Hauptsatzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen

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1 Hauptsatzung der Aufgrund des 7 i. V. m. 6 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name, Bezeichnung Die Stadt führt den Namen. Sie hat den Status einer kreisangehörigen Stadt. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die führt das nachfolgend beschriebene Wappen: Blasionierung: Geviert von Silber und Blau mit schwarzem Schildfuß, 1: ein roter Rundkolben; 2: eine strahlende ungebildete goldene Sonne; 3: wachsend fünf goldene Ähren; 4: drei (2:1) rote Seeblätter; im Schildfuß ein schräggekreuztes silbernes Bergmannsgezähe. Die Farben der Stadt sind Gelb (Gold)/Blau. (2) Die führt nachfolgend beschriebene Flagge: Die Flagge ist gelb-blau (1:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend, Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Stadtwappen belegt. (3) Die Stadt Bitterfeld- Wolfen führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Dienstsiegel der enthält das Stadtwappen und die Umschrift "". II. ABSCHNITT ORGANE 3 Stadtrat (1) Der Gemeinderat der führt die Bezeichnung Stadtrat. (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. (3) Der Stadtrat wählt aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder nach 54 Absatz 3 GO LSA einen Vorsitzenden und bestimmt zwei Stellvertreter nach 54 Absatz 2 GO LSA für den Verhinderungsfall.

2 Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung "erster" bzw. "zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates. (4) Der Vorsitzende kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt werden. Eine Nachwahl hat unverzüglich zu erfolgen. Die Bestimmung der Stellvertreter kann durch Beschluss des Stadtrates aufgehoben werden. Eine Nachbesetzung ist unverzüglich vorzunehmen. 4 Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1. als beschließende Ausschüsse den Haupt- und Finanzausschuss gemäß 47 Absatz 1 GO LSA, den Bau- und Vergabeausschuss gemäß 47 Absatz 1 GO LSA, den Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes "Freizeitforum Bitterfeld-Wolfen" gemäß 8 Eigenbetriebsgesetz und den Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes "Stadthof Bitterfeld-Wolfen" gemäß 8 Eigenbetriebsgesetz, 2. als beratende Ausschüsse gemäß 48 Absatz 1 GO LSA den Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur, Jugend und Sport, den Ausschuss für Recht, Ordnung, Verkehr und Bürgeranfragen, den Wirtschafts- und Umweltausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Die Zuständigkeit der beratenden Ausschüsse richtet sich nach der durch den Stadtrat der Stadt Bitterfeld-Wolfen zu beschließenden Zuständigkeitsordnung. 5 Beschließende Ausschüsse (1) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus sieben Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden. Der Ausschuss bestimmt aus den ehrenamtlichen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Haupt- und Finanzausschuss berät alle vom Stadtrat zu beschließenden Angelegenheiten vor, die nicht von einem anderen beschließenden Ausschuss vorberaten wurden. Abschließend entscheidet er über 1. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nrn. 7 GO LSA, mit einem Vermögenswert von über bis zu ,00 ; 2. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nrn. 10 GO LSA, deren Vermögenswert ,00 nichr übersteigt; 3. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nrn. 13 GO LSA, deren Vermögenswert ,00 nicht übersteigt; 4. Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nrn. 16 GO LSA, mit einem Vermögenswert von ,00 bis zu ,00 ; 5. Rechtsgeschäfte mit Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwistern und Verwandten bis zum dritten und Verschwägerten bis zum zweiten Grade des in 44 Absatz 3 Nr. 13 GO LSA genannten Personenkreises und Rechtsgeschäfte mit einer rechtsfähigen Gesellschaft, an der

