Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf
|
|
- Insa Maurer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zur Zeit gültigen Fassung und des 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat Bad Sassendorf in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf beschlossen: 1 Kurbeitrag (1) Die Gemeinde Bad Sassendorf erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Heilbad für die Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen und veranstaltungen einen Kurbeitrag im Sinne des 11 KAG NW. Die Abgrenzung des anerkannten Kurgebietes ergibt sich aus der als Anlage beigefügten textlichen Darstellung der Kurgebietsgrenzen (Anlage 1) und der zeichnerischen Darstellung des Kurgebietes (Anlage 2), die Bestandteil dieser Satzung sind. (2) Der Kurbeitrag dient der Deckung von 66% des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der zu Fremdenverkehrs-, Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Kurgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen. Kurbeitragspflichtig sind Personen, die 2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis 1. im anerkannten Kurgebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung i.s. des 16 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 208) - SGV NRW in der jeweils geltenden Fassung zu haben, 2. außerhalb des anerkannten Kurgebietes im übrigen Gemeindegebiet zu Heil- und Kurzwecken Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung i.s. des 16 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land NRW vom (GV NRW S. 208) - SGV NRW in der jeweils geltenden Fassung zu haben, 3. in den zu Heil- und Kurzwecken geschaffenen Einrichtungen betreut werden, ohne im Gemeindegebiet Unterkunft zu nehmen. Unterkunft im vorgenannten Sinne sind insbesondere auch Zweitwohnungen, Wohnwagen, Wohnmobile, sonstige Fahrzeuge und Zelte.
2 3 Entstehung der Beitragspflicht und Fälligkeit (1) Die Kurbeitragspflicht beginnt im Falle des 2 Ziff. 1 und 2 mit dem Tage der Anreise, im Falle des 2 Ziff. 3 mit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen. Sie endet in den Fällen des 2 Ziff. 1 und 2 mit dem Tag der Abreise, in den Fällen des 2 Ziff. 3 mit dem Tag, an dem die Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen letztmalig in Anspruch genommen worden sind. Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise werden bei der Kurbeitragsfestsetzung als ein Tag gerechnet. (2) Der Kurbeitrag ist mit Beginn der Beitragspflicht fällig und zahlbar. Soweit der Kurbeitrag in Einzelfällen von der Gemeinde Bad Sassendorf durch Beitragsbescheid festgesetzt wird, wird der Kurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 4 Kurkarte (1) Als Beleg für die Zahlung des Kurbeitrages erhalten die Beitragspflichtigen Kurkarten. Die Kurkarte berechtigt neben der Inanspruchnahme der ärztlich verordneten Kurmittel gegen Zahlung des festgesetzten Preises zum Besuch der allgemeinen Kureinrichtungen, der Kuranlagen sowie Kurkonzerte und Veranstaltungen. Soweit hierfür besondere Eintrittsgelder erhoben werden, hat sie nur in Verbindung mit der gelösten Eintrittskarte Gültigkeit. Die Kurkarte gilt für die gelösten Tage. Sie wird auf den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei der Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen ist sie den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Es werden folgende Kurkarten ausgestellt: 1. für die Einzelperson die Hauptkarte, 2. für jede weitere zur Familie gehörende Person über 18 Jahre die 1. Beikarte, 3. für jedes Kind im Alter von 7-18 Jahren die 2. Beikarte, 6 Abs. 2 gilt entsprechend, 4. für Personen, die Kureinrichtungen für eine unbestimmte Zeit während eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen wollen, die Dauerkurkarte, sofern sie dies bei der erstmaligen Lösung einer Kurkarte erklären, 5. für Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben, die für ein Jahr geltende Einwohnerkurkarte, 6. für Zweitwohnungsinhaber, die mit Zweitwohnsitz in Bad Sassendorf gemeldet sind, die Einwohnerkurkarte, 7. für jede weitere zur Familie nach Ziff. 5 und 6 gehörende Person über 18 Jahre die
