Statuten des Feuerwehrzweckverbandes Oris

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Statuten des Feuerwehrzweckverbandes Oris"

Transkript

1 Statuten des Feuerwehrzweckverbandes Oris Vom 13. Dezember 2006

2 Statuten Feuerwehrzweckverband 2

3 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Zweckverband Eigentum Leitung Feuerwehrrat Aufgaben und Befugnisse des Feuerwehrrats Rechnungsprüfungskommission...4 B. Feuerwehrpflicht Dienstpflicht Rekrutierung Befreiung vom persönlichen Dienst Ersatzabgabe...5 C. Feuerwehraufgabe Aufgabe Alarmierung Schadenplatzkommando Schadenplatz Hilfeleistung durch Dritte Einsatzkosten...7 D. Feuerwehrorganisation Organisation Gradabzeichen Feuerwehrkommandant Feuerwehrkommandant-Stellvertreter Wahlfähigkeit der Angehörigen des Kaders Wahlbehörde der Chargierten Pflichten der Chargierten Pflichten der Feuerwehrleute Ausbildung, Übungsbetrieb Versicherungen...9 E. Infrastruktur und Finanzierung Eigentumsverhältnisse Abgeltungen Finanzierung...10 F. Schlussbestimmungen Feuerwehrverordnung Strafen Zuständigkeiten Weitere Straffälle Austritt Beschwerde Statutenänderungen Aufhebung bisheriger Reglemente Inkrafttreten...12 Anhang Anhang Statuten Feuerwehrzweckverband 3

4 Die Einwohnergemeinden Lupsingen und Seltisberg beschliessen: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Zweckverband 1 Unter dem Namen Feuerwehr Oris besteht ein Zweckverband gemäss 34 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeindegesetzes (GemG) mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Zweckverband erfüllt für die Mitgliedsgemeinden die Aufgaben der Feuerwehr. 3 Der Sitz des Zweckverbandes ist die Gemeinde Lupsingen. 2 Eigentum Der Zweckverband kann Gerätschaften und Fahrhabe erwerben. 3 Leitung Der Zweckverband wird vom Feuerwehrrat geleitet. 4 Feuerwehrrat 1 Der Feuerwehrrat ist die Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss 34e GemG. 2 Er besteht aus 7 Personen. 3 Jede Mitgliedsgemeinde hat Anspruch auf 3 Sitze im Feuerwehrrat. Jede Mitgliedsgemeinde entsendet mindestens ein Mitglied des Gemeinderates und ein Mitglied aus der Feuerwehr in den Feuerwehrrat. 4 Der Feuerwehrkommandant ist von Amtes wegen Mitglied des Feuerwehrrates und zählt nicht als Mitglied der Gemeindevertreter. 5 Der Feuerwehrrat konstituiert sich selber. 5 Aufgaben und Befugnisse des Feuerwehrrats 1 Der Feuerwehrrat übernimmt die in der Gesetzgebung und in der Verordnung über das Normalreglement für die Feuerwehr vom 19. Oktober 1982 dem Gemeinderat und der Feuerwehrkommission übertragenen Aufgaben und übt dessen bzw. deren Kompetenzen aus. 2 Er kann Verfügungen und für besonders bezeichnete Bereiche Verordnungen erlassen. 6 Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 4 1 Mitgliedern. 2 Jede Rechnungsprüfungskommission der Mitgliedsgemeinden wählt zwei 1 Personen aus der eigenen Mitte als Mitglied der Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbandes. 3 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem Gemeindegesetz. Fussnote 1. Gemäss Beschluss RR Nr vom 12. Juni 2007: Statuten Feuerwehrzweckverband 4

5 B. FEUERWEHRPFLICHT 7 Dienstpflicht Feuerwehrdienstpflichtig ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Mitgliedsgemeinden vom Beginn des Jahres an, in welchem sie oder er das 21. Altersjahr erreicht, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie oder er das 45. Altersjahr vollendet. Im Einvernehmen mit dem Feuerwehrrat kann ein Dienstleistender über die Altersgrenze hinaus bis höchstens zum 50. Altersjahr in der Feuerwehr verbleiben. 8 Rekrutierung 1 Der Feuerwehrrat führt alljährlich die Rekrutierung der Dienstpflichtigen durch. 2 Er verpflichtet Feuerwehrpflichtige entweder zur persönlichen Dienstleistung oder zur Ersatzabgabe. 3 Er achtet bei der Rekrutierung auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Mitgliedsgemeinden. 4 Die Einwohnerkontrollen der Mitgliedsgemeinden stellen dem Feuerwehrrat die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 9 Befreiung vom persönlichen Dienst Vom persönlichen Dienst können befreit werden: a. Angehörige von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (kurz: BGV) anerkannten Betriebsfeuerwehren exkl. Löschgruppen; b. Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis zum vollendeten 14. Altersjahr betreuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt. c. Personen mit ungenügenden Deutschkenntnissen. d. Personen, welche nicht atemschutztauglich sind. 10 Ersatzabgabe 2 1 Wer feuerwehrdienstpflichtig ist und keinen persönlichen Feuerwehrdienst leistet, entrichtet eine Ersatzabgabe an seine Wohngemeinde. Die Höhe der Ersatzabgabe wird von jeder Gemeinde jeweils zusammen mit dem Budget festgelegt. Der Feuerwehrrat kann den Gemeinden Antrag auf Veränderung der Höhe stellen. 2 Für die Ersatzabgabe massgebend ist das inner- und ausserhalb der Gemeinde steuerbare Einkommen. Als Basis dient die Staatssteuertaxation. Unterliegt nur ein Ehegatte der Ersatzabgabepflicht, so wird die Ersatzabgabe auf die Hälfte reduziert. Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der persönlich Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe leben, sind befreit von der Ersatzabgabe. 3. Zuziehenden Ersatzpflichtigen wird die Ersatzabgabe für das ganze Jahr erhoben, wegziehenden Ersatzpflichtigen wird sie nicht erhoben. 2 4 Von der Ersatzabgabe befreit sind: a. geistig und körperlich Behinderte, die keinen persönlichen Dienst leisten können und für ihren Unterhalt nicht selber aufkommen; b. Feuerwehrdienstpflichtige, die in einer von der BGV anerkannten Betriebsfeuerwehr exklusive Löschgruppen-Dienst leisten. 5 Der Feuerwehrrat ist berechtigt, in besonderen Fällen weitere Personen von der Ersatzabgabe ganz oder teilweise zu befreien. Fussnote 2. Gemäss Beschluss RR Nr vom 12. Juni 2007: 10 und 10 Absatz 3 werden nur unter dem Vorbehalt der Geltung des übergeordneten Rechts genehmigt. Statuten Feuerwehrzweckverband 5

