Statuten des Feuerwehrzweckverbandes Oris
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- Reinhold Färber
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1 Statuten des Feuerwehrzweckverbandes Oris Vom 13. Dezember 2006
2 Statuten Feuerwehrzweckverband 2
3 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Zweckverband Eigentum Leitung Feuerwehrrat Aufgaben und Befugnisse des Feuerwehrrats Rechnungsprüfungskommission...4 B. Feuerwehrpflicht Dienstpflicht Rekrutierung Befreiung vom persönlichen Dienst Ersatzabgabe...5 C. Feuerwehraufgabe Aufgabe Alarmierung Schadenplatzkommando Schadenplatz Hilfeleistung durch Dritte Einsatzkosten...7 D. Feuerwehrorganisation Organisation Gradabzeichen Feuerwehrkommandant Feuerwehrkommandant-Stellvertreter Wahlfähigkeit der Angehörigen des Kaders Wahlbehörde der Chargierten Pflichten der Chargierten Pflichten der Feuerwehrleute Ausbildung, Übungsbetrieb Versicherungen...9 E. Infrastruktur und Finanzierung Eigentumsverhältnisse Abgeltungen Finanzierung...10 F. Schlussbestimmungen Feuerwehrverordnung Strafen Zuständigkeiten Weitere Straffälle Austritt Beschwerde Statutenänderungen Aufhebung bisheriger Reglemente Inkrafttreten...12 Anhang Anhang Statuten Feuerwehrzweckverband 3
4 Die Einwohnergemeinden Lupsingen und Seltisberg beschliessen: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweckverband 1 Unter dem Namen Feuerwehr Oris besteht ein Zweckverband gemäss 34 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeindegesetzes (GemG) mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Zweckverband erfüllt für die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben der Feuerwehr. 3 Der Sitz des Zweckverbandes ist die Gemeinde Lupsingen. 2 Eigentum Der Zweckverband kann Gerätschaften und Fahrhabe erwerben. 3 Leitung Der Zweckverband wird vom Feuerwehrrat geleitet. 4 Feuerwehrrat 1 Der Feuerwehrrat ist die Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss 34e GemG. 2 Er besteht aus 7 Personen. 3 Jede Mitgliedsgemeinde hat Anspruch auf 3 Sitze im Feuerwehrrat. Jede Mitgliedsgemeinde entsendet mindestens ein Mitglied des Gemeinderates und ein Mitglied aus der Feuerwehr in den Feuerwehrrat. 4 Der Feuerwehrkommandant ist von Amtes wegen Mitglied des Feuerwehrrates und zählt nicht als Mitglied der Gemeindevertreter. 5 Der Feuerwehrrat konstituiert sich selber. 5 Aufgaben und Befugnisse des Feuerwehrrats 1 Der Feuerwehrrat übernimmt die in der Gesetzgebung und in der Verordnung über das Normalreglement für die Feuerwehr vom 19. Oktober 1982 dem Gemeinderat und der Feuerwehrkommission übertragenen Aufgaben und übt dessen bzw. deren Kompetenzen aus. 2 Er kann Verfügungen und für besonders bezeichnete Bereiche Verordnungen erlassen. 6 Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 4 1 Mitgliedern. 2 Jede Rechnungsprüfungskommission der Mitgliedsgemeinden wählt zwei 1 Personen aus der eigenen Mitte als Mitglied der Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbandes. 3 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz. Fussnote 1. Gemäss Beschluss RR Nr vom 12. Juni 2007: Statuten Feuerwehrzweckverband 4