3 für ein Jahr geltende 1. Beikarte, 8. für jedes zur Familie nach Ziff. 5 und 6 gehörende Kind im Alter von 7-18 Jahren die für ein Jahr geltende 2. Beikarte, 6 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kurkarte wird durch diejenigen ausgestellt, die Personen zu Heil- oder Kurzwecken beherbergen (Unterkunftgeber), Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten. Die Dauer- und die Einwohnerkurkarte werden von der Gemeinde Bad Sassendorf ausgegeben. (4) Bei Verlust der Kurkarte wird für die Ausstellung einer Ersatzkurkarte eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 erhoben. 5 Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird nach Gebietszonen gestaffelt erhoben. Die Gebietszone 1 ist identisch mit dem anerkannten Kurgebiet und ergibt sich aus der Anlage 1 zur Satzung und der zeichnerischen Darstellung des Kurgebietes (Anlage 2). Die Gebietszone 2 umfasst Teile der Ortsteile Bad Sassendorf, Lohne und Heppen und ergibt sich aus der Anlage 1 und der zeichnerischen Darstellung (Anlage 3). Die Gebietszone 2 ist in der Anlage 3 schraffiert dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Satzung. Der Kurbeitrag ermäßigt sich für Kurgäste, die innerhalb der Gebietszone 2 Unterkunft nehmen, um 50%. (2) Der Kurbeitrag richtet sich nach der Zahl der Übernachtungen und wird höchstens für 42 Tage erhoben. Sofern die Kurkarte für die Höchstdauer von 42 Tagen gelöst wird, gilt diese als Dauerkurkarte für ein Jahr ab Datum der Ausstellung. Zweitwohnungsinhaber erhalten, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet, als Dauerkurkarte die Einwohnerkurkarte, wenn sie in Bad Sassendorf mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Die Nachweispflicht liegt beim Kurbeitragspflichtigen. (3) Es sind zu zahlen: 1. Für die Hauptkarte 2,60 / täglich für die 1. Beikarte 2,20 / täglich für die 2. Beikarte 0,80 / täglich 2. für die Dauerkurkarte 110,00 3. für die Einwohnerkurkarte 30,00 für die 1. Beikarte 15,00 für die 2. Beikarte 10,00 6 Befreiungen (1) Von der Kurbeitragspflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6.
4 Lebensjahres. Ebenso sind, sofern sie weder Kureinrichtungen noch Kurmittel in Anspruch nehmen, die folgenden Personen befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und söhne, Schwägerinnen und Schwäger von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie unentgeltlich Aufnahme finden und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, 2. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen während der Tagungen, Lehrgänge und Kurse, 3. Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes, zu Ausbildungszwecken oder zur Leistung ihres Ersatzdienstes im Kurgebiet aufhalten. (2) Der Kurbeitrag wird grundsätzlich nur bis zur 4. Person eines Familienhausstandes erhoben. Zum Familienhausstand gehören alle Personen, die nachweislich im Hausstand des Antragstellers leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darüber hinaus, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von den Berechtigten bei der Gemeinde Bad Sassendorf nachzuweisen. Bei einer Überprüfung können Verwaltungskosten anfallen. (1) Der Kurbeitrag ist ermäßigt für: 7 Ermäßigungen 1. Kurgäste in den Kinderkurheimen und Kinderkurkliniken im Alter von 7 bis 18 Jahren auf den Betrag für die 2. Beikarte. Bei Kurgästen in den Kinderkurheimen und Kinderkurkliniken, die älter als 18 Jahre sind, ermäßigt sich der Kurbeitrag auf 33⅓ bezogen auf die Hauptkarte. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei Kurantritt anzuzeigen. 2. Personen, die im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit sind, die sie zu Erholungszwecken benutzen, auf einen einmal im Jahr ab Datum der Ausstellung zu entrichtenden Kurbeitrag für 42 Übernachtungen nach Maßgabe der im 4 Abs. 2 Ziff. 1-3 vorgesehenen Kurkarte unabhängig von der Dauer, der Häufigkeit ihres Aufenthaltes und der Lage der Wohnungseinheit in dem Erhebungsgebiet. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist anzuzeigen. (2) Der Kurbeitrag ermäßigt sich auf Antrag bei Anzeigen des Vorliegens der folgenden Voraussetzungen um 50% für: 1. Personen mit geringem Einkommen. Von einem geringen Einkommen ist immer dann auszugehen, wenn der Beitragspflichtige von der Medikamentenzuzahlung gem. 61 SGB V befreit ist. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