6 C. FEUERWEHRAUFGABE 11 Aufgabe 1 Die Feuerwehr hat die Aufgabe, das bei Brandfällen, Sturm, Wassersnot, Erdbeben und Unglücksfällen bedrohte Leben und Eigentum in den Mitgliedgemeinden zu retten und zu schützen. Sie ist auch zur Hilfeleistung bei Ölunfällen verpflichtet. 2 Auf Anordnung des Feuerwehrrates kann die Feuerwehr auch zum Dienst für die Abwendung drohender Gefahren, die Feuerschau und weitere Aufgaben herangezogen werden. 12 Alarmierung 1 Bei Feuerausbruch und anderen Gefahren in einer Mitgliedsgemeinde, die den Einsatz der ganzen oder Teile der Feuerwehr erfordern, erfolgt die Alarmierung gemäss Alarmierungskonzept (Tagespikett/1.Gruppe/2.Gruppe/Einzelaufruf). 2 Jeder Feuerwehrangehörige hat sich vollständig ausgerüstet und auf dem raschesten Weg zum zugewiesenen Feuerwehrmagazin zu begeben. Von dort rückt er mit den Geräten auf den Schadenplatz aus. 3 Ist nur der Einsatz des Piketts notwendig, so erfolgt die Alarmierung gemäss spezieller Instruktion (Gruppenalarm). 4 Wird in Schadenfällen ausserhalb der Mitgliedsgemeinden der Einsatz der Feuerwehr angefordert (Nachbarhilfe), so entscheidet der Kommandant oder der ranghöchste Anwesende über das Ausmass der Hilfeleistung. Das Feuerwehrratspräsidium ist darüber zu orientieren. 5 Handelt es sich um ein Katastrophenereignis, so werden die benötigten Hilfskräfte der Einsatzleitung des Kantons unterstellt. 13 Schadenplatzkommando 1 Auf dem Schadenplatz führt der Kommandant, bei dessen Abwesenheit der ranghöchste Anwesende der Feuerwehr, den Befehl. 2 Er ordnet alles an, was zur Rettung von Menschen, Tieren, Fahrhabe und Gebäuden geboten erscheint. 3 Im Bedarfsfall muss er Stützpunkthilfe / bzw. Nachbarhilfe anfordern. 4 Die Weisungen des Feuerwehrinspektorates sind zu befolgen. 14 Schadenplatz 1 Auf dem Schadenplatz müssen Ruhe und Ordnung herrschen. 2 Ausser der Feuerwehr und den Untersuchungsbeamten darf niemand das abgesperrte Areal betreten. 15 Hilfeleistung durch Dritte In Notfällen ist jeder Einwohner zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit es seine Kräfte erlauben und er darum angegangen wird. Statuten Feuerwehrzweckverband 6

7 16 Einsatzkosten 1 Die Einsatzkosten für Hilfeleistungen fallen grundsätzlich zulasten des Zweckverbandes. 2 Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenverursachung können die Einsatzkosten vom Verantwortlichen zurückgefordert werden. 3 Für die Kosten folgender Einsätze stellt der Zweckverband dem Betroffenen Rechnung: a. Öl- und Chemiewehreinsätze, b. Strahlenschutzeinsätze, c. Autobrände im Freien, d. Leitungsbrüche im Gebäudeinnern, e. vorsorgliche Brandwache bei Veranstaltungen, f. Verkehrsdienst bei Grossanlässen, g. bei freiwilligen Einsätzen, h. bei sich häufenden Fehl- und Täuschungsalarmen. i. bei Insekteneinsätzen Die Gebühren für die Einsatzkosten werden vom Feuerwehrrat in einem separaten Dokument festgehalten. Statuten Feuerwehrzweckverband 7

8 D. FEUERWEHRORGANISATION 17 Organisation Der personelle Bestand der Feuerwehr beträgt mindestens 30 Feuerwehrangehörige und soll die Zahl von 50 Feuerwehrangehörigen nicht übersteigen, wobei pro Vertragsgemeinde der Soll-Mindestbestand von 15 Personen nicht unterschritten werden soll. 18 Gradabzeichen Die Gradabzeichen der Feuerwehr sind denjenigen der Armee angelehnt. Sie sind in den Kommando-Akten festgelegt. 19 Feuerwehrkommandant Der Feuerwehrkommandant im Range eines Hauptmanns führt die Feuerwehr und ist verantwortlich für die Ausbildung. 20 Feuerwehrkommandant-Stellvertreter 1 Der Feuerwehrkommandant-Stellvertreter im Range eines Oberleutnants übernimmt in Abwesenheit des Kommandanten dessen Obliegenheiten. 2. Er unterstützt den Kommandanten in dessen Funktionen. 21 Wahlfähigkeit der Angehörigen des Kaders 1 Zur Wahl zum Offizier fallen nur Unteroffiziere in Betracht, für die ein Fähigkeitszeugnis des Feuerwehrinspektorats vorliegt. 2 Ein Offizier kann nur dann zum Kommandanten oder dessen Stellvertreter ernannt werden, wenn ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis vorliegt. 3 Bei der Besetzung aller Funktionen ist auf die Eignung der vorgeschlagenen Dienstpflichtigen zu achten. Für die Ernennung ist der Besuch der vorgeschriebenen Ausbildungskurse Voraussetzung. 4 Die Dienstpflichtigen können ausnahmsweise zur Übernahme einer Funktion während der einzelnen Übungen oder eines Einsatzes verpflichtet werden, auch wenn sie die dafür vorgeschriebenen Kurse nicht absolviert haben. 22 Wahlbehörde der Chargierten 1 Der Feuerwehrrat ist Wahlbehörde für alle Chargierten im Zweckverband. 2 Bei der Wahl eines neuen Kommandanten und der Kommandanten-Stellvertreter hat der Kommandant kein Stimmrecht. 23 Pflichten der Chargierten Jeder Feuerwehrangehörige, der sich zur Übernahme einer Funktion verpflichtet, hat diese nach Absolvierung der kantonalen Kurse während mindestens 5 Jahren auszuüben. Statuten Feuerwehrzweckverband 8

