Merkblatt über den nachträglichen Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule in Bayern

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1 Der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in Unterfranken Frankfurter Str Würzburg Telefon: Telefax: Merkblatt über den nachträglichen Erwerb des Abschlusszeugnisses der Realschule in Bayern Das Abschlusszeugnis der Realschule kann in Bayern auf zwei Wegen nachträglich erworben werden, nämlich durch 1 Teilnahme an der Abschlussprüfung der Realschule als anderer Bewerber im Sinne des 46 RSO Für die Prüfung gelten Teil 6 Abschnitte 1 und 2 der Schulordnung für die Realschulen (RSO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Prüfung liegen die Lehrpläne für die Realschule zugrunde. 1.1 Bewerber, die keiner Schule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss nicht erwerben können, haben die Möglichkeit, als andere Bewerber an der Abschlussprüfung der Realschule teilzunehmen. 1.2 Die Prüfung ist an einer vom Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule abzulegen. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich. 1.3 Andere Bewerber bereiten sich auf die Prüfung privat vor. Eventuelle Hilfen für die Vorbereitung bieten u.a. Veranstaltungen der Volkshochschule, Fernlehrgänge sowie Sendungen des Schulfunks und des Fernsehens Die Abschlussprüfung findet jährlich einmal statt und zwar im 2. Schulhalbjahr. Die Voranmeldung bei der MB-Dienststelle und die Anmeldung bzw. Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zugewiesenen Realschule muss bis spätestens 1. Februar erfolgen. Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizugeben: a) der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift, b) ein tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss, c) das letzte Jahres- und gegebenenfalls Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule, d) eine Erklärung nach 47 RSO, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat/oder ob sich der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat, Seite 1 von 6

2 e) eine Erklärung, in welcher Wahlpflichtfächergruppe und, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, in welchen Fächern der Bewerber geprüft werden will, f) eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher er benützt hat; Bewerber für die Prüfung in Wahlpflichtfächergruppe III müssen im gewählten Prüfungsfach Kunsterziehung, Werken, Sozialwesen sowie Haushalt und Ernährung entweder eine praktische Tätigkeit oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen. 1.5 Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber a) die Prüfung früher ablegen würde, als dies bei ordnungsgemäßem Realschulbesuch möglich wäre, b) die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss bereits wiederholt hat (hierzu zählen auch Wiederholungsprüfungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland), c) an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist, d) nicht die nach Nummer 1.4. Buchstabe f geforderte praktische Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. 1.6 Die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen. 1.7 Die Bewerber legen die Abschlussprüfung im Wesentlichen unter den gleichen Bedingungen ab wie die Schüler der entsprechenden öffentlichen Schule. Sie nehmen an der schriftlichen und ggf. praktischen Prüfung der gewählten Wahlpflichtfächergruppe teil. 1.8 Die Abschlussprüfung für andere Bewerber besteht aus a) schriftlichen Prüfungen und erforderlichenfalls (siehe auch Nr. 1.9 u. Nr. 1.10) mündlichen Prüfungen in folgenden vier Fächern: in allen Wahlpflichtfächergruppen: Deutsch und Englisch sowie in Wahlpflichtfächergruppe I: Mathematik I und Physik in Wahlpflichtfächergruppe II: Mathematik II und Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in Wahlpflichtfächergruppe III: Mathematik II und entweder Französisch oder Kunsterziehung oder Werken oder Haushalt und Ernährung oder Sozialwesen. In den Fächern Englisch und Französisch besteht die Prüfung aus einer Sprechfertigkeitsprüfung, einem Hörverständnistest, Aufgaben zum Leseverstehen, einer Übersetzung in das Deutsche und einer themengebundenen Schreibauftrag. Seite 2 von 6

