Abschnitt 1 Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof

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1 Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung und dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in d. F. d. Bek. vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) hat der Stadtrat der Stadt Naunhof in seiner Sitzung am 28. September 2017 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1 Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen dies sind Kindertagesstätten einschließlich Horte, die innerhalb der Stadt Naunhof im Sinne von 1 Abs.2 5 SächsKitaG betrieben werden und deren Träger die Stadt Naunhof ist. (2) Zur Erfüllung von Aufgaben des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in den Kindertagesstätten (SächsKitaG) werden in der Stadt Naunhof die folgenden Grundsätze der Kinderbetreuung festgelegt. 2 Pädagogische Konzeptionen der Einrichtungen (1) Die Stadt Naunhof unterhält kommunale Kindertageseinrichtungen entsprechend 1 SächsKitaG. Sie ist Träger dieser Einrichtungen. (2) Die einrichtungsbezogene pädagogische Konzeption, in Verbindung mit dem Sächsischen Bildungsplan, ist die verbindliche Arbeitsgrundlage für die Leiter und die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen. (3) Der Leiter nimmt das Hausrecht der Einrichtung wahr. Im Abwesenheitsfall wird diese Aufgabe durch den leitenden Erzieher wahrgenommen. 3 Aufnahmegrundsätze; Betreuungsangebote (1) In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Naunhof (als Träger der Einrichtung) für die dort festgelegte Betreuungszeit betreut. (2) Vor der Erstaufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gemäß 7 Abs.1 SächsKitaG nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen oder schriftlich zu erklären, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als fünf bis sieben Tage zurückliegen. (3) Die Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen bedarf zum Wohle der Kinder einer sorgfältigen Vorbereitung und Eingewöhnung. Sie beginnt mit Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und beträgt maximal 4 Wochen und darf die im Betreuungsvertrag vereinbarte tägliche Betreuungszeit nicht überschreiten. (4) In den Kindertageseinrichtungen (Krippe und Kindergarten) werden innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeiten angeboten: 1

2 1. bis zu 9 Stunden täglich 2. bis zu 6 Stunden täglich 3. bis zu 4,5 Stunden täglich Wird in begründeten Fällen eine über 9 Stunden pro Tag hinausgehende Betreuungszeit benötigt, ist in Absprache mit dem Leiter und dem Träger der Einrichtung auch eine längere Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit möglich. Durch die Personensorgeberechtigten ist hierfür ein Nachweis über den Bedarf der längeren Betreuungszeit zu erbringen. Die Stadt Naunhof entscheidet in Abstimmung mit dem Leiter der Kindertageseinrichtung über den Antrag. (5) Im Hort werden innerhalb der Öffnungszeit folgende Betreuungszeiten angeboten: 1. bis zu 6 Stunden täglich (Früh-/Nachmittagshort) 2. bis zu 5 Stunden täglich (nur Nachmittagshort) Die Hortbetreuung schließt sich dem Unterricht unmittelbar an. Die Aufsichtspflicht wird durch das Fachpersonal gewährleistet. (6) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Naunhof können zeitweise in folgenden Fällen geschlossen werden: 1. An Tagen vor bzw. nach gesetzlichen Feiertagen (sog. Brückentage), 2. in den Ferienzeiten von bis zu 3 Wochen bzw. in besuchsarmen Zeiten (z.b. Jahreswechsel), 3. während Um-, Reko- und Ausbauarbeiten. Im Fall der Schließung wird eine Betreuung in begründeten Ausnahmefällen und mit Nachweis in einer anderen Einrichtung gewährleistet. Die Mindestzahl für die Öffnung einer Einrichtung liegt bei 5 Kindern. Die Kita Grashüpfer in Eicha hat generell eine jährliche Schließzeit von 3 Wochen in den Sommerferien. Diese wird im Einvernehmen mit der Elternvertretung abgestimmt. 4 Abschluss eines Betreuungsvertrages, Anmeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung (1) Für die Aufnahme von Kindern in einer Kindertageseinrichtung ist beim Leiter der gewünschten Einrichtung ein Aufnahmeantrag (Vordruck s. mit folgenden Angaben zu stellen: - Name und Anschrift des Kindes, - Geburtsdatum des Kindes, - gewünschte Einrichtung, - gewünschter Aufnahmetermin, - telefonische Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten. Der Antrag ist in der Regel spätestens 6 Monate vor Aufnahme zu stellen. (2) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Leiter der Kindertageseinrichtung im Auftrag und in Absprache mit der Stadtverwaltung Naunhof. Die Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in Naunhof hat Vorrang. (3) Wechselt ein Kind von einer Kindertageseinrichtung in eine andere Einrichtung, kann der Leiter von einer erneuten ärztlichen Untersuchung absehen, wenn zwischen der Ab- und der Anmeldung des Kindes nicht mehr als 3 Monate liegen. (4) Anmeldungen und Abmeldungen eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung haben schriftlich durch die Personensorgeberechtigten beim Leiter der jeweiligen Kindertageseinrichtung zu erfolgen. (5) Änderungen der Betreuungszeit bedürfen einer schriftlichen Änderung des Betreuungsvertrages. (6) Als Aufnahmetag des Kindes in einer Kindertageseinrichtung bzw. als Stichtag für die Wirksamkeit von Veränderungen im Betreuungsvertrag gilt stets der Erste eines Monats. Beim Wechsel vom Kindergarten in den Hort ist generell ein neuer Betreuungsvertrag abzuschließen. (7) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. 2

