Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /2.E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl I Spruch I /2.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, RD und Außenstelle Wien vom , Zl , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Vorangegangen waren Schutzanträge in Griechenland 2009, in Ungarn am und in Österreich am Letzterer wurde wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen. Bei der polizeilichen Erstbefragung am gab der Beschwerdeführer im hier gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag von diesem Tag zum Fluchtgrund befragt an, er habe nochmals um Asyl angesucht, weil er glaube, in Österreich in Sicherheit zu sein. Neue Gründe habe er nicht, die alten seien aufrecht. Da er vom Islam zum Christentum gewechselt sei, fürchte er von der Gruppe "Boku Haram" bedroht und verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr rechne er weder mit unmenschlicher Behandlung, noch mit unmenschlicher oder Todesstrafe oder irgendwelchen Sanktionen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer am vor, dass er gesund sei und lediglich Medikamente wegen Heuschnupfens nehme, wegen dessen er auch in ärztlicher Behandlung sei. Er sei in Griechenland getauft worden, spreche Yoruba und Englisch und absolviere einen Deutschkurs B 1. Seit XXXX sei er zudem verheiratet, und zwar mit einer namentlich genannten in Bratislava lebenden und in der Slowakei arbeitenden Krankenschwester, mit der er seit zwei Jahren zusammen sei. Kinder habe er nicht. Geboren in Lagos, sei er mit etwa 20 Jahren nach Bauchi gezogen, und zwar zu seiner Stiefmutter nachdem seine Mutter seinen Vater verlassen habe. Er habe je sechs Jahre Grund- und Sekundarschule besucht, in Lagos Seite 1 von 11

2 in einem Hotel gearbeitet und sei in Bauchi in die arabische Schule gegangen. Mit der Arbeit in Lagos habe er seinen Lebensunterhalt finanziert Die Beziehungen zu seiner Familie gab er wie folgt an: Zu seinen leiblichen Eltern und der Stiefmutter habe er keine Kontakte mehr. Seine drei Schwestern und sein Bruder, die immer in Lagos gelebt hätten, seien bei seiner Einreise nach Österreich 2013 zwischen 16 und 32 Jahre alt gewesen. Zu ihnen habe er ebenso keinen Kontakt mehr wie zu seinen Onkeln und Tanten, von denen er nur "2, 3 oder 4" gekannt habe, die alle Händler gewesen seien. Weitere Verwandte oder Angehörige habe er weder in Österreich noch der übrigen EU noch in Nigeria. Dort habe er auch keine sozialen Kontakte gehabt. Zu Personen in Österreich habe er weder eine besonders enge Beziehung noch eine finanzielle Abhängigkeit. Freunde habe er aus der Kirche, er gehöre zur Pfingstgemeinde. Das sei die einzige Organisation, der er angehöre. Einnahmen habe er aus seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer. Er wohne nicht mit seiner Frau zusammen, sondern besuche sie manchmal. Sie versuche, nach Österreich zu ziehen, während er nicht in die Slowakei reisen dürfe, wie er es getan habe, um dort zu heiraten. Zum Thema Religion und seinen Flucht- und Asylgründen gab er an, in Nigeria "muslimischer Prediger" gewesen zu sein. In der Schule hätte man ihn gelehrt, er solle Mission betreiben. Die Schule sei eine "normale" gewesen, keine die speziell Prediger schulte, aber nur für Moslems. Er habe irgendwann damit aufgehört und sei nur mehr in die Kirche gegangen. Er sei Moslem gewesen und habe herausgefunden, dass das nicht das Wahre sei. In Bauchi sei er in die Moschee gegangen, seine Stiefmutter, die Christin gewesen sei, habe ihn in die Kirche mitgenommen. Die Wahrheit über Gott erfahre man in der Kirche, weshalb er diese besucht habe. Die Moslems hätten ihn gefragt, warum er das tue, und ihn bedroht. Auf Nachfrage ergänzte er dazu, dass der "Chef der Lehrer" namens XXXX ihm im August 2009 gedroht habe, er werde von der Gruppe getötet werden, die dieser anführte. Andererseits hätten ihm die Christen nicht vertraut und ihn für einen Spion gehalten, weshalb er weglaufen müssen habe. Ob seine Stiefmutter noch in Bauchi sei und dort zur Kirche gehe, wisse er nicht. Bei seiner Abreise sei nicht bekannt gewesen, dass sie ihn in die Kirche gebracht habe. Er habe Nigeria "zwischen August und September 2009" verlassen. Betreffend eine Rückkehr nach Lagos als Alternative und das Fehlen einer Meldepflicht in Nigeria führte er aus, dass es zwar keine solche Pflicht gebe, man könne aber "als Moslem alles bekommen was man will", beispielsweise sei er eine Woche lang in Lagos gewesen, "und die haben mich gefunden". Im Fall einer Rückkehr, vor der er sich fürchte, wisse er nicht, wie es ihm gehen werde, weil er keinen Kontakt mit seiner Mutter habe. In den Norden, wo er sich auskenne, könne er nicht gehen. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Nach 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies sie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ivm 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.), und weiter, dass nach 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG unter Spruchpunkt V. aberkannt. Die fristgerechte Beschwerde bekämpft den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zudem sei die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Beschwerdefrist verfassungswidrig kurz. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung und Beweisaufnahme durchführen, feststellen, dass die im Bescheid getroffenen Entscheidungen nicht zulässig sind, den Bescheid beheben, die Sache dem BFA zurückverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anordnen. Vor einer inhaltlichen Seite 2 von 11

