Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtberatung, Zustelladresse Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom , Zl , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Süd-Sudan stamme und am XXXX geboren sei. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er keine Eltern mehr habe und der einzige Sohn sei. Er würde jemanden brauchen der ihn unterstütze und helfe. Bezüglich seiner Rückkehr, habe er Angst, dass die Leute aus seinem Dorf, die seine Eltern aus religiösen Gründen getötet hätten, auch Ihn töten würden. 3. Im Anschluss an diese Befragung wurde sowohl hinsichtlich der Sprachkompetenz und der Landeskenntnisse, als auch hinsichtlich des angegebenen Alters jeweils ein Gutachten in Auftrag gegeben und konnten die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Herkunftsland und seiner Minderjährigkeit nicht bestätigt werden. 4. Am wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und ihm Parteiengehör betreffend des ärztlichen und sprachlichen Gutachtens gewährt. Zu seinen Angaben betreffend seines Alters und seines Herkunft Staates wurde er mit den gutachterlichen Stellungnahmen konfrontiert, wobei er hinsichtlich seines Alters dem vom Gutachter festgesetzten Geburtstag nicht widersprach, betreffend seines Herkunftsstaates mit der Änderung von Süd-Sudan auf Nigeria jedoch nicht einverstanden war. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er niemanden mehr habe und hier zur Schule gehen möchte. Zu seiner persönlichen und familiären Situation gab er an, dass seine Eltern beide tot seien, sein Vater sei ein Ritualist gewesen und mit einem Degen erstochen worden, seine Mutter wurde auch getötet, dies sei im Seite 1 von 12

2 Jahr 2014 gewesen. Er habe dann bei seinem Onkel in Nigeria gelebt, bis ihn dieser hinausgeworfen habe, er habe in Nigeria keine Verwandten mehr, mit seinem Onkel habe er keinen Kontakt, auch habe er weder Bekannte noch Freunde in Nigeria. Konkret dazu entschlossen sein Heimatland zu verlassen, habe er sich nachdem ihn sein Onkel hinausgeworfen habe Am wurde er erneut einvernommen. Zu seiner Person, gab er an, dass er am XXXX im Süd-Sudan geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre zur Volksgruppe der Afrikaner und bekenne sich zum Christentum. Er sei ledig und Kinderlos und habe nie gearbeitet. Er habe keine Verwandten in Nigeria und auch keinen Kontakt zu Leuten in Nigeria. Zu seinen Fluchtgründen führte er nochmals aus, dass der Grund warum er Nigeria verlassen habe, sei dass er ein Waisenkind sei und er niemanden habe der hinter ihm stehe. Er habe sich umbringen wollen, weil er ganz allein gewesen sei. Er habe dann einen Traum gehabt, in welchem er ein Licht gesehen habe und eine Stimme zu ihm gesprochen habe dass er sich nicht umbringen solle. Der Traum sei schlecht gewesen, weshalb er beschlossen habe Nigeria zu verlassen, er sei nach Österreich gekommen da er gehofft habe jemand könne ihm helfen. Hinsichtlich seines derzeitigen Aufenthaltes in Österreich führte er zusammengefasst aus, dass er in einer Flüchtlingsunterkunft lebe und Grundversorgung beziehe, er einen Deutschkurs (B1) besucht habe und Freunde habe, die Ihn ab und zu auf eine Bergtour mitnehmen würden, weiters würde er mit Leuten Deutsch sprechen, eine Oma würde ihm regelmäßig Kleidung bringen und er würde für die Bürger, das Land und den Präsidenten beten. Bei seiner Rückkehr fürchte er, dass Ihn die Leute aus dem Dorf in dem er gelebt habe umbringen würden, weil jeder der das Dorf verlässt und wieder zurückkehrt umgebracht werden würde. Darüberhinaus fürchte er sich vor der Polizei, da die Polizisten keine guten Leute seien, er könne aber nicht konkret sagen warum. 5. Mit Bescheid vom , Zl / , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß 3 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgf" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß " 8 Absatz 1 ivm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG ivm 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgf" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgf" erlassen. Weiters wurde "gemäß 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß 18 Absatz 1 Ziffer 1, 4 u. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgf", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei. Darüberhinaus wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. 17 BFA-Verfahrensgesetz zu zuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich ein aufrechtes Privatleben im Sinne des Art. 8 MRK führe, welches sich dadurch zeige, dass er sich in Österreich bezogen auf seinen 2-jährigen Aufenthalt bereits ein breites soziales Netzwerk aufbauen konnte. Als Nachweis führte der Beschwerdeführer einerseits den Akteninhalt und die vorliegenden Unterstützungsschreiben, das Deutsch Zertifikat auf dem Niveau B1, die Bestätigung über die Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung der "20er" und andererseits die Beziehung mit Frau XXXX, siehe Schreiben vom , an. Aufgrund dessen sei die Rückkehrentscheidung nicht als verhältnismäßig im Sinne des 9 BFA- VG anzusehen, da wichtige Gründe vorliegen, die einer solchen entgegenstehen würden und werde daher beantragt die Rückkehrentscheidung zu beheben, die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte + gemäß 55 AsylG zu erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Seite 2 von 12