5 B. FEUERWEHRPFLICHT 7 Dienstpflicht Feuerwehrdienstpflichtig ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Mitgliedsgemeinden vom Beginn des Jahres an, in welchem sie oder er das 21. Altersjahr erreicht, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie oder er das 45. Altersjahr vollendet. Im Einvernehmen mit dem Feuerwehrrat kann ein Dienstleistender über die Altersgrenze hinaus bis höchstens zum 50. Altersjahr in der Feuerwehr verbleiben. 8 Rekrutierung 1 Der Feuerwehrrat führt alljährlich die Rekrutierung der Dienstpflichtigen durch. 2 Er verpflichtet Feuerwehrpflichtige entweder zur persönlichen Dienstleistung oder zur Ersatzabgabe. 3 Er achtet bei der Rekrutierung auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Mitgliedsgemeinden. 4 Die Einwohnerkontrollen der Mitgliedsgemeinden stellen dem Feuerwehrrat die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 9 Befreiung vom persönlichen Dienst Vom persönlichen Dienst können befreit werden: a. Angehörige von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) anerkannten Betriebsfeuerwehren exkl. Löschgruppen; b. Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 14. Altersjahr betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt. c. Personen mit ungenügenden Deutschkenntnissen. d. Personen, welche nicht atemschutztauglich sind. 10 Ersatzabgabe 2 1 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen Feuerwehrdienst leistet, entrichtet eine Ersatzabgabe an seine Wohngemeinde. Die Höhe der Ersatzabgabe wird von jeder Gemeinde jeweils zusammen mit dem Budget festgelegt. Der Feuerwehrrat kann den Gemeinden Antrag auf Veränderung der Höhe stellen. 2 Für die Ersatzabgabe massgebend ist das inner- und ausserhalb der Gemeinde steuerbare Einkommen. Als Basis dient die Staatssteuertaxation. Unterliegt nur ein Ehegatte der Ersatzabgabepflicht, so wird die Ersatzabgabe auf die Hälfte reduziert. Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der persönlich Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben, sind befreit von der Ersatzabgabe. 3. Zuziehenden Ersatzpflichtigen wird die Ersatzabgabe für das ganze Jahr erhoben, wegziehenden Ersatzpflichtigen wird sie nicht erhoben. 2 4 Von der Ersatzabgabe befreit sind: a. geistig und körperlich Behinderte, die keinen persönlichen Dienst leisten können und für ihren Unterhalt nicht selber aufkommen; b. Feuerwehrdienstpflichtige, die in einer von der BGV anerkannten Betriebsfeuerwehr exklusive Löschgruppen-Dienst leisten. 5 Der Feuerwehrrat ist berechtigt, in besonderen Fällen weitere Personen von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise zu befreien. Fussnote 2. Gemäss Beschluss RR Nr vom 12. Juni 2007: 10 und 10 Absatz 3 werden nur unter dem Vorbehalt der Geltung des übergeordneten Rechts genehmigt. Statuten Feuerwehrzweckverband 5
6 C. FEUERWEHRAUFGABE 11 Aufgabe 1 Die Feuerwehr hat die Aufgabe, das bei Brandfällen, Sturm, Wassersnot, Erdbeben und Unglücksfällen bedrohte Leben und Eigentum in den Mitgliedgemeinden zu retten und zu schützen. Sie ist auch zur Hilfeleistung bei Ölunfällen verpflichtet. 2 Auf Anordnung des Feuerwehrrates kann die Feuerwehr auch zum Dienst für die Abwendung drohender Gefahren, die Feuerschau und weitere Aufgaben herangezogen werden. 12 Alarmierung 1 Bei Feuerausbruch und anderen Gefahren in einer Mitgliedsgemeinde, die den Einsatz der ganzen oder Teile der Feuerwehr erfordern, erfolgt die Alarmierung gemäss Alarmierungskonzept (Tagespikett/1.Gruppe/2.Gruppe/Einzelaufruf). 2 Jeder Feuerwehrangehörige hat sich vollständig ausgerüstet und auf dem raschesten Weg zum zugewiesenen Feuerwehrmagazin zu begeben. Von dort rückt er mit den Geräten auf den Schadenplatz aus. 3 Ist nur der Einsatz des Piketts notwendig, so erfolgt die Alarmierung gemäss spezieller Instruktion (Gruppenalarm). 