5 2. Der Kurbeitrag wird ermäßigt für Begleitpersonen von Schwerbehinderten oder gleichgestellten Behinderten mit einer Erwerbsminderung von mind. 80 %, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Der Begleitperson ist die 1. Beikarte zuzuordnen. Die Ermäßigung ist auf den entsprechenden Kurbeitrag anzuwenden. (3) Der sich ergebende Kurbeitrag ist auf volle 0,10 zu runden (4) Auch bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Abs. 2 kann nur einmal eine Ermäßigung gewährt werden. (5) Für Personen, die sich wegen einer Anschlussheilbehandlung (AHB), Nachsorgeoder Rehabilitationsmaßnahme im Kurort aufhalten, beträgt der Kurbeitrag 1,75 pro Tag. 8 Erstattung des Kurbeitrages Wird der Kur- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig beendet, wird auf bei der Gemeinde Bad Sassendorf einzureichenden Antrag gegen Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der auf die nicht in Anspruch genommenen Tage entfallende Teilbetrag an den Kurkarteninhaber erstattet. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 einbehalten. 9 Aufzeichnungs- und Meldepflicht (1) Jeder, der Personen zu Heil- oder Kurzwecken beherbergt (Unterkunftgeber), einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kurkliniken sowie der Betreiber von Campingplätzen, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen oder als Grundstückseigentümer bzw. Pächter Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten gewähren oder Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen oder Zelte zur Verfügung stellen, ist unbeschadet der ihnen nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen obliegenden Meldepflicht verpflichtet, jeden Beitragspflichtigen zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Verzeichnisses in Block-, Kartei- oder Buchform zu erstellen. Abweichende Verfahren sind nach schriftlicher Genehmigung der Gemeinde möglich. (2) Ist der Unterkunftgeber selbst Beitragspflichtiger i. S. des 2 Abs. 1 Ziff. 1, so hat er die Meldung nach Absatz 1 für sich, seine Angehörigen oder weitere Personen selbst zu bewirken. (3) Das Verzeichnis ist der Gemeinde Bad Sassendorf oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Gemeinde Bad Sassendorf ist berechtigt, die Belegung des Hauses zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Unterkunftgebers oder dessen
6 bevollmächtigten Vertreters bestätigen zu lassen. Hierfür ist dieser berechtigt, das Grundstück und das Gebäude des Grundstückseigentümers zu betreten. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten sämtliche Grundstücksteile bzw. zur Vermietung vorgesehenen Gebäudeteile zugänglich zu machen. (4) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Kurbeiträge seiner Gäste einzuziehen und bis zum 20. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat diesen bei der Gemeindekasse einzuzahlen. Hierzu sind die vorgeschriebenen Meldeformulare nach fortlaufenden Nummern sortiert unter Angabe des An- bzw. Abreisetages des Gastes bei der Gemeinde einzureichen. Für jeden in der fortlaufenden Nummerierung fehlenden Meldeschein wird der Jahreskurbeitrag in Höhe von 42 Übernachtungen bezogen auf die Hauptkarte abgerechnet. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. Sollte keine Vermietung stattgefunden haben, ist zum 20. eines jeden Monats Fehlanzeige zu melden. Sollte bei der Gemeinde Bad Sassendorf bis zum 20. des Folgemonats keine Rückmeldung eingegangen sein, ist diese berechtigt, die Höhe des Kurbeitrages zu schätzen und dem Unterkunftgeber in Rechnung zu stellen. (5) Die Unterkunftgeber erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung und sind verpflichtet, sie ihren Gästen durch Aushang oder Auslage an sichtbarer Stelle bekanntzugeben. Des Weiteren sind sie verpflichtet, den Kurbeitrag separat zum Zimmerpreis auszuweisen. 10 Haftung Die Wohnungs- oder Grundstücksgeber sind verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde Bad Sassendorf abzuliefern. Sie haften insoweit für den Kurbeitrag. 11 Ordnungswidrigkeit und Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Kurbeitragssatzung oder gegen aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1786, 1787) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Beitreibung dieser Geldbuße erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. Rückständige Kurbeiträge und Haftungsschulden können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln sowie für die Beitreibung des Kurbeitrages gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 24) - SGV NRW in der jeweils geltenden Fassung.