3 (8) Veränderungen zum Betreuungsvertrag sind bis zum 1. des Vormonats durch Abschluss eines Ergänzungsvertrages zu vereinbaren. (9) Bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, nach der das Kind als nicht einrichtungstauglich befunden wird, gilt der Tag der Vorlage der Bescheinigung als Tag der Kündigung. Für den laufenden Monat ist die Gebühr entsprechend dem Betreuungsvertrag fällig. (10) Einer Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf es nicht, wenn das Kind in eine andere Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Naunhof wechselt und sich das Betreuungsangebot nicht ändert. Bei einem solchen Wechsel bedarf es des Abschlusses eines Ergänzungsvertrages zum Betreuungsvertrag. Eine Frist von 14 Tagen sollte nach Möglichkeit eingehalten werden. Beim Wechsel in eine Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft ist eine Kündigung des Kindertagesstättenplatzes unter Einhaltung der Frist nach Abs. (7) erforderlich. (11) Ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule sowie für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein. Der Vertrag endet jeweils zum Ende des Monats, in welchem die Sommerferien enden. (12) Die Stadt Naunhof kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zum Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages und/oder weiterer Entgelte in Verzug sind, und die Höhe des rückständigen Betrages 2 Monatsbeträge oder mehr beträgt, 2. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages und/oder weiterer Entgelte wiederholt für mehr als 1 Monat in Verzug sind, 3. im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht geeignet ist, 4. gegen die Festlegungen der Satzung oder des Betreuungsvertrages verstoßen wird, 5. die Kindertageseinrichtung geschlossen wird oder 6. durch das Kind eine Gefährdung anderer Kinder oder Erwachsener ausgeht. 5 Gastkinder Gastkinder sind Kinder, die nur vorübergehend (max. 1 Monat) eine Kindertageseinrichtung besuchen. (1) Gastkinder können in Ausnahmefällen und bei freien Kapazitäten einen Gastplatz in einer Kindertageseinrichtung der Stadt Naunhof in Anspruch nehmen, insofern kein zusätzliches Personal erforderlich wird. (2) Gastkinder werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Naunhof betreut. (3) Der Elternbeitrag für Gastkinder wird entsprechend dem Abschnitt 2 3 Abs. (5) der Satzung erhoben und ist auf der Grundlage eines Gebührenbescheides zu überweisen. Dies gilt ebenfalls für sonstige Entgelte. 6 Pflichten der Personensorgeberechtigten (1) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder im häuslichen Wohnumfeld des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung durch das Kind erst dann wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (2) Das Fernbleiben des Kindes von einer Einrichtung ist dem Personal der Kindertageseinrichtung bis spätestens 7:30 Uhr mitzuteilen. Um die individuelle Tagesplanung der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten sollten die Kinder bis spätestens 9:00 Uhr in der Einrichtung sein; danach beginnen die jeweiligen Angebote. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr halten die Kinder Mittagsruhe. Störungen jeglicher Art sollten in dieser Zeit vermieden werden. 3