4 Wird in Schadenfällen ausserhalb der Mitgliedsgemeinden der Einsatz der Feuerwehr angefordert (Nachbarhilfe), so entscheidet der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende über das Ausmass der Hilfeleistung. Das Feuerwehrratspräsidium ist darüber zu orientieren. 5 Handelt es sich um ein Katastrophenereignis, so werden die benötigten Hilfskräfte der Einsatzleitung des Kantons unterstellt. 13 Schadenplatzkommando 1 Auf dem Schadenplatz führt der Kommandant, bei dessen Abwesenheit der ranghöchste Anwesende der Feuerwehr, den Befehl. 2 Er ordnet alles an, was zur Rettung von Menschen, Tieren, Fahrhabe und Gebäuden geboten erscheint. 3 Im Bedarfsfall muss er Stützpunkthilfe / bzw. Nachbarhilfe anfordern. 4 Die Weisungen des Feuerwehrinspektorates sind zu befolgen. 14 Schadenplatz 1 Auf dem Schadenplatz müssen Ruhe und Ordnung herrschen. 2 Ausser der Feuerwehr und den Untersuchungsbeamten darf niemand das abgesperrte Areal betreten. 15 Hilfeleistung durch Dritte In Notfällen ist jeder Einwohner zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit es seine Kräfte erlauben und er darum angegangen wird. Statuten Feuerwehrzweckverband 6
7 16 Einsatzkosten 1 Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen fallen grundsätzlich zulasten des Zweckverbandes. 2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung können die Einsatzkosten vom Verantwortlichen zurückgefordert werden. 3 Für die Kosten folgender Einsätze stellt der Zweckverband dem Betroffenen Rechnung: a. Öl- und Chemiewehreinsätze, b. Strahlenschutzeinsätze, c. Autobrände im Freien, d. Leitungsbrüche im Gebäudeinnern, e. vorsorgliche Brandwache bei Veranstaltungen, f. Verkehrsdienst bei Grossanlässen, g. bei freiwilligen Einsätzen, h. bei sich häufenden Fehl- und Täuschungsalarmen. i. bei Insekteneinsätzen Die Gebühren für die Einsatzkosten werden vom Feuerwehrrat in einem separaten Dokument festgehalten. Statuten Feuerwehrzweckverband 7
8 D. FEUERWEHRORGANISATION 17 Organisation Der personelle Bestand der Feuerwehr beträgt mindestens 30 Feuerwehrangehörige und soll die Zahl von 50 Feuerwehrangehörigen nicht übersteigen, wobei pro Vertragsgemeinde der Soll-Mindestbestand von 15 Personen nicht unterschritten werden soll. 18 Gradabzeichen Die Gradabzeichen der Feuerwehr sind denjenigen der Armee angelehnt. Sie sind in den Kommando-Akten festgelegt. 19 Feuerwehrkommandant Der Feuerwehrkommandant im Range eines Hauptmanns führt die Feuerwehr und ist verantwortlich für die Ausbildung. 20 Feuerwehrkommandant-Stellvertreter 1 Der Feuerwehrkommandant-Stellvertreter im Range eines Oberleutnants übernimmt in Abwesenheit des Kommandanten dessen Obliegenheiten. 2. Er unterstützt den Kommandanten in dessen Funktionen. 21 Wahlfähigkeit der Angehörigen des Kaders 1 Zur Wahl zum Offizier fallen nur Unteroffiziere in Betracht, für die ein Fähigkeitszeugnis des Feuerwehrinspektorats vorliegt. 2 Ein Offizier kann nur dann zum Kommandanten oder dessen Stellvertreter ernannt werden, wenn ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis vorliegt. 3 Bei der Besetzung aller Funktionen ist auf die Eignung der vorgeschlagenen Dienstpflichtigen zu achten. Für die Ernennung ist der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildungskurse Voraussetzung. 4 Die Dienstpflichtigen können ausnahmsweise zur Übernahme einer Funktion während der einzelnen Übungen oder eines Einsatzes verpflichtet werden, auch wenn sie die dafür vorgeschriebenen Kurse nicht absolviert haben. 22 Wahlbehörde der Chargierten 1 Der Feuerwehrrat ist Wahlbehörde für alle Chargierten im Zweckverband. 2 Bei der Wahl eines neuen Kommandanten und der Kommandanten-Stellvertreter hat der Kommandant kein Stimmrecht. 23 Pflichten der Chargierten Jeder Feuerwehrangehörige, der sich zur Übernahme einer Funktion verpflichtet, hat diese nach Absolvierung der kantonalen Kurse während mindestens 5 Jahren auszuüben. Statuten Feuerwehrzweckverband 8