9 24 Pflichten der Feuerwehrleute 1 Alle Angehörige der Feuerwehr sind zu treuer Diensterfüllung gemäss den erhaltenen Instruktionen und Befehlen, zu Gehorsam und zu korrektem Verhalten gegenüber Vorgesetzten verpflichtet. 2 Die Vorgesetzten haben die Untergebenen korrekt zu behandeln und bei diesen das Interesse am Feuerwehrdienst zu fördern. 25 Ausbildung, Übungsbetrieb 1 Das Kader ist in Kursen und Übungen grundsätzlich auszubilden. Der Kommandant bezeichnet in Verbindung mit dem Feuerwehrrat die Dienstpflichtigen, die in kantonale und regionale Kurse abzuordnen sind. 2 Dienstpflichtige, die dem Aufgebot zu einem Kurs ohne gültige Entschuldigung nicht Folge leisten, werden bestraft. 3 Die Ausbildungszeit muss für alle Feuerwehrpflichtigen jährlich mindestens 10 Stunden betragen. Sie soll sich in der Regel auf mindestens vier Übungen verteilen. 4 Das Kader ist für seine Aufgabe an speziellen Übungen auszubilden, wobei mindestens 10 zusätzliche Übungsstunden absolviert werden müssen. 5 Für spezielle Aufgaben können zusätzliche Übungen durchgeführt werden. 26 Versicherungen 1 Die gesamte Feuerwehr ist bei der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Erkrankungen und Verletzungen im Feuerwehrdienst sind dem Kommandanten oder dem Fourier sofort, spätestens aber innert 5 Tagen zu melden. 2 Die Chargierten sind ausserdem gegen Haftpflicht zu versichern. 3. Hilfeleistende Dritte sind ebenfalls gegen Unfall und Krankheit versichert. Unfälle und Krankheit sind unverzüglich dem Kommandanten oder dem Fourier zu melden. Statuten Feuerwehrzweckverband 9

10 E. INFRASTRUKTUR UND FINANZIERUNG 27 Eigentumsverhältnisse 1 Die bisherigen Feuerwehrmagazine bleiben im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. 2 Beide Gemeinden bringen ihr Material und ihre Ausrüstung entschädigungslos in den Zweckverband ein. 3 Beide Gemeinden bringen ihre Feuerwehrfahrzeuge in das Eigentum der Feuerwehr Oris ein. Zum Zeitpunkt der ersten Fahrzeug-Ersatzbeschaffung werden die Fahrzeugparks durch einen neutralen Experten bewertet und ein Mehr- oder Minderwert wird zwischen den Gemeinden ausgeglichen. 28 Abgeltungen 1 Die Kosten für den Feuerwehrrat, die Entschädigung der Feuerwehrleute (Jahrespauschale für Kaderangehörige, Entschädigungen für Einsätze, Ausbildung etc.), für Materialanschaffungen und Verbrauchsmaterial, sowie den Unterhalt von Fahrzeugen und des Materials werden unter den Mitgliedsgemeinden jeweils Ende Jahr aufgeteilt. Die Aufteilung unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt zur Hälfte nach Massgabe deren Einwohnerzahl und zur Hälfte nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften auf deren Gemeindegebiet. Stichtag ist der 1. Januar des Kalenderjahres. 2 Jede Gemeinde hat die Verpflichtung, ein angemessenes Lokal als Feuerwehrmagazin zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den zweckdienlichen Unterhalt der bestehenden Feuerwehrmagazine gehen zu Lasten der Standortgemeinde. 3 Die Ansätze sind im Anhang 1 festgelegt. 29 Finanzierung 1 Der Zweckverband finanziert die laufenden- und die Investitions-Ausgaben aus den eigenen Mitteln sowie aus den von den Mitgliedsgemeinden geleisteten Beiträgen. Er beschafft sich die finanziellen Mittel u.a. durch: - Gesetzliche und reglementarische Beiträge der kantonalen Behörden, der BGV und privater Versicherungen - Ertrag aus verrechenbaren Dienstleistungen - Ertrag aus der Rückforderung von Einsatzkosten - Kostendeckungsbeiträge der Mitgliedgemeinden 2 Die Mitgliedsgemeinden leisten dem Zweckverband jährliche Beiträge zur Deckung der Laufenden Ausgaben. Diese Beiträge sind für die Gemeinden gebundene Ausgaben. Die Aufteilung unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt zur Hälfte nach Massgabe deren Einwohnerzahl und zur Hälfte nach Massgabe des Gebäudeversicherungswertes aller Liegenschaften auf deren Gemeindegebiet. Stichtag ist der 1. Januar des Kalenderjahres. 3 Die Mitgliedsgemeinden leisten Beiträge an die Investitionsausgaben des Zweckverbandes. Diese Beiträge bedürfen der jeweiligen Zustimmung der Gemeindeversammlungen. Die Aufteilung unter den Mitgliedsgemeinden erfolgt gemäss Absatz 2. Statuten Feuerwehrzweckverband 10

11 F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 30 Feuerwehrverordnung 1 Der Feuerwehrrat regelt in der Verordnung: a. das Alarmierungskonzept, b. die Details der Organisation, c. die Funktionen des Kaders, d. die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen, e. die Ausrüstung und Bekleidung, f. Verrechnungsansätze für Dienstleistungen, Fahrzeuge und Material. 2 Er bringt der BGV die Verordnung zur Kenntnis. 31 Strafen 1 Die Strafen für Übertretung dieser Statuten sind: a. Verweis, b. Geldbusse bis Fr , c. Degradierung, d. Ausschluss aus der Feuerwehr und Versetzung zu den Ersatzpflichtigen. 2 Die in Absatz 1 Buchstaben b-d genannten Strafen können miteinander verbunden werden. 3 Die Bussen fallen in die Kasse des Zweckverbandes. 32 Zuständigkeiten 1 Der Feuerwehrrat ahndet Übertretungen dieser Statuten durch Feuerwehrangehörige. 2 Der Gemeinderat am Ort der Übertretung ahndet Übertretungen dieser Statuten durch übrige Personen. 33 Weitere Straffälle 1 Wer sich weigert, brandverdächtige Objekte wie Futterstöcke und dergleichen untersuchen zu lassen, wird mit Busse bestraft. 2 Wer der Feuerwehr bei Schadenfällen und angekündigten Übungen den Zutritt zu Liegenschaften verweigert, wird mit Busse bestraft. 3 Wer die Feuerwehr bös- oder mutwilligerweise alarmiert, wird gemäss 47 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bestraft und zur Übernahme der verursachten Kosten verurteilt. 34 Austritt 1 Jede Mitgliedsgemeinde kann unter 2-jähriger vorheriger Anzeige den Austritt aus dem Zweckverband auf das Ende eines Kalenderjahres hin erklären. 2 Die Vermögensausscheidung wird durch den Feuerwehrrat aufgrund des Inventars vorgenommen. Wenn keine einstimmige Einigung erzielt werden kann, wird die Vermittlung der BGV angerufen. 35 Beschwerde 1 Gegen Verfügungen des Feuerwehrrates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Gegen Bussenverfügung des Feuerwehrrates oder des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Strafgerichtspräsidium die Appellation erklärt werden. Statuten Feuerwehrzweckverband 11

