Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl am Bek. des Landeswahlleiters vom LWL/

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1 Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl am Bek. des Landeswahlleiters vom LWL/ Die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag findet am Sonntag, dem , in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. Zur Vorbereitung und Durchführung werden die nachstehenden Hinweise gegeben. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Rechtsgrundlagen Abschnitt 2 Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 1. Wahlorgane 1.1 Berufung der Kreiswahlleiter 1.2 Bildung und Tätigkeit der Kreiswahlausschüsse 1.3 Bildung und Tätigkeit der Wahlvorstände 1.4 Entschädigung der Mitglieder der Kreiswahlausschüsse und Wahlvorstände 2. Wahlkreise und Wahlbezirke 3. Wahlrecht und Wählbarkeit 3.1 Wahlberechtigung 3.2 Wählbarkeit 4. Wählerverzeichnisse 4.1 Aufstellung des Wählerverzeichnisses 4.2 Eintragung wahlberechtigter Personen auf Antrag 4.3 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in der Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 4.4 Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis 4.5 Berichtigung des Wählerverzeichnisses 4.6 Abschluss des Wählerverzeichnisses 5. Gruppenauskünfte aus dem Melderegister

2 6. Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen 6.1 Versendung der Wahlbenachrichtigung 6.2 Gestaltung der Wahlbenachrichtigung 7. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen 8. Landeslisten und Kreiswahlvorschläge 8.1 Einreichung der Wahlvorschläge 8.2 Unterstützungsunterschriften 8.3 Bescheinigung des Wahlrechts 8.4 Zulassung der Wahlvorschläge 8.5 Beschwerde gegen Zulassungsentscheidungen 8.6 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 9. Stimmzettel, Stimmzettelschablonen 10. Wahlwerbung 10.1 Gewährung von Wahlwerbungsmöglichkeiten durch amtliche Stellen 10.2 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung 11. Einrichtung und Ausstattung des Wahlraumes 12. Wahlhandlung 12.1 Stimmabgabe im Wahllokal 12.2 Stimmabgabe von Wählern mit einer körperlichen Beeinträchtigung 13. Wahlergebnis 13.1 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses 13.2 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 13.3 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land 14. Benachrichtigung der gewählten Bewerber 14.1 Benachrichtigung der gewählten Bewerber der Wahlkreise 14.2 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber 15. Repräsentative Wahlstatistik 16. Wahlbekanntmachungen 17. Sicherung der Wahlunterlagen 2

3 18. Vernichtung der Wahlunterlagen 19. Fristen und Termine 20. Erfahrungsberichte 21. Nachrichtenwege Abschnitt 3 Hinweise bei gleichzeitiger Durchführung der Bundestagswahl und Kommunalwahlen oder Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide 1. Allgemeines 2. Zusammensetzung und Berufung der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen oder ein Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide 3. Bildung der Briefwahlvorstände bei den Kommunalwahlen 4. Gewährung von Erfrischungsgeldern 5. Wählerverzeichnisse 6. Wahlbenachrichtigungen 7. Wahlbekanntmachung 8. Gemeinsamer Wahlraum 9. Wahlhandlung 10. Verwendung von Wahlgeräten 11. Stimmzettel und Briefwahlunterlagen 12. Stimmzettelschablonen 13. Feststellung der Wahlergebnisse Abschnitt 4 Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung Abschnitt 5 Sprachliche Gleichstellung Anlage 1 Hinweise zur Beurteilung von Mängeln bei der Stimmabgabe anlässlich der Bundestagswahl am Anlage 2 Farbliche Gestaltung der Wahlunterlagen bei gleichzeitiger Durchführung von Bundestagswahl und Kommunalwahlen oder Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden am

4 Abschnitt 1 Rechtsgrundlagen Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Bundestagswahl und gleichzeitig durchgeführte Kommunalwahlen oder Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide sind a) das Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1084) b) die Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl. I S. 1255), c) das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1501), d) Wahlstatistikgesetz (WStatG) vom (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom (BGBl. I S. 962), e) das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1748), f) der Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europaund Bundestagswahlen vom (MBl. LSA S. 313), g) das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 40, 48), h) die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. LSA S. 54), i) die Gemeindeordnung (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. LSA S. 814), j) das Verbandsgemeindegesetz (VerbGemG LSA) vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 870, 871), k) das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 824, 825). 4