9 24 Pflichten der Feuerwehrleute 1 Alle Angehörige der Feuerwehr sind zu treuer Diensterfüllung gemäss den erhaltenen Instruktionen und Befehlen, zu Gehorsam und zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten verpflichtet. 2 Die Vorgesetzten haben die Untergebenen korrekt zu behandeln und bei diesen das Interesse am Feuerwehrdienst zu fördern. 25 Ausbildung, Übungsbetrieb 1 Das Kader ist in Kursen und Übungen grundsätzlich auszubilden. Der Kommandant bezeichnet in Verbindung mit dem Feuerwehrrat die Dienstpflichtigen, die in kantonale und regionale Kurse abzuordnen sind. 2 Dienstpflichtige, die dem Aufgebot zu einem Kurs ohne gültige Entschuldigung nicht Folge leisten, werden bestraft. 3 Die Ausbildungszeit muss für alle Feuerwehrpflichtigen jährlich mindestens 10 Stunden betragen. Sie soll sich in der Regel auf mindestens vier Übungen verteilen. 4 Das Kader ist für seine Aufgabe an speziellen Übungen auszubilden, wobei mindestens 10 zusätzliche Übungsstunden absolviert werden müssen. 5 Für spezielle Aufgaben können zusätzliche Übungen durchgeführt werden. 26 Versicherungen 1 Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Erkrankungen und Verletzungen im Feuerwehrdienst sind dem Kommandanten oder dem Fourier sofort, spätestens aber innert 5 Tagen zu melden. 2 Die Chargierten sind ausserdem gegen Haftpflicht zu versichern. 3. Hilfeleistende Dritte sind ebenfalls gegen Unfall und Krankheit versichert. Unfälle und Krankheit sind unverzüglich dem Kommandanten oder dem Fourier zu melden. Statuten Feuerwehrzweckverband 9
10 E. INFRASTRUKTUR UND FINANZIERUNG 27 Eigentumsverhältnisse 1 Die bisherigen Feuerwehrmagazine bleiben im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. 2 Beide Gemeinden bringen ihr Material und ihre Ausrüstung entschädigungslos in den Zweckverband ein. 3 Beide Gemeinden bringen ihre Feuerwehrfahrzeuge in das Eigentum der Feuerwehr Oris ein. Zum Zeitpunkt der ersten Fahrzeug-Ersatzbeschaffung werden die Fahrzeugparks durch einen neutralen Experten bewertet und ein Mehr- oder Minderwert wird zwischen den Gemeinden ausgeglichen. 28 Abgeltungen 1 Die Kosten für den Feuerwehrrat, die Entschädigung der Feuerwehrleute (Jahrespauschale für Kaderangehörige, Entschädigungen für Einsätze, Ausbildung etc.), für Materialanschaffungen und Verbrauchsmaterial, sowie den Unterhalt von Fahrzeugen und des Materials werden unter den Mitgliedsgemeinden jeweils Ende Jahr aufgeteilt. Die Aufteilung unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt zur Hälfte nach Massgabe deren Einwohnerzahl und zur Hälfte nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften auf deren Gemeindegebiet. Stichtag ist der 1. Januar des Kalenderjahres. 2 Jede Gemeinde hat die Verpflichtung, ein angemessenes Lokal als Feuerwehrmagazin zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den zweckdienlichen Unterhalt der bestehenden Feuerwehrmagazine gehen zu Lasten der Standortgemeinde. 3 Die Ansätze sind im Anhang 1 festgelegt. 