12 36 Statutenänderungen Die Statuten können durch Beschluss des Feuerwehrrats mit einfacher Mehrheit geändert werden. Die revidierten Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgliedsgemeinden, der Zustimmung der BGV sowie der Genehmigung des Regierungsrates. 37 Aufhebung bisheriger Reglemente Es werden aufgehoben: 1 Gemeinde Lupsingen: Das Feuerwehrreglement vom sowie die diesbezüglichen Bestimmungen in 43 des Dienst- und Besoldungsreglementes vom 19. März 1986 werden aufgehoben. 2 Gemeinde Seltisberg: Das Feuerwehrreglement vom ( ) sowie die diesbezüglichen Bestimmungen in 47 des Personal- und Besoldungsreglementes vom 22. Juni 2000 und 2 Abs. 2 Bst. a. der Gemeindeordnung vom 17. September 1999 werden aufgehoben. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle bisherigen, dieser Vereinbarung widersprechenden kommunalen Erlasse aufgehoben. 38 Inkrafttreten 1 Diese Statuten bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlungen der Mitgliedsgemeinden, der Zustimmung der BGV sowie der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Sie treten am in Kraft. Statuten Feuerwehrzweckverband 12

13 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Lupsingen Der Präsident: Die Verwalterin: U. Scheidegger R. Blum Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember 2006 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Seltisberg Der Präsident: Der Verwalter: A. Peter H.R. Held Genehmigt an der Einwohnergemeindeversammlung vom 13. Dezember 2006 Namens de Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Genehmigt mit Entscheid Nr vom 12. Juni 2007 Statuten Feuerwehrzweckverband 13

14 ANHANG 1 Die Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden werden verpflichtet, Änderungen bei den Entschädigungen an die Feuerwehr gemäss Anhang 1 jeweils mit dem Budget zu erläutern und zu begründen. Entschädigungen und Bussen 1. Indexgebundene Entschädigungen (Basis entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Dezember 2005 = 100,0 Punkte) a) Jährliche Pauschalentschädigungen Kommandant Fr. 2' Kommandanten-Stellvertreter Fr. 1' Fourier Fr. 1' Feldweibel Fr. 1' Offiziere Fr Wachmeister / Korporal Fr Weitere Aufgaben (AS-Verantwortlicher, Fz-Verantwortlicher etc.) werden nach Aufwand vergütet. Weitere Leistungen werden gemäss Buchstaben b + c entschädigt. b) Sold Übungen und Einsätze: Für die persönlichen Dienstleistungen bei Übungen, Übungsfahrten und Einsätzen erhalten Mannschaft und Kader einen Sold von Fr pro Stunde. Taggeld: halber Tag: Fr ganzer Tag: Fr Kurse: Falls für die Teilnahme an Kursen bezahlter oder unbezahlter Urlaub bezogen werden muss (schriftlicher Nachweis des Arbeitgebers), erhält der Teilnehmer eine Pauschalentschädigung von Fr pro Tag. Es besteht kein Anspruch auf weitere Entschädigungen. c) Sitzungsgeld Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten die Teilnehmer ein Sitzungsgeld von Fr pro Stunde. Für den Präsidenten und den Aktuar zusätzlich für Vor- und Nachbereitung, Besprechungen und weitere Arbeiten Fr pro Sitzung. 2. Indexanpassung Die Teuerung wird ausgeglichen, wenn sie seit der letzten Anpassung mehr als 5% beträgt - spätestens aber alle 3 Jahre. 3. Bussen Unentschuldigte Absenzen werden mit Fr pro Fall gebüsst. 4. Änderungen Änderungen der Bestimmungen dieses Anhanges richten sich nach 36 der Statuten. Statuten Feuerwehrzweckverband 14

15 ANHANG 2 Unterschriftsberechtigung Rechtsverbindliche Geschäfte und Zahlungen müssen mit zwei Unterschriften versehen sein, welche aus dem Kreis des Feuerwehrrates oder aus dem Kommando (Kommandant, Kommandant-Stellvertreter, Fourier und Feldweibel) stammen. Details regelt der Feuerwehrrat in der Verordnung. Statuten Feuerwehrzweckverband 15

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN Gültig ab 0.0.204 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich 2 Feuerwehr 3 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission

Mehr

Statuten des Feuerwehrzweckverbandes

Statuten des Feuerwehrzweckverbandes Buckten Häfelfingen Känerkinden Läufelfingen Rümlingen Wittinsburg des Feuerwehrzweckverbandes Homburg in Kraft per 01.01.2011 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 4 1 Name Grundlage und Sitz

Mehr

STATUTEN DER FEUERWEHR REGION GELTERKINDEN (FEUERWEHRZWECKVERBAND GELTERKINDEN-TECKNAU- RICKENBACH)

STATUTEN DER FEUERWEHR REGION GELTERKINDEN (FEUERWEHRZWECKVERBAND GELTERKINDEN-TECKNAU- RICKENBACH) EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN EINWOHNERGEMEINDE TECKNAU EINWOHNERGEMEINDE RICKENBACH STATUTEN DER FEUERWEHR REGION GELTERKINDEN (FEUERWEHRZWECKVERBAND GELTERKINDEN-TECKNAU- RICKENBACH) (IN KRAFT SEIT.