5 Abschnitt 2 Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 1. Wahlorgane ( 8 bis 11 BWG, 1 bis 11 BWO) 1.1 Berufung der Kreiswahlleiter Für jeden der neun Bundestagswahlkreise im Land Sachsen-Anhalt sind die Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertreter vom Minister für Inneres und Sport berufen worden. Ein Verzeichnis der Namen und Anschriften ist mit Bek. des MI vom (MBl. LSA S. 551) veröffentlicht worden. 1.2 Bildung und Tätigkeit der Kreiswahlausschüsse Für jeden Wahlkreis ist ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Die Kreiswahlausschüsse bestehen aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter aus den wahlberechtigten Personen seines Wahlkreises beruft. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Für die Auswahl der Beisitzer und deren Stellvertreter sollen in der Regel die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen wahlberechtigten Personen berufen werden. Die Kreiswahlausschüsse verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. Diese Regelung soll eine angemessene Vorbereitung der Beisitzer auf ihre Sitzungsteilnahme ermöglichen und kann durch eine vorherige Versendung der Unterlagen oder durch Gelegenheit zur Einsichtnahme vor der Sitzung erfüllt werden. 1.3 Bildung und Tätigkeit der Wahlvorstände Der Wahlvorstand, der für jeden Wahlbezirk zu bilden ist, besteht aus dem Wahlvorsteher (Vorsitzender), dessen Stellvertreter sowie weiteren drei bis sieben Beisitzern. Die Wahlvorsteher, deren Stellvertreter sowie die Beisitzer der allgemeinen Wahlvorstände werden 5

6 nach dem Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europa- und Bundestagswahlen von der Gemeindebehörde ernannt oder berufen. Der Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sollen nach Möglichkeit aus den wahlberechtigten Personen der Gemeinde ernannt, die Beisitzer möglichst aus den wahlberechtigten Personen des Wahlbezirkes berufen werden. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Kreiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Für jeden Wahlkreis hat er jedoch mindestens einen Briefwahlvorstand zu bilden. Nach 8 Abs. 3 BWG in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung über die Bildung von Wahlorganen für die Europa- und Bundestagswahlen kann der Kreiswahlleiter anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Landkreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden. Wird für einzelne Gemeinden die Bildung von Briefwahlvorständen angeordnet, ernennt oder beruft jeweils die Gemeinde die Mitglieder des Briefwahlvorstandes. Wird für mehrere Gemeinden oder einzelne Landkreise innerhalb eines Wahlkreises die Bildung von Briefwahlvorständen angeordnet, erfolgt die Ernennung oder Berufung der Mitglieder des Briefwahlvorstandes durch den Landrat. Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, so ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen. Bei der Bildung von Briefwahlvorständen auf Gemeindeebene ist die Regelung des 66 Abs. 2 BWO zu beachten. Danach müssen die Wahlbriefe bei der Gemeindebehörde eingehen, die die Wahlscheine ausgestellt hat. Die Gemeinden haben die Wahlbriefe ungeöffnet zu sammeln und unter Verschluss zu halten. Sie haben alle bis zum Tag vor der Wahl eingegangenen Wahlbriefe der Gemeindebehörde, die mit der Briefwahl betraut ist, bis 12 Uhr am Wahltag zuzuleiten und alle anderen noch vor Schluss der Wahlzeit bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluss der Wahlzeit zuzuleiten ( 74 Abs. 1 und 4 BWO). Sind Briefwahlvorstände für einzelne Landkreise innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der Verwaltungsbehörde des Landkreises eingehen, in dem die Gemeinden liegen, die die Wahlscheine ausgestellt haben ( 66 Abs. 2 Satz 2 BWO). Werden die Briefwahlvorstände beim Kreiswahlleiter gebildet, so müssen die Wahlbriefe dort eingehen ( 66 Abs. 2 Satz 1 BWO). 6

7 Die Bildung eines beweglichen Wahlvorstandes ist in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten möglich. Danach sollen bewegliche Wahlvorstände nur bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich gebildet werden. Es wird empfohlen, in allen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob ein beweglicher Wahlvorstand zu bilden ist. Die Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Die Wahlvorsteher und die Beisitzer der Wahlvorstände dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen (zum Beispiel Parteiabzeichen, Meinungsplakette) sichtbar tragen. Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Beschlussfähig ist der Wahlvorstand, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind auf Ersuchen der Gemeindebehörde die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den betroffenen Personen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Die Kreiswahlleiter sowie die Gemeindebehörden werden gebeten, die wahlberechtigten Personen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeit in einem Wahlorgan Ausdruck demokratischer Grundhaltung und staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstsein ist. Von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird erwartet, dass sie sich bei der Wahl zur Verfügung stellen und ein ihnen übertragenes Wahlehrenamt bereitwillig übernehmen. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme der Wahlehrenämter ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann nur abgelehnt werden von: 7