3 Soweit in Wahlpflichtfächergruppe III Wahlmöglichkeiten vorgesehen sind, steht die Wahl grundsätzlich dem Prüfungsteilnehmer zu. b) mündlichen Prüfungen in folgenden drei Fächern bzw. Fächerangeboten: Geschichte, in Wahlpflichtfächergruppe I: Chemie in Wahlpflichtfächergruppe II und III: Chemie bzw. Physik, Religionslehre (Ethik) oder Biologie oder Sozialkunde. Soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind, steht die Wahl dem Bewerber zu. In höchstens zwei von den drei Fächern, in denen nach Buchstabe b eine mündliche Prüfung abgelegt wurde, findet auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine schriftliche Prüfung im Umfang einer Schulaufgabe statt. Diese schriftliche Prüfung findet nach der mündlichen Prüfung statt und wird in der Regel vor der schriftlichen Abschlussprüfung in den Prüfungsfächern nach Nummer 1.8 Buchstabe a durchgeführt. Der Antrag ist unverzüglich am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der letzten mündlichen Prüfung in den o.g. Fächern einzureichen. c) praktischen Prüfungen: für Bewerber der Wahlpflichtfächergruppe III in Kunsterziehung oder Werken oder Haushalt und Ernährung. 1.9 In den Fächern nach Nummer 1.8 Buchstabe a können andere Bewerber in die mündliche Prüfung verwiesen werden oder freiwillig an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Der Antrag zur freiwilligen mündlichen Prüfung ist am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen In einem der bereits schriftlich geprüften vier Fächer (Nr. 1.8 Buchstabe a), außer in den Fremdsprachen, findet eine mündliche Prüfung nach der schriftlichen Prüfung nach Wahl des externen Bewerbers statt. In einem Fach, in dem nach 1.9 bereits eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, ist eine zusätzliche zweite Prüfung nicht möglich. Zur Note der schriftlichen Prüfung zählen in den Fächern Englisch und Französisch die Noten der Prüfungen zur Kommunikationsfähigkeit (Sprechfertigkeitsprüfung), in den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung die Note der praktischen Prüfung Die mündliche Prüfung erstreckt sich über die Lernziele und inhalte der Jahrgangsstufe 10 und dauert je Fach mindestens 20 Minuten. Es soll dabei auch auf Lehrplaninhalte der Jahrgangsstufe 10 eingegangen werden, mit denen sich der Bewerber besonders gründlich beschäftigt hat. Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernzielen und inhalten des Lehrplans vorbehalten bleiben. Seite 3 von 6

4 1.12 Versäumt ein Bewerber eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung, in den Fächern Kunsterziehung, Werken sowie Haushalt und Ernährung die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Zeugnisnote. In den Fächern, in denen nur eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist die Note dieser Prüfung die Zeugnisnote. In den Fächern nach Nummer 1.8 Buchstabe b, in denen auch eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung. Über den Termin und die Gewichtung der Einzelnoten (schriftliche und mündliche Prüfung) entscheidet der Prüfungsausschuss; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung Das Abschlusszeugnis der Realschule muss versagt werden a) bei Gesamtnote 6 in einem Prüfungsfach, sofern nicht Notenausgleich gewährt werden kann, b) bei Gesamtnote 5 in zwei Prüfungsfächern, sofern nicht Notenausgleich gewährt werden kann, c) bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. Notenausgleich können Bewerber mit Gesamtnote 6 in einem oder Gesamtnote 5 in zwei Prüfungsfächern erhalten, wenn sie a) Gesamtnote 1 in einem Prüfungsfach oder Gesamtnote 2 in zwei Prüfungsfächern haben oder b) in mindestens vier Prüfungsfächern Gesamtnote als 3 aufweisen. Bewerbern mit Gesamtnote 6 im Fach Deutsch kann Notenausgleich nicht zugebilligt werden. Notenausgleich kann nur dann zugebilligt werden, wenn das nach der Gesamtleistung des Bewerbers gerechtfertigt erscheint. Seite 4 von 6