4 Aus Sicherheitsgründen werden die Kindertagesstätten zu bestimmten Zeiten verschlossen gehalten. Einzelheiten hierzu können den jeweiligen Hausordnungen entnommen werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Hort. (3) Im Aufnahmegespräch ist mit dem Leiter der Kindertageseinrichtung der jeweilige Bedarf an Betreuungszeiten abzusprechen. Dabei sind die unter Abs. (2) festgelegten Zeiten unabdingbar zu beachten, in denen sichergestellt wird, dass möglichst keine Störung erfolgt. (4) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Ruhe und Freizeit ( Urlaub ). Durch die Personensorgeberechtigten sollte deshalb sichergestellt werden, dass ihr/e Kind/er im Jahr mindestens 2 Wochen am Stück der Kindertageseinrichtung fernbleibt(en). 7 Pflichten der Kindertageseinrichtungen (1) Tritt in der Kindertagesstätte eine im Infektionsschutzgesetz ( 6 IfSG) genannte Krankheit oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist der Leiter der Kindertageseinrichtung verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung Naunhof sowie das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. (2) Bei Verdacht auf eine Erkrankung hat der Leiter zum Schutz des Kindes das Recht zu verlangen, dass das Kind unverzüglich einem Arzt vorgestellt wird. (3) Alle nicht in dieser Satzung geregelten individuellen Bedingungen, die für einen störungsfreien Ablauf in der Kindertageseinrichtung unerlässlich sind, werden in der Hausordnung der Kindertageseinrichtung festgehalten. (4) Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat der Leiter der Kindertageseinrichtung gem. 7 Abs.3 SächsKitaG den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Stadtverwaltung Naunhof umgehend in Kenntnis zu setzen. 8 Versicherung; Haftung (1) Alle in den Kindertageseinrichtungen angemeldeten Kinder (mit Betreuungsvertrag), sind über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger der Stadt Naunhof auf dem direkten Weg zur Kindertageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und auf dem direkten Heimweg gem. 2 Abs. 1 Nr. 8a und b SGB VII gesetzlich versichert. (2) Die Stadt Naunhof übernimmt keine Haftung für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe, der Ausstattung und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen. (3) Eine Haftung für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in Diensten der Stadt Naunhof stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen. (4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 9 Aufsichtspflicht (1) Gem BGB ist die Aufsichtspflicht Teil der Personensorge. Sie liegt in der Regel bei den Eltern als Sorgeberechtigte. Durch die Anmeldung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung und den damit verbundenen Betreuungs- oder Aufnahmevertrag übernimmt der Träger die Aufsichtspflicht über das Kind für die Dauer des Besuchs der Einrichtung und den damit verbundenen Aktionen und Veranstaltungen. Die Betreuung erstreckt sich nicht auf die Begleitung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. (2) Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung mit den Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Kindertageseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen Kinder im Rahmen ihrer Gruppe an Aufführungen teilnehmen. 4

5 (3) Die Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die/den Erzieher/in. Es genügt nicht, die Kinder bis zum Gartentor bzw. bis zur Eingangstür zu bringen. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übernahme des Kindes durch die Personensorgeberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten bzw. eines schriftlich eingetragenen Abholberechtigten. Auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung sowie auf dem Heimweg, obliegt die Aufsichtspflicht allein den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Zum Abholen der Kinder berechtigte Personen sind dem Leiter der Kindertageseinrichtung schriftlich zu benennen. Diese müssen sich auf Anfrage ausweisen können. (4) Gestatten die Personensorgeberechtigten, dass ihr Kind den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen antritt, so haben sie hierüber eine schriftliche Erklärung bei dem Leiter der Kindertageseinrichtung abzugeben. Eine entsprechende Erklärung der Personensorgeberechtigten / Eltern ist vorzulegen, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung vorzeitig verlassen soll. 10 Essensversorgung (1) Die Stadt Naunhof stellt in den Kindertageseinrichtungen die Versorgung mit einem warmen Mittagessen sicher. (2) Verpflegung für Säuglinge kann nicht über die Kindertageseinrichtung angeboten werden. In diesem Fall ist durch die Personensorgeberechtigten eine altersgerechte Verpflegung mitzugeben. (3) Anwesende Kinder haben an der im Tagesablaufplan der Einrichtung ausgewiesenen Essenszeit teilzunehmen. 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten/Eltern (1) Die Personensorgeberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung gem. 6 SächsKitaG mit. (2) Die Elternversammlung dient der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Kindertageseinrichtung betreffen. 12 Gemeinnützigkeit (1) Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen. (2) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Naunhof erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind, begünstigt werden. (4) Die Stadt Naunhof erhält bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. 13 Datenerhebung Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Betreuungsgebühren haben die Eltern gem. 60 Abs. 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Daher werden falls erforderlich, gem. 35 i.v.m. 60 SGB I, 61 ff. SGB VIII und 67 bis 85 a SGB X und gem. 12 ff SächsDSG folgende personenbezogene Daten erhoben und gespeichert: 5