8 a) Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Landtages, b) wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben, c) wahlberechtigten Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert oder sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht in ein Wahlorgan berufen werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Wahlorganen ist unzulässig. 1.4 Entschädigung der Mitglieder der Kreiswahlausschüsse und Wahlvorstände Bei der Gewährung von Erfrischungsgeld ist der Höchstbetrag von 21 Euro für die spätere Erstattung der Wahlkosten verbindlich. Wird ein höherer Betrag gezahlt oder eine sonstige über die Vorschriften hinausgehende Entschädigung gewährt, so bleibt diese bei der Kostenerstattung unberücksichtigt. 2. Wahlkreise und Wahlbezirke ( 2 BWG, 12 und 13 BWO) Die geltende Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zum Bundeswahlgesetz. Für die Bundestagswahl 2013 ist das Land Sachsen-Anhalt in neun Wahlkreise mit den Wahlkreisnummern 66 bis 74 eingeteilt. Zur Einteilung der Wahlbezirke gilt, dass Gemeinden mit nicht mehr als Einwohnern in der Regel einen Wahlbezirk bilden. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke müssen so abgegrenzt werden, dass die Zahl der wahlberechtigten Personen nicht so gering ist, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben. 8

9 3. Wahlrecht und Wählbarkeit ( 12 bis 15 BWG) 3.1 Wahlberechtigung An der Bundestagswahl kann als Wähler teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigt sind gemäß 12 Abs. 1 BWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Personen, die nach 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Bei Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, ist sorgfältig zu prüfen, dass und wie lange die verurteilte Person das aktive Wahlrecht verloren hat. Der Verlust der Wählbarkeit schließt die Wahlberechtigung nicht aus. Auf die Regelungen in 45, 45a und 45b des Strafgesetzbuches wird hingewiesen. Des Weiteren sind aufgrund der Änderung des Bundeswahlgesetzes vom wahlberechtigt: Auslandsdeutsche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Fehlen eines Wahlrechtsausschlusses nach 13 BWG), sofern sie 1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt, vom Tag ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder 2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. 9

10 Beide Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis voraus. Hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts nach Nummer 1 bleibt es für wahlberechtigte Auslandsdeutsche bei den gewohnten Abläufen. Die Teilnahme an der Bundestagswahl setzt (ebenso wie für Inlandsdeutsche) grundsätzlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeindebehörde im Inland voraus. Auslandsdeutsche werden hierfür auf Antrag bei der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gewohnt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, und können durch Briefwahl an Bundestagswahlen teilnehmen. Die Teilnahme an der Bundestagswahl setzt auch bei Auslandsdeutschen, die nach Nummer 2 wahlberechtigt sind, einen Antrag auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis einer Gemeindebehörde im Inland voraus. Dabei sind die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen. Hinsichtlich der für sie maßgeblichen Gemeinde gilt Folgendes: Auslandsdeutsche, die ihr ursprünglich nach Nummer 1 bestehendes Wahlrecht verloren haben, weil ihr Inlandsaufenthalt länger als 25 Jahre zurück liegt, behalten mit dem letzten Aufenthaltsort ihren unveränderlichen Anknüpfungspunkt. Dasselbe gilt für Auslandsdeutsche, die nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres im Inland ansässig waren oder im Inland geboren wurden. Bei Auslandsdeutschen, die niemals für mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist entscheidend, an welchem Ort im Inland sich ihre Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert. Erbringt zum Beispiel der Auslandsdeutsche als Grenzpendler eine Arbeitsleistung an einem Ort im Inland, ist dies der Anknüpfungspunkt für die Ausübung seines Wahlrechts. In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt als Anknüpfungspunkt die letzte Heimatgemeinde seiner Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren der des jüngeren Fortzuges. Auch die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind beim Antrag des Auslandsdeutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis glaubhaft zu machen. 10

11 Zu Einzelheiten des Wahlrechts für Auslandsdeutsche wird auf die Information für Deutsche im Ausland zur Bundestagswahl 2013 auf der Internetseite des Bundeswahlleiters ( hingewiesen. Dort stehen Ausführungshinweise für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie die Anlage 2 zur BWO in elektronischer Form (PDF) zum Download zur Verfügung. 3.2 Wählbarkeit Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Letzter Geburtstermin ist der Zu beachten ist, dass im Gegensatz zur Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) nicht die Erfüllung einer Wohnungs- oder Aufenthaltsvoraussetzung vorgeschrieben ist. Nicht wählbar sind Deutsche, die nach 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. 4. Wählerverzeichnisse ( 17 BWG, 14 bis 24 BWO) 4.1 Aufstellung des Wählerverzeichnisses Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle wahlberechtigten Personen einzutragen, die am (Stichtag = 35. Tag vor der Wahl) bei der Meldebehörde a) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung, b) aufgrund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, c) für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, d) für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung gemeldet sind. 11