3 Entscheidung solle ebenfalls verhandelt und dann Asyl, eventuell subsidiärer Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt sowie festgestellt werden, dass eine Ausweisung unzulässig sei. Der Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria, also Drittstaatsangehöriger im Sinne von 2 Abs. 4 Z. 10 FPG und 2 Abs. 1 Z. 20b AsylG Seine Identität steht nicht fest, sondern bezieht sich als Verfahrensidentität darauf, dass der Antragsteller auf internationalen Schutz auch der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist. Er ist Christ und Angehöriger der Pfingstgemeinde, kinderlos und mit XXXX geborene XXXX verheiratet, die in Pressburg wohnt, also in der Slowakischen Republik. Er leidet an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung und ist in einem arbeitsfähigen Alter. Seine Schulbildung umfasst zusammen 12 Jahre Grundund Sekundarschule. Es hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er kann Deutsch auf Niveau A 2, doch weist sein Aufenthalt in Österreich keine nachhaltige Verfestigung auf. Über die Pfingstgemeinde hinaus ist der Beschwerdeführer in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig. Er ist strafrechtlich unbescholten. In Nigeria hat er in einem Hotel in Lagos gearbeitet, in Österreich ist er als Zeitungsverkäufer tätig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Opfer von Drohungen durch eine moslemische Gruppe oder durch deren Anführer war oder von dieser bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dagegen wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird Zur Situation in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation; Stand ) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Auch in Abuja besteht ein hohes Anschlagrisiko (BMEIA ). In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA ). Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z. B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA ). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS ). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO b). Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten sowohl Christen als auch Muslime kommen (USDOS ). Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO ; vgl. UKHO ), Letzteres aus folgendem Grund: Seite 3 von 11

4 Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA ; vgl. ÖBA ). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA ). Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synkretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ b). Evangelikale und Pfingstkirchen stellen demnach etwa ein Drittel der christlichen Bevölkerung und ein Siebtel der gesamten Einwohnerschaft. Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM ). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA ). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM ). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst auf-kommen (AA ). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA ). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA ). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der Bedrohungen durch Boko Haram im Norden und Nordosten des Landes sowie der schlechten wirtschaftlichen Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände (VwGH , 2000/01/0443) vorliegt, die eine Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt Zur Person des Beschwerdeführers: Seite 4 von 11