3 eine dieser Personen maßgeblich beteiligt oder allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist, deren Vermögenswert ,00 nicht übersteigt; darüber hinaus entscheidet der Stadtrat; 6. Rechtsgeschäfte mit Bediensteten der ; 7. Genehmigungen nach 144 Baugesetzbuch, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des 63 Absatz 1 Satz 2 GO LSA handelt; der Bau- und Vergabeausschuss ist bei speziellen baurechtlichen Fragen vorher zu hören; 8. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf und weniger als zehn Jahren unabhängig vom Wert; hiervon ausgenommen sind lediglich Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge, soweit seitens des Mieters, Pächters oder sonstigen Nutzers ein gesetzlicher Anspruch auf den Abschluss des Vertrages besteht; bei Verträgen mit einer Laufzeit von zehn Jahren oder mehr entscheidet in jedem Falle der Stadtrat; 9. Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit einem Wert von über ,00 bis zu ,00 ; 10. Abschluss von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Verträgen mit einem jährlichen Wertumfang von über ,00 bis zu ,00 ; 11. Stundung von Forderungen mit einem Wert von über ,00 bis zu ,00 ; 12. Stundung von Forderungen über ein Jahr hinaus mit einem Wert von über ,00 bis zu ,00. (2) Der Bau- und Vergabeausschuss besteht aus sieben Stadträten, von denen einer dem Ausschuss vorsitzt. Die Zuteilung des Ausschussvorsitzes erfolgt nach der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d'hondt. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte der Fraktion. Soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, entscheidet der Bau- und Vergabeausschuss abschließend über: 1. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( 14 Absatz 2 BauGB); 2. die Entscheidung über die Beantragung der Zurückstellung von Baugesuchen ( 15 BauGB); 3. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen und zur Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ( 36 i. V. m. 31 BauGB); 4. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften ( 85 Absatz 2 BauO LSA); 5. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes ( 36 i. V. m. 33 BauGB); 6. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von besonderer Bedeutung ist ( 36 i. V. m. 34 BauGB); 7. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von grundsätzlicher Bedeutung ist ( 36 i. V. m. 35 BauGB); 8. Prüfung der Anregungen im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB und Einwendungen bei Verfahren der Widmung, Einziehung, Teileinziehung und Umstufung von Straßen nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen -Anhalt; 9. die Durchführung von kommunalen Bauvorhaben mit einem Wert, der übersteigt, bis zu einem Wert von ,00 ; 10. Vergaben auf dem Gebiet des Hoch-, Straßen-, Tief-, Brücken-, Garten- und Landschaftsbaus bei einer Auftragssumme, die ,00 im Einzelfall übersteigt, bis zu einer Auftragssumme von ,00 im Einzelfall; 11. Vergabe von Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure usw. (insbesondere nach HOAI) von mehr als 7.500,00 im Einzelfall bis zu einer Auftragssumme von ,00 im Einzelfall; 12. Vergabe von Leistungen nach der VOL bei einer Auftragssumme, die ,00 im Einzelfall übersteigt, bis zu einer Auftragssumme von ,00 im Einzelfall.

4 (3) Nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wird für jeden der von der Stadt Bitterfeld-Wolfen unterhaltenen Eigenbetriebe "Freizeitforum Bitterfeld-Wolfen" und " Stadthof Bitterfeld-Wolfen" ein Betriebsausschuss gebildet. Aufgaben und Zusammensetzung bestimmen sich nach dem Eigenbetriebsgesetz und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes. Der Oberbürgermeister oder ein von ihm namentlich bestimmter Vertreter ist stimmberechtigter Vorsitzender des Betriebsausschusses. (4) Nach den Bestimmungen des 46 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Aufgaben und Zusammensetzung bestimmen sich nach 46 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Bodenordnung nach dem BauGB (VO Bod) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Stadtrat eine Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten. (6) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekanntgegeben. (7) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden. 6 Beratende Ausschüsse (1) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus je sieben Stadträten. Der Oberbürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (2) Den beratenden Ausschüssen - Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur, Jugend und Sport, - Ausschuss für Recht, Ordnung, Verkehr und Bürgeranfragen, - Wirtschafts- und Umweltausschuss und - Rechnungsprüfungsausschuss sitzt jeweils ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor. (3) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die beratenden Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Ausschussmitglieder bestimmen nach 54 Absatz 2 GO LSA aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Stadträte einen Stellvertreter des Vorsitzenden für den Verhinderungsfall. (4) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. (5) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden. (6) In die beratenden Ausschüsse werden durch den Stadtrat je sechs sachkundige Einwohner widerruflich mit beratender Stimme berufen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.

5 (7) Bezüglich der Besetzung von Verbänden wird auf das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) verwiesen, hierbei insbesondere auf die 11 und Geschäftsordnung Der Stadtrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten. 8 Oberbürgermeister (1) Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Oberbürgermeister eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der GO LSA und des KWG LSA. (2) In der gehören zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die der Oberbürgermeister in eigener Verantwortung erledigt, die Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, soweit sie nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, sich in den Grenzen der üblicherweise in der Verwaltung einer kreisangehörigen Stadt mit vergleichbarer Einwohnerzahl zu erledigenden Aufgaben bewegen und keine besonderen, über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung erfordern; weiterhin alle mehr oder minder regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte und Verwaltungshandlungen, die für die von sachlich und finanziell nicht erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere: a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Lebens; b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes-, oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, Heranziehung zu den Gemeindeabgaben, Erteilung von Prozessvollmachten, das Führen von Prozessen und Einlegen von Rechtsmitteln bei den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten, es sei denn, das Verfahren ist von grundsätzlicher Bedeutung, Abtretungserklärungen, Löschungsbewilligungen und Vorrangseinräumungen; c) Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der, sofern nicht die Zuständigkeit des Stadtrates gegeben ist, weil er in dieser Angelegenheit entschieden hatte oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist; d) Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden und soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses oder in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen: - Durchführung kommunaler Bauvorhaben ,00 - Vergabe von Bauaufträgen ,00 - Vergabe von Planungsleistungen für Architekten und Ingenieure 7.500,00 - Vergabe von Lieferungen und Leistungen im übrigen ,00 - Rechtsgeschäfte im Sinne des 44 Absatz 3 Nr. 7 GO LSA, Erwerb von Grundstücken sowie Erwerb und Bestellung von grundstücksgleichen Rechten (Dienstbarkeiten etc.) ,00 - Niederschlagung und Erlass von Forderungen ,00 - Abschluss von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Verträgen (Jahresbeträge) ,00