12 Wohnung im Sinne des Bundeswahlgesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird ( 12 Abs. 3 BWG). Sofern wahlberechtigte Personen in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt unter anderem als Wohnung für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung. Voraussetzung für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Erstellung der Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen ist die Aktualität der Melderegister. Für die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall die Gemeindebehörden verantwortlich. 4.2 Eintragung wahlberechtigter Personen auf Antrag Nur auf Antrag werden wahlberechtigte Personen eingetragen, die a) ohne eine Wohnung innezuhaben sich sonst im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten, b) sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden, wenn sie nicht bereits von Amts wegen eingetragen sind. Der Antrag ist schriftlich bis zum (21. Tag vor der Wahl = Tag vor dem Beginn des Zeitraumes zur Einsicht in das Wählerverzeichnis) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten wahlberechtigten Personen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Auslandsdeutsche können bei der Bundestagswahl ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dieser Antrag muss spätestens am der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen. Der Antrag ist förmlich nach dem Muster der Anlage 2 zur BWO zu stellen. Formlose Anträge sind nicht wirksam. Soweit formlose Anträge eingehen, sind die Antragsteller möglichst umgehend auf das Antragsverfahren gemäß Anlage 2 zur BWO hinzuweisen. Die Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung sind bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreiswahlleitern erhältlich. Zuständig für die 12

13 Entgegennahme des Antrages ist die Gemeindebehörde, bei der die wahlberechtigte Person nach ihrer Erklärung vor ihrem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war; wenn sie im Wahlgebiet nie gemeldet war die Gemeinde, der sie im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG am engsten verbunden ist. Der Bundeswahlleiter ist von der Eintragung unverzüglich zu unterrichten, damit Doppeleintragungen bei verschiedenen Gemeindebehörden vermieden werden können. Verlegt eine wahlberechtigte Person nach dem Stichtag ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, und meldet sie sich vor dem (Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Verzieht sie nur innerhalb derselben Gemeinde, bleibt sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. 4.3 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen hat die Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 5 zur BWO spätestens am (24. Tag vor der Wahl) zu veröffentlichen. Neu in die Bekanntmachung muss ein Hinweis aufgenommen werden, ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist. 4.4 Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeindebehörde vom 2. bis (20. bis 16. Tag vor der Wahl) mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitzuhalten ( 17 Abs. 1 BWG in Verbindung mit 21 Abs. 1 BWO). Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen wahlberechtigte Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Eine vollständige Abschrift oder Ablichtung des Wählerverzeichnisses ist nicht zulässig. Die Gemeindebehörde darf Ablichtungen oder Abschriften nicht anfertigen und zur Verfügung stellen. Auskünfte dürfen in diesem 13

14 Zusammenhang nicht erteilt werden. Wenn eine wahlberechtigte Person das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann sie innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei der mit der Führung des Wählerverzeichnisses betrauten Gemeindebehörde einlegen. Der Einspruch kann sich dagegen richten, dass eine Person im Wählverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen ist. Er kann sich aber auch lediglich auf die unrichtige Schreibweise eines Namens oder die unzutreffende Anschrift beziehen. 4.5 Berichtigung des Wählerverzeichnisses Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses erfolgt in der Regel auf Einspruch. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf der Frist für die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses am Die Gemeindebehörde hat unverzüglich zu entscheiden, ob sie einem Einspruch stattgibt. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Der Kreiswahlleiter entscheidet über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kreiswahlleiter der Beschwerde statt, hat die Gemeindebehörde der wahlberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung zu übersenden. Bei offensichtlich unrichtigen und unvollständigen Angaben im Wählerverzeichnis darf die Gemeindebehörde bis zum Wahltag den Mangel auch von Amts wegen beheben. Die Gemeindebehörde hat durch Zusammenarbeit der Melde- und Wahlbehörden sicherzustellen, dass neben der Fortschreibung (Aktualisierung) des Wählerverzeichnisses zum Beispiel wegen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Wahltag, des Fortzuges aus dem Wahlgebiet oder des Ausschlusses vom Wahlrecht auch melderechtliche Veränderung nach dem Stichtag im Wählerverzeichnis von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn sich zum Beispiel der Name der wahlberechtigten Person geändert hat. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind unter anderem Doppeleintragungen, irrtümliche Eintragung von Personen unter 18 Jahren, Tod einer wahlberechtigten Person oder wenn beim Druck der Wählerverzeichnisse einzelne Häuser oder Straßenteile ausgelassen wurden. 14

