Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonxxxx, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich Flughafen Wien Schwechat vom , Zl. XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrollen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er, zum Fluchtgrund befragt, aus, er arbeite als Landwirt auf seiner Palmenplantage. Am gegenständlichen Tag sei er mit der Arbeit fertig gewesen und habe sich ausgeruht, als zwei Männer gekommen seien und Palmen kaufen wollten, obwohl er keine mehr gehabt hätte. Nach einem kurzen Gespräch sei ihm von den Männern eine Zigarette, in der sich Haschisch und wie er glaube, auch andere Drogen befanden, angeboten worden. Er habe diese geraucht. Danach habe er versucht, nach Hause zu kommen. Als er zu Hause angekommen sei, habe er, da er nicht Herr seiner Sinne gewesen sei und unter Drogen gestanden habe, seine Mutter vergewaltigt. Diese habe begonnen zu schreien, und es hätten sich Leute vor seinem Haus versammelt. Daraufhin sei er davongelaufen, da man in Nigeria dafür mit dem Tod bestraft werde. 2. Im Zuge einer ärztlichen Untersuchung am wurde beim Beschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand festgestellt und wurde er, wäre er ein Häftling, als haftfähig angesehen. 4. Der Beschwerdeführer wurde am im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, niederschriftlich einvernommen. Seite 1 von 11

2 Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe mit Kunden auf der Palmenplantage einen halben Joint Marihuana geraucht, den er zu Hause nicht mehr vertragen habe, vielleicht sei auch ein anderes Suchtmittel eingemischt gewesen. Er sei mit einem öffentlichen Auto nach Hause gefahren, wo er sich bereits unwohl gefühlt habe. Zuhause dusche er normalerweise, aber an diesem Tag nicht, da er sich nicht mehr konzentrieren habe können. Er habe noch etwas gegessen und sei dann eingeschlafen. Um Mitternacht sei er aufgewacht und zum Zimmer seiner Mutter gegangen und habe mit ihr geschlafen. Diese habe geschrien, woraufhin sein Bruder ins Zimmer gekommen sei. Dieser habe ihm gesagt, er solle flüchten, da man in seiner Tradition getötet werde, wenn man so etwas tue. Seine Mutter müsse das dem Dorfältesten erzählen, damit man sie wieder nach der Tradition reinigen könne. Er könne sich in ganz Nigeria nicht verstecken, auch nicht in Lagos. Die Ältesten würden einen mithilfe eines Orakels namens Ayilala in Nigeria finden. Nach Erörterung der Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, wiederholte der Beschwerdeführer, dass man in seiner Familie wegen solcher Dinge getötet werde, eine weitere Stellungnahme wolle er dazu nicht abgeben. 4. Am wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß 33 Abs. 2 AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht. 5. Mit Schreiben vom des UNHCR wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung gemäß 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß 33 Abs. 1 Z 2 ivm 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß 8 Abs. 1 ivm 2 Abs.1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation absolut unglaubwürdig sei. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinn des 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutz berechtigten zuzuerkennen wäre. 7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, in der auf das bisher Vorgebrachte verwiesen wird. Es seien trotz Einverständniserklärung des Beschwerdeführers keinerlei Nachforschungen durch einen Vertrauensanwalt durchgeführt worden, um die Richtigkeit seiner Angaben zu überprüfen. Durch eine vorgefasste Meinung habe die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers schlichtweg übergangen und seinen keine weiteren Feststellungen dahingehend getroffen worden. In Summe erfülle der Beschwerdeführer aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ersucht werde, den vorliegenden Fall noch einmal eingehend zu prüfen und der Beschwerde statt zu geben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, der den im Spruch genannten Namen führt, ist Staatsangehöriger von Nigeria, Christ und gehört der Volksgruppe der Edo an. Er wurde in XXXX, Distrikt Edo State geboren und zog anschließend mit seiner Familie nach Benin City. Dort lebte er zuletzt mit seiner Mutter und seinem Bruder in seinem Elternhaus. Der Beschwerdeführer besuchte 6 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Sekundärschule in seinem Geburtsort. Nach seiner Schulzeit arbeitete der Beschwerdeführer als Farmer auf seiner Palmenplantage, gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, Seite 2 von 11