6 Allgemeine Daten: - Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder - Geburtsdaten der Kinder - Telefonnummer und ggf. der Eltern - Familienverhältnisse - bei Lasteneinzug Bank- und Kontodaten. Mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten können Telefonnummern und -Adressen dritter Personen nach deren Zustimmung erhoben und gespeichert werden. Rechtsgrundlagen der Datenerhebung und Speicherung von Daten: Sozialgesetzbuch, Bundessozialhilfegesetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz, Sächsisches Kindertagesstättengesetz, Sächsisches Datenschutzgesetz. 6

7 Abschnitt 2 Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten 14 Beitragspflicht (1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Naunhof erhebt die Stadt Naunhof Elternbeiträge und weitere Entgelte. (2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in welchem der Betreuungsvertrag beginnt. Sie endet unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Monatsende. (3) Für Kinder, die in einem Monat den Kindergarten als auch den Hort besuchen, richtet sich die Elternbeitragsgebühr nach dem Aufnahmedatum im Hort. Hier gilt die Stichtagsregelung zum 15. des Monats. Liegt das Aufnahmedatum nach dem 15. wird das Kind den gesamten Monat als Kindergartenkind berechnet. Liegt das Aufnahmedatum im Hort vor bzw. am 15. des Monats wird das Kind als Hortkind berechnet. (4) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gem. 3 des Abschnitts 2 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung. (5) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. (6) Es erfolgt keine Abminderung beim Elternbeitrag, auch wenn das Aufnahmedatum des Kindes in einer Kindertageseinrichtung nicht der 1. des Monats ist. (7) In dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, zählt das Kind noch als Krippenkind. 15 Abgabenschuldner Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner. 16 Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte (1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zum eines jeden Jahres bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete. (2) Die Anpassung der Elternbeiträge erfolgt zum 1.9. eines jeden Jahres. Die ungekürzten Elternbeiträge werden gemäß 15 SächsKitaG durch den Stadtrat auf der Grundlage der zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) festgesetzt. Die Veröffentlichung der Elternbeiträge erfolgt über die Naunhofer Nachrichten. (3) Für die Höhe der Elterngebühr ist das Alter des Kindes am Ersten des entsprechenden Monats maßgebend. (4) Die Elterngebühr ist gestaffelt nach der Höchstdauer der Betreuungszeit und entsprechend dem Alter des Kindes. Es gilt - vor Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenalter) - ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt (Kindergartenalter) - ab Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Klasse (Hortalter) Die Höhe der Elterngebühr ergibt sich aus Anlage 1. 7