15 4.6 Abschluss des Wählerverzeichnisses Das Wählerverzeichnis ist spätestens am (Tag vor der Wahl) abzuschließen, jedoch nicht früher als am (3. Tag vor der Wahl). Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 8 zur BWO zu beurkunden. Bei automatisierter Führung des Wählverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dürfen Nachträge oder Streichungen im Wählerverzeichnis grundsätzlich nur noch aufgrund der Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten von Amts wegen und der Berichtigung durch den Wahlvorsteher anhand des Verzeichnisses der nachträglich ausgestellten Wahlscheine am Morgen des Wahltages vorgenommen werden. 5. Gruppenauskünfte aus dem Melderegister ( 33 bis 37 MG LSA) Nach 34 Abs. 1 MG LSA darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen aus Anlass der Bundestagswahl am in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister über die in 33 Abs. 1 MG LSA bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen wahlberechtigter Personen erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die übermittelten Daten sind spätestens einen Monat nach der Wahl von den Auskunftsersuchenden zu löschen. Bei der Prüfung eines Auskunftsersuchens sind die im Melderegister verzeichneten Widersprüche gegen eine Auskunftserteilung nach 34 Abs. 4 MG LSA und Auskunftssperren nach 35 Abs. 2 und 3 MG LSA zu berücksichtigen. Über die Auskunftserteilung entscheiden die Meldebehörden in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf eine Auskunftserteilung besteht grundsätzlich nicht. Die Meldebehörden haben in diesem Zusammenhang zum Beispiel abzuwägen, ob sie den mit dem Antrag auf Gruppenauskunft verfolgten Interessen oder den Interessen der wahlberechtigten Bevölkerung auf Datenschutz, insbesondere wenn dafür ein ausreichender Anlass besteht, Vorrang einräumen (hierzu wird auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dessau vom B 2 K 104/97 und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom B 2 S 87/98 hingewiesen). 15

16 Der Umfang der Auskunft wird durch 34 Abs. 1 MG LSA begrenzt. Sie darf danach nur über Gruppen von wahlberechtigten Personen erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Eine Auslegung der Vorschrift dahin gehend, dass damit auch eine Auskunft über alle Altersgruppen zulässig wäre, würde die Regelung insgesamt in Frage stellen und in besonderem Maße Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Der Gesetzgeber hätte in diesem Falle auf das Auswahlkriterium hinsichtlich des Alters von wahlberechtigten Personen verzichten können. Das Auskunftsersuchen muss daher altersgruppenspezifisch geprägt sein. Wer alle wahlberechtigten Personen ansprechen will, kann dies zum Beispiel durch Postwurfsendungen erreichen. Die Daten dürfen nach 35 Abs. 1 MG LSA von dem Datenempfänger nur zu dem Zweck verwendet werden, für den er sie erhalten hat. Gemäß 34 Abs. 1 MG LSA hat der Datenempfänger die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Eine zweckwidrige Verwendung der Meldedaten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden kann. Der Datenempfänger ist darüber entsprechend zu unterrichten. Der Erteilung einer Gruppenauskunft können die betroffenen Personen ohne Angabe von Gründen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Meldebehörde widersprechen. Die betroffenen Personen sind neben der allgemeinen Hinweispflicht bei jeder An- und Ummeldung mindestens einmal jährlich und zusätzlich spätestens acht Monate vor einem Wahltermin auf das bestehende Widerspruchsrecht durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Es wird empfohlen, die wahlberechtigten Personen durch weitere geeignete Maßnahmen (zum Beispiel Aushänge, Presse, Handzettel) auf diese Möglichkeit des Widerspruchs aufmerksam zu machen. Kann diese Frist im Einzelfall nicht mehr eingehalten werden, so hat die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignistermins zu erfolgen. 6. Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen ( 19 BWO) 6.1 Versendung der Wahlbenachrichtigung Die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen hat spätestens bis zum Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme, also bis zum , zu erfolgen. 16

17 Eine Wahlbenachrichtigung ist der wahlberechtigten Person auch dann zu übersenden oder auszuhändigen, wenn sie nachträglich von Amts wegen, auf Antrag oder auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen wird. Diese Wahlbenachrichtigung kann in Fällen von Zuzügen nach dem Stichtag mit dem Hinweis verbunden werden, dass die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen wird. Bei der Versendung der Wahlbenachrichtigungen ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die sich in Justizvollzugsanstalten befindlichen wahlberechtigten Personen nicht grundsätzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auf Nummer 3.1 wird hinsichtlich der Wahlberechtigung verwiesen. Die dortigen Insassen sollen ausreichend über die Wahrnehmung ihres Wahlrechts informiert werden. Es sind ihnen die gesetzlichen Vorgaben zum Wahlrecht und zum Ausschluss vom Wahlrecht mitzuteilen. Wird auf die Bildung eines beweglichen Wahlvorstandes verzichtet, sind den Insassen die Wahlscheinbeantragung und Durchführung der Briefwahl zu erläutern. Für Insassen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, ist auf die Möglichkeit des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu geben. 6.2 Gestaltung der Wahlbenachrichtigung Die Wahlbenachrichtigung darf das Geburtsdatum der wahlberechtigten Person nicht enthalten. Um sicherzustellen, dass Personen gleichen Namens und gleicher Anschrift die für sie nach der Nummer im Wählerverzeichnis zutreffende Wahlbenachrichtigung erhalten, kann bei Benachrichtigung dieser Person mit dem Familiennamen die zusätzliche Kennzeichnung "sen." oder "jun." oder die Angabe des Geburtsjahres als Unterscheidungsmerkmal verwendet werden. Nach dem Muster der Anlage 3 zur BWO sind auf der Wahlbenachrichtigung behindertengerechte Wahlräume landesweit in geeigneter Form zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll durch Aufdrucken eines Piktogramms erfolgen. Auf das Piktogramm darf in Einzelfällen verzichtet werden, wenn der Aufdruck drucktechnisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen kann anstelle des Piktogramms der Text behindertengerechter Wahlraum gedruckt werden. Ebenfalls ist ein Hinweis aufzunehmen, wo wahlberechtigte Personen Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel 17