29 Finanzierung 1 Der Zweckverband finanziert die laufenden- und die Investitions-Ausgaben aus den eigenen Mitteln sowie aus den von den Mitgliedsgemeinden geleisteten Beiträgen. Er beschafft sich die finanziellen Mittel u.a. durch: - Gesetzliche und reglementarische Beiträge der kantonalen Behörden, der BGV und privater Versicherungen - Ertrag aus verrechenbaren Dienstleistungen - Ertrag aus der Rückforderung von Einsatzkosten - Kostendeckungsbeiträge der Mitgliedgemeinden 2 Die Mitgliedsgemeinden leisten dem Zweckverband jährliche Beiträge zur Deckung der Laufenden Ausgaben. Diese Beiträge sind für die Gemeinden gebundene Ausgaben. Die Aufteilung unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt zur Hälfte nach Massgabe deren Einwohnerzahl und zur Hälfte nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften auf deren Gemeindegebiet. Stichtag ist der 1. Januar des Kalenderjahres. 3 Die Mitgliedsgemeinden leisten Beiträge an die Investitionsausgaben des Zweckverbandes. Diese Beiträge bedürfen der jeweiligen Zustimmung der Gemeindeversammlungen. Die Aufteilung unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt gemäss Absatz 2. Statuten Feuerwehrzweckverband 10
11 F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 30 Feuerwehrverordnung 1 Der Feuerwehrrat regelt in der Verordnung: a. das Alarmierungskonzept, b. die Details der Organisation, c. die Funktionen des Kaders, d. die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen, e. die Ausrüstung und Bekleidung, f. Verrechnungsansätze für Dienstleistungen, Fahrzeuge und Material. 2 Er bringt der BGV die Verordnung zur Kenntnis. 31 Strafen 1 Die Strafen für Übertretung dieser Statuten sind: a. Verweis, b. Geldbusse bis Fr , c. Degradierung, d. Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen. 2 Die in Absatz 1 Buchstaben b-d genannten Strafen können miteinander verbunden werden. 3 Die Bussen fallen in die Kasse des Zweckverbandes. 32 Zuständigkeiten 1 Der Feuerwehrrat ahndet Übertretungen dieser Statuten durch Feuerwehrangehörige. 2 Der Gemeinderat am Ort der Übertretung ahndet Übertretungen dieser Statuten durch übrige Personen. 33 Weitere Straffälle 1 Wer sich weigert, brandverdächtige Objekte wie Futterstöcke und dergleichen untersuchen zu lassen, wird mit Busse bestraft. 2 Wer der Feuerwehr bei Schadenfällen und angekündigten Übungen den Zutritt zu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft. 3 Wer die Feuerwehr bös- oder mutwilligerweise alarmiert, wird gemäss 47 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestraft und zur Übernahme der verursachten Kosten verurteilt. 34 Austritt 1 Jede Mitgliedsgemeinde kann unter 2-jähriger vorheriger Anzeige den Austritt aus dem Zweckverband auf das Ende eines Kalenderjahres hin erklären. 2 Die Vermögensausscheidung wird durch den Feuerwehrrat aufgrund des Inventars vorgenommen. Wenn keine einstimmige Einigung erzielt werden kann, wird die Vermittlung der BGV angerufen. 35 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen des Feuerwehrrates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Bussenverfügung des Feuerwehrrates oder des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. Statuten Feuerwehrzweckverband 11