7 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Zeitgleich tritt sämtliches bisheriges Satzungsrecht über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf außer Kraft.
Satzung der Stadt Erwitte über die Erhebung von Kurbeiträgen im Stadtteil Bad Westernkotten (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung der Stadt Erwitte über die Erhebung von Kurbeiträgen im Stadtteil Bad Westernkotten (Kurbeitragssatzung) vom 03.11.2003 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f)
MehrSatzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf -Kurbeitragssatzungvom
Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf -Kurbeitragssatzungvom 07.04.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrS a t z u n g. in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom
S a t z u n g der Gemeinde Kirchhundem über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des staatl. anerkannten Luftkurortes Oberhundem / Schwartmecke - Kurbeitragssatzung - vom 24.10.1985 in der Fassung
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages
Markt Bad Abbach Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Auf Grund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bad Abbach folgende Satzung für die
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) für den Ortsteil Schneverdingen vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) für den Ortsteil Schneverdingen vom 05.12.1975 1. Änderung durch Ratsbeschluss vom 30.06.1992 2. Änderung durch Ratsbeschluss vom 07.06.2001
MehrGemeinde Eslohe (Sauerland)
AMTSBLATT für die Gemeinde Eslohe (Sauerland) In diesem Amtsblatt erscheinen nach 13 Abs. 1 der Hauptsatzung alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Eslohe (Sauerland), die durch Rechtsvorschriften
MehrSatzung für die Erhebung des Kurbeitrages im Markt Mittenwald. Beitragspflicht
MARKT MITTENWALD Auf Grund des Art. 7 Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263), zuletzt geändert am 25. Juli 2004 (GVBl 2004, S. 272) erlässt der
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Kurbeitragssatzung) vom 10.10.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994,
MehrSatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Stadt Gernsbach (Kurtaxesatzung) vom 13. Dezember 2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs.
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014
STADT WOLFACH ORTENAUKREIS SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 19. November 2014 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrSammlung der Satzungen der Stadt Otterndorf SATZUNG über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Otterndorf (Kurbeitragssatzung)
1 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) in Verbindung
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zempin - Kurabgabesatzung
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zempin - Kurabgabesatzung Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Hersfeld
84/02 Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Hersfeld (i.d.f. der am 01.01.2010 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 13.11.2009, (i.d.f. der am 01.01.2015 in Kraft getretenen 2. Änderung vom 17.12.2014) Aufgrund
MehrSTADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS. S a t z u n g. über die. Erhebung einer Kurtaxe. (Kurtaxesatzung - KTS) vom
STADT ST. GEORGEN IM SCHWARZWALD SCHWARZWALD-BAAR-KREIS S a t z u n g über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 08.12.2010 Inhaltsverzeichnis: 1 Erhebung einer Kurtaxe 2 Kurtaxepflichtige
MehrStadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach
Stadt Schönau im Schwarzwald Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) - in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.11.2011) - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Nenndorf (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Nenndorf (Kurbeitragssatzung) Auf Grund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 26.10.2006 (Nds. GVBl S.
MehrStadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Stadt Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 Abs. 2 und 43
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom
Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Oeynhausen vom 17.12.2009 Seite 1 1 Erhebung des Kurbeitrages (1) Bad Oeynhausen ist staatlich anerkannter Kurort (Heilbad). (2) Die Stadt Bad Oeynhausen erhebt durch den
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Driburg vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Driburg vom 16.12.1996 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. 05.2001 Aufgrund des 7 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) 1 Erhebung eines Kurbeitrags (1) Der Ehrenberger Ortsteil Wüstensachsen ist staatlich anerkannter Luftkurort. (2) Die Gemeinde Ehrenberg (Rhön) erhebt für
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 10.1.2014 wird die Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung eines Kurbeitrages
MehrSatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604-202) veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Bad Suderode
Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Bad Suderode Auf Grund der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBL. LSA S.568), geändert durch Artikel 4 des
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom in der Fassung der
Stadt Todtnau Landkreis Lörrach Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) vom 14.10.2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.10.2011 (in Kraft ab 08.01.2012) 2. Änderungssatzung
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Glottertal Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach
(Kurtaxesatzung KTS) der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach Satzung vom 20.04.2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg,
MehrS a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013
1 GEMEINDE OBERAMMERGAU S a t z u n g für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) vom 19.September 2013 Aufgrund des Art. 7 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes -KAG- erlässt die Gemeinde Oberammergau
MehrGemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut
Seite 1 von 5 Gemeinde Bernau im Schwarzwald Landkreis Waldshut Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg i. V. mit den 2,
MehrSATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016
SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 27. September 2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
Satzung der Gemeinde Schwielowsee über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
MehrLesefassung. Satzung der Stadt Varel. über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) in der Fassung der 2. Änderung vom
Lesefassung Kennziffer: 8/02 Satzung der Stadt Varel über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) in der Fassung der 2. Änderung vom 07.04.2011 1 Allgemeines (1) Die Stadt Varel ist für ihren
MehrStadt Bad Wildbad Landkreis Calw
Stadt Bad Wildbad Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 27. September 2011 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2,8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 11.02.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrKurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl. 1 Erhebung eines Kurbeitrages
Kurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl vom 20.06.2014 veröffentlicht am 30.06.2014 Aufgrund des 19-21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 28. Januar
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Oberhof Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
Mehr- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) GEMEINDE GAIENHOFEN Kreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003
Stadt Bad Teinach-Zavelstein Landkreis Calw Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 13. Oktober 2003 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2, 5
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Masserberg
Amtliche Abkürzung: - Ausfertigungsdatum 20.01.2010 Gültig ab: 05.02.2010 Fundstelle: Amtsblatt Nr. 2 vom 05.02.2010 Kurbeitragssatzung der Gemeinde Masserberg Aufgrund der 19 und 21 der Thüringer Gemeinde-
MehrNachkalkulation Kurbeitrag 2011
Stadt Norderney Fachbereich IV - Finanzen - Vorlage 06.09.2012 Nachkalkulation Kurbeitrag 2011 I. Aufwand 1. der Stadt Norderney für a) Badem./Theater 14.657,11 EUR b) Bücherei 57.000,00 EUR c) NPH 194.517,66
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des Luftkurortes Langscheid (Stadt Sundern/Sauerland) vom
Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen im Bereich des Luftkurortes Langscheid (Stadt Sundern/Sauerland) vom 22.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSatzung der Stadt Rotenburg an der Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Fassung der I. Änderung vom
Satzung der Stadt Rotenburg an der Fulda über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Fassung der I. Änderung vom 05.10.2012 Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 30.01.2017 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald (Kurtaxesatzung)
Gemeinde Schwarzwald-Baar-Kreis Satzung Der Gemeinderat der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 8, Absatz 2 und 43 Kommunalabgabengesetz für
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Putgarten
Nichtamtliche Lesefassung für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Putgarten Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Frauenwald. (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Frauenwald (Kurbeitragssatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 und 21 der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Berleburg (Kurbeitragssatzung) vom
S A T Z U N G über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Berleburg (Kurbeitragssatzung) vom 17.07.2013 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Gemeinde Schluchsee Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung der Gemeinde Schluchsee über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Bevensen (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Bad Bevensen (Kurbeitragssatzung) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen
MehrS A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Obermaiselstein vom (Aktualisierung am )
S A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Obermaiselstein vom 19.11.2012 (Aktualisierung am 12.10.2016) Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Obermaiselstein
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald Baar Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 8 Abs. 2 und
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Edertal, Landkreis Waldeck-Frankenberg
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Edertal, Landkreis Waldeck-Frankenberg gestützt auf Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edertal hat in der Sitzung am 13. Dezember 2002 diese Satzung über die Erhebung eines
MehrS A T Z U N G über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Wingst (Kurbeitragssatzung) vom 11. Juni 2014
S A T Z U N G über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Wingst (Kurbeitragssatzung) vom 11. Juni 2014 Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom
MehrS A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz S A T Z U N G Über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Stützerbach
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Stützerbach Gesetzliche Grundlagen Auf der Grundlage 1. der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - ) vom 28.