18 erhalten können. Durch diese Änderung sollen Menschen mit Behinderungen im Vorfeld der Wahlhandlung leichter Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel für die Stimmabgabe (zum Beispiel Stimmzettelschablonen und Tonträger mit Wahlinformationen) erhalten können. In die Wahlbenachrichtigungen sollen darüber hinaus nach Möglichkeit folgende Hinweise aufgenommen werden: Wahlraum: Ist der Zugang zum Wahlraum nicht durch ein Zeichen als behindertenfreundlich oder behindertengerecht gekennzeichnet, empfehlen wir Menschen mit Behinderungen, einen Wahlschein zur Wahl in einem anderen geeigneten Wahlraum ihres Wahlkreises anzufordern. Stimmzettelschablonen: Blinde und Sehbehinderte können beim Blinden- und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e.v. (BSVSA), Telefon: (03 91) , Internet: eine kostenlose Stimmzettelschablone anfordern. Aufgrund der Vielzahl von Angaben auf der Wahlbenachrichtigung steht dem Einsatz dieser Benachrichtigung in Briefform aus wahlrechtlicher Sicht nichts entgegen. Gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 BWO benachrichtigt die Gemeindebehörde jede wahlberechtigte Person nach dem Muster der Anlage 3 zur BWO. Vorgaben zur Größe der Wahlbenachrichtigung (Karten- oder Briefform) enthält die Bundeswahlordnung nicht mehr. 7. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen ( 14 Abs. 3, 17 Abs. 2 BWG, 25 bis 31 BWO) Die Erteilung eines Wahlscheines kann ohne amtliches Formular schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann den Antrag ohne die Angabe und Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen stellen. Im Wahlscheinantrag müssen aber bestimmte Identifizierungsmerkmale (Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnanschrift) angegeben werden. Diese Angaben werden im Vordruck 18

19 für einen Wahlscheinantrag (nach dem Muster der Anlage 4 zur BWO), der auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung (Anlage 3 zur BWO) gedruckt wird, verlangt. Die Verwendung dieses Vordruckes ist nicht zwingend erforderlich. Die zusätzliche Angabe der Nummer im Wählerverzeichnis darf durch einen Hinweis auf der Wahlbenachrichtigung lediglich erbeten werden. Die Pflicht zur Angabe von bestimmten Identifizierungsmerkmalen gilt unabhängig von der Form der Antragstellung. Wahlscheine können grundsätzlich bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. Ausnahmen hiervon gelten für die Beantragung selbständiger Wahlscheine und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung. In diesen Fällen können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Mit Ausnahme der Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand und der Wahl in einem Sonderwahlbezirk werden grundsätzlich nur noch Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen ausgegeben. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person an ihre Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Sollen laut Antrag der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnanschrift der antragstellenden Person gesandt werden, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Missbrauch der Briefwahl vorliegt oder angestrebt wird. Bestehen Zweifel, ob die antragstellende Person sich tatsächlich unter der angegebenen Anschrift aufhält oder wird die betreffende Anschrift auf mehreren Anträgen angegeben, so ist der Angelegenheit nachzugehen und der Sachverhalt aufzuklären. In den Fällen einer elektronischen Antragstellung, in denen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nicht an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person gesendet werden sollen, ist der wahlberechtigten Person zugleich in einem gesonderten Schreiben an dessen Wohnanschrift mitzuteilen, dass die Übersendung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen an die im Wahlscheinantrag genannte Adresse erfolgt ist (Kontrollmitteilung). Gleichzeitig wird sie um sofortige Benachrichtigung gebeten, wenn der Antrag nicht von der wahlberechtigten Person gestellt wurde. Wahlberechtigten Personen, die den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindebehörde abholen, soll Gelegenheit gegeben werden, an Ort und Stelle zu wählen. 19

20 An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von der wahlberechtigten Person bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können auch erteilt werden, wenn eine wahlberechtigte Person nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Voraussetzung ist, dass a) die wahlberechtigte Person nachweist, dass sie ohne Verschulden die Fristen zur Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis oder zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf dieser Frist entstanden ist oder c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Gemeindebehörde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses davon Kenntnis erlangt hat. Diese Regelung ist neben der Berichtigung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen geeignet, wahlberechtigten Personen bis zum Wahltag die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Zur Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen wird besonders hingewiesen. Die Leitungen der Einrichtungen, die sich im Wahlgebiet der Gemeinde befinden, werden spätestens am (13. Tag vor der Wahl) von der Gemeindebehörde aufgefordert, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein, in diesem Fall ohne Briefwahlunterlagen beschafft haben. Ebenfalls ist den wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, mitzuteilen, dass sie ihr 20