5 1.15 Bewerber, welche die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten das Abschlusszeugnis der prüfenden öffentlichen Realschule. Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Realschule gewertet werden kann. 2 Teilnahme an der Abschlussprüfung der Realschule als Schüler einer Abendrealschule 2.1 Abendrealschulen sind Einrichtungen des zweiten Bildungsweges. Der Bildungsgang umfasst in der Regel drei Jahre. In die Abendrealschule werden Bewerber aufgenommen, die a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine regelmäßige Berufstätigkeit von insgesamt mindestens zwei Jahren nachweisen können, b) beim Eintritt in die erste Jahrgangsstufe mindestens 17 Jahre alt sind; wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur in besonderen Fällen, c) die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule erfüllt haben und d) berufstätig bleiben; die Abschlussklassen dürfen auch Personen besuchen, die nicht mehr berufstätig sind. Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. Pflichtwehrdienst und Wehrersatzdienst sowie das freiwillige soziale Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen als Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Bewerber, die sich bereits zweimal einer Prüfung zum Erwerb eines mittleren Schulabschlusses ohne Erfolg unterzogen haben, können in die Abendrealschule nicht aufgenommen werden; der Schulleiter/die Schulleiterin kann Ausnahmen bewilligen. 2.2 Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt keine Aufnahmeprüfung voraus, die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter/die Schulleiterin. 2.3 Die endgültige Aufnahme in die Abendrealschule ist in jedem Fall abhängig vom Bestehen einer Probezeit, die längstens bis zum Termin des Zwischenzeugnisses dauert. Für das Bestehen der Probezeit gelten die 29 bis 31 RSO entsprechen. Seite 5 von 6

6 2.4 Die Zahl der Unterrichtsfächer ist mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Schüler geringer als bei anderen Realschulen. Pflichtfächer sind Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik und Physik. Wahlpflichtfächer sind a) in Wahlpflichtfächergruppe I: Informationstechnologie, Chemie, Sozialkunde und Biologie oder Erdkunde, b) in Wahlpflichtfächergruppe II: Wirtschafts- und Rechtslehre, Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen, Erdkunde und Sozialkunde, c) in Wahlpflichtfächergruppe III: Soziallehre, Biologie und Erdkunde 2.5 Alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind Vorrückungsfächer. 2.6 Die Schüler werden grundsätzlich nach dem Lehrplan der Realschule unterrichtet. 2.7 Die Schüler legen die Abschlussprüfung im Wesentlichen nach den gleichen Bestimmungen ab wie die Schüler der anderen Realschulen. 2.8 In Bayern gibt es derzeit folgende Abendrealschulen: (Stand 01/2018) a) Städt. Abendrealschule für Berufstätige Augsburg, Auf dem Kreuz 36, Augsburg, Tel.: 0821/ (Dauer 3 Jahre, Wahlpflichtfächergruppe I, II und III); b) Städt. Franz-Auweck-Abendschule München, Abendrealschule für Berufstätige, Oberstufenlehrgänge, Kapschstraße 4, München, Tel.: 089/ (Dauer 3 Jahre, Wahlpflichtfächergruppe I, II und III); c) Städt. Abendrealschule an der Veit-Stoß-Realschule Nürnberg, Merseburger Straße 4, Nürnberg, Tel.: 0911/ /-60 (Dauer 4 Jahre, Wahlpflichtfächergruppe I, II und III), d) Private Abendrealschule für Berufstätige der Gesellschaft für Erwachsenenbildung e.v. Regensburg, Isarstraße 24, Regensburg, Tel.: 0941/ (Dauer 3 Jahre, Wahlpflichtfächergruppe II); e) Private Romano-Guardini-Abendrealschule München der Stiftung Katholischer Bildungsstätten für Sozialberufe, Preysingstraße 83, München, Tel.: 089/ (Dauer 2 Jahre, Wahlpflichtfächergruppe III). Weitere Auskünfte erteilen die Direktorate dieser Realschulen. Seite 6 von 6

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