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Ruhla (Kurbeitragssatzung) Erhebung eines Kurbeitrages. 2 Erhebungsgebiet
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Ruhla (Kurbeitragssatzung) Gemäß der 19 Abs: 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (Thürko) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501)
MehrSatzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode
Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 4. Änderungssatzung vom 21.06.2007) Auf Grund der 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5.
MehrKurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf
Kurbeitragssatzung der Gemeinde Bad Salzschlirf Auf Grund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel
MehrSatzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) in der Fassung vom 6. März 2017
Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) in der Fassung vom 6. März 2017 8/2 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung der Hansestadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Königstein im Taunus. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Kurbeitragssatzung
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.12.1997 Kurbeitragssatzung in der Fassung vom 01.01.2013 1 Erhebung eines Kurbeitrages
MehrS A T Z U N G. der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom
S A T Z U N G der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung) vom 26.10.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Deidesheim. Gästebeitragssatzung vom
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Deidesheim Gästebeitragssatzung vom 17.10.2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153),
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt Lübben (Spreewald) (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, Nr.19,
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Langensalza vom 30. März 2005
Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Langensalza vom 30. März 2005 einschließlich der 1. Satzung zur Änderung vom 15. Dezember 2006 (welche am 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist) und der 2. Satzung zur
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 19.12.2016 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach
MehrSatzung. der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Erhebung eines Kurbeitrages vom in der Fassung der II. Änderungssatzung.
Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 30.06.1997 in der Fassung der II. Änderungssatzung. 1 Erhebung eines Kurbeitrages (1) Die Stadt ist ein anerkanntes Heilbad.
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Ilmenau für den Ortsteil Manebach
Kurbeitragssatzung der Stadt Ilmenau für den Ortsteil Manebach vom 20. Dezember 1996 (in der Fassung der 2. Änderung vom 20. November 2015) Aufgrund 19 Abs. 1 und des 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
MehrSatzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Lippspringe vom
Stadt Bad Lippspringe Der Bürgermeister 20.004 Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Bad Lippspringe vom 21.11.2001 Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
Mehrfür die Erhebung des Kurbeitrages in der Stadt Lindau (Bodensee) (Kurbeitragssatzung) vom 08. April 1981*
Lindau (B) Satzung Nr. IV/3. für die Erhebung des Kurbeitrages in der Stadt Lindau (Bodensee) (Kurbeitragssatzung) vom 08. April 1981* Geändert durch: Erste Änderungssatzung vom 26. April 1983 Zweite Änderungssatzung
MehrSatzung der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Ortschaft Bad Bederkesa vom
1 Satzung der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven, über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Ortschaft Bad Bederkesa vom 19.12.2016 Aufgrund der 10, 45 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Lechbruck am See (Kurbeitragssatzung)
Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Lechbruck am See (Kurbeitragssatzung) vom 03.12.2013 Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrS a t z u n g. über die Erhebung eines Gästebeitrags. in der Stadt Edenkoben. vom 25. Januar 2017
S a t z u n g über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Edenkoben vom 25. Januar 2017 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert
MehrNeufassung der Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Frankenhausen
Neufassung der Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Frankenhausen Vom 23. Mai 2016 Inhalt: 1 Erhebung eines Kurbeitrages 2 Kurbeitragspflicht 3 Höhe des Kurbeitrages 4 Befreiung von der Kurbeitragspflicht
MehrKurbeitragssatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf
Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf Auf Grund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
- 1 - Gemeinde: Landkreis: Uhldingen-Mühlhofen Bodenseekreis Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) gilt ab 01.01.2019 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Butjadingen (Kurbeitragssatzung)
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Butjadingen (Kurbeitragssatzung) vom 19.12.2007 zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung vom 24.07.2014 - gültig ab 01.01.2015 1 Allgemeines
Mehr(2) Als ortsfremde Person gilt, wer in der Stadt Bad König keine Hauptwohnung im Sinne des hessischen Melderechts hat.