21 Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können. Hierzu müssen sie einen Antrag an die Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen stellen. Hinsichtlich der Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen wird auf das Internetangebot des Bundeswahlleiters ( hingewiesen. Der Bundeswahlleiter richtet an die Gemeinden den Appell, möglichst frühzeitig die Briefwahlunterlagen an die Auslandsdeutschen zu übersenden, ebenso wird darum gebeten, die Zweitschriften der Anlage 2 zur BWO schnellstmöglich an den Bundeswahlleiter zu übersenden. Es ist zu beachten, dass Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nicht vor der unanfechtbaren Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- oder die Kreiswahlausschüsse erteilt werden. 8. Landeslisten und Kreiswahlvorschläge ( 18 bis 20 BWG, 32 bis 44 BWO) 8.1 Einreichung der Wahlvorschläge Mit der Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom (MBl. LSA S. 236) wurden die Parteien zur Einreichung von Landesliste und Kreiswahlvorschlägen für die Bundestagswahl 2013 aufgefordert und auf die nach dem Bundeswahlrecht zu beachtenden Anforderungen hingewiesen. Die Kreiswahlleiter forderten für ihren Wahlkreis ebenfalls die Parteien durch eigene öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen auf. Spätestens am , 18 Uhr (69. Tag vor der Wahl), müssen Landeslisten beim Landeswahlleiter und Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter eingereicht sein. Landeslisten sollen nach dem Muster der Anlage 20 zur BWO, Kreiswahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO mit den darin geforderten Angaben eingereicht werden. Die in 39 Abs. 4 und 34 Abs. 5 BWO genannten Anlagen sind jeweils beizufügen. 21

22 8.2 Unterstützungsunterschriften Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für eine Landesliste (Anlage 21 zur BWO) stellt der Landeswahlleiter, Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14 zur BWO) stellen die Kreiswahlleiter für ihren Wahlkreis kostenfrei zur Verfügung; die Formblätter können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Eine Vervielfältigung der Formblätter ist zulässig. Der Wahlvorschlag einer Partei darf erst dann durch Unterschriften unterstützt werden, wenn der Bewerber gemäß 21 BWG unter Beachtung aller Formvorschriften aufgestellt worden ist. Eine formlose schriftliche Bestätigung der Partei oder eine Kopie der Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zur Aufstellung der Bewerber (Anlage 23 zur BWO Landesliste oder Anlage 17 zur BWO Kreiswahlvorschlag ) ist für die Herausgabe der Formblätter für Unterstützungsunterschriften durch den Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter als ausreichend anzusehen. Die Ausgabe der Formblätter darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Bundeswahlausschuss bereits nach 18 Abs. 2 BWG die Parteieigenschaft festgestellt hat. Eine Partei muss zur Aufstellung der Landesliste und Kreiswahlvorschläge keine Unterstützungsunterschriften sammeln, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindesten fünf Abgeordneten vertreten war. 8.3 Bescheinigung des Wahlrechts Die Gemeindebehörde bescheinigt das Wahlrecht der unterzeichnenden Personen auf dem Formblatt der Anlage 14 zur BWO oder Anlage 21 zur BWO. Sie hat sicherzustellen, dass für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für eine Landesliste und nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag erteilt wird. Hat jemand mehrere Landeslisten oder Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Landeslisten oder Kreiswahlvorschlägen ungültig. Bei mehreren Unterschriften einer wahlberechtigten Person für verschiedene Wahlvorschläge bleibt diejenige Unterschrift gültig, für die die Gemeinde die erste Bestätigung nach 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO ausgestellt hat. 22