5 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen auf die unbedenklichen Angaben im Administrativverfahren, zu seinem Familienstand und zu den Namen seiner Frau zudem auf die Heiratsbestätigung der Stadt XXXX vom XXXX. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen, unbedenklichen Angaben. Da der Beschwerdeführer nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen erklärt, dass er wegen seines geschwundenen Interesses am Islam und seiner Zuwendung zum Christentum vom "Chef der Lehrer", die von ihm Missionstätigkeit im islamischen Sinn erwartet hätten, mit dem Tode bedroht worden sei. Dieser wäre Anführer einer Gruppe gewesen. Mit der Frage nach einer möglichen innerstaatlichen Übersiedlung zurück nach Lagos als Fluchtalternative konfrontiert, gab er an, auch ohne Meldepflicht hätten "die" ihn gefunden, als er tatsächlich eine Woche dort gewesen sei, da "man als Moslem alles bekommen" könne, was man wolle. Das BFA hatte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft befunden. Dazu ist anzumerken, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, in welchem der Beschwerdeführer genug Zeit und Gelegenheit hatte, sein Vorbringen zu untermauern. Dem BFA ist im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge dessen nicht gelang, einen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Die angebliche Todesdrohung wird, wie das BFA zutreffend aufzeigt, weder zeitlich an einem Datum festgemacht noch im Ablauf durch hinreichende Schilderung von Details als wirklich erlebt glaubhaft. Dazu kommen logisch unerklärbare Elemente wie die Woche in Lagos, wo der Beschwerdeführer behauptet, von der Gruppe, von der die Bedrohung ausgehe, gefunden worden zu sein. Dies ist weder zeitlich vereinbar mit der Phase nach der Flucht aus Anlass der Bedrohung, weil der Beschwerdeführer bereits weg war, noch mit jener vor der Bedrohung, weil da noch kein Motiv bestand, nach ihm zu suchen. In der Zusammenschau mit den Länderfeststellungen zur Möglichkeit, unentdeckt "unterzutauchen" und so Verfolgern zu entkommen, erweist sich der geschilderte Ablauf als mit den Worten des BFA "sehr oberflächliches Vorbringen", weshalb auch der erkennende Richter keinen anderen fluchtbezogenen Sachverhalt feststellt als die Verwaltungsbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher wie auch schon die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Krankheit. Da er schon 28 Jahre in Nigeria verbracht habe, werde er dort in keine existenzbedrohende Notlage kommen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist mangels Anhaltspunkten für eine Gefährdung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Selbst wenn die Geschwister, deren Alter nun zwischen Mitte 20 und Anfang 40 ist, nicht auffindbar wären, ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig, sodass sein existenzielles Überleben auch mit eigenen Mitteln gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Seite 5 von 11

6 2.4. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlichdiplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensbestimmungen: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vor-liegenden Fall liegt mangels einer solchen Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurück-zuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 28 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt 24 VwGVG In den Erkenntnissen vom , Ra 2014/20/0017 und vom , Ra 2014/20/ hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der in 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Seite 6 von 11

7 Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Soweit die Beschwerde das Unterbleiben "fallbezogener Recherchen oder Erhebungen vor Ort" rügt und damit implizit unterstellt, solche hätten weitere oder andere Sachverhaltselemente ergeben, liegt ein bloß unsubstantiiertes Vorbringen vor, das keine Tatsachenbehauptung enthält In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichts-hofs (VfGH , U 466/11 und U 1836/11) zu verweisen, in denen er ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Diese Voraussetzungen liegen vor Eine mündliche Verhandlung konnte daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Zu A) (Abweisung der Beschwerde): 3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.): Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte, er werde von Boko ("Boku") Haram bedroht und verfolgt werden (in der Erstbefragung) und er sei vom Anführer einer Gruppe von islamischen Lehrern mit dem Tod bedroht worden (in der Einvernahme), ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dazu kommt, dass auch andernfalls, also im Fall einer glaubhaften Verfolgung diese keine asylrelevante wäre, weil sie durch innerstaatliche Flucht beendet werden kann, wie die Länderfeststellungen im Gegensatz zum Vorbringen ergeben. Es gibt keinerlei Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu anderen Menschen nicht ungehindert und ungefährdet nach Nigeria und innerhalb des Landes konkret z. B. zurück in den Süden des Landes reisen könnte. Daher wäre dieser Umstand nach 11 AsylG 2005 zu berücksichtigen und der Antrag deswegen abzuweisen gewesen Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. Soweit in der Beschwerde nicht näher begründet für den Fall Seite 7 von 11

8 der Rückkehr unzumutbare, unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers vorhergesagt wird, unterliegt das Vorbringen dem Neuerungsverbot des 20 Abs. 1 BFA-VG Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.): Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 zu verbinden Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleich-wertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vor-liegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH , Zl. 2008/19/0174 und VwGH , Zl. 2000/01/0443 mwh). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung und zum Aufenthaltstitel (Spruchpunkt III.): Die betreffend die Rückkehrentscheidung maßgebliche Bestimmung in 52 Abs. 2 FPG lautet: "(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wurde wie in Z. 2 beschrieben abgewiesen. Der somit anzuwendende 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: Seite 8 von 11