Satzung der Stadt Bad König über das Erheben eines Kurbeitrages Auf Grund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.April 2005 (GVBl. I, S.142), zuletzt geändert
MehrSatzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe
Satzung der Stadt Lörrach über die Erhebung einer Tourismusabgabe (Kurtaxesatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 5 a Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Stadt Wittmund über die Erhebung eines Kurbeitrages
Satzung der Stadt Wittmund über die Erhebung eines Kurbeitrages Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt berichtigt
MehrSatzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Arendsee (Altmark)
Stadt Arendsee (Altmark) Satzung zur Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Arendsee (Altmark) Aufgrund der 5, 8 und 43 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vom 17. Juni 2014 in Verbindung
MehrS a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags
S a t z u n g der Stadt Boppard über die Erhebung eines Gästebeitrags Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015
MehrOrdnungs-Nr.:9/5. Kurbeitragssatzung der Stadt Goslar für den Stadtteil Hahnenklee
Ordnungs-Nr.:9/5 Kurbeitragssatzung der Stadt Goslar für den Stadtteil Hahnenklee vom 25.09.2012 Kurbeitragssatzung der Stadt Goslar für den Stadtteil Hahnenklee Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des
MehrSatzung über die Erhebung des Kurbeitrags der Gemeinde Neustadt am Rennsteig
Satzung über die Erhebung des Kurbeitrags der Gemeinde Neustadt am Rennsteig Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in
MehrVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) Vom 20. April 2001 Aufgrund von 28 Abs. 3 Satz 1 und 7 des Verwaltungskostengesetzes
MehrA U S Z U G aus der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Butjadingen (Kurbeitragssatzung)
A U S Z U G aus der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Butjadingen (Kurbeitragssatzung) vom 19.12.2007 zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 16.12.2010 - gültig ab
MehrSatzung. Kurtaxe (Kurtaxesatzung)
Stadt Bad Mergentheim Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 23.07.2009 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Erhebung der Kurtaxe für die Stadt Blankenburg (Harz) Kurtaxsatzung. Vom 08. Dezember Allgemeines
Satzung über die Erhebung der Kurtaxe für die Stadt Blankenburg (Harz) Kurtaxsatzung. Vom 08. Dezember 2016. 1 Allgemeines (1) Die Stadt Blankenburg (Harz) ist als Kurort mit der Artbezeichnung Erholungsort
MehrSatzung. über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Brilon. (Kurbeitragssatzung)
Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Stadt Brilon (Kurbeitragssatzung) vom 18.12.2009 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Krummhörn (Kurbeitragssatzung)
- 1 - Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Krummhörn (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der 10,11,58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes(NKomVG) vom 17.12.2010
MehrSatzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Samtgemeinde Hage vom i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages in der Samtgemeinde Hage vom 06.03.2008 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 27.10.2016 Präambel (gesetzliche Grundlagen) 1 Allgemeines (1) In der Samtgemeinde
MehrSatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom mit Änderungen vom und
Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 28.01.1997 mit Änderungen vom 01.03.1997 und 20.07.2010 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr