Abschlussprüfung 2018

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1 Datum: Telefon ( Telefax (089) Referat für Bildung und Sport Städtische Salvator-Realschule für Mädchen Informationen zum Ablauf der Abschlussprüfung 2018 Terminplan Auszüge aus den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie der Realschulordnung (RSO) München, Januar 2018 Liebe Schülerinnen, liebe Erziehungsberechtigte, hiermit überreichen wir Ihnen eine Zusammenstellung von wichtigen Informationen zum Ablauf der diesjährigen Abschlussprüfung. Das gesamte Kollegium und die Schulleitung wünschen allen Schülerinnen unserer 10. Klassen einen erfolgreichen Verlauf der Prüfungen! Gabriele Brunner, Schulleiterin Christine Pfeifer, stellv. Schulleiterin

2 Seite 2 T E R M I N P L A N Abschlussprüfung 2018 Mo Do AP Speaking Test Mo/ Di / a Di/ Mi / c Do b Mi ca. 16:00 Uhr Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten (Anwesenheitspflicht) Do bis 8:00 Uhr Meldung zur freiwilligen mündlichen Prüfung in Nicht-AP-Fächern (nur bei Jahresfortgangsnoten 5 oder 6) Formular Abgabe im Sekretariat ab 2. Pause Aushang des Zeitplanes für die mündliche Prüfung Mo Fr aIII/ 10c Sprechfertigkeitsprüfung Französisch Mo Di ab 8:00 Uhr freiwillige mündliche Prüfung in Nicht-AP-Fächern Mi :30 12:30 Uhr AP Deutsch/ 240 Min Do :30 09:00 Uhr AP Französisch/Hörverständnis 30 Min 09:15-10:55 Uhr AP Französisch/Leseverstehen 100 Min Fr :30 09:00 Uhr AP Englisch Listening Comprehension 30 Min. 09:30 11:15 Uhr AP Englisch Reading Comprehension 105 Min. Mo :30 11:00 Uhr AP Mathematik I + II/150 Min Di :30 10:30 Uhr AP BwR /120 Min Mi :30 10:30 Uhr AP Physik /120 Min Do ca. 16:00 Uhr Mitteilung der schriftlichen Prüfungsergebnisse (Anwesenheitspflicht) Fr bis 08:00 Uhr An-/Abmeldung zur mündl. Prüfung im Sekretariat ab 12:00 Uhr Aushang des Zeitplans für die mündliche Prüfung Mo Do Fr mündliche Prüfung in AP-Fächern Bücherabgabe Aufräumen des Klassenzimmers Mo Do Beurlaubung möglich (auf Antrag) Mi :00 10:00 Uhr Möglichkeit der Einsichtnahme in die AP-Arbeiten mit schriftlichem Antrag Fr vormittags Gottesdienst/Abschlussfest-Zeugnisübergabe

3 Seite 3 A b s c h l u s s p r ü f u n g 2018 (Art. = BayEUG / = RSO) Anordnung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Der reibungslose Ablauf der gesamten Abschlussprüfung verlangt es, dass sich die Prüflinge 15 Minuten vor Beginn aller Prüfungen (auch der mündlichen Prüfungen) vor den Prüfungsräumen einfinden! Art. 54, Abs. 2, 33 Prüfungsausschuss Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Vorsitzende die Schulleiterin, Frau Gabriele Brunner, ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte der Jahrgangsstufe 10. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: Sie kann für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei fachlich zuständigen Lehrkräften bilden. Sie hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. 34 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz in den Vorrückungsfächern die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Schülerinnen und Schülern, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. 35 Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung erstreckt sich unter besonderer Berücksichtigung der Jahrgangsstufe 10 auf die Lernziele und Lerninhalte der Fächer Deutsch und Englisch sowie - der Fächer Mathematik I und Physik in der Wahlpflichtfächergruppe I, - der Fächer Mathematik II und BwR in der Wahlpflichtfächergruppe II oder - der Fächer Mathematik II und Französisch in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa. Der schriftlichen Prüfung haben sich alle Schülerinnen und Schüler zu unterziehen. Das Staatsministerium stellt einheitliche Aufgaben und legt deren Art sowie die Bearbeitungszeit fest. Gleiche Aufgaben sind zur gleichen Zeit zu bearbeiten. Als Schriftfarben für die Bearbeitung sind ausschließlich die Farben Blau oder Schwarz zu verwenden! Während der Prüfung führen mindestens zwei Lehrkräfte die Aufsicht. Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer aufsichtführenden Lehrkraft verlassen; die Erlaubnis kann jeweils nur einer Schülerin oder einem Schüler erteilt werden.

4 Seite 4 35 (3) bzw. 18 (6) Hilfsmittel Bei der Abschlussprüfung sind als Hilfsmittel eine vom Staatsministerium genehmigte mathematische Formelsammlung für Realschulen mit individuellen Post-It-Markierungen (keine handschriftlichen Einträge), ein (grafikfähiger) Taschenrechner (nicht programmierbar und nicht WLAN-fähig), ein Kontenrahmen (IKR) und ein deutsches Rechtschreib-Wörterbuch zugelassen. 36 Mündliche Prüfung (1) Schülerinnen und Schüler können sich in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. Die Prüfung wird vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt. (2) Schülerinnen und Schüler können sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung. (3) Schülerinnen und Schüler müssen sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeigeführt hat. (4) Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung. (5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden. (6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten je Fach. Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen. 38 Bewertung der Prüfungsleistungen Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der Vorsitzende bestimmt. Erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter ist die Lehrkraft, die den Unterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. 39 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und Gesamtnoten fest.

5 Seite 5 Bei der Festsetzung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Zur Note der schriftlichen Prüfung zählen in den Fächern Englisch und Französisch die Noten der Prüfung zur Kommunikationsfähigkeit. Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag. Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach mehr entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten. Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Sie ist nicht bestanden bei 1. Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach, sofern nicht Notenausgleich nach 40 gewährt wird, 2. Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern, sofern nicht Notenausgleich nach 40 gewährt wird, 3. Gesamtnote 6 im Fach Deutsch. 39 (5) Prüfungsrücktritt Tritt eine Schülerin oder ein Schüler später als zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung aus der Schule aus, gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden. Bei einem Wiedereintritt in die Jahrgangsstufe 10 gilt die Schülerin oder der Schüler als Wiederholungsschülerin oder schüler. 40 Notenausgleich Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder bei Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder bei Gesamtnote 3 in vier Vorrückungsfächern Notenausgleich gewährt. Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch, sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben. 41 Abschlusszeugnis Der erfolgreiche Realschulabschluss wird durch das Abschlusszeugnis nachgewiesen. Neben dem Original erhalten die Schülerinnen und Schüler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses. In das Abschlusszeugnis ist eine von der Klassenkonferenz vorzuschlagende allgemeine Beurteilung aufzunehmen; im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden.