Mehr

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen der Einwohnergemeinde Reigoldswil Vom 16. Juni 2014 Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Vom 16. Juni 2014 Aufgrund der leichteren Lesbarkeit

Mehr

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen Gemeinde Lauwil Lammetstrasse Kanton Basel-Landschaft 4426 Lauwil Tel. 061 941 21 21 gemeinde@lauwil.ch www.lauwil.ch Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen der Gemeinden Lauwil und Reigoldswil

Mehr

F E U E R WEH R R E G L E M E N T

F E U E R WEH R R E G L E M E N T GEMEINDE BRETZWIL F E U E R WEH R R E G L E M E N T Die Gemeindeversammlung Bretzwil, gestützt auf 47 Absatz 1, Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 beschliesst: A. Aufgabe der Feuerwehr, Dienst-

Mehr

FEUERWEHR- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

FEUERWEHR- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL FEUERWEHR- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Feuerwehrreglement der Gemeinde Oberwil 5. Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf 7 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970, folgendes Reglement:

Mehr

Statuten des Feuerwehr- Zweckverbandes Klus

Statuten des Feuerwehr- Zweckverbandes Klus Statuten des Feuerwehr- Zweckverbandes Klus Vom 6. August 06 In Kraft ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... Zweckverband... Eigentum... Leitung... Feuerwehrrat... 5 Aufgaben und

Mehr

Feuerwehrreglement vom 24. November 2014

Feuerwehrreglement vom 24. November 2014 Feuerwehrreglement vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Zielsetzung 1 1. Allgemeine Bestimmungen 2 Feuerwehr 1 3 Aufgebot der Feuerwehr durch den Gemeinderat 1 2. Schadenverhütung 4 Feuerschau

Mehr

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL 76. Stadt Liestal VERORDNUNG ZUM REGLEMENT DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL vom. November 009 in Kraft ab. Januar 009 Verordnung zum Reglement der Stützpunkt-Feuerwehr der Stadt Liestal vom.

Mehr

Feuerwehrverbund Wenslingen - Oltingen. Vertrag

Feuerwehrverbund Wenslingen - Oltingen. Vertrag Feuerwehrverbund Wenslingen - Oltingen Die Einwohnergemeinden Wenslingen und Oltingen gestützt auf des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970 sowie auf 5 des Gesetzes vom. Januar 98 über den Feuerschutz, schliessen

Mehr

GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT

GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT GEMEINDE BOTTMINGEN FEUERWEHRREGLEMENT I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Regelungsbereich 4 Feuerwehr ( Abs., 5 Abs. und FWG) 4 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr

Mehr

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck

Mehr

der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg

der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Schadenfeuer zu verhindern oder zu bekämpfen. Art. 2 Grundsatz Der

Mehr

FEUERSCHUTZREGLEMENT

FEUERSCHUTZREGLEMENT Feuerschutzreglement 996 2000 2006 FEUERSCHUTZREGLEMENT der Politischen Gemeinde Berg TG vom 7. November 995 In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt der Gemeinderat

Mehr

und Feuerwehrvertrag Buus-Maisprach

und Feuerwehrvertrag Buus-Maisprach Gemeinde Maisprach Feuerwehrreglement und Feuerwehrvertrag Buus-Maisprach vom 5. März 2015 2 Reglement der Gemeinde Maisprach zum Feuerwehrverbund Buus-Maisprach Vom 28. November 2014 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Tor .1. Verordnung des Feuerwehrzweclcverbandes WOLF. Feuerwehrverbund. in Kraft per

Tor .1. Verordnung des Feuerwehrzweclcverbandes WOLF. Feuerwehrverbund. in Kraft per 1 Tor.1. Verordnung des Feuerwehrzweclcverbandes WOLF Feuerwehrverbund in Kraft per 01.01.2013 - 1~ _. - 1~ _... Ä.1 II 1. II II :1* ~II. _. 1 _ 4.~ 1 _ _ 1~ _ _ _ 1 1 _ : 1 29. Januar 2013 Vaordnung des

Mehr

des Feuerwehrzweckverbandes Stützpunkfeuerwehr Sissach

des Feuerwehrzweckverbandes Stützpunkfeuerwehr Sissach Statuten Exemplar Gemeindeversammlung des Feuerwehrzweckverbandes Stützpunkfeuerwehr Sissach Vom... (Daten der gemeinderätlichen Unterzeichnungen) Die Einwohnergemeinden Sissach, Itingen, Zunzgen und Nusshof

Mehr

FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen

FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi Vom 6. Juni 00 In Anwendung von 3 Abs. des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt die Gemeinde Wängi folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck

Mehr

Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6. der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil

Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6. der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil Feuerwehr Bättwil-Witterswil Vertrag 1-6 Vertrag zwischen über der Einheitsgemeinde Bättwil und der Einwohnergemeinde Witterswil die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr 1. ALLGEMEINES 1.1. Zweck 1.1.1.

Mehr

Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein (Gemäss der Beschlussfassung der Einwohnergemeindeversammlung vom 6. September 05) Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zielsetzung

Mehr

Verordnung des Feuerwehrzweckverbandes

Verordnung des Feuerwehrzweckverbandes Buckten Häfelfingen Känerkinden Läufelfingen Rümlingen Wittinsburg des Feuerwehrzweckverbandes Homburg in Kraft per 01.01.2011 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Hinweis auf Statuten... 3 II. Organisation...

Mehr

REGLEMENT DER STÜTZPUNKT- FEUERWEHR DER STADT LIESTAL

REGLEMENT DER STÜTZPUNKT- FEUERWEHR DER STADT LIESTAL 76. Stadt Liestal REGLEMENT DER STÜTZPUNKT- FEUERWEHR DER STADT LIESTAL vom 4. Juni 009 in Kraft ab. Januar 009 Der Einwohnerrat der Stadt Liestal, gestützt auf 47 Abs. des Gemeindegesetzes vom 8. Mai

Mehr

FEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig

FEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig FEUERWEHR-REGLEMENT der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig gültig ab 0. Januar 00 Die Gemeinderäte Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen erlassen, gestützt auf

Mehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Feuerschutzreglement A. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Feuerschutz hat die Aufgabe, Schadenfeuer

Mehr

Buckten Häfelfingen Känerkinden Läufelfingen Rümlingen Wittinsburg. Statuten der Feuerwehr Homburg

Buckten Häfelfingen Känerkinden Läufelfingen Rümlingen Wittinsburg. Statuten der Feuerwehr Homburg Buckten Häfelfingen Känerkinden Läufelfingen Rümlingen Wittinsburg der Feuerwehr Homburg in Kraft per 01.01.2015 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Zweckverband... 3 2 Feuerwehr... 3

Mehr

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren

Mehr

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 GEMEINDE MÜNCHWILEN FEUERWEHRREGLEMENT Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht 1 Männer und Frauen sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2 Die Feuerwehrpflicht beginnt