3 Der Beschwerdeführer ist geschieden und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde Die im gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat werden zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria mit Stand Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschießt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden CVIS-Abfrage, aus welcher Daten und Lichtbild des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, und die sich mit den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers deckt. Die weiteren Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben, sowie aus der ärztlichen Bestätigung vom Der Beschwerdeführer gab selbst in der Einvernahme an, bis zum Verlassen seines Heimatlandes in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen zu sein Dem Beschwerdeführer wurde im bekämpften Bescheid der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt zur Lage in Nigeria vom zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Seite 3 von 11

4 Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten; die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde wurden daher zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die belangte Behörde hat in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation nicht glaubhaft ist und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist völlig zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Ausführungen getätigt hat, die mehrfach widersprüchlich und nicht stimmig waren. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst, dass dieser bereits falsche Angaben machte, als er in seiner Einvernahme angab, erstmals nach dem besagten Vorfall über eine Ausreise nachgedacht zu haben, obwohl er bereits am ein Visum für Griechenland und am ein Visum für Portugal beantragt hat, was die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ebenfalls untermauert. Zudem hat der Beschwerdeführer wahrheitswidrig zunächst angegeben, er habe nie einen Reisepass in Nigeria besessen. Konfrontiert mit den Reisepassdaten, die aus den Visaanträgen hervorgehen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer lediglich fadenscheinig, er habe die Frage falsch verstanden, und gedacht, er sei gefragt worden ob er bei der Flucht einen Pass gehabt habe. Diese Rechtfertigung ist schon in Ansehung der Fragestellung: "Weswegen benötigten Sie für die Ausreise einen gefälschten Pass", die der Beschwerdeführer beantwortete mit den Worten: "Ich habe nie einen Reisepass besessen in Nigeria" äußerst unglaubwürdig. Die daraus hervorgehende persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkt damit die Zweifel an dessen Fluchtvorbringen. Der Beschwerdeführer hat in seiner ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde äußerst widersprüchliche Angaben zum chronologischen Ablauf des Ereignisses, welches seinen Angaben nach zum Verlassen seines Heimatlandes geführt habe, getätigt, die er auch auf Nachfrage durch die belangte Behörde nicht glaubhaft ausräumen konnte. Die belangten Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es widersprüchlich ist, wenn der Beschwerdeführer in dem "weggetretenen Zustand", in dem er die Vergewaltigung begangen habe, "vom Gefühl her" dennoch gewusst habe, dass es um Mitternacht gewesen sei. Auch in den zeitlichen Angaben, die der Beschwerdeführer zum Verlassen des Elternhauses getätigt hat, hat die belangte Behörde zu Recht Widersprüche festgestellt, und nachvollziehbar dargestellt, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, das Elternhaus um 04:30 05:00 Uhr (also mehrere Stunden nach Begehen der Tat) verlassen zu haben und dies nach Vorhalt durch die belangte Behörde stark abgeändert hat, in dem er plötzlich angibt, bereits sechs bis sieben Minuten nach der Tat aus dem Elternhaus geflüchtet zu sein. Eklatante Widersprüche zeigte die belangte Behörde auch zu Recht in weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf. Während er in seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch angab, dass sich nach der Tat Leute vor seinem Haus versammelt hätten, weshalb er davonlaufen habe müssen, gab er vor der belangten Behörde an, es sei ihm bei Verlassen des Elternhauses niemand gefolgt, weil keine Leute da waren und die Nachbarn von dem Vorfall nichts gewusst hätten. Wenn der Beschwerdeführer, mit diesem Widerspruch konfrontiert, angibt, dies nicht gesagt zu haben, so ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es keinen Grund gibt, an der wahrheitsgemäßen Protokollierung bzw. Übersetzung zu zweifeln. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst die richtige Protokollierung und Übersetzung bestätigt. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl ids auch VfGH , U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung Angaben machte, die im Widerspruch zu den Einlassungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde stehen. Auch den Ausführungen der belangten Behörde zu den unglaubwürdigen Schilderungen betreffend die vom Beschwerdeführer geschilderte Wirkung nach dessen Drogenkonsum kann nicht entgegengetreten werden. Es ist für das erkennende Gericht zudem unglaubwürdig, dass jemand, der für ihn ungewohnte Drogen konsumiert, Seite 4 von 11