6 Seite 6 Auf schriftlichen Antrag kann in das Abschlusszeugnis der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, aufgenommen werden. Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen. 42 Wiederholung der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, so darf dies nur im unmittelbar folgenden Schuljahr geschehen und bedarf der Genehmigung der Schulleiterin. Der 42 RSO bedeutet hierbei konkret: In der Regel wird die Schulleiterin oder der Schulleiter positiv entscheiden, wenn a) auf Grund der bisherigen Arbeitshaltung... erwartet werden kann, dass... das Ergebnis der Abschlussprüfung bei freiwilliger Wiederholung... wesentlich verbessert (wird) und b) nach dem bisherigen Verhalten... nicht zu befürchten ist, dass... (die wiederholende Schülerin) für eine kontinuierliche Arbeit in der Klassengemeinschaft eine Belastung darstellt. Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass das freiwillige Wiederholen der 10. Klasse in der Regel nicht zu einer nennenswerten Notenverbesserung führt. Oftmals steckt hinter dem Wunsch auf Wiederholung eine Unsicherheit, wie es weitergehen soll. Damit eine Wiederholung zielführend ist, sollten die Schülerinnen vor einer Anmeldung an einer Schule folgende Nachweise erbringen: Schritt 1: Nachweis eines Beratungsgesprächs bei der Agentur für Arbeit Inhalt des Gesprächs: Alternative zur Wiederholung berufliche Ausbildung a) welcher Beruf Notenvoraussetzungen b) andere Alternativen (Auslandsaufenthalt/Praktikum) Wichtige Information zum Übertritt in das Berufsleben: Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Jugendarbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass sich Jugendliche vor Eintritt ins Berufsleben einer ärztlichen Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung unterziehen müssen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden (Untersuchungen über 18 Jahre sind nicht vorgesehen). Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen erhalten die Schülerinnen im Sekretariat unserer Schule. Schritt 2: Selbstreflektion = schriftliche Begründung (mindestens eine DIN A 4 Seite) a) warum waren die Noten so schlecht b) was möchte man verändern c) was möchte man mit dem Schulabschluss erreichen (berufliche Ziele) d) Ergebnisse aus dem Beratungsgespräch (vgl. Schritt 1) zusammenfassen Schritt 3: Gespräch mit der Schulleitung (Eltern und Schülerin).

7 Seite 7 Nachweis des Beratungsgesprächs und die Selbstreflektion sind mitzubringen. Schritt 4: Zielvereinbarung mit der Schule (muss von der Schülerin und Eltern unterschrieben werden) 1. Regelmäßiger Schulbesuch, bei Fehlen Attest eines Arztes, eventuell auch Schularzt 2. Erkennbare Lernbereitschaft 3. Positives Sozialverhalten 4. Einhalten von Schulregeln (Pünktlichkeit, Hausregeln) Art. 54 Abs. 5 Ein Prüfling, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann zur Abschlussprüfung erst zum nächsten Prüfungstermin und nur noch einmal zugelassen werden. Mit Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums kann die Abschlussprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. Ein Prüfling, der zur Wiederholung der Abschlussprüfung zugelassen worden ist, darf auch die betreffende Jahrgangsstufe oder den betreffenden Ausbildungsabschnitt wiederholen, falls er damit nicht die Höchstausbildungsdauer (8 Schuljahre), die für die einzelnen Schularten in der Schulordnung festgelegt ist, überschreitet; für Härtefälle können Ausnahmen vorgesehen werden (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6). (Dabei kann auf Grund der Schülerzahlen der nachrückenden Klassen das Wiederholen an der eigenen Schule nicht garantiert werden.) 43 Verhinderung an der Teilnahme WICHTIG!! Verhinderungen bzw. Erkrankungen sind rechtzeitig am Morgen vor Prüfungsbeginn der Schule telefonisch mitzuteilen. Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich ( = am gleichen Tag) durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Hat sich eine Schülerin der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden. Versäumt eine Schülerin eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 44 Nachholung der Abschlussprüfung Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fällen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss des letzten Prüfungsteiles - nachholen. Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt beim ersten Nachholtermin das Staatsministerium Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, bei weiteren Terminen der Ministerialbeauftragte.

8 Seite 8 Als Termine für die Nachholung der Abschlussprüfung 2018 gelten: Montag Französisch Dienstag Deutsch Mittwoch Englisch Donnerstag Mathematik I und II Freitag Physik / BwR 45 Unterschleif Bedienen sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und die Note 6 erteilt. Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel (z.b. von Handys) nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden. In schweren Fällen werden die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden. Wird Entsprechendes erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass Handys oder elektronische Speichergeräte welcher Art auch immer vor Beginn der jeweiligen Prüfung bei der Aufsicht führenden Lehrkraft abgegeben werden.

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