6 - gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche ,00 - Stundung von Forderungen ,00 - Stundung von Forderungen über ein Jahr hinaus ,00 ; e) der Abschluss von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren unabhängig vom Wert, soweit seitens des Mieters, Pächters oder sonstigen Nutzers ein gesetzlicher Anspruch auf den Abschluss des Vertrages besteht. 9 Personalangelegenheiten (1) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Geschäftsbereichsleiter und Eigenbetriebsleiter entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. (2) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiter entscheidet der Hauptund Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. (3) Über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der übrigen Beamten sowie die Einstellung und Entlassung der übrigen Arbeitnehmer und alle sonstigen Personalentscheidungen entscheidet der Oberbürgermeister. Ihm wird gemäß 44 Absatz 4 Nr. 1 GO LSA auch die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie über die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, übertragen. 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen Nach Umfang und Bedeutung erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen werden wie folgt definiert: Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen um Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die rechtlich verpflichtet ist, oder um Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, wird ein Betrag von bis zu ,00 als unerheblich angesehen. Handelt es sich bei den über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen um sonstige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, wird ein Betrag von ,00 als unerheblich angesehen, wobei jedoch vorhandene oder vergleichbare Ansätze nicht um mehr als 100% überschritten werden dürfen. Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bis zu 2.500,00 sind jedoch unabhängig von der Höhe vorhandener oder vergleichbarer Ansätze als unerheblich anzusehen. 11 Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eine Gleichstellungsbeauftragte, die hauptamtlich tätig ist.

7 (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet einmal jährlich dem Stadtrat. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 12 Einwohnerversammlung (1) Einwohnerversammlungen beruft der Oberbürgermeister im Benehmen mit dem Stadtrat ein. Der Oberbürgermeister setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist ortsüblich bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Der Stadtrat ist durch den Oberbürgermeister über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. 13 Einwohnerfragestunde (1) Der Stadtrat hält zu Beginn jeder ordentlichen öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab. Der Vorsitzende des Stadtrates kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen. (2) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Oberbürgermeister, oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von drei Wochen - ggf. als Zwischenbescheid - erteilt werden muss. Der Stadtrat wird in seiner nächsten Sitzung vom Oberbürgermeister hierüber informiert. IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 14 Ehrenbürger/Ehrenstadtrat

8 (1) Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes der und die Verleihung oder Aberkennung der Ehrenbezeichnung Ehrenstadtrat der bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. (2) Die Entscheidungen über die Ehrung durch Überreichung der Ehrennadel, über die Ehrung durch Überreichung der Ehrenurkunde ohne Verleihung einer Ehrenbezeichnung sowie über die Aberkennung dieser Auszeichnungen obliegen dem Stadtrat mit einfacher Mehrheit (3) Die Ehrenrechte der bisherigen, noch lebenden Ehrenbürger der Fusionsgemeinden gelten für die fort. V. ABSCHNITT ORTSCHAFTSVERFASSUNG 15 Einführung der Ortschaftsverfassung (1) Die führt in folgenden Ortsteilen, die Ortschaftsverfassung auf unbestimmte Zeit ein: Bitterfeld, Greppin, Holzweißig, Thalheim, Bobbau und Wolfen mit Reuden. In Umsetzung der Gebietsänderungsvereinbarung zwischen Wolfen und Rödgen vom bleibt die in der Ortschaft Rödgen (umfassend die Ortsteile Rödgen und Zschepkau) bestehende Ortschaftsverfassung hiervon unberührt und wird beibehalten. (2) In den unter Absatz 1 genannten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet. Die Mitglieder des Ortschaftsrates (Ortschaftsräte) werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt. Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates beträgt gemäß 86 Absatz 5 GO LSA - in Wolfen 19, - in Bitterfeld 19, - in Holzweißig 9, - in Greppin 9, - in Thalheim 9, - in Bobbau 9; der am bestehende Gemeinderat der Gemeinde Bobbau besteht für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat mit 12 Mitgliedern fort. (3) Der jeweilige Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte den Ortsbürgermeister und seinen Stellvertreter. Der Letztere führt die Bezeichnung Stellvertretender Ortsbürgermeister. Auf den am im Amt befindlichen bisherigen Bürgermeister der Gemeinde Bobbau findet 58 Absatz 1 b GO LSA Anwendung. (4) Der Ortsbürgermeister leitet die Sitzungen des Ortschaftsrates. Im Rahmen der Sitzungsgewalt übt er bei Veranstaltungen des Ortschaftsrates das Hausrecht aus. (5) Soweit Ortsteile über ein örtliches Bürgerbüro verfügen, kann ein Stadtbediensteter vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat für die Dauer der Amtszeit der Ortschaftsräte zur Erledigung der laufenden Aufgaben des Ortsbürgermeisters gestellt werden.