3 Der Beschwerdeführer ist gesund und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und in Österreich nicht straffällig. Der Beschwerdeführer ist unter Zugrundelegung der im Akt befindlichen Gutachten, einerseits ein Gutachten hinsichtlich seiner Sprachkompetenz und Landeskenntnisse und andererseits ein forensisches Gutachten im Hinblick auf die Volljährigkeitsbeurteilung, volljährig und kommt aus Nigeria. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens in Österreich auf; er verfügt aufgrund seines 2- jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - in Österreich über private Kontakte und befindet sich seit Ende Jänner 2016 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangerhörigen, lebt nicht mit Ihr zusammen und hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand ) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiteres festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und seinem Gesundheitszustand, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Seite 3 von 12

4 Die Feststellungen zu seinem Alter, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die im Akt enthaltenen Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX, hinsichtlich der Sprachkompetenz und Landeskenntnisse vom einerseits und Ass.Prof. Dr. XXXX hinsichtlich der Volljährigkeitsbeurteilung vom anderseits. Dazu wird ausgeführt, dass hinsichtlich seines Alters der Beschwerdeführer in der Erstvernehmung am angegeben hat er sei am XXXX geboren und demnach minderjährig. Da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente, die seine Angaben belegen konnten vorlegen konnten, wurde im Rahmen des Erstaufnahmeverfahrens am eine Volljährigkeitsbeurteilung durch SV Ass. Prof. Dr. XXXX veranlasst, aufgrund dessen Befundung festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zumindest 18 Jahre alt ist und dass Geburtsdatum somit mit XXXX eingetragen wurde. Das Gutachten selbst ist aufgrund der vorgenommen Untersuchungen und dargelegten Auswertungen schlüssig und nachvollziehbar, eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene fand nicht statt, vielmehr wurde durch den Beschwerdeführer der diesbezügliche Vorhalt in der Ersteinvernahme ausdrücklich akzeptiert. Das von Dr. XXXX erstellte Gutachten betreffend der Sprachkompetenz und der Landeskenntnisse lässt in seinen Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde und demnach ein Hauptsozialisierung im Südsudan auszuschließen ist, weshalb von einer Staatszugehörigkeit zu Nigeria auszugehen ist. Diesem Vorhalt widersprach der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme zwar dadurch, dass er angab damit nicht einverstanden zu sein, ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit belegen konnten wurde nicht vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bezüglich des genannten Gutachtens eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die darin gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom Die in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen habe. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom wird vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert die Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnde Beweiswürdigung und in Folge unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wird - außer seinem Vorbringen hinsichtlich eines aufrechten Privatlebens im Sinne des Art. 8 MRK - kein konkretes Vorbringen erstattet, da die Beschwerde lediglich aus Textbausteinen und Verweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten Seite 4 von 12

5 unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria, 3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit Repressionen Dritter (hier: der Leute seines Dorfes) durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer im Verfahren befragt nach dem Fluchtgrund, glaubhaft ausgeführt hat, dass er in seinem Heimatland weder straffällig noch verhaftet wurde, oder Probleme mit staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstige Behörden) hatte. (Quellen): - AA Auswärtiges Amt ( ): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember pdf, Zugriff AA Auswärtiges Amt ( ): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Zugriff BMEIA Außenministerium ( ): Reiseinformationen - Nigeria, Zugriff ÖBA Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 1. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie 55 und 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten: "Status des Asylberechtigten 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. (2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht oder Seite 5 von 12