Mehr

Einwohnergemeinde Murgenthal

Einwohnergemeinde Murgenthal Einwohnergemeinde Murgenthal Feuerwehrreglement Feuerwehrreglement der Gemeinde Murgenthal Die Bestimmungen und Begriffe sowie alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich

Mehr

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT Der Gemeinderat Büttikon, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Stadt Aarau 5.- Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Vom 9. Juni 009 (Stand 0. November 009) Der Stadtrat, gestützt auf des Feuerwehrgesetzes (FwG) ) vom. März 97, beschliesst:. Rekrutierung und Einteilung

Mehr

Feuerschutzreglement 1999

Feuerschutzreglement 1999 Feuerschutzreglement 1999 K:\Debitorenbuchhaltung\Website\Reglemente\Feuerschutzreglement 1999.doc 10.04.15 Li Feuerschutzreglement 1999 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Zweck

Mehr

Politische Gemeinde Tägerwilen. Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994

Politische Gemeinde Tägerwilen. Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994 Politische Gemeinde Tägerwilen Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994 In Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: Art. 1

Mehr

Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2. Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3

Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2. Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3 Bellikon Künten Remetschwil Stetten Gültig ab 01. Januar 2011 Feuerwehrreglement Feuerwehr Regio Heitersberg-Reusstal Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite I. Organisation 1 Organisation 3 II. Rekrutierung

Mehr

Feuerschutzreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Feuerschutzreglement. erstellt am:

Feuerschutzreglement. Gemeinde Erlen Ausgabe _Feuerschutzreglement. erstellt am: Gemeinde Erlen Ausgabe 06 06_Feuerschutzreglement erstellt am: 6.06.06 Druckdatum: 6.06.06 Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Bestimmungen Seite. Feuerschutzkommission Seite. Feuerschutzamt Seite 4 4. Feuerwehr

Mehr

Feuerwehr Regio Mellingen

Feuerwehr Regio Mellingen Mägenwil Mellingen Tägerig Wohlenschwil Feuerwehr Regio Mellingen Feuerwehrreglement gültig ab. Januar 008 Feuerwehrreglement: Fw Regio Mellingen, gültig ab..008 - Seite - Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau STADT AARAU Feuerwehrreglement der Stadt Aarau vom 29. Juni 2009 Feuerwehrreglement der Stadt Aarau Der Stadtrat, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) 1 vom 23. März 1971, beschliesst: A. Rekrutierung

Mehr

Reglement über die Organisation der Feuerwehr

Reglement über die Organisation der Feuerwehr Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 11. Dezember 1981 mit Änderungen vom 28. April 1982 und 30. November 1988 2 Inhaltsverzeichnis 1. Gliederung Seite Paragraph 1 Gliederung 4 2 Stab 4 3

Mehr

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach Inhalt: ZIELE UND ZWECK DER JUGENDFEUERWEHR I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN II. MITGLIEDSCHAFT III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER IV. LEITUNG DER

Mehr

Feuerwehrreglement 2015

Feuerwehrreglement 2015 Feuerwehrreglement 2015 (Stand: 23.11.15) Feuerwehrreglement der Stadt Bremgarten Der Stadtrat beschliesst, gestützt auf 13 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971: A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Binningen vom 7. November 1983

Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Binningen vom 7. November 1983 Neues Reglement Bestehendes Reglement Bemerkung A. Allgemeine Bestimmungen 1 Regelungsbereich Dieses Reglement regelt die gemeindespezifischen Aspekte der Feuerwehr im Rahmen des Gesetzes vom 7. Februar

Mehr

Feuerwehr-Reglement. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg

Feuerwehr-Reglement. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg Gemeinderat Telefon 041 288 81 71 Stationsstrasse 4 Telefon 041 288 81 12 6023 Rothenburg gemeindeverwaltung@rothenburg.lu.ch Feuerwehr-Reglement 1995 Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg

Mehr

Gemeinde Altendorf. Feuerwehrreglement 2014

Gemeinde Altendorf. Feuerwehrreglement 2014 Gemeinde Altendorf Feuerwehrreglement 2014 gültig ab 1. Januar 2014 1 Feuerwehrreglement Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Der Gemeinderat

Mehr

FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT

FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT Seite 1 Die Abgeordnetenversammlung der Regionalen Feuerwehr Leibstadt erlässt, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März 1971 und 6 der

Mehr

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr

Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr 6. Dezember 2000 2 Gestützt auf das Kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und die Verordnung über die Feuerwehr

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD

EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD FEUERWEHRVERORDNUNG REGIOFEUERWEHR SUMISWALD 2014 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Organisation der Feuerwehr... 3 Art. 1 Organisation... 3 Art. 2 Kader... 3 2. Aufgaben und Pflichten

Mehr

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz 1) des Kantons Zug vom 15. Dezember 1994, beschliesst: 1 Zweck Dieses regelt namentlich

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt

Mehr

Feuerwehr Sins-Abtwil

Feuerwehr Sins-Abtwil Feuerwehr Sins-Abtwil Feuerwehrreglement Basis für die Die Gemeinderäte Sins und Abtwil, gestützt auf 13 des gemeinsame Fw Feuerwehrgesetzes 1 und auf der Basis der Vereinbarung über eine gemeinsame Feuerwehr

Mehr

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10 GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 5.10 Feuerwehrreglement (vom 18. November 2013, GRB Nr. 361) Der Gemeinderat Steinen, gestützt auf 28 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz vom 12. Dezember 2012

Mehr

Politische Gemeinde Raperswilen Feuerschutzreglement

Politische Gemeinde Raperswilen Feuerschutzreglement Kanton Thurgau Politische Gemeinde Raperswilen Feuerschutzreglement FEUERSCHUTZREGLEMENT der Politischen Gemeinde Raperswilen Inhaltsverzeichnis Seiten A. Allgemeine Bestimmungen 1 B. Feuerschutzkommission

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ANWIL EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN EINWOHNERGEMEINDE ORMALINGEN EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. V e r t r a g.