9 (6) Der Ortsbürgermeister spricht nach festzulegenden Kriterien an Einwohner und Bürger, die in der Ortschaft wohnen, Glückwünsche und Ehrungen aus. Das Recht des Oberbürgermeisters gemäß 57 Absatz 2 GO LSA bleibt davon unberührt. (7) Der Ortschaftsrat hat in allen Angelegenheiten, welche die Ortschaft betreffen, ein Vorschlagsrecht. Der Ortschaftsrat ist in allen Angelegenheiten nach 87 Absatz 1 GO LSA, die die Ortschaft betreffen, und darüber hinaus in folgenden Angelegenheiten, rechtzeitig vor Beschlussfassung durch den Stadtrat, zu hören: a) die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen einschließlich der Gemeindestraßen in der Ortschaft; b) den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft einschließlich der Straßenbeleuchtung; c) Benennung bzw. Änderung von Namen von Straßen, Plätzen und Parkanlagen, d) Veräußerung, Vermietung, Verpachtung und der Abschluss von Nutzungsverträgen über Grundvermögen der Stadt, das innerhalb der Ortschaft gelegen ist; e) Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie das Gebiet der Ortschaft betreffen; f) Erlass, Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen, soweit sie die Ortschaft als solche unmittelbar betreffen; g) Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft u. a.: mehr als vier Wohneinheiten, Industrie- und Gewerbeansiedlungen; h) Änderung der Grenzen der Ortschaft und der Ortschaftsverfassung. (8) Dem jeweiligen Ortschaftsrat obliegt entsprechend 87 Absatz 2 GO LSA im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Stadt, a) die Förderung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft, b) die Pflege von Partner- und Patenschaften der Ortschaft, c) die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft. (9) Bei repräsentativen Anlässen in der Ortschaft soll der Ortsbürgermeister angemessen beteiligt werden. VI. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 16 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der, dem "Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit oder lässt sich eine bekannt zu machende Angelegenheit wegen ihrer Eigenart nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten in Textform darstellen, so kann die Bekanntmachung durch Auslegung bei der, im Verwaltungssitz im Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, Bitterfeld-Wolfen und im Verwaltungssitz im Ortsteil Bitterfeld, Markt 7, Bitterfeld-Wolfen während der Öffnungszeiten ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung).

10 Auf die Auslegung wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung im "Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt" spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. (2) Auf die veröffentlichten Satzungen und die verkündeten Verordnungen, die aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften nicht wie unter Absatz 1 Satz 1 bekanntzumachen waren, wird im Amtsblatt der, dem "Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt, hingewiesen (Hinweisbekanntmachung). (3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist - im Amtsblatt der, dem Bitterfeld-Wolfener Amtsblatt. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet. (4) Alle übrigen Bekanntmachungen, einschließlich öffentliche Zustellungen nach 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA) i. V. m. 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) erfolgen durch Aushang in den Schaukästen im Ortsteil Bitterfeld, Markt 7, im Ortsteil Greppin, Bahnhofstraße 5, im Ortsteil Holzweißig, Rathausstraße 1, im Ortsteil Thalheim, Ernst-Thälmann-Platz 18, im Ortsteil Wolfen, Rathausplatz 1, im Ortsteil Wolfen, Dessauer Allee/Fritz-Weineck-Str. im Ortsteil Wolfen, Greppiner Str. 1 im Ortsteil Rödgen, Rödgener Dorfstraße 35, im Ortsteil Bobbau, Siebenhausener Str. 9. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. VII. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 17 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 18 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bitterfeld-Wolfen, den 31. Juli 2007 gez. Wust Oberbürgermeisterin (Dienstsiegel)

11 Anmerkung Diese Lesefassung enthält: Beschluss- Nr. Titel der Satzung und der Änderung Stadtratssitzung vom Veröffentlichung 5/2007 Hauptsatzung der Bitterfeld-Wolfener / Änderungssatzung der Hauptsatzung der 189/ Änderungssatzung der Hauptsatzung der 54/ Änderungssatzung der Hauptsatzung der Änderungssatzung der Hauptsatzung der Änderungssatzung der Hauptsatzung der Änderungssatzung der Hauptsatzung der Änderungssatzung der Hauptsatzung der Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener Bitterfeld-Wolfener

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