8 (5) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit an mehr als 2 Tagen im Monat oder wiederholt überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: 1. Abschluss eines Ergänzungsvertrages mit der nächst höheren Betreuungszeit (gilt für 4,5 und 6 Std. Verträge in den Kindertageseinrichtungen und 5 Stunden Verträge im Hort). 2. Erhebung eines weiteren zusätzlichen Entgeltes je angefangener Stunde gem. Anlage 1 (gilt für 9 Std. Verträge in den Kindertageseinrichtungen und 6 Stunden Verträge im Hort). Die Erfassung erfolgt durch den Leiter der Einrichtung. Die Nachberechnung aufgrund der Änderung der Betreuungszeit bzw. die Berechnung von Mehrstunden erfolgt mit einen Gebührenbescheid. Für die Anhebung des Betreuungsvertrags über 9 Stunden/Tag ist ein Nachweis des Bedarfs zu erbringen. Der Nachweis ist halbjährlich zu erneuern. (6) Für Kinder, die 15 Minuten oder mehr nach Schließung der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 20,00 Euro pro Tag erhoben. (7) Für Gastkinder werden Elterngebühren nach dem Alter des Kindes und Betreuungszeit entsprechend Anlage 1 je Monat erhoben. (8) Gem. 15 Abs.1 SächsKitaG werden Absenkungen vorgenommen für Alleinerziehende, die tatsächlich ihr Kind allein betreuen, pflegen und erziehen und für alle Kinder aus Haushaltsgemeinschaften von Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindereinrichtung gem. SächsKitaG besuchen. In Anwendung des 15 Abs.1 Nr. 1 SächsKitaG sind Personen als Alleinerziehend mit Kindern definiert, die ohne Partner im Privathaushalt leben und tatsächlich allein die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder wahrnehmen. Die Einstufung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung der/s Alleinerziehenden. 17 Auskunftspflichten Die Gebührenschuldner sind verpflichtet dem Leiter der Kindertageseinrichtung alle maßgebenden Veränderungen, die die Gebührenhöhe beeinflussen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht werden. 18 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte (1) Die Höhe des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte wird durch Bescheid der Stadt Naunhof festgesetzt. (2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Stadt Naunhof ist jeweils am 1. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. (3) Für die Inanspruchnahme von Mittagessen sind privatrechtliche Verträge mit dem Essenanbieter durch die Personensorgeberechtigten abzuschließen. Der Essenanbieter informiert die Kindertageseinrichtung, sofern Kinder wegen Zahlungsrückständen durch die Personensorgeberechtigten von der Essenversorgung ausgeschlossen werden. Diese Kinder sind von den Personensorgeberechtigten vor der Esseneinnahme aus der Kindertageseinrichtung abzuholen. (4) Weiterhin wird eine Getränkepauschale i.h.v. 4,00 EUR sowie eine Pauschale für zusätzliche Angebote von gesamt 2,00 EUR je Monat erhoben. (5) Die Pauschalen gem. 18 Abs. (4) werden am 1. Werktag des Folgemonats fällig. (6) Den freien Trägern bleibt es unbenommen die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen der Stadt Naunhof zu übernehmen. 8

9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof vom außer Kraft. Beschluss Bekanntmachung NN Inkrafttreten Satzung neu

10 ANLAGE 1 zur Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Naunhof Rechtsgrundlage: SächsKitaG 15, Abs. 1,2,3, 5 KINDER- KRIPPE Familien Alleinerziehende bis 11 (122,22%) bis 10. (111,11%) bis 9 (100%) (67%) bis 4,5 (50%) bis 11 (122,22%) bis 10. (111,11%) bis 9 (100%) (67%) bis 4,5 (50%) 1. Kind 220,11 200,10 180,09 120,66 90,05 198,10 180,09 162,08 108,59 81,04 2. Kind 132,06 120,06 108,05 72,40 54,03 118,86 108,05 97,25 65,16 48,62 3. Kind 44,02 40,02 36,02 24,13 18,01 39,62 36,02 32,42 21,72 16,21 KINDER- GARTEN Familien Alleinerziehende bis 11 (122,22%) bis 10. (111,11%) bis 9 (100%) (67%) bis 4,5 (50%) bis 11 (122,22%) bis 10. (111,11%) bis 9 (100%) (67%) bis 4,5 (50%) 1. Kind 139,72 127,02 114,32 76,59 57,16 125,75 114,32 102,89 68,93 51,44 2. Kind 83,83 76,21 68,59 45,96 34,30 75,45 68,59 61,73 41,36 30,87 3. Kind 27,94 25,40 22,86 15,32 11,43 25,15 22,86 20,58 13,79 10,29 HORT Familien Alleinerziehende (100 %) bis 5 (83,33%) (100 %) bis 5 (83,33%) 1. Kind 63,42 52,85 57,08 47,56 2. Kind 38,05 31,71 34,25 28,54 3. Kind 12,68 10,57 11,42 9,51 Rechtsgrundlage: SächsKitaG 15 Abst. 4 - Kosten für Gastkinder / zusätzliche Angebote Betreuungsart Elternbeitrag Gastkinder bis 9 (100%) (67%) bis 4,5 (50%) Krippe 180,09 120,66 90,05 Kindergarten 114,32 76,59 57,16 Hort 63,42 Betreuungsart Entgelt für Mehrbetreuungsstunden Krippe 9,67 Kindergarten 4,70 Hort 5,87 10

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