EINWOHNERGEMEINDE ANWIL EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN EINWOHNERGEMEINDE ORMALINGEN EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. V e r t r a g. EINWOHNERGEMEINDE ANWIL EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN EINWOHNERGEMEINDE ORMALINGEN EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH V e r t r a g über die Verbundfeuerwehr Farnsburg (Anwil, Hemmiken, Ormalingen und Rothenfluh)

Mehr

Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal

Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal Feuerwehr Schenkenbergertal Feuerwehrreglement der Regionalen Feuerwehr Schenkenbergertal Gemeinden: Oberflachs, Schinznach-Bad, Schinznach-Dorf und Veltheim gültig ab. Januar 008 A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN

FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN gültig ab 1. Januar 1998 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Aufgabe der Feuerwehr, Dienst- und Ersatzpflicht 1.1 Aufgabe 1.2 Dienstpflicht 1.3 Rekrutierung 1.4

Mehr

Feuerschutzreglement. der Gemeinde Wagenhausen

Feuerschutzreglement. der Gemeinde Wagenhausen Feuerschutzreglement der Gemeinde Wagenhausen In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes vom 19. Januar 1994 erlässt der Gemeinderat folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Mehr

Vertrag über die Feuerwehr Frenke

Vertrag über die Feuerwehr Frenke Vertrag über die Feuerwehr Frenke vom 31. Juli 2014 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 1 Regelungsbereich... 3 2 Bauten... 3 3 Obliegenheiten der Gemeinderäte... 3 4 Feuerwehrkommission...

Mehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr Reglement betreffend die Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr der Einwohnergemeinde Rüderswil Inkrafttreten am 1. Januar 2014 Die Einwohnergemeindeversammlung Rüderswil beschliesst das Reglement für

Mehr

[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz

[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz Spezial-Synopse (ID 955) Revision Feuerschutzgesetz [M09] Antrag RR vom. Januar 04; Vorlage Nr. 49. (Laufnummer 4558) Gesetz über den Feuerschutz Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Thusis

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Thusis Feuerwehrgesetz der Gemeinde Thusis. Januar 09 Dokumenteninformationen Von der Urnenabstimmung angenommen am. September 08. Von der Gebäudeversicherung Graubünden mit Verfügung vom 9. Oktober 08 genehmigt.

Mehr

Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist

Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist vom. Mai 0 Feuerwehrreglement der Gemeinde Rothrist Der Gemeinderat Rothrist, gestützt auf 3 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung

Mehr

Feuerwehrreglement. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz Art. 3 Aufgaben des Wehrdienstes...

Feuerwehrreglement. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz Art. 3 Aufgaben des Wehrdienstes... Munizipalgemeinde Simplon Feuerwehrreglement Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz... 2 Art. 3 Aufgaben des Wehrdienstes... 2 Organisation, Aufgaben

Mehr

Nr REGLEMENT STÜTZPUNKT-FEUERWEHR MUTTENZ

Nr REGLEMENT STÜTZPUNKT-FEUERWEHR MUTTENZ Nr..00 REGLEMENT STÜTZPUNKT-FEUERWEHR MUTTENZ vom 9. Dezember 0 Reglement Nr..00 Stützpunkt-Feuerwehr Muttenz Seite INHALTSVERZEICHNIS Seite A Allgemeine Bestimmungen REGELUNGSBEREICH FEUERWEHR GEMEINDERÄTLICHES

Mehr

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Feuerwehrverordnung 590.0 Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV) Vom 7. November 0 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Feuerschutzreglement vom 15. Dezember 1994

Feuerschutzreglement vom 15. Dezember 1994 Feuerschutzreglement vom 5. Dezember 99 A Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Reglement legt die Aufgaben, die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in der Gemeinde Weinfelden fest.

Mehr

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Aufgaben der Feuerwehr Art. Versicherung II. Feuerwehrpflicht und Dienstpflichten Art. 4 Feuerwehrpflicht

Mehr

Feuerschutzreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012

Feuerschutzreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012 Vom Gemeinderat erlassen am: 02. Oktober 2012 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat Gommiswald erlässt in Ausführung von Art. 4 und 56 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 1968, Art. 1

Mehr

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement G E M E I N D E A R I S T A U A G Feuerwehrreglement 1998 G E M E I N D E A R I S T A U A G Der Gemeinderat Aristau, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst nachstehendes Feuerwehrreglement

Mehr

Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth

Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth Feuerwehrreglement der Gemeinde Arth vom 2. Dezember 2013, in Kraft ab 1. Januar 2014 Der Gemeinderat, gestützt auf 28 des Feuerschutzgesetzes vom 12. Dezember 2012, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung)

Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung) Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung) Vom 1. Januar 1981 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den des Gesetzes vom 5. Juni 1980 betreffend

Mehr

Feuerwehr-Reglement vom 3. Oktober 2005

Feuerwehr-Reglement vom 3. Oktober 2005 Feuerwehr-Reglement vom 3. Oktober 2005 Die Gemeindeversammlung von Tafers gestützt auf: das Gesetz vom 12. November 1964, betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; die Verordnung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DEN FEUERSCHUTZ

REGLEMENT ÜBER DEN FEUERSCHUTZ REGLEMENT ÜBER DEN FEUERSCHUTZ IN DER GEMEINDE ATTINGHAUSEN 1 Reglement über den Feuerschutz in der Gemeinde Attinghausen beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: 27. April 1998 vom Regierungsrat

Mehr

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG)

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG) Ilanz/Glion 4. Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Feuerwehrgesetz; FwG) vom 4. Dezember 0 (Stand 0. September 05) Das Gemeindeparlament von Ilanz/Glion, gestützt auf Art. 5 lit. a der Gemeindeverfassung

Mehr

Feuerwehr - Reglement

Feuerwehr - Reglement Gemeinde Döttingen Feuerwehr - Reglement des Gemeindeverbandes Feuerwehr Döttingen - Klingnau Gültig ab 1. Januar 2004 Die Verbandsgemeinden, vertreten durch die Gemeinderäte Döttingen und Klingnau beschliessen,

Mehr

Feuerwehrreglement der Gemeinde Rüfenach. Der Gemeinderat Rüfenach, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1, beschliesst:

Feuerwehrreglement der Gemeinde Rüfenach. Der Gemeinderat Rüfenach, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1, beschliesst: 1 Feuerwehrreglement der Gemeinde Rüfenach Der Gemeinderat Rüfenach, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes 1, beschliesst: A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung Die Rekrutierung hat im vierten

Mehr

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Feuerwehrreglement der Stadt Zug G Beilage Feuerwehrreglement der Stadt Zug vom Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 0 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. Dezember 994 ) sowie gestützt auf 6 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung

Mehr

GEMEINDE ROTHENTHURM

GEMEINDE ROTHENTHURM GEMEINDE ROTHENTHURM REGLEMENT ÜBER DIE FEUERWEHR ROTHENTHURM (FEUERWEHR-REGLEMENT) GÜLTIG AB. JANUAR 04 Dieses Feuerwehr-Reglement wurde aufgrund des neuen Feuerschutzgesetzes, gültig vom. Januar 0 überarbeitet