6 (4) Status des subsidiär Schutzberechtigten 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2., wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht. (3a) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. (2) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, Seite 6 von 12

7 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (2) " , 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten: "Verbot der Abschiebung 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). (3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (4) Rückkehrentscheidung 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. (10) Frist für die freiwillige Ausreise 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (1a) (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Seite 7 von 12

8 (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. 37 AVG gilt. (4) ". Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtgewährung von Asyl: Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom , Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH , Zl. 98/20/0233). Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, Nigeria verlassen zu haben, weil er ein Waisenkind sei, in Österreich zur Schule gehen möchte, um Lesen und Schreiben zu lernen und hier arbeiten möchte. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz: Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Seite 8 von 12

9 Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom , Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass in Nigeria niemand einem Waisenkind helfe würde. Dass ihm im Falle einer Rückführung aufgrund des Nichtgewährens von subsidiärem Schutz jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Gefahr ausgesetzt wäre, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, das erkennende Gericht geht daher zu Recht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, der darüberhinaus auch in Österreich mit dem Verkauf der Zeitschrift "20er" einer Erwerbstätigkeit, wenn auch geringfügig, nachgegangen ist, in Nigeria seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass jeder der Nigeria verlässt und wieder zurückkehrt umgebracht wird, erscheinen dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, da er eine konkrete ihn selbst betreffende, aktuelle durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung nicht schlüssig darzulegen vermochte. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach 55 und 57 AsylG 2005: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß 57 AsylG 2005 wurde vom B-FA von Amts wegen geprüft und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Die Voraussetzungen des 55 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind durch die im Akt befindlichen Deutschkursbestätigungen erfüllt. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß 55 Abs. 1 AsylG 2005 wäre darüberhinaus gemäß 55 Abs. 1 Ziffer 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich erst seit und dies lediglich auf Grundlage eines auf wirtschaftlichen Erwägungen basierenden Asylantrages in Österreich auf. Er verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er sich in den zwei Jahren ein breites soziales Netzwerk aufbauen konnte und in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen lebt und eine Abschiebung Art. 8 EMRK verletzen würde, so sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab stellen, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH , 2009/21/086, VwGH , 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.b. EGMR , 44328/98, Solomon v. Niederlande; , 48321/99, Slivenko v. Lettland; , 42703/98, Radovanovic v. Österreich; , 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; , 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Seite 9 von 12

10 Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom , 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH , Ra 2014/22/0055 ua. mwh). Der Beschwerdeführer hält sich laut Akteninhalt und eigenen Angaben seit 2014 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, wobei ihm bekannt sein musste, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lang gedauert hat. Darüberhinaus erfolgte seine Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung isd Abs. 2 Z 2 lit. G AsylG 2005 dar. Hinsichtlich der Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am auf die Frage, ob er mit jemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und wenn ja, diese Gemeinschaft zu beschreiben mit "Nein" geantwortet. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr angibt in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu leben, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, vielmehr hat Ihn Frau XXXX, laut Schreiben vom , erst im Jänner 2016 kennengerlernt und hat sich erst daraufhin eine Beziehung entwickelt, somit liegt im gegenständlichen Fall kein hinreichend intensives Familienleben vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 MRK dar. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer auf sein Privatund Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zu wiederlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtliche Einreise und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlG /2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH , Zl. 98/18/0260; , Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Artikel 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten. Seite 10 von 12

11 Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils - gemäß 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung: Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen (siehe oben), dass ein Angriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß 46 nach Nigeria zulässig ist, ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung Dazu wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes GZ: I /3Z vom verwiesen, in dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides nicht zu erkannt wurde. Daraus folgend ist der in der Beschwerde gestellte Antrag hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr Gegenstand dieses Erkenntnisses. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom , 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG ivm 24 VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Seite 11 von 12

12 weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 12 von 12

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