23 In Vermerken, die eine doppelte Wahlrechtsbescheinigung verhindern sollen, darf nicht festgehalten werden, für welche Landesliste und für welchen Kreiswahlvorschlag eine Bescheinigung erteilt worden ist. Zur Registrierung von Unterstützungsunterschriften wird auf Folgendes hingewiesen: Im Hinblick auf die in 22 MG LSA enthaltene abschließende Aufzählung der im Melderegister zu speichernden Daten ist es unzulässig, die Daten der betreffenden Person mit einem Hinweis über die geleistete Unterstützungsunterschrift zu versehen. Keine Bedenken bestehen dagegen, wenn die Unterzeichner zu Kontrollzwecken in einer separaten (wahlrechtlichen) Datei erfasst oder in anderer Form (zum Beispiel Kontrolllisten), ohne Angabe für welche Landesliste und welchen Kreiswahlvorschlag die Unterstützungsunterschrift geleistet wurde, festgehalten werden und die Löschung dieser Daten oder Vernichtung der Unterlagen spätestens zusammen mit der Vernichtung der Wahlunterlagen erfolgt. Die Meldebehörden haben sicherzustellen, dass das Wahlrecht auf allen eingereichten Formblättern für Unterstützungsunterschriften rechtzeitig bescheinigt wird. Dabei ist im Juni/Juli 2013 diesen Bescheinigungen Vorrang durch die Meldebehörden einzuräumen ( Ende der Einreichungsfrist der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge). 8.4 Zulassung der Wahlvorschläge Der Landeswahlausschuss entscheidet am (58. Tag vor der Wahl) über die Zulassung der Landeslisten, die Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Der Landeswahlleiter übersendet gemäß 41 Abs. 2 BWO dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift der Sitzung und ihrer Anlagen. Je eine Ausfertigung der Sitzungsniederschrift über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist nach 36 Abs. 7 BWO unverzüglich dem Landeswahlleiter und auch direkt dem Bundeswahlleiter zu übersenden. 8.5 Beschwerde gegen Zulassungsentscheidungen Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann gemäß 28 Abs. 2 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bis Montag, den , Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und 23

24 der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen beteiligten Personen zu hören Gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages kann gemäß 26 Abs. 2 BWG ebenfalls binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss (Anschrift des Landeswahlleiters als Vorsitzender des Landeswahlausschusses) eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen beteiligten Personen zu hören. Die Entscheidungen über die Beschwerden müssen spätestens am (52. Tag vor der Wahl) getroffen werden. Nach den Entscheidungen teilt der Landeswahlleiter umgehend den Kreiswahlleitern gemäß 43 Abs. 2 BWO die Reihenfolge der Landeslisten und die Familienamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber der Landeslisten mit. 8.6 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Die endgültig zugelassenen Landeslisten werden durch den Landeswahlleiter, die zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleiter bekannt gemacht, sobald die Beschwerdefrist der 26 und 28 BWG abgelaufen ist oder die Wahlausschüsse über etwaige Beschwerden entschieden haben, also spätestens am (48. Tag vor der Wahl). In der Bekanntmachung des Kreiswahlleiters ist nicht das vollständige Geburtsdatum, sondern nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Auf die Vorschriften hinsichtlich der Bewerber, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist, wird ausdrücklich hingewiesen. Hier ist statt der Anschrift (Hauptwohnung), eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Bekanntmachungen können gemäß 86 Abs. 3 BWO neben der ortsüblichen Bekanntmachung auch zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Statt der Anschrift ist nur der Wohnort des Bewerbers anzugeben. Es ist darauf zu achten, dass diese Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zu löschen sind. 24

25 9. Stimmzettel, Stimmzettelschablonen ( 30 BWG, 45 BWO) 9.1 Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach den Landeslisten der zugelassenen Parteien, und zwar nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der Bundestagswahl 2009 erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. 9.2 Zu den Angaben der Wahlkreisbewerber auf dem Stimmzettel haben sich gegenüber der Bundestagswahl 2009 Änderungen ergeben. Statt der Anschrift des Wahlkreisbewerbers ist nur noch der Wohnort der Hauptwohnung aufzuführen. Bei Verwendung einer Erreichbarkeitsanschrift ist nur noch der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Neugeregelt wurde zudem, dass die Bewerber zusätzlich zu ihrem Vor- und Familiennamen einen im Personalausweis oder Reisepass eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen auf dem Stimmzettel angeben können ( 45 Abs. 1 Satz 4 BWO). 9.3 Die Stimmzettel sollen den vom Bundeswahlleiter empfohlenen Standardmaßen entsprechen, damit bundesweit einheitliche Stimmzettelschablonen hergestellt werden können. Die Stimmzettel sollen daher durch ein eingestanztes Loch am oberen rechten Rand landesweit identisch gekennzeichnet werden, um blinden und sehbehinderten Wählern das selbständige und passgenaue Einlegen des Stimmzettels in eine Wahlschablone zu ermöglichen. Eine weitere Änderung der Bundeswahlordnung fordert, dass Schriftart, Schriftgröße und Kontrast so gewählt werden sollen, dass für Wähler mit eingeschränkter Sehfähigkeit die Lesbarkeit erleichtert wird. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass der Stimmzettel gemäß 45 Abs. 1 BWO aus weißem oder weißlichem Papier bestehen und die Schriftfarbe auf der rechten Seite des Stimmzettels so gewählt wird, dass sie auch für Wähler mit einer eingeschränkten Sehfähigkeit lesbar ist. Auf die vom Bundeswahlleiter empfohlene Papierqualität 90 g/qm aus 100 % Altpapier und die sogenannte Opazität, die sich nach dem Holzgehalt des Papiers richtet (diese sollte > 98 % betragen) wird hingewiesen. 25

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