Mehr

Reglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement)

Reglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement) GEMEINDE BIRSFELDEN 0-6 Reglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement) I N H A L T S V E R Z E I C H N I

Mehr

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION FEUERWEHR- GESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Aufgaben der Feuerwehr Art. Versicherung II. Feuerwehrpflicht und Dienstpflichten Art. 4 Feuerwehrpflicht

Mehr

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Einwohnergemeinde Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Gemeindeverwaltung Rohrbach Bahnhofstrasse 9 4938 Rohrbach 062 965 31 31 gemeinde@rohrbach-be.ch www.rohrbach-be.ch Version:

Mehr

FEUERWEHR- REGLEMENT

FEUERWEHR- REGLEMENT FEUERWEHR- REGLEMENT der Gemeinden Niederwil und Fischbach-Göslikon über die gemeinsame Feuerwehr Niederwil/Fischbach-Göslikon gültig ab 1. Januar 1997 2 Feuerwehrreglement der Gemeinden Niederwil und

Mehr

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr

Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Einwohnergemeinde Reglement Feuerwehrersatzabgabe/ Aufgabenübertragung Feuerwehr Gemeindeverwaltung Rohrbach Bahnhofstrasse 9 4938 Rohrbach 062 965 31 31 gemeinde@rohrbach-be.ch www.rohrbach-be.ch Version:

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag

Zusammenarbeitsvertrag Einwohnergemeinden Bärschwil - Grindel Seite 1 Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Bärschwil und Einwohnergemeinde Grindel über die Organisation einer gemeinsamen Feuerwehr 1. ALLGEMEINES

Mehr

FEUERWEHR - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

FEUERWEHR - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL FEUERWEHR - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL Stand 0.0.00 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ZWECK DER FEUERWEHR Aufgabe... I. DIENST- UND ERSATZPFLICHT Umfang... Rekrutierung... 5 Feuerwehr-Ersatzabgabe... 5 5

Mehr

Gemeinde Weisslingen. Feuerwehrverordnung

Gemeinde Weisslingen. Feuerwehrverordnung Gemeinde Weisslingen Feuerwehrverordnung Ausgabe 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 3 2. Auftrag 3 3. Feuerwehrdienst 3 4. Organisation 4 4.1 Form und Verantwortung 4 4.2 Aufsicht 4 4.3 Stab 4 5. Funktion

Mehr

FEUERWEHR Fusionsvertrag

FEUERWEHR Fusionsvertrag FEUERWEHR Fusionsvertrag 2 GEMEINDEN LOSTORF-STÜSSLINGEN-ROHR V E R T R A G zwischen Einwohnergemeinde Lostorf, 4654 Lostorf Gemeinde Stüsslingen, 4655 Stüsslingen Gemeinde Rohr, 4655 Rohr über die Organisation

Mehr

Feuerschutzreglement vom 3. Juli geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011

Feuerschutzreglement vom 3. Juli geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011 Feuerschutzreglement vom 3. Juli 2007 06.10 geändert durch 1. Nachtrag vom 5. Juli 2011 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Geltungsbereich 3 II. Feuerschutzorgane 3 Art. 2 Stadtrat

Mehr

G E M E I N D E E G G E N W I L

G E M E I N D E E G G E N W I L G E M E I N D E E G G E N W I L KANTON AARGAU Feuerwehrreglement vom 11. März 1997 gültig ab 8. April 1997 Inhaltsverzeichnis A. Rekrutierung und Einteilung 1 Rekrutierung 2 Freiwilliger Feuerwehrdienst

Mehr

Interkommunales Feuerwehrreglement

Interkommunales Feuerwehrreglement Interkommunales Feuerwehrreglement Einwohnergemeinde Grengiols und der Einwohnergemeinde Mörel-Filet Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Zweck... 2 Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz...

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr der Gemeinde Schwyz (vom 4. Oktober 2013)

Verordnung über die Feuerwehr der Gemeinde Schwyz (vom 4. Oktober 2013) 5.0 Verordnung über die Feuerwehr der Gemeinde Schwyz (vom 4. Oktober 0) Der Gemeinderat Schwyz, gestützt auf 8 des Feuerschutzgesetzes Kanton Schwyz vom. Dezember 0, beschliesst: I. Allgemeines Art. Grundsatz

Mehr

Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen

Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen In Anwendung von 3 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Thurgau vom 19. Januar 1994 erlässt die Gemeinde Ermatingen folgendes Reglement: A. Allgemeine

Mehr

Reglement über die Feuerwehr. (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen

Reglement über die Feuerwehr. (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen Zauggenriedstrasse gemeinde@fraubrunnen.ch CH- Fraubrunnen www.fraubrunnen.ch T + 760 0 0 PC-Konto 0-7- F + 760 0 9 FRAUBRUNNEN GEMEINDE Reglement über die Feuerwehr (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr (FWV)

Verordnung über die Feuerwehr (FWV) 760. Verordnung über die Feuerwehr (FWV) Vom 7. August 03 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Absatz 3, 4, 6 Absatz sowie 35 Absatz des Gesetzes vom 7. Februar

Mehr

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Zuoz

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Zuoz Feuerwehrgesetz der Gemeinde 7524 Zuoz Die Gemeinde.Zuoz erlässt auf Grund von Art. 1 und 34 der kantonalen Feuerpolizeiverordnung, Stand 1. Januar 2001 das nachstehende Feuerwehrgesetz. 2 FEUERWEHRGESETZ

Mehr

EINWOHNERGEMEINDEN SPREITENBACH & KILLWANGEN FEUERWEHR-REGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDEN SPREITENBACH & KILLWANGEN FEUERWEHR-REGLEMENT EINWOHNERGEMEINDEN SPREITENBACH & KILLWANGEN FEUERWEHR-REGLEMENT 2000 Die Gemeinderäte von Spreitenbach und Killwangen erlassen gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes vom 23. März 1971, die Verordnung zum

Mehr

VERORDNUNG. über den FEUERSCHUTZ

VERORDNUNG. über den FEUERSCHUTZ Einwohnergemeinde Bürglen VERORDNUNG über den FEUERSCHUTZ vom 10. Dezember 1998 2 Verordnung über den Feuerschutz vom 10. Dezember 1998 Die Offene Dorfgemeinde Bürglen, gestützt auf Art. 110 der Kantonsverfassung

Mehr