9 "(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Daher liegt ein Fall der Z. 3 vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist Gemäß 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Von den alternativen Voraussetzungen des 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier allerdings keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Nach 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des 9 BFA-VG im Interesse des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich für unzulässig zu erklären ist. Im Lichte des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des - volljährigen und jedenfalls körperlich gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juni 2013 vier Jahre gedauert hat. Er führt im Bundesgebiet, da seine Gattin in der Slowakei lebt, kein Familien-, aber beispielsweise als Mitglied der Kirchengemeinschaft und Zeitungsverkäufer ein Privatleben. Während des Aufenthalts hat er Deutschkenntnisse auf Niveau A 2 erworben. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus, die ihn selbsterhaltungsfähig macht, strafrechtlich ist er indes unbescholten. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Seine Aufenthaltsdauer ist nicht überlangen Verzögerungen geschuldet, die den Behörden zuzurechnen wären, sondern der Tatsache, dass er seiner Ausreiseverpflichtung von 2013 nicht nachgekommen ist. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt neben dem Ignorieren der Ausreiseverpflichtung auf Asylanträgen, die er lediglich aufgrund der illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Zurückweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom also bereits im Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung ihres Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Wie der VwGH im vergleichbaren Fall einer (bei der BVwG-Entscheidung 36-jährigen) Nigerianerin ausgeführt hat ( , Ra 2016/21/0340), muss bei der für die Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgeblichen Interessenabwägung nach 9 BFA-VG selbst dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgegangen werden, wenn die Fremde unbescholten und viereinhalb Jahre hier ist und zudem "außerordentliche Integrationsbemühungen" aufweist, nämlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement. Das sogar dann nicht, wenn eine mehr als dreieinhalb-jährige - mit getrennten Wohnsitzen - bestehende Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger hinzukommt. Seite 9 von 11

10 Wie im zitierten Fall ist auch im vorliegenden im Sinne des 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einzubeziehen, dass die (trotz des ähnlichen Zeitraums und Alters) deutlich schwächeren integrationsbegründenden Schritte in einer Phase gesetzt wurden, in der sich der Beschwerdeführer des unsicheren Verfahrensausgangs bewusst sein musste. Den - wenig gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht damit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Darüber hinaus bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal er dort aufgewachsen ist und nach eigenen Angaben etwa drei Viertel seines Lebens gewohnt hat, und sich dort noch seine Geschwister und andere Verwandte aufhalten könnten, auch wenn er derzeit keinen Kontakt mit diesen hat. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nach all dem als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus der durchgeführten Prüfung zum subsidiären Schutz ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder 13 verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären war Zur Nichtgewährung einer freiwilligen Frist zur Ausreise (Spruchpunkt IV.): Gemäß 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung wie hier auf Grund eines Verfahrens gemäß 18 BFA-VG durchführbar wird. Die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde ist nach 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG für den Fall vorgesehen, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß 18 Abs. 5 BFA-VG konnte entfallen, da das vorliegende Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht. Es lag für das Bundesverwaltungsgericht somit auch kein Grund vor, die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde von der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ausgehen konnte. 4. Zu den Bedenken einer verfassungswidrigen Rechtsmittelbelehrung: Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung VfGH , G 589/ als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016). In Asylverfahren, welche mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden sind, gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Dem Gesetzgeber erscheint es in derartigen Fällen unerlässlich, eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben. Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, während wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen zu entsprechenden unterschiedlichen Regeln führen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt aus diesem Grund den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu und erachtet daher ein Normprüfungsverfahren nicht für notwendig. Seite 10 von 11

11 Zudem wurde die gegenständliche Beschwerde innerhalb der Frist des 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht und ist daher nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt sein sollte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Fragen der Glaubhaftmachung von Asylgründen, zur Berücksichtigung innerstaatlicher Fluchtmöglichkeiten oder zur Gewichtung des Privat- und Familienlebens. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I Seite 11 von 11

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