verbracht hat, erwerbstätig war und auf Familienangehörige zählen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer Kenntnisse als Elektriker erworben, die er in Ägypten zum Einsatz bringen kann. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre. Er wäre grundsätzlich in der Lage, längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Ägypten aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung isd Art 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs 2 VwGVG ivm 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen Zur Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Rechtslage Seite 7 von 11

8 Gemäß 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß 52 Abs 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem ( 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Gemäß 9 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß 61 FPG, einer Ausweisung gemäß 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ( 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH , Ra 2014/20/0121). Gemäß 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach 55 und 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Teil, erster Satz des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Seite 8 von 11

9 Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß 55 AsylG. Jedoch hat der VwGH seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/21/0174, mwn, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 AsylG nicht erteilt wird Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., erster Teil, zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung im April 2013 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung im Mai 2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit April 2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH , 2008/18/0721; , 2009/21/0086; VfSlg /2008 mha EGMR , /98, Mitchell; EGMR , /00, Useinov). Der Beschwerdeführer unterhält wie die belangte Behörde zu Recht ausführt nach eigenen Angaben keine familiären Bindungen in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund vierjährigen Aufenthaltes entstandener unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Der Beschwerdeführer nahm zwar am Erwerbsleben zunächst in einer Pizzeria und dann bei der Kolpingfamilie Spittal teil, was auf eine bescheidene Integration hindeutet, die aber aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Abmeldung letztlich nicht tiefgehend waren. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich teilnehmen würde, fehlen dagegen gänzlich. Anzuerkennen ist, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache im Niveau A1 und A2 nachweisen konnte. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und vor allem auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum Einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dass der Beschwerdeführer sich während seines vierjährigen Aufenthalts in Österreich nichts zu Schulden kommen ließ, ist positiv anzumerken, vermag aber nicht im Rahmen der Interessensabwägung ins Gewicht zu fallen, weil es als selbstverständlich anzusehen ist, dass ein Fremder die Regeln und Gesetze des Gastlandes achtet und nicht verletzt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Interessen ist festzuhalten, dass für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich neben seiner Unbescholtenheit, seinen Deutschkenntnissen und seiner Bereitschaft, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu sichern, keine substanziellen weiteren Gründe angeführt werden können. Auf der anderen Seite wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 Seite 9 von 11

10 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zb VwGH , 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach 10 Abs 1 Z 3 AsylG 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (zb vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH , Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der der Feststellung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von 3 und 8 AsylG bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des EGMR. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht Bestimmung einer Frist der freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt III. dritter Teil, letzter Satz des angefochtenen Bescheides) Gemäß 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer derartige besondere Umstände nicht behauptet. Im Ermittlungsverfahren sind solche besondere Umstände nicht hervorgekommen. Daher ist die Frist der freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Recht festgelegt worden. Zusammenfassend ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 AsylG nicht erteilt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Seite 10 von 11

11 Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 11 von 11

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