5 sich an vorangehende Nebensächlichkeiten, wie das er noch etwas gegessen, bzw. nicht geduscht hat, erinnert, und (nachdem er bereits geschlafen hat) wenige Stunden später, in einem unkontrollierbaren Zustand eine Vergewaltigung der eigenen Mutter begeht. Insgesamt ist der Beurteilung der belangten Behörde und des UNHCR, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet ist, zuzustimmen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte und sich im Vorbringen überdies zahlreiche Widersprüche ergaben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Gemäß 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33 idf BGBl I 2013/122, geregelt ( 1 leg cit). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl I Nr 87/2012 idgf obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA- VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl I Nr100 (Z 4). Gemäß 7 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß 21 Abs 4 BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren ( 33 AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs 3) zu überprüfen. Gemäß 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl 66 Abs 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Seite 5 von 11

6 Gemäß 33 Abs 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und 1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; 3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder 4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat ( 19 BFA-VG) stammt. 2. Gemäß 33 Abs 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat ( 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz ( 4a) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme. Gemäß 33 Abs 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche. Gemäß 33 Abs 4 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt. Gemäß 33 Abs 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden. 3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Gemäß 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl zb VwGH , Zl 99/01/0334; VwGH , Zl 2000/01/0131; VwGH , Zl 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH , Zl 95/01/0454, VwGH , Zl 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Seite 6 von 11

7 Prognose (vgl VwGH , Zl 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH , Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl VwGH , Zl 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl VwGH , Zl 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH , Zl 98/20/0233). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser befürchtet, im Heimatland von seiner Familie getötet zu werden, da er seine Mutter vergewaltigt habe, keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Angaben im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Nigeria kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des 33 Abs 2 AsylG vor. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß 3 Abs 1 ivm 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen. 4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides Gemäß 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung nach 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11) offen steht (Abs 3 leg cit). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH , Zl. 95/18/1293 und , Zl. 97/18/0336). Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Seite 7 von 11

8 Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom , Zl. 2000/01/0443). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des 8 AsylG erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Nigeria aufgewachsen ist und dort eine Palmenplantage betreibt, sowie dessen Familie im Heimatland lebt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im Alter von 51 Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er gab an, in seinem Heimatland eine elfjährige Schulausbildung erhalten zu haben. Er sei in der von seiner Familie geführten Landwirtschaft tätig gewesen. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des subsidiären Schutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht. Es ergibt sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des 33 Abs 2 AsylG vor. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß 3 Abs 1 ivm 33 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen. 5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Gemäß 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Seite 8 von 11

9 Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer, der sich nicht einmal im Bundesgebiet aufhält, ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG liegen daher nicht vor. Gemäß 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach 55 Abs 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt. Da im Flughafenverfahren gemäß 33 Abs 5 AsylG über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen ist, kam eine Prüfung nach 9 Abs 2 BFA-VG bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 AsylG ebenfalls nicht in Betracht. 7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG. Gemäß 24 Abs 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl Nr C 83 vom , S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg cit hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art 52 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Seite 9 von 11

10 Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom , U 466/11, ua zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär 21 Abs 1 und subsidiär 24 Abs 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in 21 Abs 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA- VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung in der Einvernahme vom sowie Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene somit entscheidungsrelevant kein substantiiertes neues Vorbringen erstattet. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die lediglich unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. (vgl dazu z.b. auch die Entscheidung des VwGH vom , Ra 2015/19/0302) Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B) Gemäß 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu Seite 10 von 11

11 beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 11 von 11

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