12 36 Statutenänderungen Die Statuten können durch Beschluss des Feuerwehrrats mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die revidierten Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgliedsgemeinden, der Zustimmung der BGV sowie der Genehmigung des Regierungsrates. 37 Aufhebung bisheriger Reglemente Es werden aufgehoben: 1 Gemeinde Lupsingen: Das Feuerwehrreglement vom sowie die diesbezüglichen Bestimmungen in 43 des Dienst- und Besoldungsreglementes vom 19. März 1986 werden aufgehoben. 2 Gemeinde Seltisberg: Das Feuerwehrreglement vom ( ) sowie die diesbezüglichen Bestimmungen in 47 des Personal- und Besoldungsreglementes vom 22. Juni 2000 und 2 Abs. 2 Bst. a. der Gemeindeordnung vom 17. September 1999 werden aufgehoben. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle bisherigen, dieser Vereinbarung widersprechenden kommunalen Erlasse aufgehoben. 38 Inkrafttreten 1 Diese Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgliedsgemeinden, der Zustimmung der BGV sowie der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Sie treten am in Kraft. Statuten Feuerwehrzweckverband 12
13 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Lupsingen Der Präsident: Die Verwalterin: U. Scheidegger R. Blum Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember 2006 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Seltisberg Der Präsident: Der Verwalter: A. Peter H.R. Held Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember 2006 Namens de Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Genehmigt mit Entscheid Nr vom 12. Juni 2007 Statuten Feuerwehrzweckverband 13
14 ANHANG 1 Die Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden werden verpflichtet, Änderungen bei den Entschädigungen an die Feuerwehr gemäss Anhang 1 jeweils mit dem Budget zu erläutern und zu begründen. Entschädigungen und Bussen 1. Indexgebundene Entschädigungen (Basis entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2005 = 100,0 Punkte) a) Jährliche Pauschalentschädigungen Kommandant Fr. 2' Kommandanten-Stellvertreter Fr. 1' Fourier Fr. 1' Feldweibel Fr. 1' Offiziere Fr Wachmeister / Korporal Fr Weitere Aufgaben (AS-Verantwortlicher, Fz-Verantwortlicher etc.) werden nach Aufwand vergütet. Weitere Leistungen werden gemäss Buchstaben b + c entschädigt. b) Sold Übungen und Einsätze: Für die persönlichen Dienstleistungen bei Übungen, Übungsfahrten und Einsätzen erhalten Mannschaft und Kader einen Sold von Fr pro Stunde. Taggeld: halber Tag: Fr ganzer Tag: Fr Kurse: Falls für die Teilnahme an Kursen bezahlter oder unbezahlter Urlaub bezogen werden muss (schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers), erhält der Teilnehmer eine Pauschalentschädigung von Fr pro Tag. Es besteht kein Anspruch auf weitere Entschädigungen. c) Sitzungsgeld Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten die Teilnehmer ein Sitzungsgeld von Fr pro Stunde. Für den Präsidenten und den Aktuar zusätzlich für Vor- und Nachbereitung, Besprechungen und weitere Arbeiten Fr pro Sitzung. 2. Indexanpassung Die Teuerung wird ausgeglichen, wenn sie seit der letzten Anpassung mehr als 5% beträgt - spätestens aber alle 3 Jahre. 3. Bussen Unentschuldigte Absenzen werden mit Fr pro Fall gebüsst. 4. Änderungen Änderungen der Bestimmungen dieses Anhanges richten sich nach 36 der Statuten. Statuten Feuerwehrzweckverband 14
15 ANHANG 2 Unterschriftsberechtigung Rechtsverbindliche Geschäfte und Zahlungen müssen mit zwei Unterschriften versehen sein, welche aus dem Kreis des Feuerwehrrates oder aus dem Kommando (Kommandant, Kommandant-Stellvertreter, Fourier und Feldweibel) stammen. Details regelt der Feuerwehrrat in der Verordnung. Statuten Feuerwehrzweckverband 15
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